Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 157/94
Aus den Gründen:
2Einer Entscheidung nach § 91 a ZPO steht auch nicht entgegen, daß das erledigende Ereignis im vorliegenden Fall vor Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGHZ 21, 298 = NJW 1956, 1517; BGHZ 83, 12, 14; OLG Köln NJW 1978, 111; OLG Köln JurBüro 1989, 217) und Schrifttum (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdnr. 10, 18; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 16), daß bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dementsprechend ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich die Hauptsache erledigt hat.
3Den Klägern ist allerdings insoweit recht zu geben, als nach herrschender Auffassung (KG MDR 1967, 133; KG NJW-RR 1987, 994; OLG Nürnberg NJW 1975, 2206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 91 a Rdnr. 68, Thomas/Putzo, § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 17) die Wirksamkeit der Erledigung vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache abhängig gemacht wird, die hier mangels Zustellung einer Klageschrift gerade nicht eingetreten ist. Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen, daß es vor Rechtshängigkeit der Klage an einem Prozeßrechtsverhältnis fehle, was aber notwendige Grundlage einer prozessualen Kostentragungspflicht sei (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 91 a Rdnr. 69). Nach anderer Auffassung (MünchK-Lindacher, ZPO, § 91 Rdnr. 26; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657 m.w.N.; Habscheid, JZ 1963, 580 f; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13) soll dagegen eine Erledigung des Rechtsstreits in zumindest entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO beiderseits wirksam erklärt werden können, sobald und solange die Sache nur anhängig ist. Es wird dabei insbesondere auf andere Verfahrensordnungen verwiesen, in denen die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage eintritt, so daß übereinstimmende Erledigungserklärungen auch vor Zustellung der Klage ohne weiteres möglich seien (vgl. MünchKLindacher, § 91 a Rdnr. 26).
4Der Senat läßt es ausdrücklich offen, ob der letztgenannten Auffassung, für die sicherlich erhebliche Praktikabilitätserwägungen sprechen, generell zu folgen ist. Er hält jedenfalls eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO dann für gerechtfertigt, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage auf andere Weise als durch deren Zustellung erfahren hat, deshalb einen Anwalt beauftragt und sich durch diesen am Verfahren aktiv beteiligt hat (vgl. dazu auch Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657). Durch diese - freiwillige - Beteiligung am eingeleiteten Verfahren begründet der Beklagte eine Art prozeßrechtlicher Beziehung zum Kläger, die eine gerichtliche Entscheidung über die prozessuale Kostentragungspflicht rechtfertigt (ebenso MünchK-Lindacher, § 91 a Rdnr. 26). Es besteht in diesen Fällen kein hinreichender sachlicher Grund dafür, noch die Zustellung der Klage zu verlangen. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung zeigen die Parteien vielmehr, daß sie auf die förmliche Zustellung der Klage verzichten (vgl. Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13). Das Gericht kann dann so verfahren, als wenn die Zustellung erfolgt wäre, so daß eine - entsprechende - Anwendung des § 91 a ZPO in diesen Fällen trotz Fehlens der Rechtshängigkeit sachgerecht erscheint.
5Im Rahmen der danach zulässigen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO analog hat das Landgericht den Klägern schließlich auch zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wären.
6Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.1995 - 2 U 33/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
7Verkehrssicherungspflichten im Kindererholungsheim
8BGB § 823 (Verkehrssicherungspflicht) Kindern im Alter von zehn Jahren sind die Gefahren, die durch unsachgemäßes Spielen am geöffneten Fenster entstehen können, und die Gefahren eines Sturzes aus einem Fenster bewußt. Der Betreiber eines Erholungsheims für Kinder ist deshalb nicht verpflichtet, an den Fenstern eines Raumes, der zur Beherbergung von Kindern dieser Altersstufe dient, eine Kindersicherung anzubringen, die ein Íffnen der Fensterflügel verhindert.
9Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 01.09.1995 - 2 W 83/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
10Berechnung des Sozialhilfebedarfs
11ZPO § 850 f; BSHG §§ 21, 22 Bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfs nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO ist regelmäßig nicht nur zum sozialhilferechtlichen Regelsatz für den Vollstreckungsschuldner selbst, sondern auch zum Regelsatz seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen ein pauschaler Zuschlag für einmalige Leistungen hinzurechnen (Ergänzung zu Senat, NJW 1992, 2836 f.).
12Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 02.06.1995 - 2 W 93/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
13Zulässigkeit der weiteren Beschwerde.
14§ 121; KO § 73; ZPO § 568; RPflG § 11 1) Der Beschluß, durch den das Landgericht über die Beschwerde gegen die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens entschieden hat, unterliegt nicht der weiteren Beschwerde. Die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der beiden Sätze dieser Vorschrift nebeneinander erfüllt sind. 2) Zur Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, wenn der Richter erster Instanz verfahrensfehlerhaft die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückgewiesen hat, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, und wenn diese Entscheidung des Richters mit der Beschwerde angefochten wird.
15Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 14.09.1995 - 2 W 125/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
16Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung
17BGB §§ 2286, 2287 I, 2288 II 1) Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.
18Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 12.12.1995 - 2 W 157/94 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
19GKG § 25 Die ävorläufigeô Festsetzung des (Gebühren-) Streitwerts gemäß § 25 Abs. 1 GKG n.F. kann nach der seit dem 01.07.1994 geltenden Rechtslage nicht mehr mit der Streitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) angefochten werden.
20Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995 - 2 Wx 36/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
21EGBGB Art. 115, 116; PrAGBGB Art. 30; Gemeinteilungsgesetz NRW § 22; BGB §§ 1105, 1021, 1022 1) In Nordrhein-Westfalen können Reallasten, die nicht Geldrentenverpflichtungen sind, nur dann eingetragen werden, wenn es sich um nichtbeständige Reallasten handelt. 2) Eine Reallast zur Wärmelieferung ist eine beständige, wenn nicht eine bestimmte Zeitdauer der Leistungspflicht vereinbart ist. Die Beschränkung auf die Lebensdauer des Gebäudes reicht dafür nicht aus.
22Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.1995 - 5 U 146/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
23Beweislastverteilung im Anwaltsregreßprozeß
24BGB § 675 Behauptet der früher für den Kläger zweitinstanzlich tätig gewesene RA im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Regreßprozesses, der Auftraggeber habe ihm in Abweichung vom früheren erstinstanzlichen Vortrag eine für die Beurteilung der Rechtslage entscheidende Sachverhaltsänderung mitgeteilt, die weder in einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch sonstwie niedergelegt ist, trägt er dafür die Beweislast.
25Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.09.1995 - 5 U 174/94 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
26Schriftliche Belehrung über notwendige Kontrolluntersuchung.
27BGB §§ 823, 831, 847 1) Es stellt einen als schweren Behandlungsfehler zu qualifizierenden Organisationsfehler des Krankenhausträgers dar, wenn in der Frühgeborenenabteilung einer Universitätsklinik nicht Sorge dafür getragen ist, daß Eltern von zu entlassenden frühgeborenen Zwillingskindern schriftlich darauf hingewiesen werden, daß bei einem der Kinder unverzüglich eine augenärztliche Kontrolle auf Behandlung von retrolentaler Fibroplasie zur Verhinderung einer Erblindung stattfinden muß. 2) 150.000,00 DM Schmerzensgeld wegen Erblindung des auch anderweitig behinderten Kindes. 3) Einer erst wenige Monate auf der Station tätigen -rztin in der Weiterbildung kann die Unterlassung des schriftlichen Hinweises nicht als schwerer Behandlungsfehler angelastet werden, so daß sie wegen der nicht sicheren Heilungsaussichten der RLF durch Operation (50 % Chance) nicht für die Erblindung haftet.
28Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
29Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung
30Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.
31Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Urteil vom 16.10.1995 - 16 U 10/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
32Klage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
33BGB § 705 Der Klassifizierung einer Organisation, die wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, als BGB-Gesellschaft (- und nicht als nichtrechtsfähiger Verein -) steht nicht entgegen, daß die Geschäftsführungsaufgaben einem Dritten, der nicht Mitglied der Organisation ist, übertragen wurden. Richtete sich die Klage aufgrund der irrigen Ansicht, es mit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu haben, zunächst unzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als solche, so liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich dahin äberichtigtô wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr einzeln aufgeführte Gesellschafter richtet.
34Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 30.08.1995 - 16 Wx 119/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
35Konkludente Beschlußfassung einer Eigentümergemeinschaft
36WEG § 28 Soll der für ein konkretes Wirtschaftsjahr von der Eigentümergemeinschaft geschlossene Wirtschaftsplan für das kommende Jahr fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist, bedarf es einer entsprechenden Entschließung der Eigentümer. Sie kann auch konkludent durch mehrjährige, widerspruchslos durchgeführte Übung erfolgen.
37Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 06.10.1995 - 16 Wx 144/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
38Auswahlkriterien für einen Betreuer
39BGB § 1897 Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers bewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher Entfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung als Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob ein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer erforderlich ist oder nicht.
40Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 12.10.1995 - 16 Wx 171/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
41Einlegung eines Rechtsmittels äzu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtsô
42FGG §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 Kann ein Rechtsmittel äzu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtsô eingelegt werden, so genügt ein Schriftsatz an das Gericht mit dem Zusatz äzu Protokoll des Rechtspflegersô dieser Form nicht. Die Erklärung muß vom Rechtspfleger selbst protokolliert, nicht nur an diesen adressiert sein.
43Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 18.10.1995 - 16 Wx 179/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
44Bestellung eines Abwesenheitspflegers
45BGB § 1911 Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 Abs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus.
46Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 - 19 U 34/95 - Das Urteil ist rechtskräftig.
47Verwirkung des Vergütungsanspruchs aus Wartungsvertrag
48ZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242 Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.
49Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.08.1995 - 19 U 57/95 - Das Urteil ist rechtskräftig.
50Fixer Liefertermin auf Grund kaufmännischen Bestätigungsschreibens
51BGB §§ 326, 433; HGB § 346; AGBG §§ 4, 5
52Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen äfixenô Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung.
53Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 06.09.1995 - 19 W 25/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
54Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
55ZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.
56Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 18.09.1995 - 19 W 34/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar.
57Streitwert bei Herausgabeanspruch - Nutzungsentgelt oder Wert der Sache
58GKG § 16 II; ZPO § 3; BGB § 985 Behauptet der Kläger, der nach gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung die Herausgabe derselben verlangt, dem Käufer sei die vorzeitige Nutzung der Wohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden, so bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnenden Nutzungsentgelt, wenn der Anspruch ausschließlich auf § 985 BGB gestützt wird.
59Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Beschluß vom 13.10.1995 - 19 W 40/95 - Die Entscheidung ist unanfechtbar.
60Berücksichtigung des Vermögens bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
61ZPO § 115 II Zu dem von einer Partei gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen gehört auch der Erlös aus dem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgten Verkauf eines Hausgrundstücks, soweit er die Schongrenze übersteigt.
62Oberlandesgericht Köln, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.1995 - 20 U 206/94 - Das Urteil ist rechtskräftig.
63Keine Verwirkung des Bereicherunganspruchs nach Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung
64§§ 242, 823, 852 Abs.1 und Abs. 3 BGB, § 242 StGB. Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.
65Oberlandesgericht Köln, 22. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.1995 - 22 U 23/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
66Zustand eines Abreiteplatzes
67BGB § 661, PVV, Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
68Oberlandesgericht Köln, 26. Zivilsenat, Urteil vom 29.09.1995 - 26 U 11/95 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
69Inkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots
701. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung an den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses ein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstrekkungsordnung entwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten insoweit auch für das Konkursverfahren. 2. Mit der Hereinnahme eines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto eingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht - Sicherungseigentum oder Pfandrecht - an dem Scheck, welches zur abgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die Anfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH ZIP 1992, 778ff.).
71Oberlandesgericht Köln, 27. Zivilsenat, Beschluß vom 09.10.1995 - 27 UF 158/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
72Keine schwere Härte bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten
73BGB § 1361 b Die Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte i.S.d. § 1361 b BGB sind geringer, wenn ein Ehepartner freiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält und nicht die Mitbenutzung der Ehewohnung mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehel. Lebensgemeinschaft begehrt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.