Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 57/95
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Steuerveranlagung in Anspruch.
3Die Klägerin produziert und vertreibt elektronische Anlagen unter Nutzung von Patentrechten, deren Inhaber der Ehemann ihrer Geschäftsführerin ist. Hierfür zahlt sie Lizenzgebühren, die 1988 eine Größenordnung von über 1 Million DM erreichten und mehr als 50 % des erzielten Umsatzes ausmachten. Die Frage, ob es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelte, war erstmals Gegenstand einer Betriebsprüfung, die das Finanzamt S.im Oktober 1983 bei der Klägerin durchführte. Der damalige Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß verdeckte Gewinnausschüttungen nicht feststellbar seien. Die Lizenzgebühren wurden in den folgenden Jahren bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in vollem Umfang als einkommensmindernde Aufwendungen berücksichtigt. Im August 1990 ordnete das Finanzamt eine erneute Prüfung an, mit der das Finanzamt für Großbetriebsprüfung St. A. beauftragt wurde. Bei dieser Prüfung wurde der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bejaht. Als verdeckte Gewinnausschüttungen wertete der Prüfer nicht nur die an den Ehemann der Geschäftsführerin gezahlten Lizenzgebühren, sondern auch die von der Geschäftsführerin selbst bezogenen Tantiemen. In seinem Abschlußbericht vom 05.11.1990 ermittelte er, ausgehend von einer "Änderung nach § 173 AO", für die von der Prüfung erfaßten Veranlagungsjahre 1984 bis 1988 eine zusätzliche Körperschaftssteuer in Höhe von insgesamt 1.089.009,00 DM. Die Klägerin nahm den Bericht zum Anlaß, zur Frage der Angemessenheit der Lizenzgebühren ein Gutachten des Fachanwalts für Steuerrecht Dr. K. einzuholen. Ferner zog sie den W. Rechtsanwalt Dr. W. hinzu, der sich in Schriftsätzen an das Finanzamt S.und die Oberfinanzdirektion K. kritisch mit dem Prüfungsbericht auseinandersetzte. Mit Bescheiden vom 13.08.1991 setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer für die Jahre 1984 bis 1988 nach Maßgabe des Prüfungsberichts neu fest. Gleichzeitig erließ es den Bescheid für das Jahr 1989. Gegen die Bescheide legte die Klägerin, vertreten durch ihre Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren ließ sie sich außerdem durch Rechtsanwalt Dr. W. vertreten. Im Januar 1992 erhob sie beim Finanzgericht K. Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO. Im Verlauf des Finanzgerichtsverfahrens hob das Finanzamt die für den Prüfungszeitraum erlassenen Änderungsbescheide wieder auf. Insoweit wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten wurden dem beklagten Land auferlegt. Über die Körperschaftssteuer 1989 ist noch nicht entschieden.
4Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden, bestehend aus den Kosten des Gutachtens Dr. K., dem Honorar ihres Anwalts Dr. W. und Steuerberatungskosten, auf insgesamt 84.016,04 DM beziffert. Sie hat geltend gemacht, die Änderung der Körperschaftssteuerbescheide sei amtspflichtwidrig gewesen, da sie sowohl gegen materielles Steuerrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) wie auch gegen Steuerverfahrensrecht (§ 173 AO) verstoßen habe. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 173 AO hätten nicht vorgelegen, denn Art und Umfang der Lizenzgebühren und der Tantiemezahlungen seien dem Finanzamt aufgrund der früheren Betriebsprüfung bekannt gewesen. Insoweit hätten die Bediensteten des Finanzamts auch schuldhaft gehandelt.
5Die Klägerin hat beantragt,
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8das beklagte Land zu verurteilen, an sie 84.016,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
9Das Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß es an dem für die Haftung nach § 839 BGB erforderlichen Verschulden fehle. Im übrigen hat es den geltend gemachten Schaden nach Grund und Höhe bestritten.
10Das Landgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 15.11.1994 verurteilt, an die Klägerin 11.400,00 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat gemeint, den verantwortlichen Beamten falle dem Grunde nach eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, weil sie die Voraussetzungen des § 173 AO zu Unrecht bejaht hätten. Zu ersetzen habe das Land aber nur die Steuerberaterkosten, soweit diese im Gefolge und zur Abwehr der im August 1991 erlassenen Änderungsbescheide entstanden seien. Die sonstigen Kosten seien nicht durch die Änderungsbescheide, sondern durch die Betriebsprüfung selbst verursacht worden. Der Betriebsprüfer habe aber die ihm obliegenden Pflichten nicht verletzt.
11Mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
12Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 18.05.1995 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Beide Rechtsmittel sind zulässig. Sachlichen Erfolg hat nur die Berufung des beklagten Landes. Sie führt im Ergebnis zur Klageabweisung.
15I.
16Soweit die Klage schon vom Landgericht abgewiesen worden ist, ist dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung beizutreten.
17Zu den abgewiesenen Schadenspositionen hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß es sich dabei um Kosten handelt, die nicht durch die Änderungsbescheide, sondern durch die Betriebsprüfung verursacht worden sind. Dies wird von der Klägerin im Grundsatz auch nicht in Zweifel gezogen. Sie bekämpft die Klageabweisung im wesentlichen mit dem Einwand, schon der Betriebsprüfungsbericht stelle eine Amtspflichtwidrigkeit dar, für deren Folgen das Land haftbar sei. Dieser Beurteilung kann indessen nicht gefolgt werden.
18Grundsätzlich gilt, daß der Betriebsprüfer nicht selbst über den Steueranspruch entscheidet, sondern als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts die Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen hat (BFH BStBl 1961 III, 290; 1963 III, 23). Ausschließlich verantwortlich ist der Betriebsprüfer nur für die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, während das Veranlagungsfinanzamt an eine vom Betriebsprüfer vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden ist. Eine Haftung des Betriebsprüfers aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kommt deshalb nach der Rechtsprechung nur insoweit in Betracht, als er unzutreffende Besteuerungsgrundlagen feststellt, die vom Veranlagungsfinanzamt bei der Entscheidung über den Steueranspruch ausgewertet werden (BGH NJW 1975, 972, 974; NJW 1987, 434). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Betriebsprüfer hat zwar in seinem Bericht vom 05.11.1990 eine Neuberechnung der Körperschaftssteuer für die Jahre 1984 bis 1988 vorgenommen und sich dabei ohne nähere Begründung auf eine "Änderung nach § 173 AO" gestützt (Bericht Seite 12, Anlagenheft Bl. 169). Hierzu hat er aber keinerlei Feststellungen getroffen, an die das Finanzamt bei seiner Entscheidung über die Neuveranlagung der Klägerin gebunden war. Zu den Voraussetzungen des § 173 AO enthält der Bericht weder Feststellungen tatsächlicher Art noch Rechtsausführungen.
19Eine Haftung des Landes für den Inhalt des Prüfungsberichts läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer "mitwirkenden" Funktion des Betriebsprüfers bei der Veranlagung ableiten. Grundsätzlich trifft zwar auch eine nur mitwirkende Behörde, die bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde durch Informationen oder Ratschläge beeinflußt, die Pflicht zu vollständiger und sachgemäßer Unterrichtung über alle entscheidungserheblichen Umstände (BGH NJW 1963, 1199). Aber auch hiergegen hat der Betriebsprüfer bei der Abfassung des Berichts vom 05.11.1990 nicht verstoßen. Eine falsche oder unvollständige Information enthält der Bericht nicht. In der Neuberechnung und dem Hinweis auf § 173 AO kommt nur die Rechtsauffassung des Prüfers zum Ausdruck, an die das Finanzamt, wie bereits ausgeführt, nicht gebunden war.
20Außerdem fehlt es insoweit an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Der Klägerin war ersichtlich bewußt, daß durch den Betriebsprüfungsbericht noch nichts verbindlich entschieden war. Die Bemühungen ihres Anwalts Dr. W. dienten dem erklärten Ziel, auf die Meinungsbildung der zuständigen Beamten im Finanzamt Einfluß zu nehmen und auf eine für die Klägerin günstige Entscheidung hinzuwirken. Hierzu hätte auch dann Anlaß bestanden, wenn der Betriebsprüfer sich einer Stellungnahme enthalten und es mit einem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 173 AO hätte bewenden lassen, was keinesfalls pflichtwidrig gewesen wäre. Es spricht viel dafür, daß die Klägerin auch dann versucht hätte, ihren Standpunkt schon im Vorfeld der Entscheidung des Finanzamts geltend zu machen, und daß hierdurch die gleichen Kosten entstanden wären. Insoweit bestehen zumindest erhebliche Zweifel, daß sich die von der Klägerin als pflichtwidrig beurteilte Stellungnahme des Betriebsprüfers überhaupt schadensursächlich ausgewirkt hat. Denn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden ist nur dann gegeben, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten nicht eingetreten wäre (BGHZ 96, 157, 171; NJW 1988, 1143, 1144).
21Auf die Rechtswidrigkeit der erst später erlassenen Änderungsbescheide läßt sich die Ersatzpflicht hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt bereits getätigten Aufwendungen nicht stützen. Künftige, von dem Betroffenen lediglich befürchtete Störungen kommen als Anknüpfungspunkt für einen deliktischen Schadensersatz allenfalls dann in Betracht, wenn das befürchtete Schadensereignis derart konkret bevorsteht, daß die zu seiner Abwehr getroffene Maßnahme als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens angesehen werden kann (BGHZ 59, 286, 288; NJW 1992, 1043, 1044). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Aufwendungen der Klägerin dienten nicht der Schadensabwehr, sondern der Vorbeugung gegen die noch bevorstehende unerlaubte Handlung. Hierfür kann sie keinen Ersatz beanspruchen.
22II.
23Dagegen kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es der Klägerin wegen eines Teils der Steuerberaterkosten einen Ersatzanspruch zugebilligt hat.
24In den drei vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Rechnungen der Steuerberatungsgesellschaft Treuplan GmbH vom 31.03., 29.07. und 05.11.1992 heißt es jeweils gleichlautend, daß die Tätigkeit der Abwehr der unberechtigten Ansprüche des Finanzamts "aufgrund der Betriebsprüfung 1984 bis 1988 sowie der darauf aufbauenden Veranlagungen der Folgejahre" gedient habe (Anlagen K 23 bis 25, Anlagenheft Bl. 154 bis 156). Dieser Beschreibung kann nicht einmal annähernd entnommen werden, in welchem Zusammenhang die Tätigkeit mit den Steuerbescheiden vom 13.08.1991 gestanden haben soll. Das einzige zur Schadensabwehr gebotene und geeignete Mittel, das von der Klägerin auch tatsächlich eingesetzt worden ist, war die Einlegung von Rechtsbehelfen, nämlich des Einspruchs und der später erhobenen Klage vor dem Finanzgericht. Hierzu kann dem von der Klägerin vorgelegten Schriftsatz ihres Anwalts Dr. W. vom 06.04.1992 (Anlage K 12, Anlagenheft Bl. 82) nur entnommen werden, daß die Klägerin in den Einspruchsverfahren neben Dr. W. auch durch die Treuplan vertreten war. Diese hatte die Einsprüche offenbar eingelegt, bevor sie von Dr. W. mit dem von der Klägerin selbst als "Einspruchsbegründung" (Klageschrift Seite 7, GA Bl. 7) bezeichneten Schriftsatz begründet wurden. Im übrigen hat die Klägerin zu Art und Umfang der von der Treuplan im Rahmen der Einspruchs- und Klageverfahren entfalteten Tätigkeit nichts vorgetragen. Als Grund für die Rechnungen hat sie praktisch nur den "außerordentlichen Arbeitsaufwand aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen des Finanzamtes" angeführt (Schriftsatz vom 25.08.1994 Seite 12, GA Bl. 49). Dieses Vorbringen genügt umso weniger, als alle für die Beurteilung der Rechtslage maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Aspekte in den Schriftsätzen Dr. W.s (Einspruchsbegründung und Klagebegründung) umfassend abgehandelt wurden, so daß sich die Frage stellt, welchen Beitrag die Treuplan dazu überhaupt noch geleistet haben kann. Da die Klägerin hierzu eine nachvollziehbare Erklärung vermissen läßt, ist ihr der geltend gemachte Ersatzanspruch jedenfalls deshalb zu versagen, weil die fraglichen Kosten nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich waren. Das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Änderungsbescheide war durch Rechtsanwalt Dr. W., den sie eigens wegen seiner besonderen Fachkenntnis hinzugezogen hatte, ausreichend gewahrt. Die hierdurch entstandenen Kosten kann sie nach § 149 FGO (in Verbindung mit § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) gegen das Land festsetzen lassen. Für ein besonderes Interesse, das ausnahmsweise die Mitwirkung eines zusätzlichen Verfahrensbevollmächtigten als notwendig erscheinen lassen könnte, ist nichts ersichtlich.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
27Berufungsstreitwert: 84.016,04 DM.
28Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt ebenfalls 84.016,04 DM.
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