Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 205/95
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist im Jahre 1984 gegründet und am 1. März 1985 in das Vereinsregister eingetragen worden. Laut Satzung (Anlage K 1) hatte er sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, die guten kaufmännischen Sitten zu pflegen und wiederzubeleben und zu diesem Zweck erforderlichenfalls unlauteren Wettbewerb Dritter zu unterbinden.
3Von der Beklagten fordert er Aufwendungsersatz für Geschäftsbesorgungen, die nach seinem Vorbringen von ihr in Auftrag gegeben und für sie erledigt worden sind. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Gesamtheit seiner Kosten zu tragen und dementsprechend seien über ihre Zahlungen hinaus auch sämtliche sonstigen Einnahmen auf die Verbindlichkeiten anzurechnen.
4Wegen der sonstigen unstreitigen und streitigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zu ihren Rechtsbeziehungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 31. März 1995 in seiner berichtigten Fassung (Bl. 364 ff. GA) Bezug genommen.
5Der Kläger hat seine Forderung auf 178.338,43 DM beziffert. Ihre rechnerische Zusammensetzung ergibt sich aus der Klageerhöhung vom 10. Januar 1994 (Bl. 124 ff. GA), ferner aus einer Aufstellung des Klägers vom 15. September 1994 (Anlage K 262). Als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 1994 hatte der Kläger ferner eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben vom 18. Mai 1994 eingereicht.
6Der Kläger hat beantragt,
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9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178.338,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 153.182,43 DM ab dem 12. November 1992, aus 7.931,04 DM ab dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00 DM ab dem 8. März 1993 und aus 14.114,96 DM ab dem 15. Januar 1994 zu zahlen.
10Der Beklagte hat beantragt,
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13die Klage abzuweisen.
14Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. W.. Seine Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 14. April 1994 (Bl. 198 ff. GA).
15Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht schlüssig, weil die Angaben in den beiden erwähnten Aufstellungen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 zu den Ausgaben wie zu den Einnahmen und ihrer Verrechnung trotz gerichtlicher Auflage und Hinweise der Beklagten nicht nachvollziehbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
16Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 1995 zugestellte Urteil am 9. Mai 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerungen der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 1995 an diesem Tage begründet.
17Er berichtigt einige Fehler bei der Berechnung seiner Klageforderung und macht jetzt folgende Beträge geltend:
181. "Hauptverfahren" 36.685,49 DM
192. "Begleitverfahren" 100.824,45 DM
203. Büromiete und Telefon 26.020,97 DM
214. Bewirtungs-, Schreib-, Notar-,
22Buchhaltungskosten 7.492,42 DM
23171.023,33 DM.
24Ferner erhöht er seine Klage um 21.159,33 DM (Darlehen Dr. G.) + 600,00 DM (Darlehen K.) = 21.759,33 DM. In dieser Höhe seien Aufwendungen für die Beklagte aus aufgenommenen Darlehen bezahlt worden, die deshalb von ihr zu erstatten seien.
25Im übrigen trägt der Kläger vor, auf seiten des Landgerichts liege ein Mißverständnis vor, für das er selbst eine gewisse Mitverantwortung trage. Die Liste vom 18. Mai 1994 enthalte die durch Verrechnung der Einnahmen bereits erledigten Forderungen, die vom 15. September 1994 die offenen. Demgemäß seien eingeklagte Forderungen nicht in der ersten Liste erfaßt und gehörten die Einnahmen nicht in die zweite. Zusammen ergäben beiden den Gesamtüberblick. Er habe jetzt den Verlauf jedes einzelnen Kontos dargestellt (blauer Ordner). Hierzu gibt er Erläuterungen. Auch die Verwendung der Darlehen ergebe sich aus dieser Zusammenstellung, nicht schon aus der Liste vom 18. Mai 1994.
26Zum Grund der Ansprüche bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
27Entgegen der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen Ansicht seien die zwischen den Parteien über die Führung von Prozessen getroffene Vereinbarungen nicht sittenwidrig. Die Klagebefugnis gemäß § 13 UWG sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend sei es, daß die Wettbewerbsordnung aufrecht erhalten werde, was im öffentlichen Interesse liege. Es müsse dagegen gleichgültig sein, ob der Verein die Reinhaltung des Wettbewerbs aus Motiven verfolge, die gleichzeitig solche eines am Markt tätigen Konkurrenten seien. Es sei zweifelhaft, ob die Finanzierung eines Abmahnvereins durch ein am Wettbewerb beteiligtes Unternehmen die Klagebefugnis entfallen lassen. Wenn man das annehme, so habe die Verneinung der Klagebefugnis jedoch keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien des Auftrages.
28Die Beklagte könne ferner auch deshalb nicht nachträglich mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit gehört werden, weil sie sich jahrelang die Prozeßtätigkeit zu nutze gemacht und dadurch Vorteile angestrebt und erlangt habe.
29Der Kläger beantragt,
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32unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.782,66 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 153.182,43 DM seit dem 12. November 1992, aus 7.931,04 DM seit dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00 DM seit dem 1. März 1993, aus 14.114,96 DM seit dem 15. Januar 1994 sowie aus 14.454,53 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,
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35hilfsweise,
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38ihm nachzulassen, etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden darf.
39Die Beklagte beantragt,
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42die Berufung zurückzuweisen
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45und ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu erbringen.
46Sie trägt vor, eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt, daß nämlich sie seine sämtlichen Kosten habe tragen sollen, wäre sittenwidrig. Eine solche Regelung diente der rechtsmißbräuchlichen Führung von Wettbewerbsprozessen. Die sich daraus ergebende Nichtigkeit erstrecke sich auf die Gesamtheit der Verfahren, denn nach dem Vorbringen des Klägers wären die "Hauptverfahren" für sich allein nicht durchzuführen gewesen und nicht durchgeführt worden.
47Im übrigen seien die Kosten der Hauptverfahren beglichen.
48Jedoch sei eine umfassende Vereinbarung mit dem vom Kläger bezeichneten Inhalt niemals abgeschlossen worden. Es seien nur Kostenzusagen für bestimmte Prozesse erteilt und dann auch eingehalten worden.
49Zur Höhe genüge das Vorbringen des Klägers weiterhin nicht den Anforderungen an eine Rechenschaftslegung. Er müsse über jede Angelegenheit im einzelnen abrechnen und Belege beibringen.
50Zahlreiche Forderungen seiner Gläubiger seien inzwischen verjährt und daher vom Kläger nicht mehr zu erfüllen.
51Der Kläger trägt demgegenüber vor, er habe gegenüber mehreren Gläubigern bis zur Klärung der Rechtsbeziehung mit der Beklagten auf die Einrede verzichtet (vgl. Bl. 469 ff. GA).
52Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 1995 nebst Anlagen Bezug genommen.
53Die Beklagte hat darauf noch mit einem Schriftsatz vom 29. Dezember 1995 (Bl. 485 ff. GA) erwidert.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch nach den ergänzenden Darlegungen im zweiten Rechtszug bleibt es dabei, daß die Abrechnungen und das Vorbringen des Klägers nicht die Überprüfung ermöglichen, welche Ansprüche ihm noch zustehen. Im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens müßte zunächst die Auflage des Landgerichts im wesentlichen wiederholt werden.
56Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis der beiden Listen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 nicht zutreffend. Es ist in der Tat zu Mißverständnissen gekommen. Entgegen einigen Äußerungen des Klägers, die Aufstellung vom 18. Mai 1994 sei vollständig, hat er letztlich doch zum Ausdruck gebracht, daß beide Listen nebeneinander gelten sollen. Das wird insbesondere deutlich, wenn man den Inhalt der beiden Berechnungen vergleicht. Die Aufwendungen, die in der Aufstellung vom 18. Mai 1994 erfaßt sind, sieht der Kläger aufgrund der Gesamtsumme der Einnahmen als ausgeglichen an, während die in der Liste vom 15. September 1994 bezeichneten Kosten, die - abgesehen von den jetzt berichtigten Rechenfehlern - mit dem Betrag der Klageerhöhung vom 10. Januar 1994 übereinstimmen, nach der Ansicht des Klägers offen sind, ohne daß bei Zugrundelegung dieser Art der Aufteilung auf die Klageforderung noch irgendwelche Einnahme zu verrechnen waren.
57Zumindest im Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 (Bl. 312 ff. GA) hat der Kläger angegeben, die Liste vom 15. September 1994 enthalte die offenen, streitgegenständlichen Forderungen, während in der vom 18. Mai 1994 die geleisteten Zahlungen sowie die Erstattungen der Beklagten einschließlich der ihr gutzubringen sonstigen Einnahmen erfaßt seien. Andererseits hat er aus dieser Liste hergeleitet, die darin genannte Summe der Darlehensbeträge sei ein Saldo zu seinen Gunsten.
58Mit diesem Ergebnis und der im zweiten Rechtszug ausdrücklich vorgenommenen Klarstellung ist jedoch noch nicht viel gewonnen und ist insbesondere die Auflage des Landgerichts gemäß Ziffer II des Beschlusses vom 5. Mai 1994 (Bl. 223 ff. GA) nicht erfüllt.
59Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, er könne sämtliche in der Aufstellung vom 18. Mai 1994 genannten Aufwendungen als erledigt ansehen und aus dem Rechtsstreit ausklammern.
60Zweifellos haben Prozeßgegner, welche Kosten zu erstatten hatten, ihre Zahlungen zum Ausgleich ganz bestimmter Forderungen geleistet, und ebenso ist es nicht streitig, daß auch die Beklagte zumindest in weitgehendem Umfang bestimmte Aufwendungen durch Zahlungen oder aus dem Kostenfonds erstattet hat. Der Liste ist jedoch nicht zu entnehmen, für welche Kosten das gilt. Der Kläger hat darüber hinaus einseitig Verrechnungen vorgenommen, die streitige Ansprüche betreffen, was für den Fall, daß sie sich als unbegründet erweisen sollten, zu einem entsprechenden Guthaben für die Beklagte führen würde.
61Streitig ist jedenfalls die vom Kläger vorgenommene Verrechnung von Zahlungen des Beklagten auf Vereinskosten, Kosten der Buchhaltung, Steuern usw.. Ferner sind in der Liste vom 18. Mai 1994 unter den Gerichts- und Anwaltskosten Rückstellungen verzeichnet, ohne daß ersichtlich ist, daß der Kläger die Beträge mit Zustimmung der Beklagten aus den Einnahmen abgezweigt hat und weiter zurückhält.
62Ausdrücklich und mit Recht hatte das Landgericht den Kläger aufgefordert, "auf die von der Beklagten getroffenen Tilgungsbestimmungen zu achten". Nur so konnte nach einer entsprechenden Stellungnahme der Beklagten geklärt werden, inwieweit ihre Leistungen tatsächlich verbraucht waren und welche bestimmten Aufwendungen ausgeglichen und erledigt sind.
63Ein Gläubiger, der Zahlungen des Schuldners auf bestimmte Forderungen verrechnet, um andere geltend machen zu können, muß darlegen, daß er zu diesem Vorgehen berechtigt ist, daß also insbesondere die nach seiner Ansicht getilgten Forderungen bestanden haben.
64Das ist aber nur zum Teil ersichtlich.
65Dabei ist es nicht zweifelhaft, daß die Erstattungen durch Prozeßgegner in Höhe von 43.241,40 DM nicht für anderweitige Verrechnungen zu Verfügung stehen, und mit einiger Mühe lassen sich aus den Abrechnungsunterlagen der Parteien einzelne Beträge ermitteln, über die zwischen ihnen schon in der Vergangenheit ein Einvernehmen erzielt worden ist. Das alles ändert aber nichts daran, daß nicht abgrenzbar ist, in welchem Umfang die Verrechnungen als verbindlich zu Grunde gelegt werden können. Auf jeden Fall sind die Vereins- und sonstigen Nebenkosten streitig. Inwieweit das bei Prozeß- und Anwaltskosten über die Rückstellungen hinaus der Fall ist, kann nicht überprüft werden.
66Ein für die Beklagte verbleibendes "Guthaben" ist nach Sachlage zwar nicht so hoch, daß es die gesamte Klageforderung zum Erlöschen bringen könnte. Dem Kläger noch möglicherweise zustehende Beträge können aber nur richtig ermittelt werden, wenn zugleich die Frage nach anzurechnenden Zahlungen beantwortet wird. Dazu reicht eine grobe Abschätzung nicht aus.
67Es handelt sich hierbei nicht um Erfordernisse der materiell-rechtlichen Rechenschaftslegung, sondern um die der prozessualen Darlegung.
68Es kommt hinzu, daß bei Verfahren, für die die Beklagte in der Vergangenheit ihre Zahlungspflicht anerkannt und Leistungen erbracht hat, die Nachforderungen des Klägers hierzu in Beziehung gesetzt werden müssen, zumal es sich zum Teil um Kosten handelt, die vor den Zwischenabrechnungen der Parteien entstanden sind.
69Die Klageerhöhung, mit der gegenüber der Beklagten Forderungen wegen eines Darlehens von Dr. G. in Höhe von 21.159,33 DM und wegen eines Darlehens des Vereinsmitgliedes K. in Höhe von 600,00 DM geltend gemacht werden, ist unabhängig von den obigen Ausführungen aus weiteren Gründen nicht gerechtfertigt.
70Es ist nicht dargetan, daß diese Darlehen Aufwendungen des Klägers im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien gewesen sind, so daß die Beklagte die Beträge im Fall der Wirksamkeit der Vereinbarungen nach § 670 BGB zu erstatten hätte.
71Die behaupteten Darlehen kommen nur dann als erstattungspflichtige Aufwendungen in Betracht, wenn sie zur Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien erforderlich gewesen sind, wenn sie also der Erfüllung von vertragsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten anderer Art und somit zur Deckung von Unkosten bzw. einer Umschuldung gedient haben. Für eine Erstattungspflicht bleibt dabei der ursprüngliche Gegenstand der Aufwendungen maßgebend.
72Insoweit lassen sich keine Feststellungen zu Gunsten des Klägers treffen.
73Wie er inzwischen selbst erkannt hat, kann aus der Aufstellung vom 18. Mai 1994 nichts für die Erstattungsfähigkeit hergeleitet werden. Es sind darin anderweitigen Einnahmen von 149.645,42 DM Ausgaben von 149.647,67 DM gegenüber gestellt worden, für deren Begleichung keine zusätzlichen Darlehen benötigt worden sind.
74Die Ausführungen im Berufungsverfahren ergeben ebenfalls nichts Bestimmtes. Aus dem Kontoblättern im blauen Ordner ist nicht zu ersehen, daß zur Erfüllung von Forderungen Darlehensbeträge eingesetzt worden sind. Die Herkunft der Mittel für die ausgewiesenen Zahlungen ist in den Konten nicht angegeben.
75Es fehlen auch Darlegungen, daß die Aufwendungen in ihrer Gesamtheit den oben genannten Betrag von 149.647,64 DM übersteigen und daß der Ausgleich bestimmter zusätzlicher Kosten durch Darlehensbeträge vorgenommen worden ist.
76Zum Darlehen des Mitgliedes Kehr wird vorgetragen, es habe der Bezahlung von Gründungskosten gedient. Diese werden jedoch gegenüber der Beklagten gesondert in Ansatz gebracht und sind in der Aufstellung vom 18. Mai 1994 erfaßt, ohne daß ersichtlich ist, daß diese Liste unvollständig ist. Ein Betrag von 600,00 DM ist schon im Jahre 1985 als Darlehen Kehr ausgewiesen. Die Darlehensschuld soll dann für 2 Jahre auf 1.600,00 DM angestiegen sein, um anschließend wieder auf 600,00 DM ermäßigt zu werden.
77Das Darlehen Dr. G. ist laut Aufstellung vom 18. Mai 1994 ein Saldo aus zahlreichen Geldbewegungen, bei denen nicht vorgetragen wird, zu welchem Zweck die Erhöhungsbeträge an den Kläger gezahlt und von ihn ausgegeben worden sind oder woher die Gelder für teilweise Tilgungen stammen. Eine Beziehung zu Kosten, die nach Ansicht des Klägers von der Beklagten zu tragen sind, läßt sich nicht herstellen.
78Der Senat stützt die Zurückweisung der Berufung nicht auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, und läßt die Beantwortung der hierzu aufgeworfenen Fragen offen, zumal auch dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, daß von vornherein eine alle späteren Verfahren umfassende Absprache über die Kostenübernahme getroffen worden ist. Die Beziehungen der Parteien haben sich vielmehr im Laufe der Zeit weiterentwickelt, woraus sich die Notwendigkeit von Abgrenzungen ergeben könnte.
79Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 192.782,66 DM.
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