Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 148/94
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
3Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat nicht nachwei-
4sen können, daß er das Darlehen dem Beklagten und nicht der
5F.J.W gewährt hat.
6Aufgrund der Ausagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen
7läßt sich dies, ohne daß es auf die Glaubwürdigkeit der Zeu-
8gen ankäme, jedenfalls nicht annehmen.
9Keiner der Zeugen hat den Vortrag des Klägers bestätigt, es
10sei zwischen ihm und dem Beklagten zu einer Bestimmung ge-
11kommen, daß die Darlehensvereinbarung den Beklagten persön-
12lich betreffen sollte und nicht etwa die GmbH.
13Vielmehr deuten deren Aussagen auf eine Darlehensgewährung an
14die Gmbh hin, denn die Zeugen haben alle bekundet, daß der Kläger
15sich als Gesellschafter mit einer Geldeinlage in Höhe von
1640.000 DM an der GmbH beteiligen wollte, dieses Vorhaben we-
17gen der ungeklärten Verhältnisse in bezug auf den damaligen
18Mitgesellschafter L. aber zunächst zurückgestellt wurde.
19Da die Gesellschaft jedoch sofort Geld benötigte, sollte der
20Kläger den Geldbetrag vorab schon als Darlehen zur Verfügung
21stellen.
22Unter diesen Umständen liegt mangels anderer Absprachen die
23Annahme nahe, daß das Darlehen der GmbH gewährt worden ist,
24die ja auch, was der Kläger wußte, sofort die Teilbeträge er-
25halten hat.
26Der Umstand der Barzahlungen an den Beklagten besagt in die-
27sem Zusammenhang nichts, denn eine Barzahlung an die GmbH
28ließ sich nicht anders bewerkstelligen.
29Soweit der Zeuge L1. bekundet hat, er habe das Geschäft
30letztlich so verstanden, daß es sich um ein privates Darlehen
31an den Beklagten persönlich gehandelt habe, ist dieses Ver-
32ständnis des Zeugen nicht nachvollziehbar, denn der Zeuge hat
33nicht konkret angeben können, daß die Parteien etwas entspre-
34chendes abgesprochen haben, und auch nicht erklärt, warum er
35gleichwohl von einer Darlehensgewährung gegenüber dem Beklag-
36ten ausgegangen sein will.
37Die Bekundung des Zeugen ist vor allem auch deshalb wenig
38verständlich, weil er sich in gleicher Weise wie der Kläger
39ebenfalls als Mitgesellschafter an der GmbH beteiligen wollte
40und im Vorgriff hierauf der Gesellschaft Geld zur Verfügung
41gestellt hat, ohne behaupten zu wollen, das Geld dem Beklag-
42ten zugewendet zu haben. Der Zeuge bleibt eine Erklärung da-
43für schuldig, warum die Parteien abweichend von der Handha-
44bung in seinem Fall hinsichtlich der Geldzahlungen des Klä-
45gers etwas anderes vereinbart haben sollten oder der Kläger
46die Vorstellung gehabt haben könnte, das Darlehen nicht der
47GmbH, sondern dem Beklagten zu gewähren.
48Zugunsten des Klägers könnte man daran denken, angesichts der
49wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH hätte er ein Inte-
50resse daran gehabt, das Geld dem Beklagten als Darlehen zu
51überlassen. Derartige Bedenken sind jedoch nicht deutlich ge-
52worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Kläger
53zu diesem Zeitpunkt bereit war, als neuer Mitgesellschafter
54den Betrag als Einlage in die GmbH einzubringen. Daß der Klä-
55ger damals recht leichtsinnig war, verdeutlicht die Zeugen-
56aussage seiner Ehefrau, die bekundet hat:"Wir wollten der
57Firma mit Geld aushelfen. Uns wurde bei dieser Gelegenheit
58versprochen, daß mein Mann vielleicht später Gesellschafter
59der Fa. werden könnte. Im Nachinein bin ich allerdings auch
60der Meinung, daß man sich die Einlage vorher besser überlegt
61hätte, da es der Firma ja wirtschaftlich nicht so gut ging".
62Wenn die Zeugin, die an den Vertragsverhandlungen nicht teil-
63genommen und auch keine dementsprechende Information ihres
64Mannes erhalten hat, ungeachtet ihrer vorzitierten Angaben
65davon ausgegangen sein will, daß der Beklagte persönlich das
66Darlehen erhalten sollte, bis es möglich sei, einen notariel-
67len Gesellschafterbeitritt des Klägers vorzunehmen, ist dies
68ebensowenig nachvollziehbar wie die entsprechende Angabe des
69Zeugen L1..
70Verbietet sich somit die Annahme, eine Darlehensgewährung ge-
71genüber dem Beklagten sei nachgewiesen, muß stattdessen sogar
72von einer Darlehensgewährung an die GmbH ausgegangen werden,
73denn im Hinblick darauf, daß der gewährte Geldbetrag der GmbH
74zugute kommen sollte und sogar im Vorgriff auf eine Gesell-
75schaftereinlage gezahlt worden war, spricht nach den von der
76Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu "unternehmensbezo-
77genen Geschäften" (vgl.BGH NJW 1986, 1675, Palandt/Heinrichs
78164, Rdn 18) eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Be-
79klagte bei dem Vertragsabschluß nicht für sich gehandelt hat,
80sondern als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist.
81Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung
82über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.10, 713
83ZPO.
84Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den
85Kläger: 40.000 DM
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Referenzen
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