Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 222/92
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.7.1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 57/92) teilweise abgeändert. Die Klage wird, soweit sie über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 153.777,61 DM nebst 5% Zinsen seit dem 25.2.1992 hinausgeht, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 36 %, die Beklagte 64%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerinnen klagen im Urkundsverfahren aus einer Bürg-
3schaft auf erste Anforderung.
4Die Klägerinnen führten in der Rechtsform einer Gesellschaft
5bürgerlichen Rechts für die P.&Co.KG Abbrucharbeiten an dem Autobahn-Bauvorhaben W. aus. Den Arbeiten lag der mit der Fa.P. geschlossene Werkvertrag vom 11.2.1987 zugrunde, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 26.61992 Bezug genommen wird. Der Vertrag weist in 3 als "vorläufige Auftragssumme" einen Betrag in Höhe von 2.980.580 DM aus.
6Zur Absicherung der Werklohnforderungen einigten sich die
7Vertragsparteien später, als sich der Beginn der Bauarbeiten
8für die Klägerinnen verzögerte, über eine von der Fa.P.
9beizubringende Bankbürgschaft auf erste Anforderung in Höhe
10von 650.000 DM.
11Unter dem 11.9.1989 gab die Beklagte zugunsten der Klägerin-
12nen eine entsprechende Zahlungsbürgschaft für die Fa. P.
13ab.
14Die Bürgschaftserklärung hat unter anderem folgenden Wort-
15laut:
16"Es ist vereinbart, daß der Auftraggeber dem Auftragneh-
17mer zur Absicherung seiner Werklohnforderungen eine Zah-
18lungsbürgschaft in Höhe von 650.000 DM stellt.
19Dies vorausgeschickt, übernehmen wir,
20die K hiermit gegenüber dem
21Auftragnehmer für fällige Werklohnforderungen die selbst-
22schuldnerische, auf erste Anforderung fällige Bürgschaft
23bis zum Höchstbetrag von 650.000 DM (i.W.: schshundert-
24fünfzigtausend Deutsche Mark).
25Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit
26und der Vorausklage ( 770,771 BGB) wird verzichtet."
27Unter dem 4.11.1991 erteilten die Klägerinnen "die 18.Ab-
28schlagsrechnung" über 239.645,60 DM, die auch Positionen über
29"Nachtragsarbeiten" enthielt.
30Die Fa.P. verweigerte die Bezahlung und errechnete unter
31Korrekturen von Massen und Rechnungspositionen, der Inrech-
32nungstellung von 35.000 DM für die Säuberung der Baustelle
33und unter Berücksichtigung der bisherigen Abschlagszahlungen
34eine angebliche Überbezahlung der Klägerinnen um 34.000 DM.
35Wegen des Inhalts der Abschlagsrechnung und der Berechnung
36der Fa. P. wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift ver-
37wiesen.
38Die Klägerinnen nehmen wegen der Bezahlung der 18. Abschlags-
39rechnung die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.
40Sie haben beantragt,
41die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten
42Hand 239.645,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 %
43über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen
44Bundesbank seit dem 30.11.1991 zu zahlen.
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr die Ausfüh-
47rung ihrer Rechte vorzubehalten.
48Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerinnen könnten die
49nach dem Vertrag vom 11.2.1987 erforderlichen Voraussetzungen
50für die Fälligkeit der geltendgemachten Werklohnforderung,
51insbesondere der berechneten Nachtragsarbeiten, nicht hinrei-
52chend darlegen und mit Urkunden belegen. Darüber hinaus sei
53durch die bisherigen Abschlagszahlungen die vertraglich ver-
54einbarte Auftragssumme bereits erheblich überschritten, die
55Klägerinnen mithin überbezahlt. Im übrigen stünden der
56Fa. P. gegen die Klägerinnen wegen einer diesen anzula-
57stenden Beulung im Brückenbereich Schadensersatzforderungen
58in Höhe von mindestens 1,7 MIO DM zu. Das Vorgehen der Kläge-
59rinnen sei unter den gegebenen Umständen rechtsmißbräuchlich.
60Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einem Teil des
61geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben und ausgespro-
62chen, daß der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nach-
63verfahren vorbehalten bleibt. Zur Begründung hat es ausge-
64führt, die Klägerinnen hätten die für die Inanspruchnahme der
65Beklagten aus der Bürgschaft auf erste Anforderung erforder-
66lichen Voraussetzungen hinreichend schlüssig und substanti-
67iert dargelegt sowie durch die Bürgschaftsurkunde auch be-
68legt.
69Gegen dieses ihr am 11.8.1992 zugestellte Urteil hat die Be-
70klagte am 7.9.1992 in vollem Umfang Berufung eingelegt und
71diese nach entsprechender Verlängerung am 25.11.1992 begrün-
72det.
73Nach Beweisaufnahme hat der Senat durch Teilurteil vom
749.7.1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Berufung der
75Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurtei-
76lung der Beklagten zur Zahlung von 153.777,61 DM nebst 5%
77Zinsen seit dem 25.2.1992 wendet.
78Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens und Durchführung
79eines von den Klägerinnen beantragten selbständigen Beweis-
80verfahrens vor dem Landgericht Essen (44 OH 1/93) zu der Fra-
81ge, in welchem Umfang die Widerlager an dem Bauvorhaben W.
82abgebrochen worden sind,
83beantragt die Beklagte,
84soweit nicht bereits durch das Teilurteil
85des Senats entschieden ist, das angefochte-
86nen Urteil abzuändern und die Klage abzuwei-
87sen.
88Die Klägerinnen beantragen,
89auch die weitergehende Berufung zurückzuwei-
90sen.
91Wegen des nach dem Teilurteil erfolgten Vortrags der Parteien
92wird auf deren nach dem 9.7.1993 zu den Akten gereichten
93Schriftsätze Bezug genommen.
94Die Akte 44 OH 1/93 LG Essen ist zum Gegenstand der mündli-
95chen Verhandlung gemacht worden.
96E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
97Die Berufung ist in dem ausgesprochenen Umfang zulässig und
98begründet.
99Dies ergibt sich daraus, daß die Klage unbegründet ist, so-
100weit die Klägerinnen aus der Bürgschaft vom 11.9.1989 die Be-
101klagte auch wegen der gegen die P. Bauunternehmen
102GmbH & Co.KG gerichteten Teilwerklohnforderung zu Position
10306.010 der 18.Abschlagsrechnung in Anspruch nehmen wollen.
104Das diesbezügliche klägerische Vorbringen ist auch unter Be-
105rücksichtigung, daß die Ansprüche aus einer Bürgschaft auf
106erste Anforderung abgeleitet werden, nicht hinreichend sub-
107stantiiert.
108Bei der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erste Anfor-
109derung sind hinsichtlich der Darlegung der Hauptschuld in be-
110zug auf die Substantiierung geringe Anforderungen zu stellen.
111Nur wenn die materielle Berechtigung offensichtlich fehlt,
112steht dem Bürgen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
113zu (BHG NJW 1984, 923 f.; 88, 2610 f.).
114Die Mindestanforderungen, die danach an einen Vortrag zur
115Hauptschuld zu stellen sind, die den Schluß auf eine entspre-
116chende Werklohnforderung zulassen, haben die Klägerinnen
117nicht erfüllt.
118Sie haben die Position 06.010 der 18.Abschlagsrechnung über
119netto 85.400 DM damit begründet, daß 700.000 cbm Beton Wider-
120lager abgebrochen worden seien, und zwar zusätzlich zu der in
121gleicher Höhe und Menge aufgeführten Rechnungsposition unter
122Pos. 06.001 der Abschlagsrechnung.
123Der Grad auch einer eingeschränkten Substantiierung bei der
124Darlegung der einer Bürgschaft auf erste Anforderung zugrun-
125deliegenden Hauptforderung bemißt sich naturgemäß auch an den
126Ausführungen der Beklagtenpartei. Wenn diese, wie vorliegend,
127im einzelnen ein von der Hauptschuldnerin beziehungsweise der
128Bauherrin erstelltes Aufmaß der erfolgten Leistungen, das
129auch nach den werkvertraglichen Vereinbarungen Grundlage der
130Klägerabrechnungen sein sollte, entgegenhält, aus dem sich
131ergibt, daß die unter der Rechnungsposition 06.010 aufgeführ-
132ten Mengen nicht angefallen sind, so bedarf es einer über die
133pauschale Behauptung, es sei die klägerseits behauptete Ge-
134samtmenge angefallen, hinausgehenden weiteren Darlegung der
135Klägerinnen.
136Dies gilt um so mehr, als ein den Klägerinnen übersandtes Protokoll über eine Besprechung
137der Werkvertragsparteien vom 22.11.1991, in dem einverständ-
138lich das Entfallen der Position 06.010 mangels Leistung fest-
139gehalten ist, vorprozessual unwidersprochen geblieben ist.
140Sind die Klägerinnen unter diesen Umständen erklärtermaßen
141nicht in der Lage, ein Aufmaß vorzulegen, das sie der Mengen-
142angabe unter Pos.06.001 zur Begründung unterlegen können, so
143mutet die Behauptung einer bestimmten, aber in dem angegebe-
144nen Umfang nicht nachvollziehbaren Menge als willkürlich und
145damit rechtsmißbräuchlich an.
146Die Haltlosigkeit der Klägervortrags hinsichtlich der unter
147Position 06.010 aufgeführten Leistungsmenge wird darüber hin-
148aus auch durch das von den Klägerinnen zur Erlangung eines
149eigenen Aufmaßes angestrengte Beweisverfahren 44 H 1/93 LG
150Essen verdeutlicht, denn das eingeholte Sachverständigengut-
151achten zeigt auf, daß die unter Pos.06.001 aufgeführte Lei-
152stungsmenge eben nicht angefallen ist.
153Wenn die Klägerinnen, die sich gegenüber dem Sachverständigen
154ausdrücklich mit dessen Vorgehensweise zur Ermittlung der
155Massen einverstanden erklärt haben, das Gutachten nunmehr als
156falsch oder unzureichend bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhal-
157ten, daß sie das von ihnen beantragte Beweisverfahren auf-
158grund entsprechender Einwände hätten weiterbetreiben können.
159Jedenfalls hat das eingeholte Gutachten die Klägerinnen nicht
160in die Lage versetzt, ihren Klagevortrag zu den berechneten
161Mengen zu substantiieren.
162Unter den gegebenen Umständen reicht es nicht aus, wenn die
163Klägerinnen sich auf Transportbelege über Abfuhren berufen,
164die bereits dem Sachverständigen bei der Erstellung seines
165Gutachtens vorlagen und die sich nicht ausschließlich auf die
166Widerlager des Bauvorhabens beziehen.
167Aus den genannten Gründen ist die Klage in dem genannten Um-
168fang bereits mangels hinreichend substantiierten Klagevor-
169trags als unbegründet abzuweisen.
170Der Umstand, daß die der Bürgschaft zugrundeliegende Werk-
171lohnforderung zur Zeit Gegenstand einer gerichtlichen Aus-
172einandersetzung vor dem Landgericht Essen ist, hindert weder
173die hiesige Entscheidung noch veranlaßt er eine Aussetzung,
174denn die Frage der Schlüssigkeit des Klägervortrags bemißt
175sich nicht nach dem Ausgang jenes Verfahrens.
176Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs.1 ZPO, die Ent-
177scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 7o8
178Nr.10, 711 ZPO.
179Streitwert des Berufungsverfahrens:
180Bis 9.7.1993: 239.645,60 DM, danach 85.868 DM
181Beschwer für die Klägerin: 85.868 DM
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