Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 46/95
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachte Kaufpreisforderung war von Anfang an unstreitig; gleichwohl hat der Beklagte die Rechnung vom 29.5.1989, die eine von ihm selbst als Konkursverwalter bestellte Holzlieferung betraf, entgegen seiner in einem Rundschreiben vom 14.1.1988 auch dem Kläger gemachten Zusage, eingegangene Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, nicht bezahlt. Nur durch diese Zahlungsverzögerung von damals bereits mehr als 3 ¢ Jahren kam der Beklagte in die Lage, in der Klageerwiderung vom 20.1.1993 geltend machen zu können, das Konkursverfahren sei Ende 1992 massearm geworden. Damit fehlte zwar der Leistungsklage des Klägers das Rechtsschutzinteresse (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl., § 60 Anm. 2), das Landgericht konnte aber in prozessual zulässiger Weise das Verfahren aussetzen, anstatt den Kläger zum Übergang zur Feststellungsklage zu veranlassen (BAG, AP § 60 KO, Nr. 1 = KTS 1979, 305). Nachdem dann der Beklagte im Jahre 1995 in der Lage war, die Klageforderung auszugleichen, und beide Parteien alsdann die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre es entgegen der Ansicht des Beklagten höchst unbillig, dem Kläger bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO die zeitweilige Unzulässigkeit seiner Leistungsklage anzulasten, die allein wegen der mehrjährigen unbegründeten Zahlungsverzögerung des Beklagten eingetreten war, aber mit der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse wieder entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Beschwerdewert: Summe der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
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