Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 W 15/95
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit hierüber nach der teilweisen Abhilfe durch das Landgericht noch zu entscheiden ist, nicht begründet.
3Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet aus den zutreffenden Gründen der beiden Entscheidungen des Landgerichts vom 28.4.1994. und 15.3.1995, denen der Senat beitritt und auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO analog), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Gewährung eines den Betrag von 30.000,00 DM übersteigenden Schmerzensgeldes käme nur dann in Betracht, wenn auch die Beschwerden des Klägers im Bereich der Hals- und/oder Lendenwirbelsäule entweder unfallbedingt wären oder festgestellt werden könnte, daß durch den Unfall wegen bereits vorhandener degenerativer Veränderungen vorzeitig eine Beschwerdesymptomatik ausgelöst worden wäre. Beides kann nicht festgestellt werden, nachdem der Unfallchirurg Dr. M. bereits vorprozessual und der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem gerichtlichen Gutachten eindeutig einen Ursachenzusammenhang verneint haben. Für das von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.5.1995 begehrte Zusatzgutachten durch einen Neurologen fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, weil wegen des Fehlens entsprechender Befundberichte keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es durch den Unfall überhaupt zu - sei es nur leichten - Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule gekommen ist.
5Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
6Beschwerdewert: 5.000,00 DM
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