Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 77/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 554/87 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer bei ihr für die Einrichtung seines ehemaligen Fitneß-Studios abgeschlossenen Einbruch- Diebstahlversicherung, der die AERB zugrunde liegen.
3Am 10.02.1986 zeigte der Kläger bei der Polizei in H. an, daß unbekannte Täter über das Flachdach in sein Fitneß-Studio eingebrochen seien und dort die Musikanlage gestohlen hätten. Die polizeilichen Ermittlungen am Tatort ergaben, daß bei einem auf dem Flachdach des Gebäudes befindlichen Glaskuppelfenster die Halterung aufgerissen worden war und sich die Täter durch dieses Fenster in die Halle des Studios hinunter gelassen hatten. Die Schadenshöhe wurde in der Strafanzeige mit ca. 2.000,00 DM angegeben.
4Mit Schreiben vom 17.02.1986 reichte der Kläger bei der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Musikgeräte ein, das mit einer Summe von 64.037,71 DM abschloß. Von der Beklagten fordert der Kläger auf der Grundlage der Neupreise insgesamt 76.050,00 DM.
5Unter dem 28.02.1986 berichtete sodann der Kriminaloberkommissar T. aus H. der in der Einbruchdiebstahlssache ermittelnden Polizei unter anderem folgendes: Er trainiere seit 3 Jahren regelmäßig im Fitneß-Center des Klägers; als er nach seinem Urlaub von dem Einbruch in das Studio erfahren habe, habe er den Kläger beiläufig darauf angesprochen, was diesem aber offensichtlich unangenehm gewesen sei; als er dem Kläger vorgehalten habe, daß die beiden Lautsprecherboxen und die Endverstärker doch noch genau so verstaubt im Studio ständen und in Betrieb wären wie vor seinem Urlaub, habe der Kläger verlegen erklärt, er, T., wisse doch, wie das so sei, gemauschelt würde überall und man müsse sehen, wie man klar käme; im übrigen habe er, der Kläger, in seiner Wohnung exakt die gleiche Musikanlage wie die entwendete gehabt und diese nach dem Einbruch ins Studio gestellt (vgl. den Bericht Bl. 7 bis 9 der Beiakte 41 Js 446/86 StA Bielefeld).
6Die daraufhin aufgenommenen Ermittlungen gegen den Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Versicherungsbetruges ergaben, daß aufgrund von Anschaffungsbelegen und Äußerungen von Verkäufern von Musikgeräten einiges dafür sprach, daß der Kläger tatsächlich die meisten der nach seinen Angaben bei dem Einbruch abhanden gekommenen Geräte in doppelter Ausführung besessen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde demgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
7Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.06.1987 Entschädigungsleistungen ab, stellte allerdings dem Kläger anheim, Nachweise zur Schadenshöhe zu erbringen.
8Der Kläger hat behauptet, sämtliche in den bei der Polizei und der Beklagten eingereichten Schadensaufstellungen enthaltenen Musikgeräte seien bei dem Einbruch am 09./10.02.1986 gestohlen worden. Danach habe er seine private Anlage, die weitgehend mit der im Studio befindlichen Anlage identisch gewesen sei, ins Fitneß-Studio geschafft (Beweis: Zeugnis des Herrn V.U.). Die Unterstellungen und Vorwürfe des Zeugen T., so hat der Kläger vorgetragen, seien sämtlich unzutreffend und hätten ihre Ursache wohl in Problemen des Zeugen T., die dieser in der Vergangenheit mit ihm, dem Kläger, im persönlichen Bereich gehabt habe. Zudem habe der Zeuge T. offensichtlich übersehen, daß bei der Tatortbesichtigung durch die Kriminalpolizei am 10.02.1986 die Geräte nicht mehr dagewesen seien und erst später durch andere Geräte ersetzt worden seien. Die Darstellung des Zeugen T. über eine angebliche Äußerung des Klägers, er wisse doch, es werde überall gemauschelt, sei auch insofern falsch, als es der Zeuge T. selbst gewesen sei, der zu ihm gesagt habe, er könne ihn doch ins Vertrauen ziehen, er, der Zeuge T., wisse doch, daß überall gemauschelt werde.
9Weiter hat der Kläger behauptet, daß die Angaben der seinerzeit am Tatort anwesenden Polizeibeamten zu den Komponenten der gestohlenen Musikanlage und die Schadensbezifferung mit ca. 2.000,00 DM in der Schadensanzeige nicht mit seinen damaligen Angaben übereinstimmten und die Beamten ihn daher wohl nicht vollständig verstanden hätten. Im übrigen hätten sich die Polizeibeamten auch mehr für die Einbruchspuren und die Art und Weise interessiert, wie die Täter in das Objekt gelangt waren, denn für die Musikanlage.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.050,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 25.03.1986 zu zahlen,hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klageforderung nebst Zinsen an die Firma W.C.G.Fitneß- Studio GmbH i. L., vertreten durch den Kläger als Liquidator, D. 1, XXX H., zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat bestritten, daß der Kläger nach dem gemeldeten Einbruchdiebstahl eine vergleichbare Phonoanlage ins Studio verbracht habe, und behauptet, der Kläger habe zu den angeblich entwendeten Geräten falsche Angaben gemacht und sie arglistig getäuscht mit der Folge, daß sie gemäß § 14 Abs. 2 AERB leistungsfrei sei. Bezeichnend sei, daß er (der Kläger) unmittelbar nach dem Einbruch der Polizei gegenüber keine näheren Angaben zu den Marken der angeblich gestohlenen Geräte gemacht habe und auch nicht angegeben habe, daß es sich um eine hochwertige Anlage im Werte von ca. 65.000,00 DM gehandelt habe. Die Unwahrheit der Darstellung des Klägers ergebe sich im übrigen aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. in seinem Bericht an die Polizei vom 28.02.1986.
15Das Landgericht hat nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 14 Abs. 2 AERB leistungsfrei, weil der Kläger versucht habe, die Beklagte über den Umfang des Schadens arglistig zu täuschen. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen des Zeugen T. fest, wonach einige der als gestohlen gemeldeten Geräte sich bereits vor dem Schadensfall nicht mehr in dem Fitneß-Studio befunden hätten, während 2 Lautsprecherboxen und ein Videorecorder unverändert stehengeblieben seien.
16Gegen das ihm am 29.07.1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.08.1993 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 22.11.1993 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
17Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die Beweiswürdigung durch das Landgericht.
18Er beantragt nunmehr,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an Herrn I.K.J.,
20E. Straße 85, XX F., 76,050,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 25.03.1986 zu zahlen,
21hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klageforderung nebst Zinsen an die Firma W.C.G. Fitneß-Studio GmbH i. L., vertreten durch den Kläger als Liquidator, D. 1,XXX H.,zu zahlen,
22ferner zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen,
25hilfsweise zu gestatten, Sicherheit auch in Gestalt einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
26Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet den Eintritt eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles, der entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch schon im 1. Rechtszug bestritten gewesen sei.
27Der Senat hat zunächst gemäß Beweisbeschluß vom 16.08.1994, (Bl. 711 d.A.) auf den Bezug genommen wird, erneut die schon vom Landgericht vernommenen Zeugen T., Y. und Z. vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.1994 (Bl. 734 ff.) verwiesen. Sodann hat die Beklagte vorgetragen, sie habe neue Informationen erhalten: Der Schwager des Klägers, der Zeuge L., habe dem Sachbearbeiter der Beklagten unter anderem mitgeteilt, der Kläger und Herr J.. hätten den Einbruchdiebstahl selbst inszeniert; ein großer Teil der als gestohlen gemeldeten Phonogeräte seien im Zeitpunkt des Einbruchs in der Garage des Zeugen L. untergestellt gewesen. Ferner, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, habe der Zeuge L. auch mitgeteilt, daß gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 32 Js 186/92 der StA Bielefeld in einer anderen Sache ein Strafermittlungsverfahren wegen Prozeßbetruges eingeleitet worden sei; darüber hinaus liefen mehrere weitere Strafverfahren oder Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger, der auch schon in der Vergangenheit wegen Betruges zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Beklagte meint, daß in Anbetracht dieser Umstände erhebliche Zweifel an einem versicherten Diebstahlsfall bestünden, so daß der Kläger den Vollbeweis zu führen habe.
28Der Kläger trägt dazu vor, er könne sich den Anruf seines Schwagers bei der Beklagten nur mit persönlichen Animositäten erklären; sein Schwager habe schon früher einmal die Behauptung aufgestellt, der Versicherungsfall sei getürkt, ohne dies jedoch objektiviert zu haben. Falsch sei auch, daß er, der Kläger, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei; er sei vielmehr freigesprochen worden; von mehreren weiteren Strafverfahren wisse er nichts.
29Der Senat hat aufgrund des neuen Vortrags der Beklagten die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen L. und des vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen J.. angeordnet. Im Termin vom 27.06.1995 hat der Zeuge L. jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger Gebrauch gemacht.
30Die Beiakten 32 Js 186/92, 41 Js 446/86 und 32 Js 530/94, jeweils StA Bielefeld, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
31Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
34Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Ob auch seiner Begründung in vollem Umfang gefolgt werden kann, daß nämlich der Kläger zu mehreren der als gestohlen gemeldeten Musikgeräte falsche Angaben gemacht und damit versucht hat, die Beklagte über den Umfang des Schadens arglistig zu täuschen, so daß aus diesem Grunde gemäß § 14 Abs. 2 AERB Leistungsfreiheit bestehe, erscheint allerdings zweifelhaft. Man kommt aufgrund der Aussagen von Geräteverkäufern und insbesondere auch aufgrund der vorliegenden Anschaffungsbelege über Phonogeräte nicht umhin, davon auszugehen, daß der Kläger in den Jahren vor dem angeblichen Einbruch in sein Fitneß-Studio von den als gestohlen angegebenen Geräten jeweils 2 typengleiche Exemplare erworben hatte, so daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß es sich bei den nach dem Einbruchdiebstahl im Studio befindlichen Geräten um die bislang in der Wohnung des Klägers aufgestellten Geräte handelt. Auch das Landgericht geht von der Möglichkeit aus, daß der Kläger durchaus nach dem Einbruchdiebstahl seine Privatanlage im Studio aufgebaut haben könnte, wenn auch nur "zu Alibizwecken". Läßt sich dies aber nicht völlig ausschließen, ist es auch denkbar, daß der Zeuge T. sich hinsichtlich seiner Beobachtungen über angeblich auch nach dem Einbruchdiebstahl noch unverändert im Studio stehende Geräte geirrt hat.
35Das klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich aber im Ergebnis nunmehr deshalb als zutreffend, weil inzwischen derart schwerwiegende Tatsachen vorliegen, die den Schluß auf eine Unredlichkeit des Klägers zulassen und eine Vortäuschung des Versicherungsfalles durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß er für den Eintritt des Versicherungsfalles vollen Beweis erbringen muß, was aber nicht geschehen ist.
36Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kommen einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute insofern, als er seiner Beweislast schon dann genügt, wenn er das äußere Bild eines bedingungsgemäß zu entschädigenden Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen versicherten Diebstahlsfall zulassen. Auf der anderen Seite muß auch dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt sein, den Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Versicherungsfalles, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen. Dazu muß er konkrete Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers, insbesondere für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles, nahelegen; in diesen Fällen muß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles erbringen (so zuletzt für die Fälle des Einbruchdiebstahls BGH Versicherungsrecht 1994, 45 ff. = r+s 1993, 346 ff.; für die vergleichbaren Fälle des Kfz-Diebstahls vgl. zuletzt BGH Versicherungsrecht 1995, 909 ff. = r+s 1995, 288 f.). Letzteres ist hier der Fall.
37Aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen über die Verwicklung des Klägers in strafrechtliche Ermittlungsverfahren müssen auch die zweifelsohne gegebenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Diebstahlsfall unter einem anderen Blickwinkel betrachtet und neu bewertet werden. Das führt dazu, daß sich insgesamt die Annahme einer Vortäuschung des Einbruchdiebstahls in einem Maße aufdrängt, daß hiervon mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
38In einem Zivilprozeß zwischen dem Kläger und seinem Schwager L., der in I. Instanz beim Landgericht Bielefeld und in der Berufungsinstanz beim OLG Hamm anhängig war (Aktenzeichen 21 O 282/91 LG Bielefeld = 29 U 44/92 OLG Hamm) hatte der Kläger gegenüber einer Forderung seines Schwagers in Höhe von 128.000,00 DM mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 114.000,00 DM aufgerechnet, die aus einer Veräußerung des Fitneß-Studios an den Schwager im Jahre 1990 herrührte. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stellte sich jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts in jenem Verfahren heraus, daß der Schwager des Klägers an diesen jedenfalls 100.000,00 DM in bar gezahlt hatte und der Kläger danach diese Summe von seinem Konto auf ein neueröffnetes Festgeldkonto eingezahlt hatte. Um den Zahlungsvorgang zu verschleiern, hatte der Kläger das von seinem Schwager erhaltene Geld zuvor an den Zeugen J.. weitergeleitet, der dem Kläger im Gegenzuge einen Scheck über 127.000,00 DM aushändigte. Der Scheckbetrag wurde dann dem Konto des Klägers gutgebracht, von dem die Summe von 100.000,00 DM auf das Festgeldkonto eingezahlt wurde (vgl. im einzelnen das Urteil des OLG Hamm vom 09.07.1993 - 29 U 44/92 - in der Strafakte 32 Js 186/92 StA Bielefeld, dort Bl. 209 ff.). Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Prozeßbetruges im Zusammenhang mit dem genannten Zivilprozeß vor dem LG Bielefeld/OLG Hamm (Aktenzeichen 32 Js 186/92 StA Bielefeld) stellte sich sodann heraus, daß in den Jahren 1990 bis 1992 auf Bankkonten des Klägers bei 3 verschiedenen Banken erhebliche Bareinzahlungen und Barauszahlungen stattgefunden hatten, so bei einem Konto bei der Dresdner Bank im Zeitraum von August 1990 bis April 1991 allein in Höhe von ca. 220.000,00 DM, obwohl nach einer Auskunft des Arbeitsamtes Bielefeld der Kläger fast durchgängig seit dem 01.01.1990 Arbeitslosenhilfe bezogen hat (vgl. Bl. 38 - 45, 87 - 90 und 150 der Beiakte 32 Js 186/92 StA Bielefeld). Dieserhalb wurde daraufhin gegen den Kläger ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegenüber dem Arbeitsamt eingeleitet (Aktenzeichen 32 Js 214/93 StA Bielefeld; vgl. nochmals Bl. 150 der Beiakte 32 Js 186/92 StA Bielefeld). Weitere Ermittlungsverfahren wurden wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betruges gegenüber der Landesbausparkasse N. im Jahre 1988 eingeleitet (vgl. Bl. 14 ff. der Beiakte 32 Js 530/94 StA Bielefeld; inzwischen eingestellt wegen Verjährung) und wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Fahrzeugs (Aktenzeichen 32 Js 215/93 StA Bielefeld; vgl. dazu Bl. 151 der Beiakte 32 Js 186/92 StA Bielefeld). Auch wegen des Vorwurfs des Prozeßbetruges im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Ermittlungsverfahren anhängig, das bis zur Beendigung des vorliegenden Prozesses vorläufig eingestellt ist (vgl. Bl. 1 und 64 der Beiakte 32 Js 530/94 StA Bielefeld).
39Im Strafverfahren wegen Prozeßbetruges im Zusammenhang mit dem Zivilprozeß vor dem LG Bielefeld/OLG Hamm ist unter dem 12.10.1994 gegen den Kläger u.a. Anklage wegen versuchten Betruges und Anstiftung zur Falschaussage erhoben worden (vgl. die Anklageschrift Bl. 344 ff. der Beiakte 32 Js 186/92 StA Bielefeld). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde sodann das Verfahren vorläufig unter Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 300,00 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt, die jedoch nach Angaben des Klägers selbst im Verhandlungstermin vor dem Senat am 27.06.1995 noch nicht gezahlt ist. Aus der vorgenannten Anklageschrift im Verfahren 32 Js 186/92 geht ferner hervor, daß der Kläger vorbestraft ist, unter anderem wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (vgl. Bl. 347 der Beiakte).
40Angesichts dieser Verstrickungen in strafrechtliche Verfahren gewinnen jetzt die vom Zeugen T. in seinem Bericht von 28.02.1986 erwähnten Beobachtungen und Gespräche mit dem Kläger eine andere Bedeutung insofern, als der Eindruck des Zeugen, daß bei dem angeblichen Einbruchdiebstahl nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist, im Kern als zutreffend zu erachten ist. Der Senat hält auch die Aussage des Zeugen in seiner Vernehmung vom 04.11.1994 (Bl. 747 d.A.) für glaubhaft, wonach der Kläger auf den Vorhalt, die unverändert an ihrem Platz stehenden Boxen könnten schwerlich gestohlen worden sein, erklärt hat, man müßte sehen wie man zurechtkomme, es werde eben viel "gemauschelt". Die Aussage deckt sich mit den Angaben des Zeugen in dem oben erwähnten Bericht und mit seiner Aussage vor dem Amtsgericht Wiedenbrück.
41Auch die Sache mit der gefälschten Unterschrift des Zeugen Z. unter dem Kaufvertrag über einen Verstärker (Bl. 120 d. A.) muß nunmehr in einem anderen Licht gesehen werden. Der Kläger hat, nachdem der Zeuge Z. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung in Abrede gestellt hatte, daß es sich auf dem Beleg um seine Unterschrift handele (Bl. 232 d. A.), und das Landgericht dem Kläger im angefochtenen Urteil dieserhalb eine Urkundenfälschung vorgeworfen hat, hiergegen mit der Berufungsbegründung zunächst lediglich eingewandt, der Zeuge Z. müsse sich insoweit geirrt haben, die Unterschrift stamme tatsächlich von ihm (Seite 10 der Berufungsbegründung = Bl. 637). Erst im Schriftsatz vom 25.10.1994 (Bl. 732 d.A.) hat er sodann in Vorbereitung auf die inzwischen angeordnete Vernehmung des Zeugen Z. vor dem Senat ergänzend dazu ausgeführt, der Kaufvertrag habe zunächst keine Unterschrift des Zeugen Z. getragen und sei deshalb von seinem Steuerberater zurückgegeben worden; er, der Kläger, habe daraufhin den Zeugen Y., einen ehemaligen Partner im Fitneß-Studio, mit dem Kaufvertrag zum Zeugen Z. geschickt mit der Bitte, die Unterschrift zu besorgen; Y. habe dann den Beleg mit der Unterschrift an ihn, den Kläger, zurückgegeben. Allein diese in Ansehung der bevorstehenden Beweisaufnahme nachgeholte Ergänzung des Vorbringens zum Komplex "gefälschte Unterschrift" ist insofern auffällig, als angesichts des massiven Vorwurfs der Urkundenfälschung im angefochtenen Urteil aller Anlaß bestanden hätte, bereits in der Berufungsbegründung den angeblichen Vorgang der nachträglich besorgten Unterschrift zu schildern und sämtliche Fakten in diesem Zusammenhang offenzulegen. Insofern besteht schon deshalb der begründete Verdacht, daß der Kläger die Geschichte mit der nachgeholten Unterschrift erst im Nachhinein erfunden hat, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, warum er den Zeugen Y. damit beauftragt hat, beim Zeugen Z. vorstellig zu werden, und nicht selbst zu seinem ehemaligen Vertragspartner gegangen ist. Durch die Aussage des Zeugen Y. vor dem Senat erhält die Geschichte dann in noch stärkerem Maße den Stempel der Unwahrheit. Nach den Bekundungen des Zeugen Y. soll es nunmehr so gewesen sein, daß dieser den Zeugen Z. nicht erreicht hatte und er, weil ihm die Sache zu lästig geworden sei und der Kläger gedrängt habe, deshalb einen Sportkameraden gebeten hatte, er möge doch mit dem Namen Z. unterschreiben, was dieser dann auch getan habe, wovon der Kläger aber nichts erfahren habe. Diese Geschichte erscheint schon als solche derart abstrus, daß ihr nicht geglaubt werden kann, um so mehr als Y. den Namen des Sportkameraden nicht mehr nennen konnte. Sie erhält aber einen Sinn, wenn man berücksichtigt, daß für den Fall, daß der Zeuge Z. bei seiner Vernehmung dabei bleiben würde, daß es sich nicht um seine Unterschrift handelt, der Kläger den Vorwurf einer Urkundenfälschung auf eine plausibel erscheinende Weise widerlegen mußte. Unter diesen Umständen liegt es daher nahe, daß der Kläger selbst sich diese Geschichte ausgedacht hatte und den Zeugen Y., aus welchen Gründen auch immer, dafür gewinnen konnte, sie bei seiner Vernehmung dem Senat zu unterbreiten. Diese Vorgehensweise des Klägers paßt auch in das Bild, das sich vom Kläger nunmehr aufgrund seiner strafrechtlichen Verwicklungen gewinnen läßt und woraus hervorgeht, daß es dem Kläger nicht fremd ist, zur Wahrung seiner Interessen bei Gericht und Behörden unwahre Angaben zu machen.
42Eine weitere, die Persönlichkeit des Klägers kennzeichnende Täuschung liegt im Zusammenhang mit der angeblich erledigten Pfändung der Versicherungsforderung seitens des Schwagers L. vor. Mit Schriftsatz vom 23.06.1994 hat der Kläger eine notariell beglaubigte Vollstreckungsvereinbarung vom 21.06.1994 vorgelegt, wonach die Forderung des Schwagers L. gegen den Kläger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis, aus dem der Schwager vollstreckt und die Pfändung der Versicherungsforderung erwirkt hatte, erloschen war (Bl. 689 d. A.). Verschwiegen hat der Kläger dabei jedoch, daß er am gleichen Tage ein neues Schuldanerkenntnis notariell beurkunden ließ, wonach er weiterhin seinem Schwager 100.000,00 DM schuldet, das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.1994 vorgelegt worden ist (Bl. 779/780 d. A.).
43Der Kläger steht nach alledem in einem erheblichen Zwielicht und kann schlechterdings nicht mehr als der aufrichtige und redliche Versicherungsnehmer angesehen werden, der die Zubilligung von Beweiserleichterungen beim Nachweis des Versicherungsfalles verdiente. Es besteht vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Anschuldigung des Zeugen L. gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten, daß der Kläger zusammen mit dem Zeugen J.. den Einbruchdiebstahl selbst inszeniert habe, auch wenn der Zeuge L. dann im Vernehmungstermin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dadurch ist letztenendes zwar der volle Beweis für eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls nicht erbracht; jedoch entfallen die Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer, wie erwähnt, schon dann, wenn eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit naheliegt, was hier der Fall ist. Der Kläger hätte daher vollen Beweis für den Eintritt eines bedingungsgemäß zu entschädigenden Versicherungsfalles erbringen müssen. Diesen Beweis hat er aber nicht geführt, so daß die Klage vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
44Abgesehen davon ist aber auch die vom Landgericht gegebene Begründung der Klageabweisung, nämlich daß die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 AERB wegen versuchter arglistiger Täuschung des Klägers leistungsfrei sei, insofern zutreffend, als auch zur Überzeugung des Senats feststeht, daß der Kläger die Unterschrift des Zeugen Z. unter dem Kaufvertrag vom 13.10.1980 gefälscht und die Beklagte insoweit arglistig getäuscht hat.
45Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer
48für den Kläger: 76.050,00 DM.
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