Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 146/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 57/94 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 10.002,00 DM festgesetzt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 339 Satz 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen wegen der Werbeanzeigen der Beklagten vom 1. Dezember und 2. Dezember 1993 zu. Ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien, der ein derartiges Verlangen des Klägers allein rechtfertigen könnte, besteht nicht.
4Das Abmahnschreiben des Klägers vom 17. Oktober 1986 mit dem damit übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung stellte lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Vertragesangebots durch die Beklagte dar (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., Einl UWG Rn. 289), so daß ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien schon deshalb nur mit dem Inhalt der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27. Oktober 1986 zustandekommen konnte. Im übrigen wich diese Unterwerfungserklärung der Beklagten inhaltlich von dem von dem Kläger geforderten Unterwerfungsvertrag ab, so daß die Erklärung der Beklagten auch gemäß § 150 Abs. 2 BGB das maßgebliche Vertragsangebot für einen zwischen den Parteien zustandegekommenen Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag darstellte, selbst wenn man schon in dem Abmahnschreiben des Klägers mit dem damit übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung ein Vertragsangebot sieht, wie es in der angefochtenen Entscheidung anklingt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986 enthielt bzw. enthalten nämlich nicht nur eine sprachliche Änderung gegenüber der vom Kläger vorbereiteten Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern eine wesentliche Einschränkung zu der vom Kläger geforderten Unterwerfung.
5Der Inhalt einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen, somit gemäß §§ 133, 157, 242 BGB zu ermitteln (vgl. z.B. BGH WRP 1992/61 ,Preisvergleichsliste" m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat jedoch die Beklagte ihr Unterlassungs- und Vertragsstrafenversprechen vom 27. Oktober 1986 auf die in der Erklärung namentlich angeführten Produkte begrenzt. Der dort enthaltene Hinweis ,nämlich für", der der Aufzählung der Produkte vorangestellt ist, macht für jedermann unmißverständlich deutlich, daß die anschließend angeführten Produkte nicht nur beispielhaft genannt werden, wie dies bei einer Einleitung der Produktaufzählung mit Angaben wie ,z.B. für" oder ,insbesondere für" angenommen werden könnte. Hierbei handelte es sich auch nicht lediglich um eine ,versteckte" Abänderung der vom Kläger geforderten Unterwerfungserklärung. Für den Kläger war vielmehr optisch und inhaltlich ohne weiteres ersichtlich, daß die Beklagte gerade nicht die geforderte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, sondern diese Erklärung in einem beachtlichen Umfang eingeschränkt hat. Da es aber den Parteien freisteht, Unterlassungsverträge mit einem beliebigen Inhalt und Umfang (in den Grenzen der guten Sitten) zu begründen, war es nunmehr Sache des Klägers, zu entscheiden, ob er sich mit einer derart eingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zufrieden gab oder auf eine Unterwerfungserklärung mit dem von ihm geforderten Umfang bestand. Der Kläger hat sich jedoch nach Erhalt der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht mehr in dieser Angelegenheit an die Beklagte gewandt, so daß ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien (allenfalls) mit dem Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 27. Oktober 1986 zustande gekommen ist. Nach diesem Vertrag stellt jedoch die in den streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten vom 1. Dezember und 2. Dezember 1993 enthaltene Bewerbung des Produkts ,tetesept" keinen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag dar, denn dieses Produkt ist in der Erklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht aufgeführt.
6Liegt somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Unterlassungsverpflichtung vom 27. Oktober 1986 nicht vor, ist das Begehren des Klägers auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen schon deshalb unbegründet, so daß es auf die weiteren Streitfragen der Parteien nicht ankommt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr.10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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