Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 108/95

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 28.02.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 169/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.413,61 DM nebst Zinsen in Höhe von 12,75 % vom 25.03.1994 bis 30.04.1994 und 12,25 % ab dem 01.05.1994 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Hinblick auf die gegen ihn von der Firma D Glaserei in H erhobene Schadenersatzforderung gemäß Rechnung Nr. 8.581/10.062 vom 01.12.1993 über 8.868,94 DM brutto Haftpflichtversicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung - Versicherungsschein-Nr. XXX XXX - zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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