Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 205/94
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger hatte für seinen PKW Marke Daimler-Benz 300 E, amtliches Kennzeichen ..-.. ..., bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Kreissparkasse M., an die der Kläger die Versicherungsansprüche abgetreten hat, ist ein Sicherungsschein ausgestellt worden.
3Am 27.06.1992 meldete der Kläger den Diebstahl des Fahrzeugs. Der Fahrzeugschein hatte sich im Fahrzeug befunden. Nach den polizeilichen Ermittlungen ist der Wagen nach E. ausgeführt worden.
4Der Kläger verlangt die Neupreisentschädigung und hat beantragt,
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6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.353,90 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 27.06.1992 sowie 25,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
7Die Beklagte hat
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9Klageabweisung
10beantragt.
11Die Beklagte hat unter anderem die Aktivlegitimation des Klägers und den Eintritt des Versicherungsfalles bestritten. Es fehle an dem äußeren Bild eines versicherten Schadenereignisses, und es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles. Der Kläger sei arbeitslos gewesen und habe gegenüber der Kreissparkasse M. erhebliche Verbindlichkeiten, zumal auch sein Versuch, sich mit einer Diskothek selbständig zu machen, erfolglos gewesen sei und zu einer weiteren Verschuldung geführt habe. Außerdem sei durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen G. festgestellt worden, daß von einem der beiden Hauptschlüssel Nachschlüssel gefertigt worden seien. Die Kopierspuren seien nicht von Gebrauchsspuren überlagert.
12Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.03.1994, auf das Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen äußeren Sachverhalt bewiesen, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung seines Fahrzeugs schließen lasse.
13Gegen dieses am 15.03.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.1994 an diesem Tage begründet.
14Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
15Er habe sein Fahrzeug am Abend des 26.06.1992 auf dem Parkplatz der Diskothek "C." in O. abgestellt. Dabei handele es sich um einen Privatparkplatz, auf dem die Fahrzeuge der Angestellten der Diskothek geparkt werden könnten. Für das Abstellen des Fahrzeugs selbst gebe es keine Zeugen. Allerdings könne seine Ehefrau bezeugen, daß er mit dem Fahrzeug von zu Hause weggefahren sei, um zur Diskothek "C." zu fahren. Am 27.06.1992 gegen 6.30 Uhr habe er festgestellt, daß das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz vorhanden gewesen sei.
16Im Schriftsatz vom 19.12.1994 trägt der Kläger nunmehr vor, eine nochmalige Überprüfung und Nachfrage habe ergeben, daß der bereits angegebene Zeuge K. M. gesehen habe, daß das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wurde.
17Er bestreite die Richtigkeit der Feststellungen in dem Privatgutachten des Sachverständigen G.. In derselben Woche seien im Stadtbereich von O. vier gleiche Fahrzeuge entwendet worden. Wenn er eine Entwendung hätte fingieren wollen, hätte er das Fahrzeug nicht für den Kaufinteressenten P. umbauen und wertvolle Teile ausbauen lassen. Der Zeuge P. habe vorher ohne sein Beisein eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen.
18Der Kläger beantragt,
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20die Beklagte zu verurteilen, an die Kreissparkasse M. 93.353,90 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 27.06.1992 zu zahlen;
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22ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
23Die Beklagte beantragt,
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25die Berufung zurückzuweisen.
26Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor:
27Ein echtes Entwendungsgeschehen habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe ein so teures Fahrzeug nicht erwerben und unterhalten können. Nachdem der Zeuge P. das Fahrzeug nicht habe erwerben wollen, habe der Kläger das Fahrzeug anderweitig verschwinden lassen müssen. Selbst der Ausbau der Teile, der vorsorglich bestritten werde, füge sich in dieses Bild, weil der Kläger diese Teile bei dem demnächst zu erwerbenden Fahrzeug hätte wiederverwenden können.
28Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.1995, im übrigen auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 8 Js 9047/93 der Staatsanwaltschaft O. lagen vor.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
31Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
32Dem Kläger stehen wegen des gemeldeten Schadenfalles vom 26./27.06.1992 aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger der Nachweis des Versicherungsfalles nicht gelungen.
33I.
34Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 84, 29 und ständig, zuletzt r+s 95, 288 = VersR 95, 909) ist das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen. Dieser Nachweis ist vorliegend jedoch nicht erbracht.
35Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger sein Fahrzeug wie angegeben vor Beginn seiner Tätigkeit gegen 22.00 Uhr auf dem Parkplatz der Diskothek "C." abgestellt hat.
36II.
37Zwar ist die Zeugin T., die Ehefrau des Klägers, nach ihrer Aussage an dem betreffenden Abend mit ihrem Fahrzeug von einer Freundin kommend zu der Diskothek gefahren. Nach ihren Angaben hat sie sich zum Kläger gesetzt, der in dem Straßencafé vor der Diskothek gesessen hatte, und hat etwas verzehrt. Nach ihrer Aussage stand der Wagen des Klägers bereits auf dem besagten Privatparkplatz. Sie konnte den Wagen im Vorbeifahren dort stehen sehen, bevor sie die Diskothek erreichte, und er stand auch noch dort da, als sie den Kläger bei Beginn des Diskothekenbetriebes wieder verließ.
38Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat einen ganz anderen Sachverhalt geschildert. Danach ist er am besagten Abend mit seinem Fahrzeug zur Diskothek gefahren, während die Zeugin mit ihrem Fahrzeug hinter ihm her gefahren ist, nach seinen Angaben immerhin ca. 32 km.
39Der Kläger hatte sein Fahrzeug an der Straße vor der Diskothek an einem Kreisverkehr abgestellt, seine Ehefrau ihr Fahrzeug dahinter geparkt. Eine halbe Stunde sei man zusammen im Straßencafé gewesen, und erst etwa eine Stunde nach dem Wegfahren der Zeugin habe er seinen Wagen von der Straße weggestellt und auf den Parkplatz der Diskothek gefahren.
40Auf Nachfrage hat der Kläger seine Aussage zwar dahingehend eingeschränkt, er könne nicht mehr ganz ausschließen, daß seine Ehefrau nicht unmittelbar hinter ihm her gefahren, sondern fünf Minuten später gekommen sei. Er wisse aber noch genau, daß sie mit ihm zusammen Kaffee in dem Straßencafé getrunken habe und daß sein Fahrzeug am Straßencafé (und zu diesem Zeitpunkt nicht etwa bereits auf dem Parkplatz) geparkt gewesen sei.
41Mit der Aussage der Zeugin T. ist der erforderliche Nachweis, der Kläger habe sein Fahrzeug auf dem Privatparkplatz der Diskothek abgestellt gehabt, nicht geführt. Der Senat vermag ihren Angaben, sie habe bei ihrer Ankunft an der Diskothek und beim Wegfahren das Fahrzeug schon auf dem Parkplatz stehen sehen, keinen Glauben zu schenken. Ihre Aussage steht zunächst in unvereinbarem Widerspruch zu den Angaben des Klägers, so daß sie dessen Sachverhaltsschilderung nicht zu bestätigen vermochte.
42Es bestehen aber auch ganz erhebliche Zweifel, ob die Angaben der Zeugin überhaupt den fraglichen Abend betreffen, wenn sie auch am anderen Morgen durch die Diebstahlsmeldung des Klägers geweckt worden sein will. Auf Nachfrage wußte sie - abgesehen davon, daß sie den Wagen des Klägers auf dem Parkplatz gesehen hatte - trotz des einschneidenden Diebstahlsereignisses eine Reihe von Einzelheiten nicht mehr zu bekunden.
43III.
44Der Zeuge M. hat bei seiner Aussage zwar bestätigt, der Kläger habe sein Fahrzeug zunächst auf der Straße vor dem Straßencafé im Halteverbot geparkt gehabt. Auf Nachfrage sei dem Kläger gesagt worden, er könne den Privatparkplatz benutzen. Er habe das dann auch getan, wobei der Zeuge nicht gesehen hat, daß der Kläger seinen Wagen tatsächlich auf dem Parkplatz abgestellt hat.
45Auch bei den Angaben des Zeugen M. bestehen erhebliche Zweifel, daß es sich bei seiner Schilderung um den Abend vor dem Diebstahl handelt, abgesehen davon, daß er die Entdeckung des Diebstahls durch den Kläger gegen 5.00 Uhr morgens beschreibt, während der Kläger von ca. 6.30 Uhr spricht und diese Zeitangabe in der Berufungsbegründung im einzelnen erläutert hat.
46Während der Zeuge M. sich nicht erinnern konnte, ob die Zeugin T. überhaupt an dem besagten Abend zur Diskothek gekommen war, wußte er im Gegensatz zur ursprünglichen Schilderung des Klägers, daß dieser und seine Ehefrau jedenfalls nicht zusammen angekommen waren. Im übrigen suchten der Kläger und seine Ehefrau nach der Aussage des Zeugen M. die Diskothek öfter auf, so daß eine Verwechslung durch den Zeugen M. nicht unwahrscheinlich ist. Der Senat hat jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, daß seine Schilderung den Abend vor dem Diebstahl betrifft.
47IV.
48Soweit es für den Nachweis des Abstellens und Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs auf die Angaben des Klägers selbst ankommt, hat sich der Senat daraus nicht die Überzeugung von einer tatsächlichen Fahrzeugentwendung verschaffen können.
49Der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall sonst nicht beweisen kann, kann diesen Nachweis auch allein mit seinen eigenen Angaben führen, wenn das Gericht seinen Angaben zu glauben vermag (vgl. BGH r+s 91, 221 = VersR 91, 917; r+s 92, 221 = VersR 92, 867). Der Schilderung des Klägers, er habe sein Fahrzeug am Abend des 26.06.1992 auf dem Privatparkplatz abgestellt und ohne seinen Willen nicht wiedergefunden, kann aber nach Überzeugung des Senats nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen zu den Geschehnissen enthält mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche. Überdies hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat persönlich einen nicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
50Ungereimt ist der Wechsel im Vortrag des Klägers, was das Vorhandensein von Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs betrifft.
51Sowohl nach der Zusatzvernehmung vor der Polizei am 27.06.1992 als auch nach dem Vorbringen der Berufungsbegründung vom 16.06.1994 gab es für das Abstellen selbst keine Zeugen. Demgegenüber wird in dem Schriftsatz vom 19.12.1994 nunmehr erstmals der Zeuge M. auch dafür benannt, er habe gesehen, daß das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wurde, was nach den Angaben des Zeugen aber nicht den Tatsachen entspricht. Das zusätzliche Wissen des dem Kläger bekannten und bereits in anderem Zusammenhang benannten Zeugen soll sich nach "nochmaliger Überprüfung und Nachfrage" ergeben haben, was nicht näher ausgeführt wird, aber nicht glaubhaft ist und offensichtlich dem Zweck einer Gefälligkeitsaussage dienen sollte.
52Auffällig ist auch der Wechsel im Vortrag des Klägers, was seine Ehefrau betrifft. In der Berufungsbegründung wird hierzu vorgetragen, die Zeugin T. könne bezeugen, daß der Kläger mit dem Fahrzeug von zu Hause weggefahren sei, um zur Diskothek "C." in O. zu fahren. In der Anhörung des Klägers wird daraus ein ganz anderer Sachverhalt, nämlich die gemeinsame Fahrt (hintereinander) vom Wohnort nach O., was die Zeugin T. aber ebenfalls nicht bestätigen konnte.
53Ungereimt ist auch das Vorbringen des Klägers zu dem entwendet gemeldeten Fahrzeug selbst, was jedenfalls zeigt, daß seine Angaben nicht zuverlässig sind. In der Berufungsbegründung, aber auch im Schriftsatz vom 19.12.1994, wird vorgetragen, daß das Fahrzeug ein Jahreswagen sei, einen Vorbesitzer gehabt habe und von der Firma Mercedes-Benz als Direktionsfahrzeug genutzt worden sei. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Klägers in der Zusatzvernehmung vor der Polizei am 27.06.1992, in der er angegeben hat, das Fahrzeug von der Firma Pa. bei einem Kilometerstand von Null erworben zu haben. Darauf angesprochen, hat der Kläger anläßlich seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, das Fahrzeug habe beim Kauf ca. 2.000 Km gefahren gehabt.
54Eine weitere Ungereimtheit enthält das Vorbringen des Klägers zu der Frage, ob mit dem Fahrzeug vor dem gemeldeten Diebstahl eine Probefahrt mit einem Kaufinteressenten durchgeführt worden ist. Nach seinen Angaben in der Zusatzvernehmung vor der Polizei hat er dazu angegeben, Probefahrten seien nicht durchgeführt worden. Andererseits trägt die Berufungsbegründung vor, der Kaufinteressent P. habe eine Probefahrt ohne Beisein des Klägers mit dem Fahrzeug gemacht. Dies wiederum steht in Widerspruch zu den Angaben in einem Schriftsatz der Heimatanwälte des Klägers vom 14.09.1992, in dem ausgeführt wird, der Kaufinteressent P. habe den Fahrzeugschlüssel nicht in Händen gehabt. Angesichts dieses Vorbringens stellt sich die Frage, wie der Kaufinteressent P. das Fahrzeug bewegt hat, ohne daß der Kläger dabei war und ohne daß er einen Fahrzeugschlüssel hatte.
55Auch im übrigen verstand es der Kläger, auf Vorhalt von Widersprüchen seine Angaben in einer ihm günstig erscheinenden Weise anzupassen, ohne jedoch damit zu überzeugen oder gar glaubwürdig zu erscheinen. Darauf angesprochen, warum bisher nicht vorgetragen worden sei, daß seine Ehefrau nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Senat gesehen habe, wie er das Fahrzeug vor der Diskothek (und nicht auf dem Parkplatz) abgestellt habe, hat er als Erklärung angegeben, daß sein Vortrag von den Rechtsanwälten nicht richtig verstanden worden sei. Dies wiederum hat er aber dahin eingeschränkt, er wisse nicht mehr genau, was er den Anwälten gesagt habe.
56Zu einem mehr nebensächlichen Punkt hat sich der Kläger während seiner Anhörung vor dem Senat dahin geäußert, er habe nach Entdeckung des Diebstahls gleich zum Polizeirevier gehen wollen, "welches der Diskothek schräg gegenüber liegt." Nachdem der Zeuge M. eher beiläufig bemerkt hatte, er wisse auch nicht, wie der Kläger zur Polizei gefahren sei, er könnte ja ein Taxi nehmen, und auf Nachfrage erklärt hatte, er wisse nichts davon, daß die Polizeiwache schräg gegenüber der Diskothek sein solle, hat der Kläger dies dahin erläutert, er sei vorher nicht richtig verstanden, und es sei auch nicht richtig protokolliert worden. Er habe gesagt, "die Polizeiwache sei schräg gegenüber der Diskothek, zwei Einkaufsstraßen weiter, das seien 5 oder 8 Minuten zu Fuß." Diese zusätzlichen Angaben hatte der Kläger zuvor jedoch nicht gemacht. Ein weiteres kommt hinzu: Auch als seine Ehefrau anläßlich ihrer Vernehmung erklärt hatte, "die Polizei ist gegenüber der Diskothek", hatte der anwesende Kläger weder selbst noch über seine Anwältin Einwendungen gegen diese Aussage und deren Protokollierung erhoben.
57Insgesamt hat der Kläger dem Senat aus den angeführten Gründen nicht den Eindruck vermittelt, er sei persönlich glaubwürdig und zuverlässig, so daß eine ihm günstige Entscheidung aufgrund seiner eigenen Angaben nicht erfolgen kann. Es ist zumindest offen geblieben, ob der Kläger entsprechend seinem Vorbringen den Wagen am Abend des 26.06.1992 auf dem Parkplatz der Diskothek abgestellt und dort am anderen Morgen nicht wieder vorgefunden hat. Dies wirkt sich zur Lasten des für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtigen Klägers aus, der insoweit beweisfällig geblieben ist.
58V.
59Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 93.353,90 DM
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