Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 314/94
Tenor
1
G r ü n d e
2A.
3Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1990 - 28 H 7/89 - wegen Betruges, versuchten Betruges in drei Fällen und Subventionsbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. April 1992 verworfen.
4Der Verurteilte betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit er wegen Betruges und versuchten Betruges in drei Fällen verurteilt worden ist (Fälle E a bis d des Urteils).
5Seinen auf die Vorschrift des § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag vom 17. November 1992 hat das Land-gericht Köln mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 1994 als unzulässig verworfen. Gegen diese, ihm am 4. Juli 1994 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Be-schwerde vom 4. Juli 1994, die mit Schriftsatz des Verteidi-gers vom 12. Dezember 1994 begründet worden ist.
6B.
7Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 372 Satz 1 StPO statt-haft, fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
8In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landge-richt Köln hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
9I.
10Fall 1 (versuchter Betrug zum Nachteil des Haftpflichtver-bandes der deutschen Industrie im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl in die Lagerhalle der Firma V.-Vertriebs GmbH in B. zwischen dem 30. November und 4. Dezember 1984 - Fall E a des Urteils, UA Seite 34 - 39):
111.
12Das Landgericht Bonn hat im Urteil vom 30. Mai 1990 ausgeführt, der Verurteilte habe sich wegen eines versuchten Betruges strafbar gemacht, weil er bei der Schadensberech-nung gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig angegeben habe, das angeblich gestohlene PTFE(Polytetrafluoräthy-len)-Konzentrat habe im Eigentum der - gegen Diebstahl versicherten - Firma V.-Vertriebs GmbH gestanden. Das Kon-zentrat sei ihr von der Firma H.-Industrie-Technik GmbH am 16. November 1984 verkauft worden.
13Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, für einen Erwerb des PTFE-Konzentrats durch die Firma V.-Vertriebs GmbH von der Firma H.-Industrie-Technik GmbH habe es keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund gegeben. Soweit das Konzentrat zur Herstellung von "Flontuning" gebraucht worden sei, hätte die Firma V.-Vertriebs GmbH es von ihrer "Mutter-gesellschaft", der Firma V. Ltd., die als Zwischenhändlerin fungierte, beziehen müssen. Soweit es zur Herstellung von Schmiermitteln im Lohnauftrag der Firma H.-Industrie-Technik GmbH oder der Firma Ch. AG benötigt worden sei, habe es kei-nen Grund gegeben, den Rohstoff zuvor von der Auftraggeberin zu kaufen, weil diese zur Verfügungstellung der Rohstoffe verpflichtet gewesen sei. Die Überzeugungsbildung der Straf-kammer beruhte dabei ersichtlich auf der Einlassung des frü-heren Mitangeklagten und Geschäftsführers der Firma V.-Ver-triebs GmbH H., der eingeräumt hatte, daß das hier in Rede stehende Konzentrat der Firma "H.-Industrie-Technik GmbH" gehört habe und die Rechnung nur zum Schein erstellt worden sei. Diese Erklärung stehe - so die Strafkammer - in Über-einstimmung mit der buchhalterischen Behandlung der Ware bei der Firma "H.-Industrie-Technik GmbH". Schließlich habe die Firma V. -Vertriebs GmbH auch nicht über die Mittel verfügt, Rohstoffe in einer Größenordnung von 210.000,-- DM einzukau-fen. "Bezeichnenderweise" habe der Angeklagte die Rechnung vom 16. November 1984 im Jahre 1985 storniert.
142.
15Mit dem Wiederaufnahmeantrag wird geltend gemacht, es erscheine ausgeschlossen, daß bezüglich der Rechnung vom 19. November 1984 nachträglich, also nach dem zwischen dem 30. November und dem 4. Dezember 1984 eingetretenen Scha-densereignis Manipulationen, vorgenommen worden sein könn-ten, mit denen nachträglich ein Verkauf des PTFE-Konzentrats an die Firma V.-Vertriebs GmbH hätte konstruiert werden kön-nen. Hierzu werden die Zeuginnen G., H. und L. benannt.
163.
17Zu Recht hat das mit dem Wiederaufnahmeantrag befaßte Land-gericht Köln den Wiederaufnahmeantrag insoweit für unzuläs-sig gehalten.
18Zwar handelt es sich bei den benannten Zeuginnen G. und H. um neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Die Zeugin H. ist bislang nicht vernommen worden. Die Zeugin G. ist zwar bereits kommissarisch vernommen, jedoch zu einem anderen Beweisthema gehört worden. Dies steht ihrer Eigenschaft als neuer Zeugin im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO nicht entgegen (Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 359 Rdnr. 46 m.w.N.). Ob dies auch für die Zeugin L. gilt, die bereits vom erkennenden Gericht vernommen worden ist, ohne daß sich dem Protokoll entnehmen ließe, daß sie zu dem Beweisthema gehört wurde, zu dem sie im Wiederaufnahmeantrag benannt wird, kann dahinstehen, weil sie, wie auch die Zeuginnen G. und H., jedenfalls kein geeignetes Beweismittel ist, den Schuldspruch im Fall E a des Urteils in Frage zu stellen.
19Da die Strafkammer ihre Überzeugung maßgeblich auf die - durch weitere Umstände bestätigte - Erklärung des Mitange-klagten H. gestützt hat, die Rechnung vom 16. November 1984 sei nur zum Schein erstellt worden, kann als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO nur ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache angesehen werden, das bzw. die diese - mit dem Wiederaufnahmeantrag nicht direkt angegriffene - Erklärung entkräftet. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht weist das Landgericht Köln darauf hin, daß die Zeuginnen nicht bekunden, daß die Eintragung der Rechnung vom 16. November 1984, die der Verurteilte im übrigen selbst vorgenommen hat (Zeugin G.), auch an diesem Tag, dem 16. November 1984, erfolgt ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die Zeugin L. in ihrer dem Wiederaufnah-meantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung Strei-chungen vorgenommen hat, die der zuvor möglichen zeitlichen Zuordnung der Eintragung vor dem 4. Dezember 1984 gerade die Bestimmtheit nehmen. So enthielt die eidesstattliche Versi-cherung ursprünglich den Satz: "Ich habe sofort nach Monats-ende (am Samstag, den 1. Dezember 1984) alle Vorarbeiten erledigt ...". In diesem Satz sind die Worte "am Samstag, den 1. Dezember 1984" gestrichen worden. Die eidesstattliche Versicherung enthielt ferner ursprünglich die Formulierung: "Der Vorwurf, nachträglich die Rechnung zum Schein erstellt zu haben, ist unmöglich, da alle Unterlagen bereits vor dem Diebstahl in B. vorlagen.". In diesem Satz hat die Zeugin den zweiten Halbsatz durch den Satz: "..., da in die Buchhaltung nachträglich nichts eingefügt werden konnte" ersetzt.
20Damit ergibt sich aus der Erklärung der Zeugin L. nur, daß sie "sofort nach Monatsende", aber gerade nicht bereits am Samstag, den 1. Dezember 1984, und damit frühestens am Mon-tag, den 3. Dezember 1984, mit den Vorarbeiten für die ED-Auswertung begonnen und die Auswertung am 10. Dezember 1984 erledigt hatte.
21Sinngemäß gilt dasselbe für die Erklärungen der Zeuginnen G. und H.. Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden. Auch die Zeugin G. behauptet nicht, daß sie die mit Datum des 16. No-vember 1984 versehene Eintragung mit der Belegnummer 1913 am 16. November 1984 getätigt hat. Auch bei Zugrundelegung der Erklärung der Zeugin G. ist es möglich, daß die Eintragung wesentlich später als am 16. Januar 1984 erfolgte und zeit-lich danach die Eintragungen mit den Belegnummern 1242 und 1957 unter dem Datum des 16. November 1984 vorgenommen sowie die Zwischensummen addiert wurden.
22Die Zeugin H. äußert sich ebenfalls nicht dazu, wann sie die Eintragungen im Rechnungsausgangsbuch im November 1984 tä-tigte, ebensowenig, wann sie die Zwischensumme addierte.
23Die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Angriffe gegen die Würdigung der neuen Beweismittel in dem angefoch-tenen Beschluß gehen deshalb fehl, weil an die Geeignetheit der neuen Beweismittel hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine vernünftige Aussicht, daß durch die Nova der Schuld-spruch in seinen tragenden tatsächlichen Feststellungen erschüttert wird, besteht nur, worauf eingangs bereits hingewiesen wurde, wenn die neuen Beweismittel auch geeignet wären, die Einlassung des Geschäftsführers H. zu erschüt-tern, der eingeräumt hat, daß es sich bei der Rechnung vom 16. November 1984 um eine Fälschung gehandelt habe. Zur Er-schütterung dessen reicht jedoch nicht die bloße Möglichkeit aus, daß die Eintragung der Rechnung tatsächlich am 16. No-vember 1984 und damit vor dem Schadensfall vorgenommen wor-den ist.
24II.
25Fall 2 (Betrug zum Nachteil der Bayerischen Versicherungs-kammer im Zusammenhang mit dem Brand in der Lagerhalle der Firma H.-Industrie-Technik GmbH in Starnberg am 4. Januar 1985 - Fall E b des Urteils, UA Seite 39 - 46):
261.
27Das Landgericht Bonn hat im Urteil vom 30. Mai 1990 - unter Beschränkung der Verfolgung auf diesen Vorwurf - den Verurteilten für überführt erachtet, gegenüber der Bayeri-schen Versicherungskammer zu Unrecht für die Firma "H.-In-dustrie-Technik GmbH" den brandbedingten Verlust von 400 l PTFE-Konzentrat geltend gemacht zu haben, die sich aber nicht im Lager befunden hätten, und dafür eine Versiche-rungsleistung von 112.000,-- DM erhalten. Seine Überzeugung von der Schuld des Verurteilten hat das Landgericht maßgeb-lich auf folgende Berechnung gestützt:
28Bis zu dem Zeitpunkt des Brandes habe dieser bei der Lieferantin, der Firma I., insgesamt 2.100 l PTFE-Konzentrat bestellt und erhalten. Davon seien 1.000 l nach Uganda verkauft, 400 l zu der Firma H. nach Kufstein gegangen und 583,3 l seien zwischen dem 30. November und 4. Dezember 1984 aus dem Lager der Firma V.-Vertriebs GmbH gestohlen worden. Mangels einer anderen Bezugsquelle habe die Firma H.-Indu-strie-Technik GmbH im Zeitpunkt des Schadensfalls die ange-gebene Menge nicht auf Lager haben können.
29Soweit der Verurteilte - auf Vorhalt - seine Einlassung geändert und angegeben hat, er habe das Konzentrat selbst hergestellt, dann der Firma V. Ltd. unentgeltlich überlassen und anschließend von ihr zu dem in der Rechnung vom 19. Dezember 1984 angegebenen Preis zurückgekauft, steht dem entgegen, daß er bei anderer Gelegenheit in der Hauptver-handlung glaubhaft versichert hat, er sei im maßgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, ein PTFE-Konzentrat der hier in Rede stehenden Art herzustellen. Ergänzend weist die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung darauf hin, daß sich in den Geschäftsbüchern der Firma H.-Industrie-Technik GmbH keinerlei Hinweise auf eine Warenlieferung der Firma H.-In-dustrie-Technik GmbH an die Firma V. Ltd. ergeben. Vor die-sem Hintergrund kommt die Strafkammer zu dem Schluß, daß die den Warentransfer vermeintlich bestätigenden Bestellungen und Rechnungen falsch und nur zum Schein hergestellt worden sind.
302.
31Mit dem Wiederaufnahmeantrag hat der Verurteilte im wesent-lichen durch Zeugnis des früheren Mitangeklagten P. und die Zeuginnen G., H. und L. unter Beweis gestellt, daß die Rech-nung der Firma H.-Industrie-Technik GmbH an die Firma Ch. AG bezahlt worden sei und Manipulationen bezüglich der Rechnung von der Firma V. Ltd. an die Firma H.-Industrie-Technik GmbH nicht möglich seien. Weitere Zeugen werden zu der Behauptung benannt, entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe der Verurteilte sehr wohl ein PTFE-Konzentrat selbst herge-stellt.
323.
33Zu Recht hat das Landgericht Köln den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten auch insoweit als unzulässig verworfen.
34Der frühere Mitangeklagte P., der als Zeuge dafür benannt wird, daß die Rechnung der Firma H.-Industrie-Technik GmbH an die Firma Ch. AG vom 20. Dezember 1984 nicht fingiert war, ist kein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Denn ein früherer Mitangeklagter, dessen Einlassung in der Hauptverhandlung verwertet worden ist, ist nicht des-wegen ein neues Beweismittel, weil nunmehr seine Vernehmung als Zeuge möglich ist (Löwe-Rosenberg, a.a.0., 359 Anm. 42 m.w.N.). Zum Fall E b - Abwicklung des Brandschadens vom 4. Januar 1985 gegenüber der Bayerischen Versicherungskammer - ist der frühere Mitangeklagte P. in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsprotokolle gehört worden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde gehen insoweit fehl, als P. im Wiederaufnahmeantrag nicht zu den "Aspekten der Eintragung" benannt worden ist. Im Wiederaufnahmeantrag heißt es lediglich, das Landgericht habe zu diesen "Aspekten" - dem auf Seite 4, 5 der eides-stattlichen Versicherung des Herrn P. vor dem Rechtsanwalt Dr. Geiser vom 11. August 1992 - keinerlei Beweiserhebungen vorgenommen. Im übrigen würde es sich auch bei dem nun als Zeugen benannten ehemaligen Angeklagten P. nicht um ein geeignetes Beweismittel handeln. Nach den Urteilsfeststel-lungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Verurteilten daraus gewonnen, daß die Gesamtmenge des von ihm bei der Firma I. bestellten PTFE-Konzentrats und dessen Verwendung den zwingenden Schluß zuließ, daß sich im Zeitpunkt des Schadensereignisses - am 4. Januar 1985 - die von dem Verurteilten als Schaden allein der Firma H.-Industrie-Technik GmbH"" geltend gemachte Menge von 400 l nicht im Lager Starnberg befinden konnte. Aus diesem und aus anderen Umständen hat die Strafkammer geschlossen, daß es sich allenfalls um eine völlig wertlose Ware gehandelt haben könne, die von der Firma H.-Industrie-Technik GmbH der Firma V. Ltd. geschenkt und dann von ihr zurückgekauft worden sei. Der in der Rechnung der Firma V. Ltd. bezeichnete Leistungs-gegenstand sei infolgedessen genauso fingiert wie der Preis.
35Angesichts dieser Beweiswürdigung wären die in dem Wieder-aufnahmeantrag bezeichneten Tatsachen und Beweismittel nur dann erheblich, wenn sie die Annahme der Strafkammer, es ha-be sich eine Menge von 400 l PTFE-Konzentrat im Lager Starn-berg nicht befinden können, zu erschüttern geeignet wären. Dies ist, wie das mit der Wiederaufnahme befaßte Landgericht Köln im einzelnen ausgeführt hat, durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen G., H. und L. nicht der Fall, weil keine der Zeuginnen bestimmte Angaben zu dem Zeitpunkt macht, zu dem die Eintragungen vorgenommen worden sind, sondern nur Ausführungen dazu, unter welchem Datum Vorgänge eingetragen wurden.
36Soweit diese und weitere Zeugen zu der Behauptung benannt werden, entgegen den Feststellungen des Landgerichts und entsprechend seiner eigenen Einlassung habe der Verurteilte im Schadenszeitpunkt sehr wohl ein PTFE-Konzentrat selbst hergestellt, ergibt sich aus den Erklärungen der Zeugen L., Pe. und Ha. nichts, was einen Freispruch des Verurteilten von dem Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Bayerischen Versicherungskammer zu begründen geeignet ist.
37Dem Zeugen Ha. wurden nach dem Inhalt des Wiederaufnahmebe-gehrens am 15. Dezember 1984 zwölf Plastikfässer zu je 60 l gezeigt, die PTFE-Konzentrat enthalten sollten. Aus einem dieser Fässer ist ihm eine Probe übergeben worden, die der Sachverständige A.. später untersucht hat. Der Zeuge Ha. kann nichts dazu bekunden, welchen Inhalt die Fässer hatten. Dem Sachverständigen A.. ist die Beweisfrage gestellt worden, ob es sich bei der ihm übergebenen, handschriftlich als "Muster 12/84 Liquiflon NT 10 %" bezeichneten Probe um Fertigware oder ein sogenanntes Konzentrat zur Herstellung von Fertigware handelte. Er kommt aufgrund des PTFE-Anteils der ihm übergebenen Probe zu dem Ergebnis, daß es sich um die "bezeichnete Ware", als Liquiflon NT 10 % handele (Bl. 41 a des Wiederaufnahmeantrags). Auch dies besagt lediglich, daß der Verurteilte im Dezember 1984 jedenfalls über ein Muster des Additivs Liquiflon NT 10 % verfügte. Dafür, ob er 400 l davon hatte oder in der Lage war, 400 l Zusätze selbst herzustellen, besagt das Gutachten - auch unter ergänzender Berücksichtigung der in das Wissen des Zeugen Ha. gestellten Tatsache - nichts.
38Die Erklärung des Zeugen Pe. (Bl. 41 des WA-Antrags) ist schon deshalb ungeeignet, weil völlig offen bleibt, was an jenem Samstag, Anfang 1994, hergestellt worden ist. Dasselbe gilt für die Erklärung der Zeugin L. (Bl. 39 des WA-Antrags), Pe. habe an einem Faß gearbeitet und erklärt, dies sei selbst hergestelltes Konzentrat. Aus dem Bestäti-gungsschreiben der Firma C. (Bl. 41 des WA-Antrags), dessen Hintergrund und Bedeutung unklar ist, ergibt sich ebenfalls nichts, was - für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit den weiteren Zeugenbekundungen - geeignet wäre, die Freisprechung des Verurteilten zu begründen. Damit sind die Erklärungen des Zeugen insgesamt ungeeignet, die in dem Wie-deraufnahmeantrag (Bl. 47/50 des WA-Antrags) vollzogene Be-weiswürdigung zu tragen.
39III.
40Fall 3 (versuchter Betrug zum Nachteil des G.-Konzerns im Zusammenhang mit einem durch einen Verkehrsunfall bei Bad T. verursachten Transportschaden am 4. Juli 1985 - Fall E c des Urteils, UA Seite 46 - 54):
411.
42Das Landgericht Bonn ist in dem Urteil zu der Überzeugung gelangt, der Verurteilte habe bei der Geltendmachung des Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 4. Juli 1984, der Vernichtung von 800 l von PTFE-Konzentrat, das Transportgut, das von der Firma G. GmbH zur Firma V.-Vertriebs GmbH nach Bonn transportiert wurde, wahrheitswidrig als Ware der gegen Transportschäden versicherten Firma Ch. AG deklariert und eine Versicherungsentschädigung von 250.400,-- DM für die Firma Ch. AG erstrebt, auf die kein Anspruch bestanden habe.
43Die Überzeugung der Strafkammer davon, daß die von dem Angeklagten dem G. Konzern vorgelegten Unterlagen über den angeblichen Verkauf des Konzentrats an die Firma Ch. AG - Bestellung der Firma Ch. AG vom 21. März 1985 bei der Firma V. Ltd., die Auftragsbestätigung der Firma V. Ltd. vom 18. April 1985 und die Rechnung der Firma V. Ltd. an Firma Ch. AG vom 14. Juni 1985 über 800 l Schmiermittel zu 313,-- DM je Liter - nicht der Wirklichkeit entsprachen, sondern manipuliert worden waren, um den G. Konzern zu täu-schen, beruht darauf, daß kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Firma Ch. AG bestand, das PTFE-Konzentrat von der Firma V. Ltd. für 313,-- DM je Liter zu erwerben, statt es - wie zuvor und danach - jeweils unmittelbar von der Herstellerfirma I. in Holland für Preise zwischen 13,85 und 27,15 Gulden je Liter zu beziehen.
442.
45Den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten zu Fall E c des Urteils hat das Landgericht Köln ebenfalls zu Recht verworfen. Der Senat macht sich die Begründung des angefoch-tenen Beschlusses (Seite 23 Ziff. IV des Beschlusses) zu eigen.
46Anzumerken ist lediglich folgendes: Bei dem Geschäftsführer P. handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel, so daß der Antrag, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, inso-weit unzulässig ist. Denn P. ist als Angeklagter zu diesem Unfallschaden gehört worden.
47Die Bedeutung der in diesem Zusammenhang vorgelegten eides-stattlichen Versicherungen der Zeugen L. (vor Notar Dr. W. vom 22. Mai 1992, UR-Nr. 447/92) - gemeint ist hier offenbar Ziffer 2.3 der Erklärung - und L. zu dem Unfallschaden erschließt sich dem Senat nicht. Aber auch die Erklärung der Zeugin F., die immerhin noch einen Zusammenhang mit dem Thema des Wiederaufnahmeantrages erkennen läßt, ist nicht geeignet, die Urteilsfeststellungen in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Die Anfrage des Verurteilten, ob die Ware an die Firma V. Ltd. zurückgegeben werden könne, besagt nichts für die Frage, ob dieser Transport mit Ware der Firma Ch. AG durchgeführt worden ist. Die Angriffe gegen die Be-weiswürdigung der Strafkammer gehen schon deshalb fehl, weil der Wiederaufnahmeantrag einen nachvollziehbaren wirtschaft-lichen Grund für den erneuten Ankauf durch die Firma Ch. AG, den die Strafkammer vermißt, nicht angibt. Gerade auf das Fehlen dieses wirtschaftlichen Grundes hat die Strafkammer ihre Überzeugung aber entscheidend gestützt.
48IV.
49Fall 4 (versuchter Betrug zum Nachteil der A. Versicherung im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung anläßlich des Brandes im Lager der Firma V.-Vertriebs GmbH in Bonn am 11. Februar 1986 - Fall E d des Urteils, UA Seite 54 - 58):
501.
51In den Urteilsfeststellungen wird dem Beschwerdeführer vor-geworfen, er habe bei der Schadensabwicklung einen erheblich übersetzten Wert von 595,-- DM je Liter für 640 l bei dem Brand vernichteten PTFE-Konzentrats Liquiflon NT 5 geltend gemacht. Bei dem vernichteten Material habe es sich nicht um ein "lieferungsfertiges eigenes Erzeugnis" der Firma H.-Industrie-Technik GmbH im Sinne der Versicherungsbedin-gungen gehandelt, für das der Angeklagte im Schadensfall den vereinbarten oder erzielbaren Verkaufspreis (angeblich 595,-- DM) hätte geltend machen können, sondern um einen Rohstoff, der mit dem Wiederbeschaffungswert hätte angesetzt werden müssen. Dieser Wiederbeschaffungswert habe nicht mehr als 100,-- DM pro Liter betragen (Einkaufspreis bei der Fir-ma I. zuzüglich der Fracht- und der durch die Beschichtung anfallenden Kosten). Selbst bei der Bewertung des vernich-teten Materials als lieferungsfertiges eigenes Erzeugnis habe dessen Ersatzwert nicht 595,-- DM, sondern allenfalls 300,-- DM pro Liter betragen, so daß der Angeklagte nicht 380.000,-- DM, sondern im Höchstfall 192.000,-- DM hätte geltend machen dürfen.
522.
53Der Wiederaufnahmeantrag ist auch unzulässig, soweit er sich gegen diese Verurteilung richtet.
54Soweit in dem Wiederaufnahmeantrag der Strafkammer Gedanken-fehler, Nichtverständnis der technischen Zusammenhänge und Widersprüche vorgeworfen werden, handelt es sich um unzuläs-sige Angriffe auf die Beweiswürdigung, wobei die Ausführun-gen des Urteils zum Teil aus dem Zusammenhang gerissen wer-den.
55So besteht beispielsweise der auf Seite 71 des Wiederaufnah-meantrags festgestellte vermeintlich unlösbare Widerspruch nicht. Die Überzeugung der Strafkammer beruhte in erster Li-nie darauf, daß es sich bei dem vernichteten Material nicht um ein lieferungsfertiges eigenes Erzeugnis gehandelt habe. Lediglich hilfsweise führt sie aus, ein Preis von 595,-- DM habe selbst dann nicht verlangt werden können, wenn der Angeklagte berechtigt gewesen wäre, auf der Basis des Ver-kaufspreises abzurechnen. Denn in diesem Fall hätte der Ver-kaufswert aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten in anderem Zusammenhang lediglich 300,-- DM betragen. Diese Ar-gumentation ist in sich schlüssig und - weil es sich um das Verhältnis von Haupterwägung zu Hilfserwägung handelt - in sich widerspruchsfrei.
56Soweit der Kammer im gleichen Zusammenhang weiter vorge-worfen wird, sie habe bei der Berechnung der maximalen Schadenshöhe das Produkt Liquiflon NT 5 mit Liquiflon N 10 verwechselt (Seite 67 des WA-Antrags), nur auf dieses bezo-gen habe der Verurteilte einen erzielbaren Verkaufspreis von 300,-- DM genant, liegt in der Behauptung, die Strafkammer habe eine Erklärung des Verurteilten falsch verstanden oder gewürdigt, keine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Es handelt sich vielmehr um einen im Rahmen des Wie-deraufnahmeverfahrens unzulässigen Angriff auf die Beweis-würdigung.
57Daß die Strafkammer die Vorlage der Rechnung der Firma V. Ltd. vom 27. September 1985 durch den Verurteilten falsch gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich, wäre im übrigen auch unerheblich. Aus dem Zusammenhang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die Rechnung der Firma V. Ltd. auch zumindest zu dem Zweck vorgelegt hatte, den behaupteten Verkaufspreis von knapp 600,-- DM mit einem Einkaufspreis von über 500,-- DM glaubhaft zu machen. Für den Wiederaufnahmeantrag, mit dem gerade geltend gemacht wird, der der Versicherung gegenüber angegebene Wert sei angemessen gewesen, ist diese Würdigung der Kammer ohne Bedeutung.
58Soweit mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, unzutreffend seien die Urteilsfeststellungen zur Weiterver-arbeitung des Konzentrats - neben den bereits zu Schmiermaxe verarbeiteten 110 l von den ursprünglich 750 l PTFE-Konzen-trat habe auch der Rest von 640 l zu "Schmiermaxe" verarbei-tet werden sollen -, sind die insoweit benannten Zeugen un-geeignete Beweismittel.
59Das in das Wissen der Zeugen K., Kr. und Sch. gestellte Wis-sen, die von diesen Zeugen vertretenen Firmen seien bereit gewesen, den - nach den Urteilsfeststellungen überhöhten - Preis von 595,-- DM zu zahlen, sind allenfalls geeignet, die Hilfserwägung im Urteil in Frage zu stellen, der Angeklagte hätte auch dann, wenn er berechtigt gewesen wäre, gegenüber der Versicherung auf Verkaufsbasis abzurechnen, jedenfalls nicht mehr als 300,-- DM je Liter abrechnen dürfen. Indessen erschüttern die Angaben der Zeugen nicht die zur Verurteilung des Angeklagten führende Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe lediglich auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abrechnen dürfen.
60C.
61Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den den Wie-deraufnahmeantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
62D.
63Für eine Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 360 Abs. 1 StPO fehlt nach der rechtskräftigen Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags die Grundlage.
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