Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 WF 141/95
G r ü n d e
2Zwischen den Parteien hat vor dem Familiengericht Köln ein isoliertes Verfahren geschwebt, in dem sie wechselseitig die Übertragung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens (§ 1672 BGB) über das aus ihrer Ehe hervorgegangene, am 24.1.1992 geborene Kind J. beantragt haben. Im gleichen Verfahren haben sie zusätzlich wechselseitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bzw. die Herausgabe des Kindes erstrebt. Zur Glaubhaftmachung ihres konträren Vorbringens haben beide Parteien eine außerordentliche Hülle und Fülle eidesstattlicher Versicherungen zu den Akten überreicht. Das Familiengericht hat das verfahrensbeteiligte Jugendamt der Stadt K. unter Übermittlung der Antragsschriften beider Parteien um schriftliche Berichterstattung gebeten und mit Beschluß vom 11.11.1993 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind im Wege einstweiliger Anordnung auf die Antragsgegnerin übertragen. Mit Schriftsatz vom 22.12.1993 hat sich Rechtsanwältin Birgit Schroeder für die Antragsgegnerin, die bis dahin anderweitig anwaltlich vertreten war, bestellt. Am 16.2.1994 ist der Bericht des Jugendamtes der Stadt K. eingegangen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.1994 ist der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. S. Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die elterliche Sorge entsprechend dem Vorschlag des Jugendamtes und im Einvernehmen mit beiden Eltern der Antragsgegnerin übertragen, während das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind außergerichtlich geregelt wurde. Rechtsanwältin S. hat, ausgehend vom auf 5.000,00 DM gerichtlich festgesetzten Geschäftswert, die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen zur Erstattung aus der Landeskasse beantragt: 10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 123, 31.1 BRAGO 279,00 DM 10/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 123, 31.2 BRAGO 279,00 DM 10/10 Beweisgebühr gemäß §§ 123, 31.3 BRAGO 279,00 DM Auslagenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 131,55 DM Rechnungsbetrag: 1.008,55 DM
3Gemäß Beschluß vom 26.8.1994 sind die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 527,39 DM festgesetzt worden, wobei sich diese Summe wie folgt errechnet: 7.5/10 Prozeßgebühr 209,30 DM 7.5/10 Verhandlungsgebühr 209,30 DM Auslagenpauschale 40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer 68,79 DM Total: 527,39 DM
4Die Absetzungen sind damit begründet worden, daß keine Beweisgebühr und im übrigen nur die Mittelgebühren, aber nicht die Höchstgebühren angefallen seien. Gegen diesen Beschluß richtete sich die Erinnerung, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die geltend machte, daß sie wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Angelegenheit nach ihrem billigen, für die Landeskasse verbindlichen Ermessen gemäß § 12 BRAGO zutreffend die Höchstgebühren aus dem Gebührenrahmen des § 118 BRAGO angesetzt habe. Außerdem sei eine Beweisgebühr erfallen, weil das Familiengericht das verfahrensbeteiligte Jugendamt damit beauftragt habe, die streitigen Behauptungen der Parteien zu überprüfen und auf diese Weise die Wahrheit auszumitteln.
5Das Familiengericht hat die Erinnerung mit Beschluß vom 24.10.1994 zurückgewiesen und zur Begründung auf die schriftliche Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Amtsgerichts Köln vom 18.10.1994 verwiesen, deren Inhalt hiermit in Bezug genommen wird.
6Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die das Familiengericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
7Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß, mit dem das Familiengericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.8.1994 zurückgewiesen hat, richtig ist.
8Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in ihrem Festsetzungsantrag mit dem Ansatz von 10/10 Gebühren gewählte Bestimmung (§ 12 I BRAGO) ist unbillig und aus diesem Grunde nicht verbindlich. Für die auch vorliegend einschlägigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 118 Abs. 1 BRAGO zur Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeiten einen Gebührensatzrahmen von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr vor. Bei derartigen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt selbst die im Einzelfall zu entrichtende Gebühr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers nach billigem Ermessen; § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO schreibt ausdrücklich vor, daß die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung, sofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Für die Landeskasse, die dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Vergütung gemäß den §§ 121 ff BRAGO zu gewähren hat, gilt nichts anderes. Zwar trifft § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von seinem Wortlaut her nicht genau zu, weil der Ausdruck ,ersetzen" auf das durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geprägte Rechtsverhältnis zwischen dem Staat einerseits und dem beigeordneten Rechtsanwalt andererseits nicht recht paßt. Die Staatskasse kann aber bezüglich der Nachprüfung der Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts weder eine stärkere noch eine schwächere Rechtsposition haben als einerseits der Auftraggeber selbst, andererseits ein etwaiger ersatzpflichtiger Dritter. Das ergibt sich auch aus den §§ 121 ff BRAGO. Aus § 121 BRAGO folgt, daß die übrigen Vorschriften der BRAGO über die Höhe der gesetzlichen Vergütung auch für den beigeordneten Rechtsanwalt gelten, ,soweit in diesem (dem 13.) Abschnitt nichts anderes bestimmt ist." Der 13. Abschnitt der BRAGO enthält aber keine Sondervorschrift über die Bestimmung der Höhe der im Einzelfall zu vergütenden Gebühr bei gesetzlichen Rahmengebühren. § 123 BRAGO legt nur die Beträge der ,vollen Gebühr" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000,-- DM für die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung anders fest, läßt aber den Gebührensatzrahmen des § 118 BRAGO unverändert. Folglich ist auch der innerhalb dieses Rahmens liegende Gebührensatz für den jeweiligen Einzelfall vom Rechtsanwalt gemäß § 12 BRAGO zu bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/von Eicken, BRAGO, 12. Aufl., vor § 121 Rz. 3; § 121 Rz. 6). Die getroffene Bestimmung ist vom Kostenfestsetzungsbeamten bzw. im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 128 BRAGO grundsätzlich hinzunehmen, jedoch kann und muß das Gericht abweichend von der Bestimmung des Rechtsanwalts ,entscheiden" - vgl. § 128 Abs. 3 BRAGO -, wenn die anwaltliche Bestimmung unbillig ist (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 714; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 871/872; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort ,Rahmengebühren" Rz. 2.4.; Gerold/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 12 Rz. 4). Die von der Beschwerdeführerin getroffene Bestimmung ist unbillig und aus eben diesem Grunde unverbindlich. Unbilligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO setzt nicht voraus, daß ein Extremfall einer unangemessen hohen Gebührenfestsetzung vorliegt, vielmehr reicht es dafür aus, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Bestimmung einen wesentlichen Bemessungsfaktor unberücksichtigt gelassen hat (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/Madert a.a.O., § 12 Rz. 4). So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat den Ansatz der Höchstgebühr damit begründet, daß sie eine mehr als 100 Seiten starke Gerichtsakte zu bearbeiten gehabt habe, woraus sich, so ist ihr Vorbringen jedenfalls zu verstehen, ein besonderes Maß an Arbeit und Mühewaltung für sie ergeben habe. Dabei wird aber und zwar entscheidend übersehen, daß es hier nur um die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.1994 geht - erstmals in diesem Termin ist der Antragsgegnerin unter Beiordnung der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Und es ist nach gesamter Aktenlage nichts ersichtlich, was die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, daß die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin, bezogen auf die Vertretung der Antragsgegnerin in eben diesem Termin, über ein durchschnittliches Maß an anwaltlicher Arbeit und Mühewaltung in elterlichen Sorgesachen hinausgegangen wäre. Ganz im Gegenteil: In diesem Zeitpunkt war der Sach- und Streitstand längst geklärt, das verfahrensbeteiligte Jugendamt hatte sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mandantin der Beschwerdeführerin ausgesprochen und es wurde nach - in elterlichen Sorgesachen generell üblicher - Erörterung eine Einigung erzielt. Auf alles andere, vornehmlich die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin sich vor dem Termin, um die Interessen der Antragsgegnerin ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, von Grund auf in die Akten einarbeiten mußte, kommt es nicht an. Denn gemäß § 121 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ausschließlich nach dem Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt und er beigeordnet worden ist. Daher ist der Zeitpunkt der Beiordnung von ausschlaggebender Bedeutung: Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur diejenigen Tätigkeiten vergütet verlangen, die er n a c h dem Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommen hat. Für den von der Staatskasse zu erfüllenden Vergütungsanspruch ist die Sachlage so anzusehen, als ob die Partei den Rechtsanwalt erstmals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung beauftragt hätte; seine vorher entfaltete Tätigkeit ist für die Höhe der vom Staat zu zahlenden Gebühren ohne jegliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 1970, 757; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872). Aus allen diesen Gründen ist es nicht gerechtfertigt, vom Ansatz der in elterlichen Sorgesachen allenthalten üblichen Mittelgebühr - 7.5/10 - nach oben abzuweichen. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beweisgebühr ist nicht angefallen. Denn die Einschaltung des Jugendamtes durch das Familiengericht diente nach Aktenlage ersichtlich keinem anderen Zweck als der zwingend gebotenen Anhörung dieses Verfahrensbeteiligten (§ 50 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 49 a FGG): Das Familiengericht hat sich bei der Berichtanforderung darauf beschränkt, die konträren Antragsschriften der verfahrensbeteiligten Eltern mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln, was vornehmlich den Zweck verfolgte, dem Gericht möglicherweise nicht bekannte, gegebenenfalls für das Kindeswohl bedeutsame Tatsachen durch diese sach- und fachkundige Behörde zur Kenntnis zu bringen. Das aber ist ersichtlich keine Beweisaufnahme, sondern diente lediglich bloßen Informationszwecken, und konnte deshalb auch keine Beweisgebühr anfallen lassen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1981, 686; 1986, 1377; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 533; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 704; OLG Hamm JurBüro 1985, 876; KG JurBüro 1984, 60; OLG Saarbrücken JurBüro 1986, 1375).
9Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 128 Abs. 5 BRAGO.
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