Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 285/94
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet und im übrigen zurückzU.isen. Die Beklagten haben an sie 8.627,76 DM zu zahlen.
3Die Klägerin kann nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, weil die Beklagten hieran Zahlungspflichten aus der Vereinbarung vom 8. Mai 1992 über den Kauf von 2 Sonnenbänken nebst Zubehör nicht nachgekommen sind.
4Der Kauf ist wirksam abgeschlossen worden und war nicht von der auflösenden Bedingung abhängig, daß eine Finanzierung zustande gebracht werden konnte. Am 8. Mai 1992 bestand gar kein Anlaß, eine Bedingung zu vereinbaren, denn nach ihrem Vorbringen gingen beide Parteien davon aus, daß die Finanzierung sicher war. Streitig ist nur, wer sie beschaffen sollte. Die Klägerin hätte bei Zweifeln auch kaum den Beklagten bereits die Kaufgegenstände zum Gebrauch überlassen. Zumindest haben die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß eine auflösende Bedingung vereinbart war.
5Die Beklagten befanden sich mit der Kaufpreiszahlung im Verzug. Sie haben nicht bewieen, daß die Klägerin es übernommen hatte, eine Finanzierung zu vermitteln. Unstreitig haben sie eigene Bemühungen unternommen, und es kann nicht festgestellt werden, daß das auf nachträgliche Absprachen zurückzuführen ist. Die Zeugin F. hat ausgesagt, über die beim Kauf getroffenen Vereinbarungen nicht unterrichtet zu sein, und der Zeuge Fü. bekundet, es sei ein Barkauf vorgesehen gewesen.
6Unter diesen Umständen bleibt es dabei, daß für den Vertragsinhalt die Urkunde vom 8. Mai 1992 maßgebend ist, in der keine zusätzlichen Verpflichtungen der Klägerin vermerkt sind. Es wird auch nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagten einen Kreditantrag oder ähnliche Unterlagen der Klägerin unterzeichnet hätten.
7Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Beklagten telefonisch Zahlungsfristen gesetzt hat, denn eine Nachfristsetzung nebst Ablehnungsandrohung erübrigte sich, weil die Beklagten unstreitig nicht in der Lage waren, den Kaufpreis innerhalb absehbarer Zeit aufzubringen und zu bezahlen.
8Das Verhalten der Klägerin ist auch dann nicht als Rücktritt zu verstehen, wenn sie sich vor oder bei dem Abholen der Sonnenbänke Schadensersatzansprüche nicht vorbehalten haben sollte.
9Sie hatte den Vertrag noch nicht voll erfüllt und hat die übergebenen Sachen aufgrund ihres fortbestehenden Eigentums, das sie sich gemäß Rechnung von 2. Juni 1992 bei der Lieferung vorbehalten hatte, herausverlangt.
10Damit blieb ihr Wahlrecht nach § 326 BGB bestehen. Eine Nachfrist nebst Ablehnungsandrohung führt im Fall der Ergebnislosigkeit zunächst einmal nur zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche. Für den Gläubiger wird ein Wahlrecht begründet, ob er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten will. Ebenso verhält es sich, wenn aus bestimmten Gründen von einer Nachfrist abgesehen werden kann. Dann ist eine einfache Erklärung erforderlich und ausreichend, den Erfüllungsanspruch entfallen zu lassen. Das ändert aber nichts daran, daß bei einem vom Gläubiger noch nicht vollständig erfüllten Vertrag ein Wahlrecht entsteht.
11In der Rücknahme der Sachen ist nicht eine Ausübung dieses Rechts und ein Rücktritt zu sehen. Sie ist ein neutraler Vorgang, denn sie ist in gleicher Weise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich, die auf die Erstattung des entgangenen Gewinns gerichtet sind. Eine Frist für eine Entscheidung über den Rücktritt kann dem Gläubiger nach § 355 BGB gesetzt werden.
12Wenn besondere Umstände zu der Auslegung führen sollten, es liege ein Rücktritt vor, so müßte der Schuldner diese darlegen. Daran fehlt es jedoch.
13§ 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes, wonach bei einem diesem Gesetz unterliegenden Kreditvertrag die Rücknahme der Sache als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, ist nicht anwendbar, da ein Barkauf vorliegt. Besondere Umstände, die auf eine Rücktrittserklärung hindeuten, sind nicht gegeben.
14Die Klägerin hat einen entgangenen Gewinn von 8.027,76 DM belegt. Zwischen den Parteien sind Nettopreise von insgesamt 23.238,00 DM für die unter Nummer 1 bis 3 der Rechnung vom 2. Juni 1992 genannten Gegenstände vereinbart worden; aus den weiteren Rechnungspositionen leitet sie keine Ansprüche her.
15Aus der Rechnung der Firma U. vom 8. Mai 1992 ergibt sich, daß die Klägerin für die unter Nummer 1 bis 3 ihrer Rechnung aufgeführten Sachen unter Berücksichtigung eines Rabatts von 32 % auf den Listenpreis netto 15.210,24 DM zu zahlen hatte.
16Für den von der Klägerin über den Unterschiedsbetrag von 8.027,76 DM hinaus geforderten Mehrbetrag von 209,57 DM findet sich keine Erklärung. Wenn sie das von der Firma U. angebotene Skonto von 2 % in Anspruch genommen haben sollte, so wären das netto 304,20 DM. Bei "minus 5 % Vorauskasse" gemäß handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung würde es sich um 760,51 DM handeln. Die Klägerin trägt weder zu dem einen noch zu dem anderen Abzug näheres vor.
17Das Vorbringen der Beklagten zu Rabatten und ihrer Weiterleitung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der mit ihnen vereinbarte Preis steht fest, und über 32 % hinausgehende Rabatte der Firma U. auf den Listenpreis würden den Gewinn der Klägerin erhöhen.
18Die Klägerin kann ihren Schaden ohne Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf der zurückgenommenen Sachen berechnen, denn bei einem Handelsunternehmen ist davon auszugehen, daß es den Erwerber einer Sache ohnehin hätte befriedigen können.
19Zum Schaden der Klägerin gehören nicht die Montagekosten in der behaupteten Höhe von 700,00 DM. Die Klägerin kann nur verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Dann hätte sie diese Montagekosten zu tragen gehabt.
20Als Ersatz für die Aufwendungen wegen der Demontage und des Abtransportes sind der Klägerin 600,00 DM zuzuerkennen. Von Beweiserhebungen wird gemäß § 287 ZPO abgesehen. Die Klägerin hat den behaupteten Zeitaufwand von 2 x 11 Stunden nur mit Mühe zu erklären vermocht. Es handelt sich um die Demontage, den Transport und die Reinigung der Sonnenbänke, wobei die Reinigung eher dem Weiterverkauf zuzuordnen ist, über den die Klägerin nicht vorträgt, daß er für sie nicht kostendeckend gewesen ist.
21Beweiserhebungen wäre allenfalls geeignet, den Ersatzbetrag etwas näher einzugrenzen. Das einige Unklarheiten verbleiben, muß angenommen werden.
22Der Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 4 % ab 1. Oktober 1992 ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.137,57 DM
25Beschwer für die Beklagten: 8.627,76 DM
26Beschwer für die Klägerin: 1.509,81 DM
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