Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 92/94
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind Brüder. Die Eltern der Parteien waren Eigentümer umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes.
3Durch notariellen Erbvertrag vom 06.05.1985 - Urkundenrolle Nr. 738/1985 Notar W. K. (Bl. 10 GA) - bestimmten sie den Kläger nach dem Letztversterbenden von ihnen zum Hoferben des J.hofs II, der seinerzeit den Bestimmungen der Höfeordnung unterstellt war.
4Nachdem diese Bindung entfallen war, beriefen die Eltern der Parteien im abändernden Erbvertrag vom 08.07.1989 - Urkundenrolle 1675/1989, Notar W. (Bl. 14 GA) beide Parteien zu je 1/2 Anteil zu Erben des Längstlebenden.
5Ohne Ausgleich eines etwaigen Mehrwerts sollte nach der Teilungsanordnung der Kläger die zum J.hof II gehördenden Grundstücke erhalten. Das Vermögen im übrigen sollte dem Beklagten zufallen. Unter Ziff. IV des Erbvertrages wurde bestimmt:
6"Unser Sohn C. S. C. ist überschuldet, so daß sein späterer Erwerb in erheblichem Maße gefährdet ist. Deshalb ordnen wir für seinen Erbteil Testamentsvollstreckung an.
7Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, seinen Erbteil für die Dauer von 10 Jahren seit dem Tod des Längstlebenden von uns zu verwalten. Er kann die Testamentsvollstreckung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt beenden, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, daß unser Sohn C. S. seinen Erbteil eigenverantwortlich verwalten kann und nicht mehr überschuldet ist.
8Der Testamentsvollstrecker soll unserem Sohn C. S. aus dem Reinertrag des Erbteils diejenigen Beträge geben, die er für seinen standesgemäßen Unterhalt und sinnvolle Anschaffungen benötigt.
9Zum Testamentsvollstrecker berufen wir unseren Sohn E. W. C. jun. ..."
10In einer von den Parteien und ihren Eltern unterzeichneten Urkunde vom selben Tag - 1674/1989 Notar W. (Bl. 21 ff. GA) - verpflichteten die Eltern der Parteien sich selbst und ihre Erben, innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Längstlebenden über die Grundstücke des J.hofs II nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu verfügen. Weiter heißt es in dem Vertrag:
11"Für den Fall, daß gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, ferner für den Fall, daß über das Vermögen des jeweiligen Eigentümers des J.hofs II das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird, oder für den Fall, daß die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in die Grundstücke betrieben wird, verpflichten sie (die Eltern) sich und ihre Erben, die Grundstücke kosten- und lastenfrei an Herrn E. W. C. jun. zu übertragen."
12Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs wurde eine Vormerkung bewilligt und deren Eintragung beantragt. Der Kläger bestätigte, die getroffene Regelung zur Kenntnis genommen zu haben und einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 21 ff. GA Bezug genommen.
13In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag - 1676/1989 Notar W., K. - bevollmächtigte der Kläger den Beklagten, ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
14Im Jahre 1989 war der Kläger mit hohen persönlichen Schulden belastet, die zum Teil im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Immobiliengesellschaft G. und C. GmbH entstanden waren. Er selbst bezifferte allein die Bankverbindlichkeiten seiner Privatkonten in einer Erklärung vom 10.03.1989 (Bl. 251 GA) auf 2.907.857,43 DM. Anläßlich der Vereinbarungen vom 08.07.1989 wurde dem Kläger seitens der Eltern und des Beklagten zugesagt, bei der Konsolidierung seiner aktuellen Schuldensituation Hilfe leisten zu wollen.
15Am 11.07.1989 verstarb der Vater der Parteien.
16Der Kläger und sein Vater hatten am 30.06.1988 (Bl. 454 GA) die Saatgutwirtschaft C. gegründet, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe J.hof I und II in E.-K. ausgerichtet war. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Kläger bestimmt. Der Vater des Klägers hatte die Betriebsgrundstücke des J.hof II zur Nutzung eingebracht, der Kläger landwirtschaftliche Grundstücke des J.hof I, die ihm und dem Beklagten aus einer Erbschaft nach ihrer Urgroßmutter im Jahre 1954 zu je 1/2-Anteil zugefallen waren. Im Gesellschaftsvertrag wurde ein Geschäftsführergehalt des Klägers von 60.000,00 DM p.a. sowie eine Beteiligung am Reingewinn der Gesellschaft von 90 % vereinbart. Nach dem Tod des Vaters trat die Mutter der Parteien als dessen Erbin als Gesellschafterin ein. Unter Mitwirkung des Klägers wurde der Beklagte am 22.07.1989 an statt des Klägers zum kommissarischen Geschäftsführer der Saatgutwirtschaft bestellt. Am 26.12.1989 kündigte die Mutter des Klägers das Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der Saatgutwirtschaft aus wichtigem Grund (Anlage BE 25).
17Nach dem Tod des Vaters wurde dem Beklagten zum 11.07.1989 unter Ausschluß des Klägers Kontovollmacht über das Geschäftskonto der Saatgutwirtschaft bei der D.Bank, Konto-Nr. 1579010/00 eingeräumt. Der Kläger erhielt seit dem 11.07.1989 aus der Saatgutwirtschaft monatliche Einkünfte von 2.500,00 DM, weitergehende Auszahlungen aus Gewinnbeteiligungen wurden nicht vorgenommen.
18Die Kreditinanspruchnahme der Saatgutwirtschaft belief sich gemäß Jahresabschluß zum 30.06.1989 auf 165.358,06 DM und am Todestag des Vaters auf 262.257,03 DM (Bl. 1031 GA).
19Aufgrund der dem Beklagten am 08.07.1989 erteilten Generalvollmacht wurde auch das Privatkonto des Klägers bei der D.Bank L., Konto-Nr. 1566180/00 zum 11.07.1989 der ausschließlichen Verfügungsmacht des Beklagten unterstellt. Der Sollsaldo belief sich im Juni 1989 auf ca. 175.000,00 DM. Zu dessen Absicherung hatte der Kläger am 14.06.1989 auf Verlangen der D. Bank einen Solawechsel über 175.000,00 DM begeben. Der Wechsel ging am 05.01.1990 zu Protest, am 29.01.1990 erwirkte die D. Bank gegen den Kläger einen Wechselmahnbescheid beim Amtsgericht Hünfeld - 1 B 6864/90 -, der Vollstreckungsbescheid erging am 21.02.1990. Nach Einspruch des Klägers wurde der Vollstreckungsbescheid durch Wechsel-Vorbehalt-Anerkenntnisurteil des Landgerichts K. vom 20.08.1990 - 23 O 314/90 - bestätigt.
20Im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen schaltete sich der Beklagte ein, um mit der D. Bank eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Forderung von 175.000,00 DM herbeizuführen. Am 07.09.1990 erklärte sich der Beklagte bereit, für die Rückführung des Privatkontos, dessen Saldo mittlerweile auf ca. 187.000,00 DM angewachsen war, zu sorgen, woraufhin die D. Bank von der Verwertung des erstrittenen Titels Abstand nahm.
21Gleichzeitig verhandelte der Beklagte mit anderen Gläubigerbanken und erreichte zum Teil durch Verwendung von Erlösen aus Grundstücksverkäufen, die im Jahre 1991 erfolgten, eine Schuldentilgung, teilweise durch Schuldenerlaß, teilweise durch Zahlung der Verbindlichkeiten. Gleichfalls durch Vermittlung des Beklagten schied der Kläger durch Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.03.1990 aus der Immobiliengesellschaft G. und C. aus.
22Am 15.03.1991 verstarb die Mutter der Parteien.
23Am 20.04.1991 erteilte der Kläger dem Beklagten auf dessen Verlangen ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel (Urkundenrolle Nr. 898/1991 Notar W., K.) über eine Schuldsumme von 300.000,00 DM. Über die Zweckbestimmung des Anerkenntnisses streiten die Parteien.
24Durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag von 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr. 1457/91 des o.a. Notars - übertrug der Beklagte dem Kläger in Erfüllung der Teilungsanordnung gemäß Erbvertrag vom 08.07.1989 die zum J.hof II gehörenden Grundstücke sowie darüber hinaus seine Anteile an Grundstücken aus dem insoweit noch nicht geteilten gemeinsamen Erbe der Parteien nach ihrer im Jahre 1954 verstorbenen Urgroßmutter. Gleichzeitig gab der Kläger mit notarieller Urkunde vom 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr. 1456/1991 des Notar W. zu K. - in bezug auf die Grundstücke, die nicht Gegenstand der von den Eheleuten E. W. C. sen. und M. C. am 08.07.1989 übernommenen Übertragungsverpflichtung waren, ein auf Dauer von 10 Jahren seit dem Tod der Mutter bindendes Angebot zur Übertragung der Grundstücke ab, das der Beklagte unter anderem dann sollte annehmen können, wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in den angebotenen Grundbesitz "eingeleitet" würde. In der Vereinbarung heißt es abschließend: "Der Veräußerer unterwirft sich somit den selben Bedingungen, wie sie für die Grundstücke in der Urkunde Urkundenrolle Nr. 1674/89 des Notar W.W. in K. vereinbart worden sind." Der Kläger bewilligte darüber hinaus die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten des Beklagten, die dementsprechend auch vorgenommen wurde. Der Kläger bevollmächtigte den Beklagten unter ausdrücklicher Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, alle erforderlichen Erklärungen zur Übertragung der Grundstücke abzugeben oder entgegenzunehmen.
25Im August 1991 veräußerte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten Grundstücke aus dem Grundbesitz des J.hof II an die Käufer F. B. E.L.und Fl. Die Erlöse wurden jeweils ausgezahlt auf das Privatkonto des Beklagten. Am 27.09.1991 veräußerte der Kläger - gleichfalls mit Zustimmung des Beklagten - ein Grundstück des J.of II gegen einen Kaufpreis von 80.000,00 DM an den Käufer S. Die Fälligkeit des auf Konto des Beklagten zu zahlenden Kaufpreises wurde für den 01.06.1992 vereinbart.
26Im Anschluß an den Erbauseinandersetzungsvertrag ließ der Beklagte die Konten der Saatgutwirtschaft auf den Namen des Klägers als Kontoinhaber umschreiben, der Beklagte blieb weiterhin unter Ausschluß des Klägers über die Konten verfügungsberechtigt.
27Im November 1991 wurde dem Kläger auf Betreiben des Beklagten unter dessen Mitwirkung für die Konten der Saatgutwirtschaft ein Neukredit mit einer Kreditlinie von 750.000,00 DM eingeräumt. Zugleich übernahm der Kläger privatschriftlich gegenüber der D. Bank hinsichtlich des Geschäftskontos die Verpflichtung zur Einräumung einer Grundschuld.
28Mit Schreiben vom 19.03.1992 (Anlage BE 2) erinnerte die D. Bank den Kläger an die Erfüllung der Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des Privatkontos, das nach teilweiser Rückführung noch einen Saldo von rund 90.000,00 DM aufwies.
29Am 15.04.1992 erlitt der Kläger einen lebensgefährlichen Zuckerschock, während des anschließenden monatelangen Klinikaufenthaltes lag er zunächst zwei Monate im Koma.
30Mit Schreiben vom 21.04.1992 (Bl. 416 GA) kündigte die D. Bank L. die Kredite hinsichtlich der Geschäftskonten der Saatgutwirtschaft und des Privatkontos des Klägers. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückzahlung der Kredite erscheine als gefährdet, entgegen seinen Beteuerungen habe der Kläger wieder begonnen, dem Alkohol zuzusprechen. Der Kläger wurde unter Fristsetzung zum 05.05.1992 aufgefordert, die Kreditbeträge zurückzuzahlen: Konto 1579010/00: 225.813,67 DM zuzüglich Zinsen,
31Konto 1579010/01: 500.000,00 DM zuzüglich Zinsen,
32Konto 1566180/00: 91.981,92 DM zuzüglich Zinsen.
33Für den Fall, daß der Kläger dem Rückzahlungsverlangen nicht nachkommen werde, drohte die D. Bank Zwangsmaßnahmen an. Die Durchschrift des Kündigungsschreibens wurde dem Beklagten zugeleitet. Der Beklagte wurde am 25.04.1992 mit dem Pflichtenkreis Personensorge (ohne Vermögenssorge) zum Betreuer des Klägers bestellt.
34Am 06.05.1992 beantragte die D. Bank aufgrund der titulierten Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Wechselmahnbescheid vom 21.02.1990 die Eintragung von Sicherungshypotheken auf Teilparzellen von Grundstücken des J.hof I. Am 02.06.1992 stellte die D. Bank beim Amtsgericht Brühl neben einem Antrag auf Zwangsverwaltung hinsichtlich der mit der Sicherungshypothek belasteten Grundstücke Grundbuch L. Blatt 3607 A, Flur 49, Flurstück 621/283 und Flurstück 610/317 einen Zwangsversteigerungsantrag. Unter gleichzeitiger Übergabe des Solawechsels über 175.000,00 DM, des Vollstreckungsmahnbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 und des Wechsel-Vorbehalts-Anerkenntnisurteils des Landgerichts K. vom 22.08.1990 - 23 O 314/90 - beantragte die D. Bank, aufgrund der eingetragenen Sicherungshypotheken die Zwangsversteigerung der Grundstücke anzuordnen.
35Am selben Tag nahm der Beklagte durch notariell beurkundete Erklärung - 1175/92 Notar W. - das Übertragungsangebot des Klägers vom 30.06.1991 - 1456/1991 - an. Zugleich schloß er im eigenen Namen und als Vertreter des Klägers einen Übertragungsvertrag ab - Urkundenrolle 1176/1992 Notar W. -. Danach erfolge die Überleitung des Grundbesitzes aufgrund des Zwangsversteigerungsantrags der D. Bank vom 02.06.1992. In der notariellen Urkunde vom 02.06.1992 wurde Bezug genommen auf den Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 und auf das Übertragungsangebot vom 30.06.1991.
36Mit Verfügung vom 16.07.1992 wies das Amtsgericht Brühl die D. Bank darauf hin, daß die Anordnung der Zwangsversteigerung aus der Sicherungshypothek einen - bislang nicht vorgelegten - Duldungstitel erfordere, zugleich gab das Amtsgericht Gelegenheit zur Antragsberichtigung, falls eine Beschlagnahme ohne Duldungstitel vorgenommen werden solle. Die Verfügung blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 29.09.1992 nahm die D. Bank ihre Anträge auf Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung vom 02.06.1992 zurück. Zwischenzeitlich war der Sollsaldo auf dem Privatkonto des Klägers vom Beklagten unter anderem durch Überweisung des Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag Sp. von 80.000,00 DM auf "Null" gestellt und aufgelöst worden. Den Kredit des Geschäftskontos der Saatgutwirtschaft hatte der Beklagte auf ein neu errichtetes Konto auf eigenen Namen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ablösung der Schulden übertrug die D. Bank die titulierte Wechselforderung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 21.02.1990 auf den Kläger. Mit einer notariellen Abtretungsurkunde des Notar M.in D.vom 19.11.1992 erwirkte der Beklagte die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf sich als Rechtsnachfolger der D. Bank.
37Am 07.12.1992 unternahm die Gerichtsvollzieherin St. im Auftrag des Beklagten aufgrund des Vollstreckungsbescheids sowie des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 einen vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Klägers. Mit Antrag vom 28.12.1992 betrieb der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Kläger. Der Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts K. vom 10.08.1993 - 71 N 26/93 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
38Mit Schreiben vom 11.01.1993 erklärte der Kläger die Anfechtung des notariellen Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr. 1456/1991 Notar W. - unter dem Gesichtspunkt des Irrtums sowie der arglistigen Täuschung. Mit notarieller Erklärung vom 30.11.1993 focht der Kläger den notariellen Erbvertrag vom 08.07.1989 sowie die Übertragungsvereinbarung vom selben Tag - Urkundenrolle Nr. 1674 und 1695/1989 - wegen Irrtums an mit der Begründung, weder er noch seine Mutter hätten die Vereinbarungen dahingehend verstanden, daß bereits ein Zwangsversteigerungsantrag als Bedingung für die Übertragung des Grundbesitzes ausreiche.
39Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 08.07.1989 und das Übertragungsangebot vom 30.06.1991 seien sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), wenn schon die Vollstreckung nur bezüglich eines Grundstücks ausreiche, um den gesamten Grundbesitz auf den Beklagten übergehen zu lassen. Außerdem seien die Übertragungsvereinbarungen unter diesen Voraussetzungen als unzulässige Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) zu werten, schließlich sei auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 181 BGB, 134 BGB in Verbindung mit § 283 d StGB sowohl von der Nichtigkeit des Verfügungs- als auch des Verpflichtungsgeschäfts auszugehen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Erkrankung im April 1992 vermutlich gezielt im Zusammenwirken mit der D. Bank ausgenutzt, um den Grundbesitz unberechtigt an sich zu bringen. Denn - so meint der Kläger - die Bedingungen für die Überleitung des Grundbesitzes seien nicht erfüllt gewesen, so fehle es an einer Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren, jedenfalls habe ein unzulässiger Antrag auf Zwangsversteigerung keinesfalls ausreichen können.
40Wegen der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 588 - 591 GA Bezug genommen.
41Der Beklagte hat behauptet, aufgrund ausführlicher gemeinsamer Erörterung sei es zum Abschluß der Vereinbarungen vom 08.07.1989 gekommen. Die Eltern hätten den Lebenswandel des Klägers mißbilligt und den Nachlaß gegen die damit verbundenen Gefahren absichern wollen. Es habe der damaligen gemeinsamen Vorstellung entsprochen, daß bereits ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsantrag zum Verlust des gesamten Grundbesitzes habe führen sollen. Ungeachtet der getroffenen Vereinbarungen habe sich der Lebensstil des Klägers kaum geändert. Dem Schuldanerkenntnis vom 20.04.1991 lägen reale Forderungen zugrunde. So habe er - wie im einzelnen aufgelistet (Bl. 202 ff. GA) und auch darüber hinausgehend - zur Schuldentilgung und im Rahmen von Umschuldungsvereinbarungen mit Banken erhebliche Geldbeträge für den Kläger aufgewendet.
42Wegen des fortgesetzt unsteten Lebenswandels des Klägers sei es schließlich zur Kündigung der Kreditverbindlichkeiten des Klägers bei der D. Bank vom 21.04.1992 und zu den anschließenden Zwangsmaßnahmen gekommen.
43Mit Urteil vom 16.03.1994 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe aufgrund wirksamer Vereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991 den Grundbesitz auf sich übertragen. Die Vereinbarung sei nicht als sittenwidrig zu bewerten, insbesondere werde dem Kläger der Pflichtteil nicht entzogen. Die Übertragungsverpflichtung werde nach sinnentsprechendem Verständnis der Vereinbarungen schon durch einen Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich eines Grundstücks für den gesamten Grundbesitz ausgelöst. Die Anfechtungserklärungen seien angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarungen unwirksam. Eine im Sinne des § 162 BGB unzulässige Einwirkung des Beklagten auf die Bedingung zur Überleitung der Grundstücke sei nicht festzustellen. Die vom Beklagten im eigenen und zugleich im Namen des Klägers vorgenommene Übertragung der Grundstücke verstoße nicht gegen § 181 BGB, da der Beklagte zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 gehandelt habe.
44Die Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis vom 20.04.1991 bleibe erfolglos, weil der Beklagte dem Anerkenntnis zugrundeliegende Forderungen dargelegt habe, denen der Kläger nur mit pauschalem Vorbringen entgegengetreten sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Anerkenntnis nur den Zugriff des Beklagten auf das Grundvermögen habe erleichtern sollen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bl. 580 ff. GA Bezug genommen.
46Gegen das am 06.04.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.1994 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 18.07.1994 begründet hat.
47Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht durch Klageerweiterung die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 geltend. Ferner hat er mit Klageanträgen zu 1 c), 3), 4) hilfsweise einen Pflichtteilsanspruch und umfangreiche Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Herausgabeansprüche erhoben, auf die Anträge Bl. 666 ff., 975 ff. wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1994 hat der Kläger seine Klageanträge zu 1 c), 3), 4) zurückgenommen.
48Der Kläger meint, die Vereinbarungen vom 08.07.1989 seien nicht wirksam zustande gekommen, weil sein Vater - drei Tage vor seinem Tod - die Verträge in einem von Krankheit gezeichneten, nicht ansprechbaren Zustand unterzeichnet habe. Er - der Kläger selbst - sei völlig unvorbereitet im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt mit den vorgefertigten Verträgen überrumpelt worden. Nur aus Rücksicht gegenüber seinem Vater habe er die Vereinbarungen unterzeichnet. Weiter behauptet der Kläger, bei Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991 sei er vom Beklagten massiv unter Druck gesetzt worden. Auch seien die Übertragungsvereinbarungen nicht dahingehend zu verstehen, daß bereits ein Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich eines der genannten Grundstücke die Überleitung des gesamten Grundbesitzes rechtfertige. Erst recht - so meint der Kläger - könne ein unzulässiger Zwangsversteigerungsantrag - wie er hier von der D. Bank gestellt worden sei - zur Überleitung des Grundbesitzes nicht ausreichen. Der Kläger behauptet, der Zwangsversteigerungsantrag der D. Bank sei in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zustande gekommen. Er persönlich sei für die Schulden auf dem Geschäftskonto nicht verantwortlich, die hohe Schuldenlast gehe allein auf Verfügungen des Beklagten zurück. Ihm selbst habe jede Einflußmöglichkeit auf das Geschäftskonto gefehlt. Der Kläger behauptet, seine Mutter habe - wie sie ihm ausdrücklich bestätigt habe - im September 1990 durch Einzahlung eines Betrages von 184.954,54 DM die Verbindlichkeiten auf seinem Privatkonto bei der D. Bank beglichen. Die in der Kontoübersicht (Bl. 1158) ausgewiesene Umbuchung dürfte im Zusammenhang mit der Einzahlung seiner Mutter stehen. Der Beklagte hätte den Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvetrag Sp. früher auf sein Konto einzahlen können. Zumindest - so meint der Kläger - habe der Beklagte im Sinne der Vereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991 aus Mitteln der Saatgutwirtschaft, aus ihm zustehenden Gewinnanteilen kurzfristig einen Betrag in Höhe des Grundstückskaufpreises zur Verfügung stellen müssen, weil der Eintritt der Überleitungsbedingung durch die finanzielle Unterstützung der Familie möglichst habe verhindert werden sollen.
49Der Kläger behauptet, soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf Grundstücksverkäufe bestreite, als Eigentümer von Grundstücken aus dem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 eingetragen zu sein, lasse er unberücksichtigt, daß es sich nur um die Veräußerung von Teilflächen gehandelt habe. Insoweit verlange er Rückübertragung der vebliebenen Flächen. Für den Fall, daß der Beklagte nicht als Eigentümer von Grundstücken aus dem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 eingetragen worden sein sollte, verlange er Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, für jene Grundstücke seine Eintragung als Eigentümer zu betreiben.
50Der Kläger behauptet ferner, das Schuldanerkenntnis vom 20.04.1991 sei nicht zur zwangsweisen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Beklagten abgegeben worden, sondern allein deshalb, um dem Beklagten einen Titel zu verschaffen, mit dem er die Grundstücke auf sich überleiten könne.
51Er hält die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 für unzulässig, weil die Verbindlichkeiten des Privatkontos, zu deren Sicherung der Wechsel bestimmt gewesen sei, im September 1992 auf "Null" zurückgeführt worden seien. Die Wechselverbindlichkeit sei damit gegenstandslos geworden. Keinesfalls könne ihr nachträglich eine Kreditverbindlichkeit des Geschäftskontos der Saatgutwirtschaft zugrunde gelegt werden.
52Gegenüber der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 20.04.1991 erklärt der Kläger hilfsweise die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen des vorliegenden Rechtsstreits.
53Der Kläger hat den Antrag zu 1 a), a2) bezüglich folgender Grundstücke zurückgenommen: Grundbuch Blatt 960, Flur 8, Flurstück 12, Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 174, Grundbuch Blatt 4016, Flur 41, Flurstück 34.
54Der Kläger beantragt,
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561.
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58den Beklagten zu verurteilen,
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60a)
61##blob##nbsp;
62seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch von L. betreffend die folgenden Grundstücke zu bewilligen und diese Grundstücke an ihn herauszugeben:
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64a1)
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66Blatt 3607 A, Flur 7, Flurstück 3 und 4,
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68Flur 37, Flurstück 20,
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70Flur 41, Flurstück 13 und 17,
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72Flur 49, Flurstück 610/317 und
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74621/283,
75##blob##nbsp;
76Blatt 3703, Flur 49, Flurstück 517/307,
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78Blatt 4143, Flur 7, Flurstück 157 und 158,
79##blob##nbsp;
80Flur 8, Flurstück 155 und 156,
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82a2)
83##blob##nbsp;
84Blatt 4016, Flur 1, Flurstück 39,
85##blob##nbsp;
86Flur 3, Flurstück 18 (Restfläche
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88128.109 qm),
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90Flur 7, Flurstück 81, 89, 113, 114,
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92151, 183, 184, 185, 186, 187,
93##blob##nbsp;
94188, 190, 191 und 192,
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96Flur 8, Flurstück 6, 73, 138, 139,
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98140, 157 und 158,
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100Flur 10, Flurstück 240,
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102Flur 37, Flurstück 17, 18, 19, 67 und
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10468,
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106Flur 41, Flurstück 12, 15, 20, 33,
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108Flur 49, Flurstück 570/310, 657, 689,
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110690, 691 und 692,
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112Blatt 5160, Flur 8, Flurstück 8/1,
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114Blatt 5672, Flur 3, Flurstück 18;
115hilfsweise zu 1 a) a2)
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117festzustellen, daß der Beklagte nicht befugt ist, auf der Grundlage der Urkunde des Notars W. vom 02.06.1992 Urkundenrolle 1176/1992 die Eintragung seiner Person als Eigentümer zu den Grundstücken Blatt 4016, Flur 3, Flurstück 18, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186 - 188, 191 und Blatt 5672, Flur 3, Flurstück 18 zu betreiben.
118##blob##nbsp;
119b)
120##blob##nbsp;
121hilfsweise seine Eintragung als Eigentümer zu den unter 1 a) genannten Grundstücken zu bewilligen Zug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten des Beklagten zu den vorgenannten Grundstücken;
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123ergänzend zu den Anträgen zu 1 a) und b)
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125den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, daß er das Eigentum an den Grundstücken auf den Kläger überträgt.
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1272.
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129festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 20.04.1991, Urkundenrolle 898/91 des Notars W. und dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990, Aktenzeichen 1 B 6864/90 unzulässig ist.
130Der Beklagte beantragt,
131##blob##nbsp;
1321.
133##blob##nbsp;
134die Berufung zurückzuweisen,
135##blob##nbsp;
1362.
137##blob##nbsp;
138ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
139Der Beklagte behauptet, der Inhalt der Verträge vom 08.07.1989 und 30.06.1991 sei ausführlich mit dem Kläger erörtert worden. Dabei sei auch Einigkeit erzielt worden, daß unter anderem ein Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich eines Grundstücks bereits ausreiche, die Bedingung für die Überleitung sämtlicher in beiden Übertragungsurkunden genannten Grundstücke zu schaffen. Ferner behauptet er, im November 1991 habe die D. Bank anläßlich der Gewährung des Neukredits ausdrücklich klargestellt, daß erneute Alkoholexzesse des Klägers umgehend die Kündigung der Kredite zur Folge haben würden. Im Frühjahr 1992 sei der Kläger wiederholt in angetrunkenem Zustand in der D. Bank erschienen und habe die Auszahlung größerer Geldbeträge vom Geschäftskonto verlangt, was ihm jedoch verwehrt worden sei.
140Hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 behauptet der Beklagte, gemäß einer entsprechenden Absprache mit dem Kläger könne die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis, dem auch tatsächliche Erstattungsansprüche für Aufwendungen zur Schuldentilgung zugrunde lägen, auch zur Durchsetzung dieser Ansprüche geltend gemacht werden. Dem Kläger sei deutlich gemacht worden, daß man kein Interesse habe, die eigenen Forderungen nach anderen Gläubigern geltend machen zu müssen. Der Beklagte hält sich ferner für berechtigt, aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 gegen den Kläger vorzugehen, zum einen deshalb, weil er die Verbindlichkeit des Privatkontos gegen Abtretung der Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid beglichen habe, fernerhin habe er außer den Privatschulden noch weitere Verbindlichkeiten des Klägers auf seinen Namen übernommen.
141Der Beklagte bestreitet hinsichtlich folgender Grundstücke aus den Klageanträgen als Grundstückseigentümer eingetragen zu sein: Grundbuch Blatt 4016, Flur 1, Flurstück 39, Flur 3, Flurstück 18, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186, 187, 188, 191, Grundbuch Blatt 5672, Flur 3, Flurstück 18.
142Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 19.01.1995 durch Vernehmung der Zeugen W. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.1995 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze.
143E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
144Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
145Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. a) unbegründet; hingegen hat der Hilfsantrag des Klägers zu 1. b) teilweise Erfolg. Danach ist der Beklagte verpflichtet, die im Tenor aufgeführten Grundstücke an den Kläger zurückzuübertragen Zug-um-Zug gegen Bewilligung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten sowie eines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich der insoweit im Tenor bezeichneten Grundstücke. Auf weiteren Hilfsantrag des Klägers war festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, aus dem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 hinsichtlich weiterer Grundstücke seine Eintragung als Eigentümer zu betreiben. Mit dem Antrag zu 2. ist die Klage im Sinne des § 767 ZPO zulässig und hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 zum Teil und hinsichtlich des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld in vollem Umfang begründet.
146I.
147Das Klagebegehren im Hauptantrag zu 1. a) bleibt erfolglos.
148Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte den Grundbesitz unberechtigt auf sich übergeleitet hat. Denn selbst dann könnte der Kläger jedenfalls nicht ohne Zug-um-Zug zu bewilligende Auflassungsvormerkung verlangen, daß der Beklagte das Eigentum an den Grundstücken zurücküberträgt oder - gemäß § 894 BGB - seine Wiedereintragung im Grundbuch als Grundstückseigentümer bewilligt.
149Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erneute Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht bereits deshalb gegenstandslos geworden, weil die Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbvertrag vom 08.07.1989 - Urkundenrolle 1675/1989 Notar W. - entfallen wären und damit auch der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Übertragung der Grundstücke aus der Zusatzvereinbarung vom selben Tag - Urkundenrolle Nr. 1674/1989 Notar W..
150Es erscheint schon fraglich, ob eine enge Verknüpfung zwischen Testamentsvollstreckung und der Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke besteht. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern:
151Die Testamentsvollstreckung ist von den Erblassern auf 10 Jahre angeordnet worden und dauert danach regulär bis zum 15.03.2001. Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ist nicht festzustellen, daß die Testamentsvollstreckung nach den insoweit maßgebenden Bestimmungen des Erbvertrags (Ziff. IV) durch den Testamentsvollstrecker vorzeitig für beendet erklärt worden wäre. Das vom Kläger vorgelegte medizinische Gutachten des Fachkrankenhauses für Suchtkrankheiten Velbert vom 17.11.1994, in dem die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht für erforderlich gehalten wird, vermag die im Erbvertrag vorgesehene Entscheidung des Testamentsvollstreckers nicht zu ersetzen.
152Für den Fall einer unberechtigten Überleitung der Grundstücke kommt unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 894 BGB positive Forderungsverletzung der Überleitungsvereinbarungen, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nur ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung seiner früheren Eigentümerposition in Betracht, die mit der Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten belastet war.
153Die Notwendigkeit einer erneuten Eintragung der Auflassungsvormerkung entfällt nicht deshalb, weil die Übertragungsvereinbarungen vom 08.07.1989 und 30.06.1991, aus denen der Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers den zu sichernden Auflassungsanspruch herleiten kann, nicht rechtsgültig zustande gekommen oder nachträglich durch wirksame Anfechtungs- oder Widerrufserklärungen des Klägers entfallen wären.
154Erfolglos beruft sich der Kläger wegen eingeschränkter Geschäftsfähigkeit seines Vaters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags vom 08.07.1989. Der beurkundende Notar hatte sich nach dem Inhalt der Urkunde betreffend den Erbvertrag, der in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang geschlossen wurde, von der Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten überzeugt. Ergänzend hat der Zeuge W. bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 16.03.1995 bekundet, daß der Vater der Parteien seinerzeit nicht bettlägerig war. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, von den Feststellungen des Zeugen W. abweichend, einen nicht geschäftsfähigen Zustand seines Vaters hinreichend darzulegen. Wenn der Kläger seinen Vater unmittelbar vor dem Notartermin, der drei Tage vor dessen Tod stattfand, in einem nicht ansprechbaren, völlig in sich gekehrten Zustand angetroffen hat, so läßt sich allein hieraus nicht entnehmen, daß sich der Vater des Klägers über den Inhalt der verlesenen und von ihm unterzeichneten Verträge nicht im Klaren gewesen wäre. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragstexte - wie der Kläger beweislos behauptet - mit dem Erblasser nicht abgestimmt worden wären. Im Gegensatz dazu hat die Zeugin C. anläßlich ihrer Vernehmung vom 16.03.1995 glaubhaft ausgesagt, daß die Eltern - und zwar vorrangig der Vater der Parteien - nicht nur die Initiative zum Abschluß eines neuen Erbvertrages ergriffen hätten, sondern auch aktiv eine Vertragsfassung mitgestaltet haben, wonach dem Kläger einerseits die Erbenstellung erhalten bleiben sollte, andererseits aber sichergestellt werden sollte, daß der Familienbesitz nicht wegen des Lebenswandels des Klägers verloren gehen werde.
155Weder der Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 noch das Übertragungsangebot vom 30.06.1991 sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
156Der Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 ist im Zusammenhang mit dem Erbvertrag vom selben Tage zu betrachten. Die aufeinander abgestimmten Vereinbarungen stellten eine einheitliche erbrechtliche Regelung dar, die nach Inhalt und Zweck nicht sittenwidrig ist. Die mit Zustimmung des Klägers begründete Verpflichtung, die Grundstücke des J.hofs II an den Beklagten unter anderem dann zu übertragen, wenn die Gläubiger die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betreiben würden, ist durch die Testierfreiheit gedeckt und im Familienkreis, um den es hier geht, auch interessengerecht. Sie ist darauf ausgerichtet, den Familienbesitz zu erhalten, und wurde in die erbvertragliche Regelung aufgenommen, nachdem eine verschwenderische Lebensweise und hohe persönliche Schulden des Klägers aus Sicht der Erblasser den ungeschmälerten Fortbestand des Familienerbes gefährdet erscheinen ließen.
157Eine Sittenwidrigkeit der Übertragungsvereinbarung wird auch nicht dadurch begründet, daß der Beklagte als Begünstigter der Regelung mit der zugleich erteilten notariellen Vollmacht in die Lage versetzt wurde, die Grundstücke auf sich überzuleiten. Denn von der Vollmacht durfte hinsichtlich der Übertragungsvereinbarung nur zur Erfüllung der von den Erblassern bestimmten Regelung und unter konkret bezeichneten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden.
158Der Übertragungsvertrag hat im Fall des Bedingungseintritts auch keine den Kläger unangemessen schwer belastenden Folgen. Bei verständiger Würdigung können die getroffenen Regelungen - die Überleitung des Grundbesitzes - im Ergebnis als Enterbung des Klägers gewertet werden, wodurch dann jedoch ein Pflichtteilsanspruch ausgelöst würde.
159Es ist auch nicht festzustellen, daß bei Abschluß der Verträge vom 08.07.1989 eine Zwangssituation des Klägers ausgenutzt worden wäre, die ihn veranlaßt hätte, sich den Vertragsbedingungen zu unterwerfen.
160Seine Behauptung, anläßlich des Notartermins vom 08.07.1989 unvorbereitet mit ihm unbekannten Vertragsentwürfen konfrontiert worden zu sein, die er sodann mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters widerspruchslos unterzeichnet habe, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Sie steht im übrigen im klaren Widerspruch zu den überzeugenden, lebensnah geschilderten Bekundungen der Zeugin C.. Danach hat in erster Linie sie die beabsichtigten Vertragsgestaltungen einschließlich der Testamentsvollstreckerregelung mit dem Kläger eingehend erörtert. Nach Angaben der Zeugin wurden vor der Beurkundung zusätzlich die bereits fertiggestellten Verträge mit dem Kläger durchgesprochen.
161Der Aussage der Zeugin C. ist nicht zu entnehmen, daß auf die freie Willensentscheidung des Klägers am 08.07.1989 auf sittlich zu mißbilligende Weise Einfluß genommen worden wäre. Soweit die Zeugin angegeben hat, das Versprechen, dem Kläger bei der Tilgung seiner bestehenden Schulden zu helfen, sei von seinem Einverständnis mit der Testamentsvollstreckerregelung abhängig gemacht worden, bestand zwischen dem Vor- und Nachteil der angebotenen Lösung ein in der Sache selbst begründeter nicht zu beanstandender Zusammenhang.
162Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, daß das Übertragungsangebot des Klägers vom 30.06.1991 - Urkundenrolle 1456/1991 Notar W. - aufgrund sittenwidrigen Verhaltens des Beklagten zustandegekommen wäre. Allein durch die pauschale Angabe, seinerzeit unter Druck gesetzt worden zu sein, hat der Kläger den Tatbestand eines im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts nicht dargelegt.
163Der Kläger hat weder die Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989 noch den mit ihr eng verknüpften Erbvertrag vom selben Tag durch die notariell beurkundete Erklärung vom 30.11.1993 - Urkundenrolle 3815/1993 Notar Dr. B., K. - gemäß §§ 119 Abs. 1, 2078, 142 BGB wirksam angefochten, weil weder er selbst noch seine Mutter den Erbvertrag vom 08.07.1989 und den mit ihm verbundene Übertragungsvertrag dahingehend verstanden hätten, daß schon ein Zwangsvollstreckungsantrag als Bedingung für die Übertragung sämtlicher Grundstücke ausreiche. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger hinsichtlich der Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989 ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Eine wirksame Vertragsanfechtung scheidet nämlich schon deshalb aus, weil der Kläger einen Anfechtungsgrund nicht hinreichend dargetan hat. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche abweichende Vorstellung er bzw. seine Mutter mit dieser Vertragsbestimmung verbunden haben. Im Anschluß an die Aussagen der Zeugen W. und C. ist im übrigen davon auszugehen, daß von den Vertragsbeteiligten nicht nur am 30.06.1991, sondern auch am 08.07.1989 die Überleitungsvoraussetzungen tatsächlich dahingehend verstanden wurden, daß ein Zwangsvollstreckungsantrag eines Gläubigers ausreichen würde.
164Ein Anfechtungsrecht des Klägers aus eigenem Recht ist schließlich auch gemäß § 121 BGB ausgeschlossen, weil seine Anfechtungserklärung vom 30.11.1993 nicht unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgt ist. Spätestens seit dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 23 O 594/92 LG K. -, das mit Antrag vom 13.10.1992 eingeleitet wurde, war dem Kläger der Anfechtungsgrund bekannt.
165Auch die mit Anwaltsschreiben vom 11.01.1993 erklärte Anfechtung des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle Nr. 1456/1991 Notar W. - wegen Irrtums und arglistiger Täuschung ist unwirksam. Es bestehen keine Anhaltspunkte, denenzufolge sich der Kläger bei Abgabe des Übetragungsangebots über dessen Gegenstand - nämlich die Grundstücke aus dem Grundbesitz des J.hofs I - oder die Tragweite des Angebots im Irrtum befunden hätte. Im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 16.03.1995 steht vielmehr durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und C. zur Überzeugung des Senats fest, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die im Übertragungsangebot vom 30.06.1991 bezeichneten Grundstücke in die Übertragungsregelung vom 08.07.1989 einbezogen werden sollten. Zwischen den Parteien war nach den Angaben der Zeugen klar, daß der Zwangsvollstreckungsantrag hinsichtlich eines der Grundstücke - sei es aus dem Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 oder aus dem Übertragungsangebot vom 30.06.1991 - ausreichte, um den Grundbesitz insgesamt auf den Beklagten überzuleiten. Die Zeugin C. hatte ihren glaubhaften Angaben zufolge mit dem Kläger besprochen, daß die im Übertragungsangebot vom 30.06.1991 bezeichneten Grundstücke der Übertragungsregelung im Austausch für Grundstücke aus der Vereinbarung vom 08.07.1989 unterstellt wurden, deren Veräußerungen bereits konkret bevorstand und deren Erlös zur Schuldentilgung für den Kläger verwendet werden sollte.
166Hinsichtlich der Übertragungsvereinbarung vom 08.07.1989 und des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 scheidet ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) oder Notbedarfs (§ 528 BGB) schon deshalb aus, weil jene Rechtsgeschäfte nach der offenkundigen Willensrichtung der Parteien weder ganz noch teilweise als unentgeltliche Zuwendung des Klägers an den Beklagten zu qualifizieren sind. Es handelt sich vielmehr um erbrechtliche Regelungen, die im untrennbaren Zusammenhang mit dem Erbvertrag vom 08.07.1989 und der Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 30.06.1991 stehen.
167II.
168Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zu 1. b) zum Teil begründet.
169Der Beklagte hat sich wegen positiver Forderungsverletzung des Übertragungsvertrags vom 08.07.1989 und der Vereinbarungen über die Annahme des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht, weil er die Grundstücke am 02.06.1992 auf sich übergeleitet hat, ohne zuvor sorgfältig das Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen geprüft zu haben und - für ihn ersichtlich - die Bedingungen für die Überleitung des Grundbesitzes nicht erfüllt waren. Er ist nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) verpflichtet, die im Tenor bezeichneten Grundstücke Zug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen und teilweise - soweit früher vorhanden - auch von Testamentsvollstreckervermerken an den Kläger zurückzuübertragen.
170Die Voraussetzungen für die Übertragung der Grundstücke an den Beklagten waren nicht erfüllt.
171Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte das Grundvermögen dann auf den Beklagten übergeleitet werden können, wenn - wie bereits ausgeführt - durch Gläubiger des Klägers Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eines von den vertraglichen Regelungen erfaßten Grundstücke eingeleitet bzw. betrieben werden sollten.
1721.
173Der Zwangsversteigerungsantrag der D. Bank vom 02.06.1992 - 42 K 56/92 AG Brühl -, aufgrund dessen die Überleitung der Grundstücke vom Beklagten vorgenommen wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nicht, weil er unzulässig war. Die D. Bank beantragte die Zwangsversteigerung aufgrund der für sie eingetragenen Sicherungshypotheken ohne einen Duldungstitel, der nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei einer Zwangshypothek erforderlich ist (RGZ 123, 169; Zöller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., Einl. Rdz. 69, § 15 Anm. 9.1; Dassler, Schiffhauer, Gerhardt, Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 16 Rdz. 7, Palandt-Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 1147 Rdz. 2, Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl.. § 867 Rdz. 14; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 867, Rdz. 13).
174Angesichts der eindeutigen Antragstellung nur wegen des dinglichen Anspruchs war für eine Auslegung in einen Antrag auf Zwangsversteigerung wegen des persönlichen Anspruchs kein Raum (Steiner, Eickmann, Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, §§ 15, 16 ZVG Rdz. 214). Dementsprechend hat das Amtsgericht Brühl der D. Bank mit Verfügung vom 16.07.1992 zu Recht lediglich Gelegenheit zur zulässigen Antragstellung, nämlich zur Vorlage eines Duldungstitels oder zur berichtigten Antragstellung wegen des persönlichen Anspruchs Gelegenheit gegeben.
175Ein unzulässiger Zwangsversteigerungsantrag vermochte nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarungen deren Übertragungsbedingungen nicht zu erfüllen.
176Durch die Übertragungsvereinbarungen sollte erreicht werden, daß der Grundbesitz in der Familie blieb, nämlich auf den Beklagten übertragen wurde, sobald Grundstücke durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Klägers bedroht wurden. Durch den völlig unzulänglichen, unzulässigen Zwangsversteigerungsantrag der D. Bank wurde eine konkrete Gefährdung für den ungeschmälerten Fortbestand des Familienbesitzes nicht begründet. Daß nicht jedwede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Übertragung der Grundstücke ausreichen sollte, läßt sich den vertraglichen Regelungen insofern entnehmen, als ein Konkursantrag eindeutig zur Überleitung des Grundbesitzes noch nicht ausreichte. Auch die für den Kläger weitreichenden Folgen der Grundstücksübertragung sprechen dafür, daß nur eine ernsthafte Gefährdung des Grundbesitzes dessen Überleitung rechtfertigen sollte, die durch einen offenkundig unzulässigen Zwangsversteigerungsantrag - wie er von der D. Bank gestellt wurde - noch nicht begründet wurde.
177Der Beklagte selbst war wegen der gravierenden Folgen des Zwangsversteigerungsantrags im Rahmen seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger verpflichtet, die Voraussetzungen für die Überleitung des Grundbesitzes eigenverantwortlich zu prüfen. Einer Überprüfung der Übertragungsvoraussetzungen war der Beklagte nicht dadurch enthoben, daß der Zeuge W. die Voraussetzungen für die Grundstücksübertragung als gegeben ansah und dies dem Beklagten mitteilte. Dies gilt auch dann, wenn dem Zeugen W. - wie der Beklagte behauptet - der Zwangsversteigerungsantrag vorgelegen haben sollte.
178Hätte der Beklagte - wie es seine Pflicht gewesen wäre - den Zwangsversteigerungsantrag der D. Bank überprüft, so wäre ihm die offenkundige Unzulänglichkeit des Zwangsversteigerungsantrags gewiß nicht entgangen. Es ist bei ihm, als Bankjuristen, der mit der Verwertung von Kreditsicherheiten vertraut ist, als bekannt vorauszusetzen, daß die Vollstreckung aus einer Zwangshypothek einen gesonderten Duldungstitel erfordert. Der erkennbar schwerwiegende Antragsmangel hätte den Beklagten zumindest daran zweifeln lassen müssen, daß der Zwangsversteigerungsantrag im Sinne der getroffenen Vereinbarungen die Überleitung des Grundbesitzes nicht rechtfertigen würde. Schon derartige Bedenken hätten den Beklagten angesichts der Tragweite seiner Entscheidung veranlassen müsssen, von der Überleitung des Grundbesitzes Abstand zu nehmen.
179Dem Vorbringen des Klägers, zwischen dem Beklagten und der D. Bank sei bezüglich des Vollstreckungsantrages kollusiv zusammengerabeitet worden, brauchte nach allem nicht nachgegangen zu werden.
1802.
181Unabhängig von der Unzulässigkeit des Zwangsversteigerungsantrags durfte der Beklagte den Grundbesitz auch deshalb nicht auf sich übertragen, weil die Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, den Kläger nicht in dem Sinne anzulasten waren, wie es nach den getroffenen Absprachen für die vorgesehene Sanktion erforderlich gewesen wäre.
182Wie der Beklagte selbst vorträgt (Bl. 928 GA) wurde dem Kläger sowohl am 08.07.1989 als auch am 30.06.1991 deutlich gemacht, daß er die Grundstücke verlieren sollte, wenn er seinen früheren Lebensstil wieder aufnehmen und Schulden machen würde, die den Familienbesitz in Gefahr bringen.
183Danach waren die Ansprüche, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der D. Bank gegen den Kläger ergriffen wurden, nicht geeignet, im Verhältnis der Parteien die Bedingungen für die Übertragung der Grundstücke zu schaffen.
184Gegenstand der Zwangsvollstreckung war eine titulierte Forderung aus einem Wechselmahnbescheid über 175.000,00 DM,
185die von der D. Bank geltend gemacht wurde, um im Anschluß an die Kündigung der Kontenverbindung des Klägers teilweise Befriedigung für fällig gestellte Kreditverbindlichkeiten zu erlangen.
186Die Sollstände der Geschäftskonten (1579010/00 und 1579010/01) von insgesamt 725.813,67 DM sind vom Kläger nicht zu verantworten, es handelt sich insoweit nicht um Schulden, die durch leichtfertigen Umgang mit finanziellen Mitteln vom Kläger verursacht worden wären und die die Folgen der Übertragungsvereinbarungen auslösen könnten.
187Mit dem Tod des Vaters am 11.7.1989 endete die Verfügungsbefugnis des Klägers über das Geschäftskonto. Unter Ausschluß des Klägers übernahm nunmehr der Beklagte die Verwaltung des Geschäftskontos (Bl. 273 GA), bei einem Kontenstand, der vom Kläger - vom Beklagten unwidersprochen - gemäß Jahresabschluß vom 30.6.1989 mit 165.358,06 DM (Bl. 996 GA) und für den Todestag des Vaters auf 262.257,03 DM (Bl. 1030 GA) beziffert wird. Die Kontenbewegungen waren fortan der Einflußnahme des Klägers entzogen, zumal der Beklagte den Kläger am 22.7.1989 (BE 24) auch als Geschäftsführer der Saatgutwirtschaft ablöste. Verfügungsbefugnisse über die Konten wurden dem Kläger auch dann nicht eingeräumt, als der Beklagte die Geschäftskonten im Anschluß an die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 30.6.1991 auf den Namen des Klägers umschreiben ließ. Nach wie vor bedurfte jede Abhebung des Klägers der ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten. Die Aufnahme des geschäftlichen Neukredits über eine Linie von 750.000,00 DM ist dem Kläger nicht als Verschuldung im Sinne der Übertragungsvereinbarungen anzulasten. Der Kredit wurde nach eigenem Vorbringen des Beklagten (Bl. 918 GA) auf dessen Betreiben bewilligt. Soweit durch die neu vereinbarte Kreditlinie vom November 1991 bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommene Kreditmittel abgedeckt wurden, war der Kläger hierfür aus den dargelegten Gründen schon seit dem 11.7.1989 nicht mehr verantwortlich, Kontenbelastungen aus der Zeit von November 1991 bis zur Kreditkündigung am 21.4.1992 sind wegen fehlender Verfügungsbefugnis gleichermaßen von ihm nicht herbeigeführt worden.
188Soweit der Beklagte behauptet, daß der Kläger mehrfach in alkoholisiertem Zustand ohne Einwilligung des Beklagten größere Beträge vom Betriebskonto der D. Bank habe abheben wollen, ist die Auszahlung von Geldern nach eigenem Vorbringen des Beklagten stets verweigert worden. Eine Vermögens- oder Kreditgefährdung ist damit nicht entstanden. Inwieweit die Rückzahlung der Kredite durch den behaupteten Lebenswandel des Klägers gefährdet gewesen wäre, obgleich die Konten ausschließlich vom Beklagten verwaltet wurden, hat der Beklagte schon nicht substantiiert dargetan. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein kreditgefährdendes Verhalten des Beklagten die Bedingungen für die Überleitung des Grundbesitzes zu begründen vermag.
189Offenbleiben kann fernerhin die Frage, ob der D. Bank im November 1991 anläßlich der Verhandlungen über den Neukredit ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt wurde, daß Alkoholexzesse des Klägers bekannt würden. Denn eine hierauf beruhende Kreditkündigung und Einleitung der Zwangsvollstreckung wäre jedenfalls nicht geeignet, im Verhältnis der Parteien die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten zu rechtfertigen. Denn sanktioniert werden sollte der leichtfertige Umgang mit finanziellen Mitteln, der sich in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen niederschlägt und hierdurch den Fortbestand des Familienbesitzes gefährdet. Der Lebenswandel des Klägers allein vermag die Überleitungsbedingungen nicht zu erfüllen, und zwar auch dann nicht, wenn er von der D. Bank zum Anlaß der Kreditkündigung genommen worden wäre.
190Die Kreditkündigung vom 21.4.1992 und die hierauf beruhenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der D. Bank erfüllen die Voraussetzungen für die Übertragung des Grundbesitzes auch nicht hinsichtlich der Schulden auf dem Privatkonto des Klägers (Konto-Nummer 1566180/00), die im Kündigungsschreiben vom 21.4.1992 auf 91.981,92 DM beziffert werden.
191Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Privatkredit aus Sicht der D. Bank von ausschlaggebender Bedeutung für die Kündigung der Kontoverbindungen des Klägers gewesen ist, weil die Privatschulden lediglich 11% der fällig gestellten Kreditverbindlichkeiten insgesamt ausmachten. Hierfür spricht auch das Schreiben der D. Bank vom 19.3.1992 (Anlage BE 2), mit dem der Beklagte an die Rückzahlungsvereinbarungen vom 8.11.1991 erinnert wurde, ohne daß zugleich eine Zahlungsfrist gesetzt oder die Kündigung angedroht oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen auch nur angedeutet worden wären.
192Jedenfalls können hinsichtlich der Privatkontenverbindlichkeit die Voraussetzungen für die Überleitung der Grundstücke auch deshalb nicht als erfüllt angesehen werden, weil es sich insoweit um Altschulden aus der Zeit vor Abschluß der Übertragungsvereinbarungen und vor dem Erbfall handelte. Die Privatschulden, deren Restbetrag am 21.4.1992 fällig gestellt wurden, bestanden nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten schon am 14.6.1989, als der Kläger zur Absicherung für den damaligen Schuldsaldo einen Solawechsel über 175.000,00 DM begab. Altschulden werden nach sinnentsprechendem Verständnis von den Überleitungsbedingungen nicht erfaßt.
193Die Privatschulden konnten aus der Sicht des Beklagten die weitreichenden Folgen der Überleitungsvoraussetzungen auch deshalb nicht auslösen, weil die Schulden am 2.6.1992 bereits deutlich zurückgeführt waren und aus dem Grundstückskaufvertrag Sp. die Zahlung des am 1.6.1992 fälligen Kaufpreises von 80.000,00 DM unmittelbar bevorstand, der zur weiteren Tilgung der Privatkontenschulden des Klägers verwendet werden sollte. Die danach verbleibende, letztlich geringfügige Schuld konnte bei sinnentsprechendem Verständnis der Überleitungsvoraussetzungen aus Sicht des Beklagten zur Übertragung der Grundstücke auf sich nicht ausreichen.
194Gemäß § 249 BGB hat der Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung der Überleitungsvereinbarungen die Grundstücke auf den Kläger zurückzuübertragen, als deren Eigentümer der Beklagte aufgrund der Auflassung vom 02.06.1992 im Grundbuch eingetragen ist.
195Allein die Bewilligung zur Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer (§ 19 GBO) reicht nicht aus, um ihm seine frühere Grundbuchposition wieder zu verschaffen, weil der Beklagte den Grundbesitz am 02.06.1992 durch rechtswirksame Aufklassungserklärungen auf sich übetragen hat.
196Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte den Übertragungsvertrag vom 02.06.1992 - Urkundenrolle - Nr. 1176/1992 - im eigenen Namen und zugleich auch im Namen des Klägers mit Vollmachtsurkunde des Klägers vom 08.07.1989 - Urkundenrolle - Nr. 1676/1989 - abgeschlossen hat, die eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht enthielt. Denn der Beklagte handelte insoweit zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Klägers aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 08.07.1989 - Urkundenrolle - Nr. 1674/1989 -, so daß das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht einG.t.
197Eine Nichtigkeit der Auflassung ergibt sich aus den unter Ziff. I dargelegten Gründen auch nicht wegen Unwirksamkeit der Bevollmächtigung vom 08.07.1989 oder des Übetragungsangebots vom 30.06.1991.
198Die Rückübetragungspflicht des Beklagten gilt für sämtliche Grundstücke, als deren Eigentümer der Beklagte aufgrund der Auflassung vom 02.06.1992 im Grundbuch eingetragen ist.
199Dies ist unstreitig der Fall hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 a) a1) bezeichneten Grundstücke, die der Beklagte im Anschluß an die Annahme des Übertragungsangebots vom 30.06.1991 - Urkundenrolle - Nr. 1456/1991 - auf sich übergeleitet hat.
200Bezüglich jener Grundstücke besteht die Übetragungsverpflichtung Zug-um-Zug gegen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten. Gemäß dem Grundsatz der Naturalrestitution ist im Grundbuch diejenige Rechtsposition des Klägers wieder herzustellen, die er vor der unberechtigten Überleitung der Grundstücke innehatte. Seinerzeit war hinsichtlich der im Antrag zu 1 a), a1) aufgeführten Grundstücke eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten eingetragen, die der Kläger dem Beklagten wieder einzuräumen hat.
201Die im Antrag zu 1 a), a2) aufgeführten Grundstücke sind nur zum Teil auf den Kläger zu übertragen, nämlich nur insoweit, als der Beklagte derzeit als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
202Dies betrifft unstreitig zu für die Grundstücke Grundbuch L.
203Blatt 4016 Flur 7, Flurstück 89, 113, 114, 151, 183, 190, 192,
204Blatt 4016, Flur 8, Flurstück 6, 73, 138, 139, 140, 157, 158,
205Blatt 4016, Flur 10, Flurstück 240,
206Blatt 4016, Flur 37, Flurstück 17, 18, 19, 67, 68,
207Blatt 4016, Flur 41, Flurstück 12, 15, 20, 33,
208Blatt 4016, Flur 49, Flurstück 570/310, 657, 689, 690, 691, 692,
209Blatt 5160, Flur 8, Flurstück 8/1.
210Bezüglich des Grundstücks Grundbuch - Blatt 5672, Flur 3, Flurstück 18 besteht eine Rückübetragungspflicht des Beklagten insoweit, als das Grundstück nicht mit einer Teilfläche von 92.646 qm an die Eheleute F. veräußert und mit einer weiteren Teilfläche von 50.000 qm gemäß Erbauseinandersetzungsvertrag vom 30.06.1991 - Urkundenrolle - Nr. 1457/1991 - (Bl. 29 GA) an den Beklagten übetragen wurde.
211Soweit der Beklagte pauschal bestreitet, als Eigentümer des Grundstücks eingetragen zu sein, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar und damit nicht rechtserheblich. Das Grundstück war Gegenstand des Übertragungsvertrages vom 02.06.1992 (Bl. 58 GA).
212Das Grundstück wurde nach dem Vorbringen des Klägers im Grundbuch von L. ursprünglich im Bestandsverzeichnis unter Blatt 4016, Flur 3, Flurstück 18 geführt mit einer Fläche von 270.755 qm. Dem Grundbuchauszug vom 10.02.1992 (Bl. 83 GA) ist zu entnehmen, daß das Grundstück am 02.01.1992 auf Bl. 5672 des Bestandsverzeichnisses übertragen wurde. Unter der ursprünglichen Grundbuchbezeichnung Bl. 4016, Flur 3, Flurstück 18 wurde im Erbauseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 30.06.1991 eine Teilfläche von 50.000 qm an den Beklagten übetragen, eine weitere Teilfläche von 92.646 qm veräußerten die Parteien mit notariellem Kaufvertrag vom 13.08.1991 (Bl. 336 GA) an die Eheleute F.. Für den Verbleib der Restfläche, deren Rückübertragung der Kläger begehrt, bietet das Vorbringen des Beklagten keine Erklärung.
213Die genannten Grundstücke hat der Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen Zug um Zug gegen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten und eines befristeten Testamentsvollstreckungsvermerks durch den Kläger zu übetragen. Beide Eintragungen waren vor der unberechtigten Überleitung der Grundstücke im Grundbuch verzeichnet.
214Hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 1, Flurstück 39, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186, 187, 188, 191 hat der Beklagte zu Recht bestritten, nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein. Der vom Kläger vorgelegte Grundbuchauszug vom 20.06.1994 (Bl. 1148 ff. GA) weist eine Eintragung des Beklagten als Grundstückseigentümer nicht aus. Der Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke ist unbegründet.
215III.
216Mit dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1 a), a2) begehrt der Kläger für Grundstücke, die Gegenstand des Übertragungsvertrags vom 02.06.1992 - Urkundenrolle - Nr. 1176/1992 - waren, als deren Eigentümer der Beklagte jedoch nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Feststellung, daß der Beklagte nicht befugt sei, seine Eintragung als Grundstückseigentümer zu betreiben. Der Antrag ist sinnentsprechend auch als Hilfsantrag zum Antrag zu 1 b) zu verstehen. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186 - 188, 191 zulässig und begründet.
217Das Feststellungsinteresse folgt bezüglich dieser Grundstücke aus dem Übertragungsvertrag vom 02.06.1992, der die Gefahr einer Eintragung des Beklagten als Eigentümer jener Grundstücke begründet.
218Soweit der Kläger in seinen Antrag das Grundstück Blatt 4016, Flur 3, Flurstück 18 einbezogen hat, ist im Anschluß an die Antragsgebegründung des Klägers von einer versehentlichen Antragstellung auszugehen. Seinem eigenen Vorbringen zufolge (Bl. 981 GA) ist das Grundstück auf das Grundbuchblatt 5672 übertragen worden. Das Grundstück ist unter der Bezeichnung Blatt 4016, Flur 3, Flurtstück 18 im übrigen nicht Gegenstand des Übertragungsvertrags, so daß dem Feststellungsbegehren insoweit jedenfalls auch das Rechtsschutzinteresse fehlen würde.
219Die Begründetheit des Feststellungsantrags folgt für dei Grundstücke Grundbuch Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186 - 188, 191 aus der im einzelnen bereits dargelegten fehlenden Berechtigung des Beklagten, den Grundbesitz auf sich überleiten zu dürfen.
220IV.
2211.
222Die Klage ist mit dem Antrag zu 2), soweit er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 20.4.1991 betrifft, zulässig und teilweise begründet.
223Das Klagebegehren ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794 Abs. 1, Nr. 5, 795 ZPO auszulegen. Für dieses Verständnis des Antrags spricht schon das ausdrücklich formulierte Klageziel, das im Sinne des § 767 auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis ausgerichtet ist. Der Kläger stellt den titulierten, materiell-rechtlichen Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis nicht in Frage. Im Anschluß an den Vollstreckungsversuch des Beklagten vom 7.12.1992 will der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach dem Beklagten konkrete Forderungen nicht zustünden, ferner mit der Hilfsaufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen die Vollstreckbarkeit des Zahlungstitels beseitigen. Gleiches gilt für seine Behauptung, daß das Schuldanerkenntnis gemäß einer getroffenen Absprache nicht zur Realisierung einer Forderung, sondern ausschließlich deshalb abgegeben worden sei, um dem Beklagten einen Titel zu verschaffen, der ihn in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für die Übertragung des Grundbesitzes herbeiführen zu können. Unter diesen Umständen steht einem Klagebegehren im Sinne des § 767 nicht entgegen, daß es in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht wird.
224Die Klage ist zulässig.
225Soweit der Kläger konkrete Forderungen des Beklagten in Abrede stellt, erhebt er gegen den titulierten Anspruch mit der Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) eine gemäß § 767 ZPO zulässige Einwendung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 767 Randziffer 20). Durch die Hilfsaufrechnung hat er den Erfüllungseinwand geltend gemacht. Hinsichtlich der behaupteten Absprache über die Zweckbestimmung des Vollstreckungstitels beruft sich der Kläger auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, für deren Geltendmachung gleichermaßen in zumindest entsprechender Anwendung die Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung steht (so auch BGHZ 16, 180; BGH NJW 68, 700; 91, 2295; Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 767 Randziffer 13, Stichwort "Vereinbarungen"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 767 Randziffer 36; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 1992, Band I § 767 Randziffer 12 jeweils mit weiteren Nachweisen).
226In der Sache erfolglos beruft sich der Kläger gegenüber dem notariellen Schuldanerkenntnis von 300.000,00 DM auf fehlende konkrete Forderungen des Beklagten.
227Der Kläger hält der titulierten abstrakten Forderung damit die Bereicherungseinrede des § 821 BGB entgegen (Palandt-Thomas BGB 54. Aufl., § 780 Randziffer 12). Er hat insoweit nur unsubstantiiert dargelegt, daß dem Beklagten in Höhe der anerkannten Schuldsumme Forderungen nicht zustehen. Der spezifizierten Forderungsaufstellung des Beklagten, in der Aufwendungen zur Schuldentilgung des Klägers in Höhe von insgesamt 296.131,85 DM aufgelistet werden und ergänzend auf eine Vielzahl von verauslagten Kleinbeträgen verwiesen wird, hat der Kläger letztlich nur hinsichtlich einer Kreditforderung der Commerzbank G. von 70.000,00 DM widersprochen (Bl. 728 GA). Die Behauptung des Klägers, der Kredit sei mit Erlösen aus Grundstücksverkäufen beglichen worden, entkräftet der Beklagte zutreffend mit dem Hinweis, daß zur fraglichen Zeit, im Januar 1991, Grundstücksverkäufe noch nicht vorgenommen gewesen seien. Mit seinem nicht näher spezifizierten Vorbringen, wonach die Schulden - schenkungsweise - aus dem Vermögen seiner Mutter sowie mit finanziellen Mitteln der Saatgutwirtschaft getilgt worden sein sollen, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte keine eigenen Gelder aufgewandt hat.
228Soweit der Kläger gegenüber der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis die Hilfsaufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt hat (Bl. 1102 GA), geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil eine bezifferte Forderung nicht bezeichnet wurde und die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht fällig war.
229Teilweise begründet ist die Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich der geltendgemachten Vollstreckungsvereinbarung.
230Zwar hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.3.1995 nicht bewiesen, daß das Schuldanerkenntnis nicht zur Befriedigung von Zahlungsansprüchen, sondern ausschließlich deshalb erteilt worden wäre, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, selbst die Voraussetzung für die Übertragung des Grundbesitzes herführen zu können. Diese Behauptung des Klägers ist durch die Aussage der Zeugin C. nicht bestätigt worden, der Zeuge W. vermochte sich an Absprachen der Parteien über die Zweckbestimmung des Schuldanerkenntnisses nicht zu erinnern.
231Gleichwohl ist im Anschluß an die Bekundungen der Zeugin C. festzustellen, daß der Beklagte den Titel nach der getroffenen Abrede in unzulässiger Weise zur Zwangsvollstreckung gegen den Kläger verwendet hat. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C. sollten für den Kläger verauslagte Geldbeträge mit dem Schuldanerkenntnis zwangsweise beigetrieben werden können, wenn Dritte auf das Vermögen des Klägers zuG.en würden. Daneben wurde - so die Zeugin C. - das Anerkenntnis auch zu dem Zweck erteilt, um dem Beklagten eine autarke Gläubigerposition zu verschaffen, die es ihm ermöglichte, die Voraussetzungen für die Überleitung des Grundbesitzes auf sich zu schaffen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritte drohen würden. Danach entsprach es nicht der vereinbarten Zweckbestimmung des Anerkenntnisses, daß im Auftrag des Beklagten die Gerichtsvollzieherin Stobäus am 7.12.1992 aufgrund des Anerkenntnisses einen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte, daß seinerzeit von dritter Seite die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben worden wäre.
232Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung entschieden hat (BGHZ 16, 180), ist die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung unter den gegebenen Voraussetzungen dahingehend für unzulässig zu erklären, daß sie nicht betrieben werden darf, ohne daß dem Kläger die Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers droht. Insoweit kommt dem Ausspruch, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nicht rechtsgestaltende, sondern bloß feststellende Bedeutung zu (BGH a.a.O.).
233Die Vollstreckungsgegenklage ist im Ergebnis nur teilweise erfolgreich, weil die Zwangsvollstreckung nur in sachlich eingeschränktem Umfang und nicht - wie beantragt - generell für unzulässig zu erklären ist.
2342.
235Die Klage ist mit dem Antrag zu 2) zulässig und begründet, soweit er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Wechselmahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld vom 21.2.1990 in Verbindung mit dem Wechsel-Vorbehalts-Anerkenntnisurteils des Landgerichts K. vom 22.8.1990 (23 O 314/90) betrifft.
236Auch insoweit ist das Klagebegehren eindeutig auf die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und damit auf das Klageziel des § 767 ZPO ausgerichtet, ohne daß sich hiergegen durchG.ende Bedenken aus der Erhebung einer Feststellungsklage ergeben würden. Die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels wird in der Klagebegründung nicht in Zweifel gestellt. Der Kläger wendet sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckung der titulierten Wechselverbindlichkeit, indem er geltend macht, der Beklagte dürfe aus dem Wechsel nicht mehr vorgehen, nachdem der Sollstand seines Privatkontos, dessen Sicherung der Wechsel bezweckt habe, auf Null zurückgeführt und das Konto gelöscht sei.
237Der Kläger ist mit den erhobenen Einwendungen nicht gemäß § 797 Abs. 2 ZPO präkludiert.
238Der Vollstreckungstitel ist im Urkunden- und Wechselprozeß erstritten worden, mithin in einem Verfahren, in dem persönliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht zulässig gewesen wären und keine Berücksichtigung hätten finden können.
239In der Sache macht der Kläger zu Recht geltend, daß die Vollstreckung der titulierten Wechselforderung nach dem Sicherungszweck des Wechsels nicht zulässig sei.
240Der Solawechsel vom 14.6.1989 über 175.000,00 DM diente allein der Sicherung der Kontoverbindlichkeiten auf dem Privatkonto des Klägers bei der D. Bank L. Konto-Nummer 1566180/00 (einschließlich Unterkonten), nicht dagegen auch der Kreditinanspruchnahme auf den Geschäftskonten der Saatgutwirtschaft. Der Wechsel wurde zu einem Zeitpunkt begeben, als der Kläger bei der D. Bank nur das Privatkonto unterhielt, das seinerzeit etwa in Höhe der Wechselsumme debitorisch war (Konto-Nummer 1566180/01). Inhaber der Geschäftskonten der Saatgutwirtschaft wurde der Kläger erst im Anschluß an die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.6.1991, als der Beklagte die Konten 1579010/00 und 1579010/01 auf den Namen des Klägers übertragen ließ. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die neuen Verbindlichkeiten des Klägers unter die Deckung der früher bestellten Sicherheiten genommen werden sollten.
241Die - seit dem 21.2.1990 im Vollstreckungsbescheid titulierte - Wechselverbindlichkeit erfüllte den vereinbarten Sicherungszweck bis der gesicherte Kredit im September 1992 endgültig zurückgeführt und das Privatkonto aufgelöst wurde.
242Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringen des Klägers in Verbindung mit den von ihm selbst vorgelegten Kontenunterlagen ist nicht festzustellen, daß der Kontokorrentkredit des Privatkontos - wie der Kläger behauptet (Bl. 1046 GA) - bereits im September 1990 durch eine Bareinzahlung seiner Mutter in Höhe von 184.954,54 DM endgültig getilgt worden wäre. Sein Vortrag bleibt insoweit unsubstantiiert. Der Kläger stellt die behauptete Einzahlung seiner Mutter in einen Zusammenhang mit Buchungsvorgängen, die den Kontenblättern der D. Bank für September 1990 zu entnehmen sind (Bl. 1158 GA). Hieraus ergibt sich jedoch im Gegensatz zum Klägervorbringen keine Einzahlung, die zum Erlöschen des Kreditsaldos geführt hätte. Die für das Unterkonto 1556180/01 ausgewiesene Habenbuchung ist eindeutig dadurch zu erklären, daß die Unterkonten 1566180/01 und 1566180/54 aufgelöst und die Salden auf das Konto 1566180/00 übertragen wurden. Eine Einzahlung für das Konto 1566180/01 ist nur in Höhe von 0,04 DM vermerkt.
243Angesichts des in sich unstimmigen Vorbringens des Klägers war eine Beweisaufnahme über die behauptete Einzahlung nicht veranlaßt.
244Überdies hätte die behauptete Einzahlung auch nicht den Sicherungszweck der Wechselverbindlichkeit zur Erledigung gebracht, weil bei einem Kontokorrentkredit erst die endgültige Kreditrückführung ohne Möglichkeit der Wiederinanspruchnahme des Darlehens den Sicherungszweck entfallen läßt.
245Eine endgültige Kredittilgung und Kontenauflösung, die den Sicherungszweck der begebenen Sicherheiten regelmäßig beseitigt, läßt sich erst für September 1992 feststellen (Bl. 834 GA), worauf sich der Kläger auch hilfsweise berufen hat.
246Einem Wegfall des Sicherungszwecks steht nicht entgegen, daß der Kläger selbst bis auf allenfalls einen Betrag von 4.000,00 DM unstreitig keine Einzahlungen oder Überweisungen zur Rückführung des Schuldsaldos auf "Null" vorgenommen hat. Wenn der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Kontenausgleich auf den Wegfall der besicherten Forderung und des Sicherungszwecks der Wechselverbindlichkeit beruft, hat er damit zugleich eine Tilgungsleistung des Beklagten im Sinne des § 267 BGB geltend gemacht - wie sie in der Vergangenheit in zum Teil nicht unerheblichem Umfang unstreitig vom Beklagten auch erbracht worden ist. Dem ist der Beklagte nur mit unsubstantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Nach seinem Vortrag ist der Privatsaldo in Höhe von 80.000,00 DM mit Mitteln des Klägers aus dem Grundstücksverkauf Sp. zurückgeführt worden. Seinem weiteren Vorbringen, wonach die Verbindlichkeiten einschließlich der Geschäftsschulden zum Teil abgelöst, zum Teil auf eigenen Namen gegen Abtretung der Forderung der D. Bank einschließlich der Sicherheiten übernommen worden seien, läßt sich nicht die Höhe des Geldbetrags entnehmen, den der Beklagte für die Ablösung der Privat-Kreditschuld und den gleichzeitigen Erwerb der Forderung der D. Bank aufgewendet hat. Hinreichend genauen Aufschluß ergeben auch nicht die vom Kläger vorgelegten Kontoübersichten (Bl. 834 GA), die gerade für die letzten beiden Monate nicht nachvollziehbare Buchungen ausweisen. Der Beklagte hat dem entsprechend den schlüssigen Vortrag des Klägers, mit dem der Wegfall des Sicherungszwecks der Wechselverbindlichkeit dargelegt worden ist, kein rechtserhebliches Vorbringen entgegengesetzt. Die Vollstreckungsgegenklage ist damit erfolgreich.
247V.
248Auch der Schriftsatz des Klägers vom 05.07.1995 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.
249VI.
250Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 515 Abs. 3; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
251Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung des Beschlusses vom 27.12.1994: 35.188.628,16 DM bis zum 14.12.1994.
252(Antrag zu 1a), a) 1): 3.600.000,00 DM
253Antrag zu a) 2): 28.330.000,00 DM
254Antrag zu 2): 475.913,22 DM
255Anträge zu 3a) bis q): 1.088.214,94 DM
256Anträge zu 4) und 5a): 80.000,00 DM
257Anträge zu 4) und 5b): 1.054.500,00 DM
258Anträge zu 5c) bis i): 560.000,00 DM);
259Streitwert am 15.12.1994 vor Verhandlung: 32.405.913,22 DM,
260Streitwert ab 16.12.1994: 32.235.000,00 DM.
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