Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 113/95
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, ein mittelständisches Reinigungsunternehmen, arbeitete seit 1985 mit einer von der Beklagten gelieferten Computeranlage und mit einer von der Beklagten auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Software. Im März 1988 bestellte die Klägerin zum Gesamtpreis von 203.000 DM zzgl. MWSt. das EDV-System 9166 und das Programmpaket KIDESK, um ihren gesteigerten Anforderungen gerecht werden zu können und bis dahin bestehende Probleme zu beseitigen. Als diese in bezug auf die Software weiter bestanden, ließ die Beklagte im Juni 1988 einen Betrag von 11.000 DM nach und versprach die zusätzliche Installation eines Programms KIQUEST. Zur Finanzierung der neuen Anlage schloß die Klägerin am 13.6.1988 einen Leasingvertrag mit der K. Miete GmbH. Darin verpflichtete sie sich, für eine Mindestlaufzeit von 72 Monaten eine monatliche Leasinggebühr von 3.245 DM zzgl. MWSt. zu zahlen. Nach § 5 des Vertrages beschränkte sich die Haftung der Leasinggeberin auf die Abtretung der beim Kauf des Leasinggegenstandes vom Lieferanten - also der Beklagten - erworbenen Ansprüche einschließlich des Rechts auf Wandlung und Minderung. Für die Anlage wurde ein Servicevertrag geschlossen, der die Klägerin zu monatlichen Zahlungen von 1209 DM zzgl. MWSt. an die Beklagte verpflichtete. Nach Übernahme der Anlage im Oktober 1988 beanstandete die Klägerin wiederholt, daß die Anlage nicht fehlerfrei arbeite. Im Jahre 1991 einigten sich die Parteien gemäß dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.2.1991 (Bl. 45 d.A.) und der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 18.4.1991 (Bl. 9 d.A.) auf den Austausch der u.a. von der Klägerin für das Büro ihres Geschäftsführers geleasten "Workstation 9008 P 14" Color 234" gegen einen MK-PC WS 386 SX mit Zubehör. In erster Instanz war ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils unstreitig, daß dieser Austausch-PC in den Leasingvertrag einbezogen wurde. Zu einer Installation der neu gelieferten Teile kam es nicht. Neben der Workstation nahm die Beklagte auch 3 Bildschirme zurück; die Programme BTX, KIDESK und KIQUEST wurden gelöscht. Nach mehreren Reklamationen, bei denen es u.a. um die Installation des 1991 anstelle der Workstation gelieferten PC ging, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.3.1992 (Bl. 47 d.A.) eine letzte Frist bis Ostern (19.4.1992), um "diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen" und "die Sache zu klären und zu erledigen." Im September 1992 stellte sie die Zahlung der Leasingraten ein. Deswegen wird sie vor dem Landgericht Bonn von der Rechtsnachfolgerin der K. Miete GmbH in Anspruch genommen.
3Die Klägerin hat sich aus abgetretenem Recht auf Wandlung des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der K. Miete GmbH sowie auf Rücktritt von diesem Vertrag berufen. Sie hat behauptet, das von der Beklagten gelieferte System habe zu keinem Zeitpunkt fehlerfrei funktioniert. Nachbesserungsversuche der Beklagten seien erfolglos geblieben. Diese habe auch weder für die Hardware noch für die Software Handbücher geliefert.
4Die Klägerin hat die aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Anträge gestellt.
5Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
6Sie hat sich auf Verjährung berufen und hat behauptet, die Anlage habe einwandfrei funktioniert; der Klägerin habe aber geeignetes Personal gefehlt. Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6.3.1995 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben, indem es festgestellt hat, der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der K. Miete GmbH habe sich durch den Rücktritt der Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB verwandelt. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, eine rechtsgültige Abtretung von Rücktrittsrechten an die Klägerin liege nicht vor. Auch im übrigen fehlten die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen. Außerdem habe sie der Klägerin die erforderlichen Handbücher geliefert. Der anstelle der Workstation gelieferte PC sei nicht Bestandteil des Leasingvertrags geworden; vielmehr handele es sich insoweit um einen selbständigen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Da die Klägerin ihr im Zeitpunkt der Lieferung des PC "aus der Leistung von technischen Diensten, Service und Lieferungen" 12.740,19 DM geschuldet habe, habe sie gegenüber der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und deshalb den PC nicht angeschlossen, Schließlich beruft sie sich erneut auf Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
7Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
8ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie bezieht sich zur Abtretung der Ansprüche der Leasinggeberin auf deren Schreiben vom 30.12.1994 und vom 8.11.1995 (Bl. 153, 180 d.A.). Im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 8.9.1995 entgegen.
9Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war jedoch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin abzuändern, daß es statt Kündigung richtig Rücktritt heißen muß (§ 319 ZPO). Das ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts und entspricht im übrigen auch der Sach- und Rechtslage. Diese Berichtigung kann von Amts wegen auch vom Berufungsgericht vorgenommen werden (BGH NJW 1964, 1858; OLG Düsseldorf MDR 1991, 789; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 319 Rn. 5).
121. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, also berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen.. In dem bei den Akten befindlichen Leasingvertrag ist eine Abtretung nicht enthalten, sondern in § 5 nur ein Anspruch auf Abtretung. Mit Schreiben vom 23.12.1994 haben aber die Anwälte der Klägerin die Leasinggeberin vorsorglich aufgefordert, "sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich des Rechts auf Rücktritt wegen Nichterfüllung" an die Klägerin abzutreten. Daraufhin haben die Anwälte der D. Leasing GmbH mit Schreiben vom 30.12.1994 in deren Namen und Vollmacht vorsorglich "sämtliche ... aufgrund des Kaufvertrages ... zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche" an die Klägerin abgetreten mit dem Bemerken, daß eine solche Abtretung bereits früher erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, daß die Leasinggeberin dem Wunsch der Klägerin auf Abtretung auch von Rücktrittsrechten nicht nachkommen wollte; das hat sie mit Schreiben vom 8.11.1995 ausdrücklich klargestellt. Die Abtretung des Rücktrittsrechts war auch rechtlich möglich. Es ist nicht isoliert, sondern mit "sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Kaufvertrags" abgetreten worden; Gegenstand der Abtretung waren damit die Rechte aus den §§ 325, 326 BGB insgesamt. Jedenfalls zusammen mit anderen Vertragsrechten ist das Rücktrittsrecht übertragbar (Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl., Einf. v. § 346 Rn. 1; § 413 Rn. 7). Die Abtretbarkeit des gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts kann angesichts der Vertragsfreiheit nicht grundsätzlich verneint werden. Auch sonstige Bedenken einer Abtretung mit der Forderung - sei es der Erfüllungsanspruch, sei es der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung - bestehen nicht (BGH NJW 1973, 1793, 1794). Damit ist die Klägerin spätestens während des Rechtsstreits Rechtsinhaberin geworden und kann den Rücktritt von dem Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geltend machen.
132. Die Klägerin ist auch dann rücktrittsberechtigt, wenn der im Austausch für die ursprünglich installierte Workstation im Jahre 1991 gelieferte PC nicht in den Leasingvertrag einbezogen worden ist - wie allerdings ausweislich des landgerichtlichen Tatbestandes in erster Instanz unstreitig war -, sondern die Beklagte ihn entsprechend ihrer Behauptung im Berufungsverfahren unmittelbar an die Klägerin verkauft hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ging es nicht darum, der Klägerin unabhängig von der geleasten Anlage einen PC zu liefern, sondern diese Anlage sollte durch den ausdrücklich so bezeichneten Austausch zwischen Workstation und neuem PC den Wünschen der Klägerin besser angepaßt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Workstation technische Mängel aufwies oder die Bedürfnisse des Geschäftsführers der Klägerin, den Geschäftsbetrieb überwachen zu können, nicht erfüllte. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Verträge handelt es sich der Sache nach um einen einheitlichen Gesamtkomplex, der zwischen den Parteien auch rechtlich einheitlich zu betrachten ist. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Leasinggeberin, die K. Miete GmbH, mit der Beklagten als Schwesterunternehmen eng verbunden war. Da die Klägerin Inhaberin des Rücktrittsrechts aus beiden Kaufverträgen ist, nämlich dem zwischen der Leasingeberin und der Beklagten und dem zwischen den Parteien, erfaßt seine Ausübung auch beide organisch zusammenhängenden Verträge. Jedenfalls nachdem die Beklagte im Laufe des Vertragsverhältnisses nicht unerhebliche Teile der Anlage einverständlich zurückgenommen hatte, handelte es sich bei dem für den Geschäftsführer der Klägerin bestimmten Austausch-PC um einen so wesentlichen Teil der Gesamtanlage, daß dessen fehlende Installation, die inzwischen unstreitig ist, die Klägerin zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. von beiden Verträgen berechtigte (§§ 326 I 3, 325 I 2 BGB). Die Zusammengehörigkeit beider Verträge folgt im übrigen auch daraus, daß die Leasinggesellschaft die Leasingraten nicht etwa gesenkt hat, nachdem die Beklagte die Workstation zurückgenommen hatte. Es spricht viel dafür, daß alle Beteiligten davon ausgegangen sind, daß der Austausch in den Leasingvertrag einbezogen würde. So würde sich auch die Auffassung der Klägerin erklären, sie wolle keine weiteren Leasingraten mehr zahlen, ohne daß der PC angeschlossen sei.
143. Auch im übrigen liegen die Rücktrittsvoraussetzungen vor. Nachdem der Austausch-PC wohl im Juni 1991 (so die Beklagte im Schriftsatz vom 17.11.1995 in Übereinstimmung mit der Rechnung vom 19.6.1991) geliefert worden war, war es der Klägerin im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 5.10.1994 nicht mehr zuzumuten, noch Leistungen der Beklagten anzunehmen, die diese bis dahin verweigerte oder allenfalls unter Vorbedingungen zu erbringen bereit war, auf die die Klägerin sich nicht einzulassen brauchte (dazu unten). Deshalb bedurfte es auch keiner Fristsetzung nach § 326 I BGB. Inhaberin des Rücktrittsrechts in Bezug auf den PC war die Klägerin damals gerade nach dem Vortrag der Beklagten, der Kaufvertrag sei insoweit unmittelbar mit der Klägerin zustande gekommen; nach dem Schreiben der Leasinggeberin vom 30.12.1994 ist anzunehmen, daß auch die Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen dieser und der Beklagten schon abgetreten waren. Im übrigen erfaßt der Rücktritt nur aufgrund des Vertrages über den PC das gesamte Vertragsverhältnis (s.o. 2.). Darüber hinaus kann auch schon in dem laienhaft formulierten Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30.3.1992 eine letzte Fristsetzung, bis zum 19.4.1992 die noch nicht erbrachten Leistungen nachzuholen, gesehen werden, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist mit der Beklagten nichts mehr zu tun haben zu wollen, also auch keine Leistungen mehr entgegen zu nehmen. In diesem Schreiben ist zwar der PC für den Geschäftsführer der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt, er war aber -u.a.- Gegenstand der von der Klägerin in Bezug genommenen Besprechung im Februar 1991 (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten vom 15.2.1991 [Bl. 45 d.A.], das diese Besprechung betrifft.). Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, sie habe den PC nicht zu installieren brauchen, weil die Klägerin ihrerseits fällige Forderungen nicht bezahlt habe; deshalb habe sie ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses steht ihr aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen ist der Vortrag hinsichtlich der Gegenforderung unsubstantiiert. Im Schriftsatz vom 7.11.1995 behauptet die Beklagte, die Klägerin sei bei Lieferung des PC im April 1991 "mehrere Monatsraten für den Wartungs- und Servicevertrag" schuldig gewesen. Sie habe der Klägerin erklärt, vor Zahlung dieser "mehreren Tausend DM" den PC nicht anzuschließen. Für welche Zeit welcher Betrag geschuldet gewesen sein soll, bleibt offen. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.11.1995 heißt es dann, zum Lieferungszeitpunkt im Juni 1991 (dieses Datum ist wohl richtig, s.o.). habe die Klägerin 12.740,19 DM "aus der Leistung von technischen Diensten, Service und Lieferungen" geschuldet; deswegen habe sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Hier werden offenbar nicht nur Leistungen aus dem Wartungs- und Servicevertrag geltend gemacht, sondern auch andere Leistungen, ohne daß diese irgendwie nach Grund und Höhe nachvollziehbar wären. Abgesehen davon ist auch nach den Zeugenaussagen vor dem Landgericht nicht zu erkennen, daß die Beklagte sich in bezug auf die Installation des PC jemals auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hätte. Nach Darstellung des bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigten Zeugen S. hat die Beklagte sich nicht wegen der Erstinstallation des PC auf offenstehende Rechnungen berufen, sondern gegenüber darüber hinausgehenden Wünschen der Klägerin. Schließlich ist die Beklagte auch nach Treu und Glauben daran gehindert, ein Zurückbehaltungsrecht in bezug auf die Installation geltend zu machen, nachdem sie in Kenntnis ihrer Forderung der Klägerin im Austausch gegen die Workstation den PC geliefert hatte. Denn das hatte zur Folge, daß die Workstation abgebaut, der PC aber nicht angeschlossen war, so daß die Klägerin beide nicht nutzen konnte. Wenn die Beklagte zuvor ihre Forderungen beglichen haben wollte, hätte den Austausch verweigern können, nicht aber nach Austausch die Installation des PC. Dieses Verfahren läuft auf eine unzulässige Bestrafung eines - hier unterstellt - säumigen Vertragspartners hinaus. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe den PC im Jahre 1992 nicht mehr anschließen können, weil die Klägerin ihn auseinandergenommen habe. Das ist allenfalls geschehen, nachdem die Beklagte ihrer Pflicht, den PC zu installieren, nicht nachgekommen war. Außerdem legt die Beklagte auch nicht dar, warum sie als Fachunternehmen den PC nicht wieder hätte zusammenbauen und dann anschließen können. Im übrigen widerspricht dieser Einwand dem Vortrag der Beklagten, sie sei ohne Bezahlung ihrer Forderung zur Installation nicht bereit gewesen. Ebensowenig hilft der Beklagten die Berufung auf § 5 ihrer Geschäftsbedingungen. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist, bedurfte die Beklagte keiner Rüge der Klägerin, um zu erfahren, daß der PC von ihr nach ihrem eigenen Vortrag wissentlich und willentlich nicht angeschlossen worden war.
15Ob die Klägerin auch wegen nicht gelieferter Handbücher vom Vertrag zurücktreten könnte, wie das Landgericht angenommen hat, kann offen bleiben, weil die Berufung schon aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben kann.
164. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
17Wert der Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM
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