Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 229/94

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. August 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 178/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor dieses Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu­setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatz­weise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "F. WELT" im geschäftlichen Verkehr zur titelmäßigen Kennzeich­nung einer Computerfachzeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,--DM sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,--DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt leisten.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,--DM fest­gesetzt.


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