Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 212/94
Tenor
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatertätigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1984.
3Der Kläger war Bauherr von Büroräumen, die im zweiten und dritten Obergeschoß des von ihm als Miteigentümer erworbenen und in Teileigentum ungewandelten Objekts D. F. in K.-D. errichtet wurden. In diesen Räumen betreibt der Kläger inzwischen seine anwaltliche Praxis.
4Unter dem 29.9.1983 stellte der Kläger persönlich bei dem für ihn zuständigen Finanzamt K.-Altstadt einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung gem. § 4 b InvZulG 1982. Eine der Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch ist nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1982 eine Antragstellung innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder der Teilherstellung der begünstigten Maßnahme endet. In diesem Antrag (GA 12-14) waren die Formularfelder mit den Alternativen für das Kalenderjahr 1982 bzw. für das Wirtschaftsjahr 1981/1982 nicht angekreuzt worden. Ferner füllte der Kläger das Formular wegen der einzelnen Daten wie folgt aus:
5| lfd. Nr. | Be-günsti-gungs-fall | Investitions-beginn | Tag der Anschaffung, Herstellung oder Anzahlung | Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts bzw. der Baumaßnahme ... | Anschaffungs.- oder Herstellungskosten, Anzahlungen, Teilherstellungskosten DM | Ergänzende Angaben bei Anzahlungen und Teilherstellungskosten Jahr |
| 1 | b | 29.11.82 | lfd. | Bau einer Büroetage ... | ca. 1.000.000,- | 1984 |
Mit Bescheid vom 11.1.1984 lehnte das Finanzamt den Antrag "für das Kalenderjahr 1982" ab, weil der Kläger die erforderlichen Belege und Nachweise trotz Aufforderung nicht beigebracht habe. Einen hiergegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger in der Folgezeit zurück.
7Mit Schreiben vom 10.4.1984 (GA 16-19) beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Übernahme der Vertretung in der steuerlichen Behandlung seines Praxisneubaus und teilte u.a. mit, daß er einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage "zunächst für 1982" gestellt habe, ohne sich über die Rechts- und Sachlage im Klaren gewesen zu sein, und daß das Finanzamt diesen Antrag abgelehnt habe.
8Für das Kalenderjahr 1983 stellte der Beklagte für den Kläger unter dem 26.9.1984 einen Investitionszulageantrag, der ebenfalls zunächst mangels genauer Bezeichnung der Wirtschaftsgüter abschlägig beschieden wurde, jedoch auf einen Einspruch des Klägers persönlich hin nach einem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt sowie der Einreichung von Unterlagen durch den Kläger teilweise Erfolg hatte, indem die Zulage für 1983 mit Änderungsbescheid vom 26.9.1987 auf 3.095,00 DM festgesetzt wurde. Einen hiergegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger in der Folgezeit ebenfalls zurück.
9Bereits vorher, nämlich mit Schreiben vom 25.9.1986 (GA 98) hatte der Kläger dem Beklagten eine Zusammenstellung der Rechnungen des Bauvorhabens für die Jahre 1982 bis 1985 übersandt und ihn gebeten, die Frist 30.9.1986 "rein vorsorglich" einzuhalten, weil zwischen ihm - dem Beklagten - und dem Finanzamt ja streitig sei, ob ein Antrag für das gesamte Bauvorhaben zu stellen gewesen sei oder jährliche Teilanträge mit Frist jeweils zum 30.9. zu stellen seien. Daraufhin stellte der Beklagte für den Kläger unter dem 30.9.1986 einen Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1985 (GA 22-25).
10Unter dem 5.6.1987 reichte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1984 sowie einen weiteren Antrag für das Jahr 1985 bei dem Finanzamt zwecks Konkretisierung seines Antrags vom 29.9.1993 bezüglich der Verteilung der Investitionskosten für die einzelnen Kalenderjahre ein. Mit Bescheid vom 16.10.1987 (GA 27) lehnte das Finanzamt zunächst den Antrag für das Kalenderjahr 1985 mit der Begründung ab, daß der Begünstigungszeitraum am 31.12.1984 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag (GA 250 f.) teilte das Finanzamt dem Kläger unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und unter Bezugnahme auf einen im BStBl 1983 I S. 97 veröffentlichten Runderlaß des Bundesfinanzministers vom 10.2.1983 mit, daß der Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nur bis zum Ablauf von 9 Monaten nach Ende des Kalenderjahres gestellt werden könne, in dem näher bezeichnete begünstigte Maßnahmen beendet worden seien, und deswegen beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Die Ablehnung erfolgte sodann unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Bescheid vom 11.12.1988. Nachdem der Kläger gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt hatte, wurde die Angelegenheit am 13.1.1988 von ihm mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes erörtert. Daraufhin stellte der Kläger unter dem 14.1.1988 ein Wiedereinsetzungsgesuch (GA 33-37).
11Unter dem 6.6.1990 (GA 110) teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er eine erteilte Rechnung nicht ausgleichen werde, weil bei der Antragstellung für die Investitionszulage ein Fehler unterlaufen sei, der dazu geführt habe, daß die Angelegenheit immer noch in der Schwebe sei. Diesem Schreiben fügte er eine Äußerung des Finanzamtes zur Rechtslage vom 1.2.1988 (GA 107-109) bei und bat um Vorschläge zur weiteren Verfahrensweise und um Bekanntgabe etwaiger neuerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Dem kam der Beklagte mit einem Schreiben vom 20.7.1990 (GA 21), das nach der Sachdarstellung des Klägers am 12.11.1990 bei ihm eingegangen ist, nach, indem er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 1989 den Standpunkt vertrat, daß ein Zulageantrag wirksam auch für die Zukunft gestellt werden könne.
12Mit Bescheid vom 15.5.1991 (GA 38-40) wies das Finanzamt die Einsprüche des Klägers für die Jahre 1984 und 1985 zurück. Eine hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde vom Finanzgericht Köln mit einem am 6.1.1993 zugestellten Urteil vom 22.6.1992 (GA 43-50) abgewiesen,und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß das InvZulG 1982 auf im Jahre 1985 getätigte Investitionen keine Anwendung finde und der Antrag für 1984 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers verfristet seien. Insbesondere hätte der Antrag vom 29.9.1993 nur die bereits getätigten Teilinvestitionen erfassen können, nicht aber erst künftige. Insoweit habe sich die gesetzliche Ausgangslage gegenüber derjenigen, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 23.7.1976 und 25.2.1977 zugrunde gelegen habe, geändert.
13Mit Schreiben vom 22.6.1993 verzichtete der Beklagte, nachdem der Kläger von ihm Schadensersatz verlangt hatte, auf die Verjährungseinrede bis zum 31.1.1995, soweit eventuelle Schadensersatzansprüche nicht bereits verjährt sein sollten.
14Mit der am 8.4.1994 zugestellten Klage begehrt der Kläger Ersatz des Ausfalls wegen der für das Kalenderjahr 1984 entgangenen Investitionszulage, den er auf 73.279,32 DM beziffert.
15Der Kläger hat gemeint, der Beklagte habe für den Verlust der Zulage einzustehen, weil er nicht dafür Sorge getragen habe, daß entweder durch den Beklagten selbst oder nach entsprechender Beratung durch ihn - den Kläger - für jedes Jahr ein Einzelantrag eingereicht wurde, zumal es zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.2.1977 einen Nichtanwendungserlaß gebe.
16Er hat beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.279,32 DM nebst 10 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat eine von seiner Haftpflichtversicherung vorprozessual erhobene Verjährungseinrede wiederholt, seine Haftung dem Grunde nach im wesentlichen mit der Begründung, das ihm erteilte Mandat habe sich in der bloßen technischen Abwicklung des von dem Kläger selbst eingeleiteten Antragsverfahrens erschöpft, in Abrede gestellt und Einwendungen zur Höhe geltend gemacht.
21Das Landgericht hat die Klageforderung als verjährt angesehen und deshalb mit Urteil vom 1.12.1994, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
22Gegen dieses am 16.12.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21.12.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 23.2.1995 mit einem am 22.2.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.
23Der Kläger tritt dem Landgericht zur Verjährungsfrage mit rechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere macht er geltend, daß die Verjährungsfrist des § 68 StBerG nicht bereits mit Erlaß des Versagungsbescheides für das Kalenderjahr 1984, sondern erst mit der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils begonnen habe. Ferner meint er, die Tatsache, daß er Rechtsanwalt sei, habe den Beklagten nicht von der Verpflichtung entbunden, ihn über den Lauf der Verjährungsfrist aufzuklären, so daß der Beklagte zumindest der Sekundärhaftung unterliege; denn der Beklagte habe nicht mit Sicherheit davon ausgehen dürfen, daß er, der Kläger, sich des Risikos der Verjährung bewußt sei und auch den Zeitpunkt des Fristablaufs kenne.
24Der Kläger beantragt,
25unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.279,32 DM nebst 10 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
26hilfsweise ihm Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann,
27Der Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen,
29hilfsweise ihm ebenfalls die Beibringung einer Bankbürgschaft für eine etwaige Sicherheitsleistung zu gestatten.
30Er tritt dem Landgericht zur Verjährungsfrage bei und wiederholt im übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf die überreichten Urkunden verwiesen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
34Die Klage ist nicht begründet.
35Es kann offen bleiben, welchen Inhalt das dem Beklagten erteilte Mandat hatte und ob dem Kläger hieraus ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Steuerberatervertrags erwachsen ist. Etwaige Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis wegen fehlerhafter Beratung des Klägers durch den Beklagten bzw. seines Mitarbeiters Olbertz, dessen Fehlverhalten dem Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, sind - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - gem. § 68 StBerG verjährt.
361.
37Der Lauf der 3-jährigen Frist des § 68 StBerG ist bereits mit der Versäumung der Antragsfrist für die Gewährung der Investitionszulage 1984, also am 1.10.1985, spätestens aber mit Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist gem. § 110 Abs. 3 AO am 1.10.1986 in Gang gesetzt worden.
38a)
39Einer Entscheidung zu der zwischen den Parteien nunmehr im Berufungsverfahren in erster Linie schriftsätzlich diskutierten Frage, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater, der steuerliche Nachteile des Mandanten verschuldet hat, zu interpretieren ist, bedarf es nicht. Diese Rechtsprechung (vgl. hierzu zusammenfassend zuletzt Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwälte, NJW 1995, Beilage zu Heft 21, S. 12 sowie Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auflage 1994, Kap. X Rdn. 20 ff.) ist nach Auffassung des Senats nicht einschlägig, worauf in der mündlichen Verhandlung im Anschluß an die entsprechenden Rechtsausführungen in der Klageerwiderung (GA 85) hingewiesen worden ist.
40Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung, daß der Lauf der Verjährungsfrist wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung "frühestens" mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginne, damit, daß anders als bei einem Schaden infolge fehlerhafter Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die sich in einer nachteiligen Vermögensdisposition niedergeschlagen habe, in einer Steuersache grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße eingetreten sei, solange sich der Beratungsfehler nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hänge die Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen Umständen ab und es liege vorher lediglich eine risikobehaftete Situation vor. Dies gelte sowohl in den Fällen, in denen gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid ergehe, wie auch dann, wenn ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-) Bescheid gem. § 171 Abs. 10 AO versagt werde (vgl. BGH NJW 1992, 2766, 2768; NJW 1993, 1137; NJW 1993, 1139; NJW-RR 1994, 2110).
41b)
42Das InvZulG 1982 (BGBl. I S. 646) betrifft dagegen nicht unmittelbar Steuervorteile, sondern eine direkt an den Anspruchsberechtigten zu gewährende Subvention, die keine sonstige steuerrechtliche Relevanz hat, nämlich weder zu den Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gehört noch die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindert (§ 5 Abs.2 InvZulG). Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO sind deshalb - mit einigen Einschränkungen - ausdrücklich nur für entsprechend anwendbar erklärt worden (§ 5 Abs. 5 InvZulG). Ferner ist in § 5 Abs. 8 InvZulG eine besondere Rechtswegzuweisung erfolgt, indem für die Anfechtung von Verwaltungsakten in näher bezeichneten Fällen der Verwaltungsrechtsweg und nur im übrigen der Finanzrechtsweg eröffnet worden ist. Auch hängt die Gewährung der Investitionszulage, nicht nur von bestimmten in § 4 b InvZulG 1982 näher bezeichneten materiellen und in § 5 Abs. 3 S. 3 und 4 des Gesetzes aufgeführten formellen Voraussetzungen (Frist von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres; nachprüfbare Bezeichnung der Maßnahme) ab. Vielmehr bedarf es für die Entstehung des Anspruchs gegen die Finanzbehörde eines Festsetzungsbescheides (§ 5 Abs. 4 S. InvZulG). Binnen eine Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ist die Zulage sodann auszuzahlen ( § 5 Abs. 4 S. 2 InvZulG ). Damit unterscheidet sich der Subventionsanspruch deutlich von einem Steuervergütungsanspruch, der wie alle anderen Steueransprüche nach den §§ 37 Abs. 1, 38 AO bereits mit der Verwirklichung des Tatbestandes entsteht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, und bei dem es von Zufälligkeiten abhängt, ob es zu einer Konkretisierung (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1994, 1210, 1211) durch Verwaltungsakte, also durch eine Festsetzung nach den §§ 155 Abs. 1, Abs. 6 AO bzw. einen Grundlagenbescheid nach § 157 Abs. 2 AO kommen wird.
43c)
44Damit handelt es sich bei der Investitionszulage um eine einfache Subvention, wie sie in Form begünstigender Verwaltungsakte vielfach vom Staat gewährt wird. Wenn in derartigen Fällen eine gesetzlich vorgesehene Antragsfrist versäumt ist, steht fest, daß ein entsprechender Anspruch nicht zur Entstehung gelangen wird, und die Vermögenslage des Mandanten hat sich bereits zu diesem Zeitpunkt so nachhaltig verschlechtert, daß er mit Aussicht auf Erfolg eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage gegen seinen Berater erheben könnte (vgl. zu diesem Kriterium Zugehör a.a.O. S. 12 und Palandt/Heinrichs, BGB 54. Auflage, § 198 Rdn. 10). Die Situation ist daher vergleichbar mit derjenigen, in der z.B. ein Rechtsanwalt die Forderung eines Mandanten verjähren läßt, bei der ein Schaden jedenfalls bei einem streitigen Anspruch bereits mit dem Ablauf der Frist entsteht und nicht von der Erhebung einer Verjährungseinrede abhängig ist (vgl. BGH NJW 1994, 2822). Allenfalls könnte in Erwägung gezogen werden, daß für die Zeit, in der die Versäumnis der Antragsfrist durch eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeglichen werden kann, die eingetretene Situation als lediglich risikobehaftet zu bewerten wäre. Spätestens aber mit Ablauf einer entsprechenden Frist, also hier der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO, ist der durch die Fristversäumnis eingetretene Schaden nicht mehr reparabel.
45All dies hat die Folge, daß spätestens am 1.10.1986 feststand, daß der Kläger die angestrebte Subvention nicht erhalten würde. Darauf, daß er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, daß sein früherer Antrag vom 26.9.1983 auch für Investitionen in den Folgejahren fristwahrend sein würde, er also keine Kenntnis von dem Schaden hatte, kommt es nicht an.
46d)
47Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.4.1993 - IX ZR 109/92 - (NJW 1993, 2181) zu der Versäumung einer Ausschlußfrist eines Steuerberaters gibt entgegen der Meinung des Klägers keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Auch dort ging es um steuerliche Nachteile, deren Entstehung bis zum Erlaß des Steuerbescheides von den im Steuerrecht typischen ungewissen Umständen abhing, was - wie ausgeführt wurde - hier gerade nicht der Fall ist.
482.
49Da mithin etwaige Ansprüche des Klägers spätestens im Oktober 1989 verjährt gewesen wären, kann es auch offen bleiben, ob es dem Beklagten als weitere Pflichtwidrigkeit angelastet werden könnte, daß er den Kläger über den Lauf der Frist des § 68 StBerG nicht aufgeklärt hat, oder ob er darauf vertrauen konnte, der Kläger als ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt werde diese Frist kennen. Auch ein etwaiger sich aus der fehlenden Aufklärung ergebender Sekundäranspruch wäre vor Abgabe der Erklärung des Beklagten vom 22.6.1993 unabhängig davon, wann das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, verjährt gewesen. Ein Sekundäranspruch entsteht nämlich mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (BGH NJW-RR 1994, 92), und zwar auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Mandat noch fortbesteht (BGH NJW 1985, 2250).
50Schließlich hat der Kläger, der spätestens aufgrund des Gesprächs mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes vom 13.1.1988 Kenntnis von einem möglichen Beratungsfehler des Beklagten erlangt hat, auch keine Tatsachen dargetan, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte ausnahmsweise gem. § 242 BGB an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert ist.
513.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Beschwer: mehr als 60.000,00 DM
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