Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 204/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte, die selbst nicht Ingenieurin ist, betreibt ein kleines Ingenieurbüro mit einem Angestellten, ihrem Ehemann G. B.. Dieser hat an der R. Technikerschule in K. die Prüfung als Techniker für Maschinenbau abgelegt. Im Briefkopf der Beklagten ist aufgeführt:
3"Ing.-Büro B.
4Beratung - Planung - Verkauf von Spezialfahrzeugen".
5Die Klägerin war Eigentümerin eines L.-Tiefladers mit einem U.-Triebkopf. Weil ihr dessen Leistung zu gering war, wollte sie den Tieflader umbauen und mit einem neuen M.-Triebkopf versehen lassen. Sie wandte sich deshalb im Frühjahr 1989 an den Ehemann der Beklagten. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen über die Umbaumöglichkeit des Tiefladers, an denen außer den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten auch Vertreter der Firmen M. und L. teilnahmen. Unter dem 08.08. und 29.09.1989 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot zur Durchführung der gewünschten Arbeiten (Bl. 13 f. d.A.). Diese erteilte ihr daraufhin den Auftrag. Die Auftragsbestätigung der Beklagten datiert vom 02.12.1989 (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte ließ die Umbauarbeiten - wie mit der Klägerin abgesprochen - durch die Firma L. als Subunternehmerin ausführen. Der Ehemann der Beklagten fertigte hierzu lediglich eine Übersichtszeichnung (Plan Nr. 1044-00 vom 23.09.1989 im Anlagenhefter zum Gutachten des Sachverständigen M.) sowie eine Zeichnung des Brems- und Luftfedersystems vom 30.10.1989 (Bl. 320) an. Nach Abschluß des Umbaus wurde das Fahrzeug am 15.03.1990 an die Klägerin ausgeliefert. Unter dem 17.03.1990 stellte die Beklagte der Klägerin für die geleisteten Arbeiten insgesamt 52.234,17 DM in Rechnung (Bl. 17 f. d.A.). Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin vollständig bezahlt. Mit Schreiben vom 09.04.1990 (Bl. 20 d.A.) teilte die Klägerin der Firma L. mit, daß das umgebaute Fahrzeug auf einer Rastanlage bei K. mit einem Kardanwellenschaden liegen geblieben und zur Niederlassung der Firma M. nach D. geschleppt worden sei; eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte die Klägerin am gleichen Tag der Beklagten. Die Rechnung über die Reparatur dieses Schadens wurde nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten oder der Firma L. beglichen. Am 28.05.1991 trat an dem umgebauten Fahrzeug ein Schaden am Getriebe sowie an den Gelenkwellen ein. Das Fahrzeug wurde zur M.-Niederlassung in D. geschleppt. Am 08.06.1991 kam es zu einer Besprechung zwischen den Parteien sowie einem Mitarbeiter der Firma L.. Hierbei wurde vereinbart, daß seitens der Beklagten oder der Firma L. ein bestimmtes Zwischenlager in der Höhe versetzt werden sollte. Diese Maßnahme wurde von der Firma L. durchgeführt und der Klägerin unter dem 18.06.1991 in Rechnung gestellt (Bl. 31 d.A.). Mit Schreiben vom 02.07.1991 (Bl. 29 f. d.A.) lehnte die Firma M. die Übernahme von Garantieansprüchen ab mit der Begründung, alle aufgetretenen Schäden an Verteilergetriebe und Gelenkwellen hätten die Ursache in dem nicht korrekten Einbau der Gelenkwellen und den dadurch aufgetretenen Drehschwingungen. Am 31.07.1991 reichte die Klägerin daraufhin gegen die Beklagte einen Antrag auf selbständiges Beweissicherungsverfahren beim Landgericht Aachen ein (1 OH 11/91 LG Aachen). In seinem Gutachten vom 20.11.1992 (Bl. 87 ff. der BA) kam der vom Gericht beauftragte Sachverständige U. unter anderem zu dem Ergebnis, daß das neue Verteilergetriebe am M.-Triebkopf für das in seiner Höhe konstant gebliebene Zwischenlager zu hoch gesessen habe, so daß es infolge der Winkelstellung der beiden Gelenkwellen links und rechts des Zwischenlagers zu schädlichen Drehschwingungen habe kommen müssen. Durch die Höherversetzung des Zwischenlagers sei dieses nun in die "ideale" Position gebracht.
6Die Klägerin hat behauptet, an dem Tieflader sei es am 23.04.1990, 24.03.1991, 20.05.1992 und 26.04.1993 zu weiteren Schäden gekommen, die auf die unsachgemäße Ausführung des ursprünglichen Auftrags seitens der Beklagten zurückzuführen seien. Ihr Schaden belaufe sich auf insgesamt 73.454,80 DM, wovon 11.400,00 DM auf Verdienstausfall, 4.900,00 DM auf Abschleppkosten, 2.000,00 DM auf Mängelbeseitigungskosten und der Rest auf Reparaturkosten entfielen.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.454,80 DM nebst 14,5 % Zinsen aus 58.593,66 DM seit dem 17.04.1993 sowie aus 14.861,14 DM seit dem 29.06.1993 zu zahlen.
9Die Beklagte hat
10Klageabweisung
11beantragt.
12Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
13Durch Urteil vom 21. September 1993 (Bl. 96 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die Magelschäden und enge Mangelfolgeschäden beträfen, hätten ihre Grundlage in § 635 BGB, so daß für sie die 6-monatige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB maßgebend sei. Diese sei, selbst wenn man in der Behebung des behaupteten Gelenkwellenschadens im April 1990 ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntis sehen wollte, spätestens Ende Oktober 1990 abgelaufen. Deliktische Ansprüche scheiterten daran, daß die Firma L. als selbständige Unternehmerin nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB gewesen sei.
14Gegen dieses ihr am 24.09.1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.10.1993 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 26.01.1994 begründet.
15Sie macht geltend, die Beklagte hafte gemäß § 823 BGB, weil sie den Zusammenbau des Fahrzeugs aus einem M.-Triebkopf und einem L.-Tieflader fehlerhaft konstruiert habe. Für eine ordnungsgemäße Konstruktion hätten detaillierte Ausführungspläne erstellt und eine Dauerschwingfestigkeitsberechnung vorgenommen werden müssen, was nicht geschehen sei. Infolge dieser Planungsfehler sei es zu den Schäden an den in ihrem Eigentum stehenden LKW-Komponenten gekommen. Ferner hafte die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (cic), weil sie sie über ihre Qualifikation als "Ingenieurbüro" getäuscht habe. Hätte sie - die Klägerin - bereits vor Vertragsschluß gewußt, daß weder die Beklagte noch ihr Ehemann oder ein sonstiger Angestellter Diplom-Ingenieur war, hätte sie ihr niemals den Auftrag für die technische Konstruktion des Umbaus erteilt. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Planungs- und Konstruktionsaufgaben auch nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auf Erfüllungsgehilfen übertragen dürfen, da für Ingenieure grundsätzlich eine Eigenausführungspflicht bestehe und sie - die Klägerin - dem auf Fahrzeugbau spezialisierten Ingenieurbüro der Beklagten besonderes Vertrauen entgegengebracht habe.
16Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen
20und ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - abzuwenden.
21Sie behauptet, die Übersichtszeichnung sei fehlerfrei. Zwischen den Parteien sei von vornherein abgesprochen gewesen, daß die Firma L. auch die Klärung der konstruktiven Details vornehmen und die Konstruktionszeichnungen fertigen sollte, was auch geschehen sei. Die Firma L. habe über mehrere ausgebildete Ingenieure verfügt. Sie selbst habe auch mehrere ausgebildete Ingenieure an der Hand gehabt. Die angeblichen Mängel hätten den von der Klägerin bereitgestellten LKW-Komponenten schon von vornherein angehaftet. Änderungen seien im Hinblick auf technische Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen. Im übrigen habe die Ungleichheit des Eingangs- und des Ausgangswinkels bei der Führung der Kardanwelle im Rahmen der zulässigen Toleranzbreite gelegen. Der Klägerin sei durch den Umbau auch kein Schaden entstanden, weil sie den 10 Jahre alten Tieflader ansonsten nur noch hätte verschrotten können.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
23Der Senat hat über den Inhalt der Verhandlungen und Vereinbarungen der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.1994 (Bl. 325 f. d.A.) Bezug genommen. Desweiteren ist gemäß dem Beweisbeschluß vom 09.12.1994 (Bl. 336 f. d.A.) ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. (Bl. 360 ff. d.A.) nebst Anlagehefter sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1995 (Bl. 421 ff. d.A.) verwiesen.
24Die Beiakten 1 OH 11/91 LG Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
27Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Unrecht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Allerdings sind werkvertragliche Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB gemäß § 638 BGB verjährt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
28Die Beklagte haftet der Klägerin jedoch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (cic). Die Beklagte hat die Klägerin bei Abschluß des Vertrages im Sommer 1989 über ihre Qualifikation als "Ingenieurbüro" getäuscht. Unstreitig bezeichnet die Beklagte das von ihr betriebene Unternehmen als Ingenieurbüro. Sie wirbt in ihrem Briefkopf sogar mit "Beratung - Planung - Verkauf von Spezialfahrzeugen". Hierdurch wird bei möglichen Vertragspartnern der Beklagten die Vorstellung erweckt, man habe es mit einem oder mehreren ausgebildeten Ingenieuren zu tun, die sich zudem auf die Konstruktion von Spezialfahrzeugen spezialisiert hätten. Tatsächlich ist weder die Beklagte noch ihr einziger Angestellter, ihr Ehemann, Ingenieur. Nach § 1 Ingenieurgesetz NW darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur führen, wer das Studium an einer der dort genannten Hochschulen erfolgreich abgeschlossen hat. Dies trifft auf den Ehemann der Beklagten nicht zu. Unstreitig hat er die R. Technikerschule in K. besucht und dort die Prüfung als Techniker für Maschinenbau abgelegt. Dieser Abschluß steht einem Hochschulabschluß im Sinne von § 1 Ingenieurgesetz nicht gleich. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluß aufklären müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Die Klägerin hat erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.1994 erfahren, daß deren Ehemann kein Diplom-Ingenieur ist. Die Verletzung der Aufklärungspflicht über die fehlende Ingenieur-Eigenschaft begründet ihre Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. Bohl/Döbereiner/Graf Keyserlingk, Die Haftung der Ingenieure im Bauwesen, Rdnr. 30; OLG Düsseldorf, BauR 73, 329 (für den Fall des Verschweigens fehlender Architekteneigenschaft)). Die Beklagte muß sich hierbei das Verschulden ihres Ehemannes als ihres Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen, § 278 BGB.
29Ob die Beklagte ausgebildete Ingenieure zur Hand hatte, die als freie Mitarbeiter für sie tätig wurden, wenn spezifische Ingenieuraufgaben zu erledigen waren, ist unerheblich. Werkverträge sind in aller Regel betriebsbezogen. Der Unternehmer muß die Leistung daher grundsätzlich durch den eigenen Betrieb erbringen, dem das Vertrauen des Bestellers gilt. Eine höchstpersönliche Leistungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es auf die besonderen Befähigungen des Ingenieurs selbst ankommt (vgl. Staudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 631 ff. Rdnr. 43, 44 und § 633 Rdnr. 79). Der Ingenieur, der im Rahmen seiner Vertragserfüllung besondere geistige Leistungen zu erbringen hat, ist daher aufgrund des zwischen ihm und dem Auftraggeber begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses zur Eigenleistung verpflichtet. Wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nicht in vollem Umfang selbst wahrnehmen kann, etwa wegen nicht ausreichender Fachkenntnisse, hat er den Auftraggeber hierüber zu informieren und dessen Zustimmung zur Weitergabe von Teilleistungen an andere Ingenieure einzuholen. Andernfalls macht er sich wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß schadensersatzpflichtig (vgl. Bohl/Döbereiner/Graf Keyserlingk a.a.O. Rdnr. 16).
30Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin davon ausgehen, daß der Ehemann der Beklagten die Planung und Konstruktion des Umbaus ihres Tiefladers vornehmen werde. An ihn hatte sie sich wegen der Möglichkeiten eines Umbaus des LKW gewandt. Er allein hatte für die Beklagte sämtliche vorvertraglichen Verhandlungen geführt und sich dabei als Spezialist für den Fahrzeugbau geriert. Als Vertreter der Beklagten hätte er daher auf seine fehlende Ingenieurausbildung hinweisen und sie um Zustimmung zur Weitergabe der Konstruktionsarbeiten an die von der Beklagten benannten Ingenieure bitten müssen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, einer solchen Hinweispflicht nachgekommen zu sein. Im übrigen hat unstreitig nur ihr Ehemann Planungsleistungen erbracht. Die betreffenden Ingenieure sind hierbei nicht eingesetzt worden.
31Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß einig gewesen wären, daß die Konstruktionszeichnungen für den Zusammenbau des M.-Triebkopfes mit dem L.-Tieflader von einem bei der Firma L. beschäftigten Ingenieur hätten gefertigt werden sollen. Der Zeuge Sch., der seinen Bekundungen zufolge als Geschäftsführer der Firma L. an den Besprechungen, die zum Angebot führten, teilgenommen hat, hat dies nicht bestätigt. Er hat angegeben, Konstruktionszeichnungen seien für den Auftrag gar nicht gefertigt worden. Es sei lediglich im Nachhinein eine Skizze angelegt worden, die die vorhandenen Winkel und Einbaumaße für den Fall festgehalten habe, daß einmal Ersatzteile nötig würden.
32Da somit eine Vereinbarung über die Vergabe von Ingenieurleistungen an die Firma L. nicht getroffen worden war, hätten diese von dem Ehemann der Beklagten persönlich erbracht werden müssen. Wie oben ausgeführt, hätte es daher einer Aufklärung der Klägerin über dessen fehlende Ingenieursausbildung bedurft.
33Nach einer entsprechenden Information hätte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zum Umbau des Tiefladers nicht erteilt; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 282 Rdnr. 15). Demgemäß trifft die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Klägerin ihr den Auftrag auch dann erteilt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß ihr Ehemann kein Ingenieur war, sondern lediglich die Technikerschule besucht hatte. Dies behauptet sie aber selbst nicht.
34Desweiteren ist davon auszugehen, daß die mangelnde Qualifikation des Ehemanns der Beklagten sich bei der Durchführung des Auftrags dahin ausgewirkt hat, daß der Zusammenbau des Fahrzeugs nach dem zur Zeit der Auftragserteilung gegebenen Stand der Technik auf dem Gebiet des Ingenieurwesens fehlerhaft konstruiert worden ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.06.1995 und seinen mündlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1995 steht fest, daß nach dem Umbau des Tiefladers vor der Höherversetzung des Zwischenlagers zunächst ein Beugungswinkel im Gelenkwellenstrang vom Verteilergetriebe zur ersten angetriebenen Hinterachse im Gelenkpunkt unmittelbar hinter dem Zwischenlager in der Größenordnung von 15 - 16° vorgelegen hat. Bei seiner Rekonstruktion hat der Sachverständige das Ergebnis der von ihm selbst am Fahrzeug vorgenommenen Messungen sowie die Zeichnung E 1117/78-0, die Übersichtszeichnung 1044-00 sowie die Zeichnung 4250001199 der Firma D.-B. herangezogen. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1995 behauptet, die Zeichnung E 1117/78-0 stelle nicht den tatsächlichen Zustand des Tiefladers vor dem Umbau dar, ist ihr Vorbringen wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich; denn die Beklagte hatte bisher - so ausdrücklich im Schriftsatz vom 31.05.1994 - behauptet, die genannte Zeichnung zeige den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs. Auch der Zeuge Sch. ist von der Richtigkeit dieser Zeichnung ausgegangen. Hiernach war der L.-Tieflader seinerzeit gebaut worden. Der Zeuge hat sie seinen Bekundungen zufolge auch beim Umbau zugrundegelegt. Im übrigen ist die Behauptung der Beklagten, die Zeichnung habe nicht den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs vor dem Umbau dargestellt, unsubstantiiert. Es fehlen jegliche Angaben dazu, worin die Unterschiede zwischen der Zeichnung und dem wirklichen Zustand bestanden haben sollen.
35Zweifel an der Richtigkeit der von dem Sachverständigen ermittelten Größe des Beugungswinkels im Gelenkwellenstrang ergeben sich auch nicht daraus, daß die Firma M. am 06.06.1991 einen Winkel von 10° 30 Minuten gemessen hat. Der Sachverständige M. hat diese Messung seinen Angaben zufolge berücksichtigt. Die Differenz läßt sich damit erklären, daß der Sachverständige bei seinen Berechnungen einen Zustand zugrundegelegt hat, bei dem das Fahrzeug auf ebenem Grund stand und sich die Ladefläche ebenfalls in einem ebenen Zustand befand, während die Firma M. die
36Winkelangabe auf einen horizontalen Verlauf der Oberkante der Tiefladerplattform bezogen hat, über den Verlauf des Untergrunds, auf dem das Fahrzeug stand, aber nichts gesagt ist. Zudem hat der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen am Fahrzeug feststellen können, in welcher Weise die Lage des Zwischenlagers verändert worden ist. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, daß der Sachverständige den ursprünglich vorhandenen Beugungswinkel von 15 - 16° im Gelenkwellenstrang zutreffend rekonstruiert hat. Gelenkwellen dürfen aber - wie der Sachverständige erläutert hat - nach den Vorgaben der Gelenkwellenhersteller nach Einbau bei eingefedertem Fahrzeug nur eine Neigung von maximal 8° bei einer Winkelabweichung von maximal 1° haben. Dies ist beim Zusammenbau des Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden. Ob unter bestimmten Umständen auch größere Beugungswinkel unschädlich sind oder spezielle Gelenkwellen größere Beugungswinkel aushalten, ist unerheblich. Bei der Konstruktion des Fahrzeugs mußten nämlich die genannten Herstellervorgaben eingehalten werden; denn die Aussage, daß bei der Anordnung von Gelenkwellen ein Beugungswinkel von 8° grundsätzlich nicht überschritten werden soll, beruht auf den durch Versuche der Hersteller und langjährige Beobachtungen in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen, daß im Normalfall Schädigungen bei Beugungswinkeln unter 8° nicht auftreten.
37Desweiteren ist beim Zusammenbau des Fahrzeugs nicht die Regel beachtet worden, daß die Beugungswinkel der Gelenke gleich groß sein müssen. Andernfalls kommt es zu einer ungleichförmigen Übertragung der Drehbewegung vom Verteilergetriebe auf die Hinterachse mit der Folge, daß die anschließenden Aggregate übermäßig belastet werden und vorzeitig ausfallen. Die mögliche Kompensation der drehbedingten Ungleichförmigkeiten durch Verdrehen der Gelenkgabeln zueinander wurde bei der Umbauaktion nicht in Betracht gezogen. Hierzu wären auch Versuche und schwingungstechnische Berechnungen des gesamten Wellenstrangs erforderlich gewesen, die hier unstreitig nicht erfolgt sind.
38Mit seiner Aussage, daß bei der Konstruktion des Gelenkwellenstrangs unzulässige Beugungswinkel gewählt worden sind, die zu schädlichen Drehschwingungen führen mußten, steht der Sachverständige M. im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen U. und denen des Privatgutachters W.. Der Senat hält sie für überzeugend. Zweifel an ihrer Richtigkeit sind nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen M. im Termin vom 08.12.1995 nicht verblieben. Die Kompetenz des Sachverständigen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er in seinem Gutachten erwähnt hat, die automatische Niveauregulierung der zweiten Hinterachse sei laut Angabe der Klägerin stillgelegt worden. Wieso dies - wie die Beklagte behauptet - nicht möglich sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, da die Steuerung des Anhebens und Absenkens von luftgefederten Fahrgestellen nach entsprechender Umschaltung auch manuell erfolgen kann.
39Die fehlerhafte Konstruktion des Tiefladers muß sich die Beklagte zurechnen lassen. Zwar ist die von dem Ehemann der Beklagten gefertigte Übersichtszeichnung 1044-00, die eine einteilige Gelenkwellenanordnung vom Verteilergetriebe zur ersten angetriebenen Hinterachse darstellt, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es aber zu verantworten, daß das Fahrzeug beim Umbau durch die Firma L. abweichend hiervon fehlerhaft konstruiert worden ist. Der Ehemann der Beklagten hätte, wenn er schon keine detaillierten Ausführungspläne erstellte, die Firma L. beim Umbau ständig überwachen und das Fahrzeug nach Fertigstellung abnehmen müssen. Dabei hätte er insbesondere darauf achten müssen, daß durch den Umbau keine unzulässigen Beugungswinkel im Gelenkwellenstrang entstanden. Bei der Firma L. war offenbar keine Fachkenntnis darüber vorhanden, daß es in dieser Hinsicht zu Problemen kommen konnte; denn die betreffenden Konstruktionsregeln wurden von ihr nicht beachtet. Der Zeuge Sch. hat den Umbau auch als völlig unproblematisch dargestellt und bekundet, es habe sich um ganz einfache Teile gehandelt, die nur hätten aneinandergeschraubt werden müssen. Die Aufgabe der Beklagten als Betreiberin eines Ingenieurbüros bestand daher gerade darin, dafür Sorge zu tragen, daß beim Umbau die einschlägigen Grundsätze auf dem Gebiet des Ingenieurwesens beachtet wurden.
40Entgegen der Darstellung der Beklagten war ein Zusammenbau des Tiefladers aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Teilen auch in der Weise technisch möglich, daß gefährliche Drehschwingungen vermieden wurden. So wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen M. grundsätzlich eine Ausführung mit einer einzigen langen Gelenkwelle entsprechend der Übersichtszeichnung 1004-00 realisierbar gewesen. Auch hätte das Zwischenlager von vornherein höherversetzt, eine schwingungstechniche Untersuchung durchgeführt und gegebenenfalls die drehbedingten Ungleichförmigkeiten durch Verdrehen der Gelenkgabeln zueinander kompensiert werden können.
41Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß ihr eine Abnahme nicht möglich gewesen sei, weil der LKW nach seiner Fertigstellung unmittelbar von der Firma L. an die Klägerin ausgeliefert wurde. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, durch entsprechende Vereinbarung mit der von ihr eingeschalteten Subunternehmerin dafür Sorge zu tragen, daß ihr das Fahrzeug vor der Übergabe an die Klägerin zur Kontrolle vorgeführt wurde.
42Ferner ist davon auszugehen, daß infolge der fehlerhaften Konstruktion erhebliche Drehschwingungen an den Gelenkwellen aufgetreten sind, die unstreitig auch von der Firma M. festgestellt worden sind, und daß es hierdurch zu Schäden an den benachbarten Fahrzeugteilen gekommen ist. Hierfür spricht bereits der Anscheinsbeweis; denn es haben sich gerade die Schäden verwirklicht, die normalerweise auftreten, wenn der Gelenkwellenstrang unzulässige Beugungswinkel aufweist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Teile, die nach der Höhersetzung des Zwischenlagers ausgefallen sind; denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen müssen diese Aggregate durch die Ungleichförmigkeit der Drehbewegungen zum Zeitpunkt der Versetzung des Zwischenlagers schon vorgeschädigt gewesen sein. Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis kann die Beklagte nur durch den Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs erschüttern. Bloße Vermutungen dahin, daß es bei den Reparaturen des Tiefladers zu Montagefehlern gekommen oder ältere Teile verwendet worden sein könnten, genügen hierfür nicht. Im übrigen wären auch Fehler der mit der Schadensbeseitigung beauftragten Reparaturwerkstatt der Beklagten nach der Adäquanztheorie und der Schutzzwecklehre grundsätzlich zuzurechnen (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 54. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 73).
43Nach alledem haftet die Beklagte der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für die an dem Tieflader entstandenen Schäden; denn die Klägerin hätte, wenn sie über die mangelnde Qualifikation des Ehemanns der Beklagten aufgeklärt worden wäre, dieser den Auftrag nicht erteilt, sondern hätte sich - und dafür spricht die Lebenserfahrung - wegen der Planung des Umbaus des Tiefladers an einen im Fahrzeugbau versierten ausgebildeten Ingenieur gewandt. Dieser hätte bei der Konstruktion des Zusammenbaus der beiden LKW-Komponenten die Regeln der Technik auf dem Gebiet des Ingenieurwesens beachtet, so daß es nicht zu schädlichen Drehschwingungen an den Gelenkwellen und damit auch nicht zur Zerstörung der benachbarten Fahrzeugteile gekommen wäre.
44Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist nicht verjährt; denn für ihn gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, da er im vorliegenden Fall nicht aus Werkmängeln, sondern der Verletzung von Aufklärungspflichten über die Person des Vertragspartners hergeleitet wird (vgl. Palandt-Heinrichs BGB § 195 Rdnr. 10).
45Die Haftung der Beklagten ergibt sich desweiteren auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Landgericht hat zwar zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 831 Abs. 1 BGB verneint, weil die Firma L. als selbständige Unternehmerin nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten war. Die Beklagte haftet aber wegen der von ihr selbst begangenen Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB.
46Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf Waren oder Industrieerzeugnisse. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ging es zwar oft um Produzentenhaftung; § 823 BGB ist aber grundsätzlich auch bei individuell hergestellten Sachen, wie zum Beispiel Bauwerken, anwendbar. Er wird nicht durch die §§ 633 ff BGB ausgeschlossen. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, wann ein Herstellungsmangel zugleich eine Eigentumsverletzung bedeutet (vgl. Palandt-Thomas, Vorbem. vor §§ 633 ff. BGB Rdnr. 28 und § 823 Rdnr. 212 f; Münchener Kommentar-Mertens, BGB 2. Aufl. § 823 Rdnr. 79 ff; RGRK-Steffen BGB 12. Aufl. vor § 823 Rdnr. 38 ff; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl. Rdnr. 1590 ff; Steffen VersR 88, 977 ff). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nur dann der Fall, wenn der Schaden mit dem Mangelunwert der Sache bei ihrem Erwerb nicht "stoffgleich" ist. Durch § 823 Abs. 1 BGB wird nur das Interesse des Erwerbers geschützt, nicht in seinem Eigentum oder Besitz verletzt zu werden - sogenanntes Integritätsinteresse -, nicht aber das Interesse am Erhalt einer mangelfreien Sache - sogenanntes Nutzungs- und Äquivalenzinteresse -. Deckt sich der Schaden mit dem Unwert, der der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, so ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen; es liegt ein Vermögensschaden vor, der nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist (BGH NJW 77, 379 und 83, 810). Problematisch in der Abgrenzung sind vor allem die Fälle von "Weiterfresserschäden", bei denen sich ein anfänglich begrenzter Mangel an einem Teil der im übrigen einwandfreien Sache nach der Übereignung ausdehnt und schließlich zur Zerstörung der Gesamtsache führt (vgl. weiter folgende Entscheidungen, in denen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht wurde: BGH NJW 71, 1131; 77, 1819; 85, 194 und 2420; 90, 908; 92, 1225 und 1678; BGH JR 78, 510 und OLG Düsseldorf WM 85, 1079; - verneint: BGH NJW 63, 1827; BGH Baurecht 72, 379; BGH NJW 83, 812 und 2440).
47Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung des BGH, wonach der Vertragspartner beim Kauf- oder Werkvertrag auch durch deliktische Ansprüche geschützt wird, wenn sein Eigentum verletzt wird, zumal in solchen Fällen die Schäden - auch enge Mängelfolgeschäden wie hier - häufig erst auftreten, wenn die kurze vertragliche Verjährungsfrist bereits verstrichen ist. Im vorliegenden Fall mag die Beklagte zwar formal gesehen "Hersteller" des LKW's sein. Tatsächlich hat sich die Werkleistung aber im wesentlichen auf den Zusammenbau der beiden bereits im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugteile - M.-Triebkopf und L.-Tieflader - beschränkt. Durch den oben erörterten Konstruktionsfehler wurde das Eigentum der Klägerin verletzt. Die Sachlage ist hier ähnlich wie bei einem "Weiterfresserschaden": Zwar war es kein defektes Einzelteil, das Schäden an anderen Teilen der Sache verursacht hat; vielmehr war es die konstruktionsbedingt fehlerhafte Winkelstellung der Gelenkwellen, die Drehschwingungen erzeugt und hierdurch die benachbarten Aggregate zerstört hat, Teile, die vorher intakt gewesen waren und an denen die Beklagte bzw. ihre Subunternehmerin, die Firma L., auch nicht gearbeitet hatte. "Stoffgleichheit" zwischen dem Mangelunwert der Leistung der Beklagten und den geltend gemachten Schäden liegt also nicht vor.
48Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin könne nicht auf dem Umweg über § 823 BGB Schadensersatz verlangen, weil sie ihr keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß vorrangige vertragliche Regelungen nicht auf diese Weise ausgehöhlt werden dürfen (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 1592; BGH Baurecht 86, 211; OLG Bamberg Baurecht 87, 211). Dies kann aber nur gelten, soweit es sich um die Beseitigung von Werkmängeln handelt. Hier geht es aber um den Ersatz von Mängelfolgeschäden, die außerhalb des eigenen Werks der Beklagten liegen. Sie werden von der Nachbesserungspflicht nicht erfaßt. Der Auftraggeber kann vielmehr direkt Schadensersatz verlangen (vgl. BGH Baurecht 86, 211 (213)). Im übrigen wäre es auch unbillig, den Ersatz derartiger Schäden von einer Mängelrüge und einer Fristsetzung zur Nachbesserung abhängig zu machen, zumal vielfach beim Auftreten der Schäden gar nicht erkennbar ist, daß sie etwas mit dem Mangel zu tun haben. So hat auch die Klägerin im vorliegenden Fall die Schadensursache zunächst gar nicht erkannt.
49Nach alledem steht der Klägerin auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Dieser verjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen an auch dann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestehen (vgl. Palandt-Thomas BGB § 852 Rdnr. 1; Münchener Kommentar-Soergel, BGB § 635 Rdnr. 57 und Münchener Kommentar Mertens BGB § 823 Rdnr. 313 und § 852 Rdnr. 46 ff; RGRK Steffen vor § 823 Rdnr. 38, 40; Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 1590, 1593; BGH NJW 71, 1131; 77, 379 und 1819). Diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
50Die Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden ist somit dem Grunde nach zu bejahen. Hinsichtlich der Schadenshöhe bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung. Der Senat hat daher gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ans Landgericht zurückzuverweisen. Dabei war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten.
51Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 73.454,80 DM
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