Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 185/95
Tenor
1
G r ü n d e
2Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 63 a FGG).
3Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG derzeit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist.
4Die Gründe für die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umfang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits, und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind hat der Senat in seinem Beschluß vom 18.05.1992 - 16 Wx 62/92 - (vgl. NJW 1992, 2238, 2239) dargestellt.
5Der dem Gesetzgeber zur Verwirklichung der Gleichstellung
6nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs für die Regelung des Umgangsrechts zustehende zeitliche Rahmen erscheint nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben (vgl. BVerf NJW 1992, 1747) auch derzeit noch nicht überschritten, nachdem nunmehr ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 24.07.1995 zur Reform des Kindschaftsrechts vorliegt, der u.a. für eheliche und nichteheliche Kinder eine einheitliche Regelung des Umgangsrechts enthält. Nach diesem Entwurf hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB) und kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB).
7Da während der laufenden Legislaturperiode mit einer Verabschiedung des Kindschaftsreformgesetzes zu rechnen ist, hält der Senat für diesen Zeitraum die Regelung des § 63 a FGG noch für verfassungsgemäß.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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