Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 51/95
Tenor
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T A T B E S T A N D
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5Die Beklagten zu 2) und 3) betrieben in Form einer OHG ein Taxiunternehmen. Die OHG ist zwischenzeit-lich liquidiert und im Handelsregister gelöscht.
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7Die Beklagten hatten für das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen .......... bei der Klägerin eine Voll-kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,-- abgeschlossen. Bei einem Unfall am 11.02.1991 wurde das Fahrzeug beschädigt. Nach einem von den Beklagten eingeholten Gutachten beliefen sich die notwendigen Reparaturkosten auf DM 34.168,17 netto bei einem Wiederbeschaffungswert von DM 35.964,91 netto und einem Restwert des Fahr-zeugs von DM 17.543,86 netto.
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9Die Klägerin macht gegen die Beklagten Rückforde-rungsansprüche geltend und hat vorgetragen:
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11Sie habe den Beklagten seinerzeit einen Vorschuß in Höhe von DM 30.000,-- gezahlt. Da der Schadenfall auf Totalschadenbasis abgerechnet werden müsse, seien die Beklagten in Höhe von DM 11.132,20 überzahlt. Ferner hat die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatzansprüche gericht-lich durchgesetzt, obgleich diese Ansprüche bereits durch die Klägerin ausgeglichen gewesen seien.
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13Die Klägerin hat beantragt,
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15die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
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17urteilen, an sie DM 11.132,20 nebst 6,8 %
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19Zinsen seit dem 06.12.1993 zu zahlen.
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21Die Beklagten haben
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23Klageabweisung
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25beantragt.
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27Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.01.1995, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe die von ihr behaupte-te Zahlung in Höhe von DM 30.000,-- nicht schlüssig dargetan. Im übrigen hätten die Beklagten den ge-leisteten Betrag in Höhe von DM 30.000,-- zu Recht erhalten. Der Entschädigungsanspruch der Beklagten sei der Höhe nach nicht auf den um den Restwert des Fahrzeugs reduzierten Wiederbeschaffungswert be-grenzt.
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29Gegen dieses am 23.01.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.1995 an diesem Tage begründet.
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31Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
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33Wenn das Fahrzeug wie hier nicht repariert worden sei, sondern die Restwerte des Fahrzeugs durch Ver-äußerung tatsächlich realisiert worden seien, seien sie auf die Entschädigungsleistung anzurechnen. Die Frage, ob die Ersatzpflicht der Klägerin nach § 13 Abs. 5 AKB unabhängig davon sei, ob die Beklagten das Fahrzeug hätten reparieren lassen oder nicht, habe mit der hier entscheidenden Frage, ob die Restwerte anzurechnen seien, nichts zu tun. Im übrigen werde das Bereicherungsverbot des § 55 VVG durch die Entscheidung des Landgerichts verletzt. Gerade in Fällen wie hier, in denen die erforderli-chen Reparaturkosten nur knapp unter der Höchstent-schädigungsgrenze blieben, käme es zu einer kaum verständlichen Ungleichbehandlung der Versiche-rungsnehmer. Würde die Höchstentschädigungsgrenze überschritten, so sei der Wert der Restteile abzu-ziehen. Ohnehin sei hier wegen der Höhe der Repara-turkosten auf Totalschadenbasis abzurechnen.
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35Die Klägerin beantragt,
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37unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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39nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen
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41gegenüber allen Beklagten zu erkennen.
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43Die Beklagten beantragen,
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45die Berufung zurückzuweisen;
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47ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch
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49Bürgschaft einer deutschen Großbank,
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51öffentlichen Sparkasse oder Genossenschafts-
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53bank zu leisten.
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55Auch sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbrin-gen und tragen ergänzend vor:
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57Die Beklagte zu 1) sei nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug reparieren zu lassen, um auf Repara-turkostenbasis abrechnen zu können. Die Reparatur-kosten seien unabhängig davon zu ersetzen, ob der Versicherungsnehmer dadurch bereichert werde, daß Reparatursumme und Restwert zusammen den Wiederbe-schaffungswert am Unfalltage überstiegen.
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59Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrin-gens wird auf den gesamten vorgetragenen Aktenin-halt Bezug genommen. Die Akten 268 C 86/93 AG Köln lagen vor.
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61E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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63Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
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65Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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67Der Klägerin stehen aus der Abwicklung und Abrech-nung des Schadenfalles vom 11.02.1991 Rückforde-rungsansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gemäß § 812 BGB liegt durch die von der Klägerin behaup-tete Zahlung von DM 30.000,-- (soweit sie 18.867,80 DM übersteigt) nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genom-men, denen sich der Senat anschließt, § 543 Abs. 1 ZPO.
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69Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergän-zend auszuführen:
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711.
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73Schon der Ansatz der Klägerin, den vorliegenden Schadenfall auf Totalschadenbasis abrechnen zu wol-len, ist nach Auffassung des Senats verfehlt.
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75Ein Totalschaden des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ist eindeutig nicht gegeben, sondern ein Teilscha-den, der nicht nach § 13 Abs. 4 a AKB (Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs), sondern nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB zu entschädigen ist. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, die Reparaturkosten lägen nur knapp unter dem Wiederbeschaffungswert. Selbst ein sogenannter wirtschaftlicher Totalscha-den, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaf-fungswert übersteigen, bleibt in der Regel eine Beschädigung des Kraftfahrzeugs, wie sich aus einer Gegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 a AKB ergibt. Erst ein Totalschaden, der zu einer völligen Reparatu-runwürdigkeit des Kraftfahrzeugs führt und damit einer Zerstörung gleichzusetzen ist, schließt eine Beschädigung aus (so auch OLG Hamm r+s 92, 401 m.w.N.).
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77Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB hat der Versicherer im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs, anders als bei Zerstörung oder Verlust, die erforderlichen Wieder-herstellungskosten zu ersetzen. Dies ist unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer das beschädigte Fahrzeug repariert oder, wie hier, nicht repariert. In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob sich der Versicherungsnehmer den Restwert des Fahrzeugs in den Fällen auf die Ersatzleistung anrechnen lassen muß, in denen er das unreparierte Fahrzeug wie hier veräußert und der Kaufpreis zu-sammen mit der Ersatzleistung des Versicherers den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Streit geht in der Hauptsache darum, ob das Fahrzeug in diesen Fällen als "Rest- und Altteil" im Sinne von § 13 Abs. 3 b AKB anzusehen ist.
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79Aus der neueren Rechtsprechung sind bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten für einen Abzug des Rest-wertes des Fahrzeugs: LG Göttingen SP 95, 215; OLG Saarbrücken SP 94, 158; AG Aachen SP 93, 394; OLG München SP 93, 184; LG Münster ZFS 90, 167.
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81Einen Abzug des Restwertes in diesen Fällen vernei-nen: LG Kempten, SP 95, 216; OLG Stuttgart VersR 90, 379; OLG Frankfurt NJW RR 89, 858; OLG Hamm, r+s 87, 244; anders wohl OLG Hamm r+s 92, 401 für den Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens.
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83Der Senat schließt sich der Auffassung derjenigen Gerichte an, die einen Abzug des Restwertes des Fahrzeugs bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten verneinen (so auch Bauer, Die Kraftfahrtversiche-rung, 3. Aufl., Rdn. 808; wohl auch Knappmann in:Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. Anm. 4 a zu § 13 AKB).
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85Im Reparaturschadenfall, bei dem eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in Betracht kommt, kann das unreparierte Fahrzeug selbst nicht als Rest- und Altteil im Sinne von § 13 Abs. 3 b AKB angesehen werden. Unter Rest- und Altteilen können schon begrifflich nur solche Teile verstanden werden, die bei dem Reparatureingriff selbst anfallen, nach der Reparatur übrig bleiben und ursächlich verwertet werden können (vgl. OLG Hamm r+s 92, 401; OLG Stuttgart VersR 90, 379).
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87Jedenfalls wird durch die Wortfassung des § 13 Abs. 3 b AKB für den Versicherungsnehmer nicht genügend deutlich, daß unter "Rest- und Altteile" auch das beschädigte, jedoch unreparierte Fahrzeug selbst zu verstehen sein soll. Für die Auslegung von Allge-meinen Versicherungsbedingungen ist nach der stän-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur r+s 90, 128 = VersR 90, 487) maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei auf-merksamer Durchsicht und verständiger Würdigung ei-ne Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werden-den Sinnzusammenhangs verstehen muß. Einem vom Ver-sicherer verfolgten Regelungszweck kommt nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn er in der ver-wendeten Formulierung erkennbar wird.
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89Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Durchsicht der AKB im allgemeinen und der Rege-lung in § 13 Abs. 3 b AKB im besonderen ohne weite-res erkennen, daß sich die Klausel auf solche Teile des Fahrzeugs bezieht, die nach Beschädigung nicht repariert, sondern durch Neuteile ersetzt werden, aber dennoch weiter verwertbar sind und einen Wert haben (z.B. Motorhaube, Kotflügel, Türe, Koffer-raumdeckel, die nach Ausbeulen, Spachteln und Lak-kieren wieder verwendbar sind). Dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer erschließt sich jedoch nicht, daß darunter in den Fällen, in denen eine Reparatur des Fahrzeugs unterbleibt, auch das be-schädigte Fahrzeug selbst zu verstehen sein soll.
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91Der Versicherer hat somit bei einem Teilschaden nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB die erforderlichen Wiederherstellungskosten auch dann ohne Abzug des Restwertes des Fahrzeugs zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht repariert, sondern wie hier veräu-ßert wird und der Wiederbeschaffungswert bei einer Addition von Verkaufserlös und Ersatzleistung des Versicherers überschritten wird.
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932.
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95Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot des § 55 VVG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
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97Einmal vermag die Tatsache, daß der Versicherungs-nehmer beim Verkauf des unreparierten Fahrzeugs einen günstigen Preis erzielt, die Höhe der nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB zu ersetzenden erforderlichen Wiederherstellungskosten nicht zu beeinflussen. Zum anderen beruht der Vorteil des Versicherungsnehmers nicht auf dem Versicherungsfall und dessen Abwick-lung durch den Versicherer auf der Grundlage des bestehenden Versicherungsvertrages, sondern auf ei-nem davon unabhängigen Rechtsgeschäft, nämlich dem Verkaufsgeschäft des Versicherungsnehmers mit einem Dritten. Erzielt der Versicherungsnehmer durch den Verkauf einen Vorteil dergestalt, daß der Wiederbe-schaffungswert des beschädigten Fahrzeugs durch die Addition von Verkaufserlös und Ersatzleistung des Versicherers überschritten wird, ist dies hinzu-nehmen, da weder Möglichkeit noch Veranlassung be-steht, die Geschäftstüchtigkeit des Versicherungs-nehmers oder die Überzahlung des Dritten dem Ver-sicherer zugute kommen zu lassen (vgl. Knappmann, a.a.O., m.w.N.). Auf die von dem Versicherer zu er-setzenden Reparaturkosten kann das ebensowenig Ein-fluß haben, wie denn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug tatsächlich repariert und es anschließend günstig verkauft hätte (OLG Stuttgart, a.a.O.).
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993.
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101Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung sind nicht ersichtlich.
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103Auf ihr Vorbringen im 1. Rechtszug, die Beklagte zu 1) habe teilweise Ansprüche sowohl bei ihr als auch bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallgeg-ners durchgesetzt, kommt die Klägerin im Berufungs-rechtszug nicht mehr ausdrücklich zurück. Da die behauptete Zahlung der Klägerin sich auf lediglich DM 30.000,-- beläuft, die zu ersetzenden Repara-turkosten jedoch DM 34.168,17 abzüglich der verein-barten Selbstbeteiligung in Höhe von DM 1.000,-- ausmachen, kann von einer Doppelzahlung wegen der Sachverständigenkosten und der Abschleppkosten (insgesamt DM 1.446,75) auch nicht ausgegangen werden.
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1054.
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107Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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1095.
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111Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen, § 546 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative ZPO.
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113Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: DM 11.132,20
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