Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 98/95
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 16.6.1994 eröffne-
3ten Konkursverfahren über das Vermögen der R. Haushaltswaren
4GmbH in W..
5Die Beklagten sind beziehungsweise waren Gesellschafter der
6Gemeinschuldnerin. Der Kläger nimmt sie auf Zahlung von
7Stammeinlagen in Höhe von 337.500 DM und 187.500 DM in An-
8spruch.
91.
10Unter dem 3.6.1987 beschloß die Beklagte zu 2) als damalige
11Alleingesellschafterin eine Ausschüttung des Bilanzgewinns
12für das Jahr 1986 in Höhe von brutto 450.000 DM, was nach Ab-
13zug der Kapitalertragssteuer einer Nettodividende von 337.500
14DM entsprach, sowie am 8.7.1987 eine Erhöhung des Stammkapi-
15tals von seinerzeit 300.000 DM um 400.000 DM auf 700.000 DM.
16In der notariellen Urkunde vom 8.7.1987, die zugleich die Re-
17gisteranmeldung enthält, heißt es unter I., 2., daß die zu
18übernehmende Stammeinlage in bar in voller Höhe zu leisten
19sei, und weiter: "Die Leistung der Einlage erfolgt durch ent-
20sprechende Umbuchung im Wege des Schütt-aus-hol-zurück-Ver-
21fahrens sofort".
22In drittletzten Absatz unter I. ist folgende Erklärung der
23Beklagten zu 2) beurkundet: "Ich werde, soweit vom Register-
24gericht verlangt, die Bilanz samt Steuerberaterattest dem
25Amtsgericht - Handelsregister - vorlegen und eine Erklärung
26über die Gewinnentwicklung im Jahre 1987 abgeben, um ergän-
27zende Nachweise für die Volleinzahlung zu schaffen".
28Die notarielle Urkunde enthält unter Abschnitt II. die Anmel-
29dung zum Handelsregister, in der versichert wird, daß die Be-
30träge auf das Stammkapital eingezahlt sind.
31Auf die Anmeldung teilte das Registergericht mit Verfügung
32vom 1.8.1987 mit, da es sich "de facto" um eine Kapitalerhö-
33hung aus Gesellschaftsmitteln handele, sei die Vorlage einer
34testierten Bilanz sowie der Beschluß über die Gewinnausschüt-
35tung erforderlich.
36Nach Einreichung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrech-
37nung sowie einer Kopie des Einheitswertbescheids trug das Re-
38gistergericht die Kapitalerhöhung am 21.9.1987 in das Han-
39delsregister ein. Die Bekanntmachung entsprach der Eintragung
40und enthielt keine Hinweise auf eine Erhöhung durch Sachein-
41lagen beziehungsweise Gesellschaftsmitteln.
42Die Ausschüttung des Bilanzgewinns gemäß dem Beschluß vom
433.6.1987 erfolgte in Höhe der Nettodividende über 337.500 DM
44durch Auszahlung am 27.10.1987. Diesen Betrag zahlte die Be-
45klagte am 28.10.1987 an die Gesellschaft zurück. Sie behaup-
46tet, darüber hinaus im Dezember 1987 insgesamt weitere 62.500
47DM gezahlt zu haben.
482.
49Mit Beschluß vom 9.9.1988 nahm die Beklagte mit gleichlauten-
50der Formulierung wie in dem Kapitalerhöhungsbeschluß vom
518.7.1987 eine Kapitalerhöhung um 300.000 DM auf 1.000.000 DM
52vor.
53Auf die Antragstellung vom 13.9.1988, der mit Schreiben vom
5416.9.1988 eine testierte Bilanz zum 31.12.1987 nachgereicht
55wurde, trug das Registergericht in Person desselben Richters,
56der bereits die Eintragung vom 21.9.1987 vorgenommen hatte,
57unter dem 18.10.1988 die Kapitalerhöhung in das Handelsregi-
58ster ein. Auch diesmal enthielt die Veröffentlichung keinen
59Hinweis auf Sacheinlagen.
60Auf die neue Stammeinlage zahlte die Beklagte am 28.11.1988
61220.000 DM und am 30.11.1988 insgesamt 80.000 DM.
62Zuvor hatte sie am 27.10.1988 für das Geschäftsjahr 1987 eine
63Gewinnausschüttung in Höhe von 250.000 DM beschlossen
64und sich die Nettodividende über 187.500 DM am 18.11.1988
65auszahlen lassen.
66Der Kläger fordert von beiden Beklagten - der Beklagte zu 1)
67übernahm in Jahre 1989 die Stammeinlagen in Höhe von
681.000.000 DM von der Beklagten zu 2) - in Höhe der im zeitli-
69chen Zusammenhang mit beiden Kapitalerhöhungen erfolgten Ge-
70winnausschüttungen über 337.500 DM und 187.500 DM Nachzahlung
71auf das Stammkapital.
72Der Kläger hat beantragt,
73die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-
74len, an ihn 525.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem
751.9.1990 bis 30.6.1994 und 5% Zinsen seit dem
761.7.1994 zu zahlen.
77Die Beklagten haben beantragt,
78die Klage abzuweisen.
79Die Beklagten haben sich darauf berufen, die von dem beurkun-
80denden Notar in Abstimmung mit ihrem Steuerberater gewählten
81und vom Registergericht nicht beanstandeten Formulierungen in
82den Gesellschafterbeschlüsssen seien in gutem Glauben ohne
83Verschleierungsabsicht verwandt worden.
84Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.5.1995 der Klage
85stattgegeben und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung
86des Bundesgerichtshofs über die Unzulässigkeit verschleierter
87Sacheinlagen bezogen.
88Gegen dieses ihnen am 16.5.1995 zugestellte Urteil haben die
89Beklagten mit beim nunmehr erkennenden Gericht am 14.6. 1995
90eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Prozeßkostenhilfe für
91eine Berufung gestellt und auf die am 1.8.1995 erfolgte Be-
92willigung unter dem 3.8.1995 Berufung eingelegt.
93Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in
94den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist hat der
95Senat mit Beschluß vom 30.8.1995 entsprochen. Die Berufung
96ist am 16.10.1995 begründet worden.
97Die Parteien wiederholen und vertiefen im Berufungsverfahren
98ihren erstinstanzlichen Vortrag.
99Die Beklagte zu 2) vertritt den Standpunkt, daß sie als im
100Jahre 1989 ausgeschiedene Gesellschafterin allenfalls in Höhe
101von 1/4 hafte, da die geänderte Bestimmung des Gesellschafter-
102vertrags nur ein Viertel der Stammeinlage als sofort fällig
103ausweise.
104Die Beklagten beantragen,
105das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
106abzuweisen.
107Der Kläger beantragt,
108die Berufungen zurückzuweisen.
109Die Handelsregisterakten HRB ..... AG W. sind zu Infor-
110mationszwecken beigezogen und teilweise photokopiert als
111Bl.146 bis 191 Akteninhalt geworden.
112E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
113Die Berufungen sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
114Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten schulden keine Ein-
115lagezahlungen mehr, weil bei den Kapitalerhöhungen der Jahre
1161987 und 1988 ohne Verschleierung der Vorgänge die wesentli-
117chen Erfordernisse einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage
118eingehalten worden sind und die geschuldeten Beträge tatsäch-
119lich eingezahlt wurden.
1201.
121Die Beklagte zu 2) hat die Kapitalaufbringung mittels Sach-
122einlage nicht verschleiert.
123Sie hat in den Erhöhungsbeschlüssen jeweils korrekt angege-
124ben, daß sie das Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren anwenden
125wollte, das im tatsächlichen eine Barauszahlung des Gewinns
126und eine Bareinzahlung auf die Stammeinlage beinhaltete.
127Diese Vorgehensweise entsprach den Anforderungen der Finanz-
128verwaltung, um die angestrebte Versteuerung als ausgeschütte-
129ten Gesellschaftsgewinn und als Einkommen der Gesellschafte-
130rin unter Berücksichtigung des Anrechungsverfahrens nach § 36
131Abs.2 Nr.3 EStG zu erreichen.
132Daß die Rechtsprechung diese Bareinzahlungen auf die Stamm-
133einlagen als Sacheinlage gewertet wissen will, und - im Un-
134terschied zu den Finanzverwaltungen - die Einhaltung der for-
135malen Sacheinlagenbestimmungen fordert, ändert nichts daran,
136daß die Beklagte zu 2) als Anmelderin dem Handelsregister die
137Vorgehensweise korrekt mitgeteilt hat und es nicht darum
138ging, eine eigentliche Sacheinlage als Bareinzahlung zu tar-
139nen.
140Sie hat bei der ersten Erhöhung sogar in der eingereichten
141Vertragsurkunde ausdrücklich erklärt, auf Wunsch des Regi-
142stergerichts eine Bilanz zum Beleg der Werthaltigkeit der
143Leistungen vorzulegen, und damit den Vorgang noch zusätzlich
144verdeutlicht.
145Die aufgezeigten Besonderheiten führen dazu, daß die in der
146von dem Kläger zur Begründung seines Rechtsstandpunkts zi-
147tierten maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II
148ZR 104/90 BGH - 26 U 3650/89 OLG München - 30 O 23720 LG Mün-
149chen I, veröffentl.in BGHZ 113,335) zum Ausdruck gebrachten
150tragenden Gesichtspunkte keine Anwendung finden.
151In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben die
152Gesellschafter in dem Kapitalerhöhungsbeschluß ausschließlich
153eine Barkapitalerhöhung beschrieben und das Registergericht
154getäuscht, das überhaupt nicht erkennen konnte, daß die durch
155Bankbeleg nachgewiesenen Gesellschafterzahlungen am selben
156Tag durch Schnellüberweisung auf die Gesellschafterkonten zu-
157rücküberwiesen worden waren und damit ein Ausschüttungs-Rück-
158hol-Verfahren praktiziert werden sollte im Weg der Verrech-
159nung mit Gewinnausschüttungs- beziehungsweise Darlehensforde-
160rungen der Gesellschafter.
161Darüber hinaus ist die Transaktion insbesondere deshalb be-
162sonders anrüchig gewesen, weil die Einzahlungen der Gesell-
163schafter aus Darlehen stammten, die die GmbH ihnen gewährt
164hatte im Vorgriff auf Gewinnausschüttungsansprüche, über die
165aber noch nicht abschließend befunden worden war und die an-
166gesichts der Liquiditätsprobleme der 1 1/2 Jahre später in Kon-
167kurs geratenen GmbH, deren Gesellschaftskonto zum damaligen
168Zeitpunkt mit über 4 Mio DM im Soll stand, mehr als zweifel-
169haft gewesen sein müssen.
1702.
171Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus die wesentlichen Er-
172fordernisse einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen beachtet
173worden.
174Wie dargestellt hat die Beklagte zu 2) offen dem Registerge-
175richt als maßgeblicher Instanz für die Überprüfung der Ord-
176nungsgemäßheit der Kapitalerhöhung alle Fakten an die Hand
177gegeben, um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in
178welcher Weise eine Eintragung und damit ein Wirksamwerden der
179Kapitalerhöhung gemäß § 53 Abs.3 GmbHG erfolgen konnte.
180Entsprechend hat das Registergericht bei der ersten Kapital-
181erhöhung auch reagiert und eine Kapitalerhöhung durch Sach-
182einlage erkannt, auch wenn diese fälschlich in der Form einer
183Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln angenommen wurde, was aber
184in bezug auf die Kapitalerhöhung nur einen graduellen Unter-
185schied ausmacht.
186Das Registergericht hat dann die Unterlagen gefordert, die es
187zum Nachweis der Werthaltigkeit für erforderlich hielt und
188nach Prüfung die Eintragung vorgenommen. Dabei hat es das üb-
189liche Verfahren eingehalten.
190Die besonderen Erfordernisse einer Kapitalerhöhung mit Sach-
191einlagen gemäß § 56 Abs.1 GmbHG sind in den Kapitalerhö-
192hungsbeschlüssen berücksichtigt worden.
193§ 56 a GmbHG i.V.m. § 7 Abs.3 GmbHG und dementsprechend § 57 Abs.1 und 2 sind zwar nicht eingehalten worden, denn entgegen der Versicherung der Beklagten zu 2) bei der Anmeldung, die Barzahlungen stünden ihr bereits uneingeschränkt zur Verfügung, ist die Einzahlung in beiden Fällen erst später erfolgte. Dies ist für die gegenwärtig aktuelle Frage, ob die Stammeinlagen überhaupt eingezahlt worden sind, aber ohne Relevanz, weil es hierfür nicht auf den Zeitpunkt ankommt.
194Auch führte dieser Umstand nicht zu einer Unwirksamkeit der
195dann auch eingetragenen Kapitalerhöhung, sondern nur dazu,
196daß die Beklagte zu 2) die Einlage bis zur schließlich er-
197folgten Zahlung schuldete.
198Die gemäß § 57 Abs.3 GmbHG der Registeranmeldung beizufügenden Anlagen sind überreicht worden mit Ausnahme der "Ver-träge, die den Festsetzungen nach § 56 GmbHG zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind" (§ 57 Abs.3 Nr.3 GmbHG). Soweit sich die Vereinbarungen insoweit nicht bereits aus dem jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschluß ergab, konnten die jeweiligen Beschlüsse über die Gewinnaus-schüttung allerdings schwerlich herangezogen werden, denn es ist nicht ersichtlich, daß diese Beschlüsse überhaupt schriftlich fixiert worden sind.
199§ 57 Abs.3 Nr.3 GmbHG schafft keine neue Formpflicht, so daß
200formlos abgeschlossenen Verträge von der Bestimmung nicht er-
201faßt werden (vgl. Lutter-Hommelhoff § 57 Rdn 6.).
202Dem hat auch das Registergericht Rechnung getragen.
203Bei der ersten Kapitalerhöhung hatte es zunächst einen ent-
204sprechenden Beschluß mit Verfügung vom 1.8.1987 angefordert
205und sich dann richtigerweise mit der Genehmigung des Jahres-
206abschlußberichts vom 3.6.1987 (Bl.149/158) begnügt, der sich
207auch über die Gewinnausschüttung verhält.
208Im übrigen obliegt es allein dem Registergericht im Rahmen
209des ihn nach §§ 57 a, 9c GmbHG zustehenden Prüfungsrechts zu
210entscheiden, was bei der Anmeldung noch zu fordern ist.
211Indem der Handelsregisterrichter bei der ersten Kapitalerhö-
212hung zusätzlich noch eine testierte Bilanz angefordert und
213erhalten hat (Bl. 147/16), entsprach das der gängigen Praxis
214der Registergerichte in derartigen Fällen des Nachweises von
215Gewinnen oder in Rücklagen überstellten Gewinnen im Rahmen
216der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
217Das Registergericht unternimmt -wie dem Senat bekannt ist- in
218diesen wie in anderen Fällen der Sachgründung oder der Kapi-
219talerhöhung mittels Sacheinlagen, sofern sich keine besonde-
220ren Mißtrauensmerkmale aufdrängen, keine weitergehende, über
221eine Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung der
222Werthaltigkeit der Sacheinlage, sondern begnügt sich regelmä-
223ßig mit dem Testat des von dem Anmelder eingeschalteten Steu-
224erberaters oder Wirtschaftsprüfers.
225Auch das Fehlen eines Sachgründungsberichts und die unter-
226bliebene Anforderung durch das Registergericht sind nicht zu
227beanstanden.
228Zwar wird die Auffassung vertreten (etwa Priester DNotZ 1980,
229515,526), auch bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen sei
230ein Sachgründungsbericht, wie er bei der Sachgründung der Ge-
231sellschaft gemäß §§ 5 Abs.4 Satz 2, 8 Abs. 1 Nr.4 GmbHG vor-
232gesehen ist, erforderlich und das Registergericht müsse ihn
233deshalb anfordern.
234Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen, denn sie steht im
235Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. § 57 Absatz 3
236GmbH, der ansonsten vielfach Verweise auf andere Bestimmungen
237enthält, trifft in bezug auf die §§ 5 Abs.4 Satz 2, 8 Abs. 1
238Nr.4 GmbHG keine solche.
239Zwar dürfte es dem Registergericht im Rahmen des ihm nach
240§ 57 a, 9c GmbHG zustehenden Prüfungsrechts unbenommen sein, im
241Einzelfall einen für erforderlich gehaltenen entsprechenden
242Bericht anzufordern (so OLG Stuttgart GmbHRdsch 1982,112).
243Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
244Daß ein solcher zusätzlicher Bericht im vorliegenden Fall -
245über die Bilanz hinaus - hätte von Bedeutung sein können, ist
246ohnehin nicht ersichtlich.
247Wurden somit die für eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen
248erforderlichen Kriterien bei der Beschlußfassung und Anmel-
249dung eingehalten, ergaben sich auch bei der Eintragung keine
250relevanten Besonderheiten, schon gar keine, die die Wirksam-
251keit des Vorgangs beeinträchtigen könnten.
252Zu letzerem sei am Rande angemerkt, daß die Wirksamkeit der
253Kapitalerhöhung von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt
254wird und eine angenommenen Nichtigkeit des Beschlusses drei
255Jahre nach der Eintragung analog § 242 Abs.1 und 2 AktG ohne-
256hin als geheilt angesehen werden müßte.
257Ob der Registerrichter seinen Irrtum, es handele sich um eine
258Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch vor der Eintra-
259gung erkannt hat, ist ungewiß. Er hat jedenfalls nicht die
260dann durch § 7 Abs. 4 KapErhG vorgeschriebene Eintragung, daß
261die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt ist,
262vorgenommen.
263Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen sind für die Eintra-
264gung keine entsprechenden Hinweise vorgeschrieben, so daß der
265Registereintrag korrekt erfolgt ist.
266Den in der Veröffentlichung erforderlichen Hinweis (§ 57 b
267Satz 1 GmbHG) hat der Regsisterrichter zwar nicht veranlaßt,
268was aber schwerlich der Beklagte zu 2) angelastet werden
269kann.
2703.
271Daß die von der Beklagten zu 2) geschuldeten Zahlungen in bar
272in voller Höhe erbracht worden sind, ist unstreitig.
273Zu einer Nachzahlung mit der Begründung, die Einlagen seien
274nicht erbracht, kann man beide Beklagte deshalb nur dann her-
275anziehen, wenn der zur Ausschüttung gelangte und der Beklagte
276zu 2) zustehende Gewinn nicht vorhanden war. Ausweislich der
277bei den Anmeldungen vorgelegten Bilanzen war er das aber.
278Auch ist nicht ersichtlich, daß die Gemeinschuldnerin sich
279das ausgezahlte Geld vorher durch Kreditaufnahme hat beschaf-
280fen müssen, weil sie es als Gewinn eben nicht besaß.
281Wenn der Kläger sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der
282Bilanz, insbesondere der Wertansätze zu bestreiten, ist dies
283prozessual unzureichend. Er hätte, worauf in der Verhandlung
284auch hingewiesen worden ist, schon sagen müssen, in welchen
285Positionen die Bilanzen denn falsch sein sollen. Das gilt um
286so mehr, als der Kläger immerhin der Konkursverwalter ist und
287deshalb Einblick in alle wirtschaftlichen Belange und Unter-
288lagen der Gemeinschuldnerin hat.
2894.
290Hinsichtlich der zweiten Kapitalerhöhung ergeben sich Beson-
291derheiten, wie sie im Tatbestand dargestellt sind, und die
292das gewählte Verfahren weniger deutlich erscheinen lassen.
293Das wirkt sich aber nicht aus, denn für das Registergericht
294mußte die Sache hinreichend klar sein, zumal zur Anmeldung
295wiederum eine Bilanz nachgereicht wurde, was bei einer Kapi-
296talerhöhung mittels Barmitteln nicht veranlaßt gewesen wäre.
297Im übrigen hat auch die zweite Kapitalerhöhung derselbe Regi-
298sterrichter bearbeitet.
299Anzumerken bleibt hinsichtlich der zweiten Kaptalerhöhung al-
300lenfalls, daß sie aus einem weiteren Grund von der Entschei-
301dung des Bundesgerichtshofs BGHZ 113, 335 abweicht. Der Bun-
302desgerichtshof hat eine verdeckte Sacheinlage nur ("jeden-
303falls") für den Fall festgehalten, in dem "die betreffende
304Forderung zeitlich vor der Einlagepflicht entstanden ist."
305Die Gewinnausschüttung für das Jahr 1987 wurde aber erst nach
306der Eintragung der Kapitalerhöhung beschlossen und durchge-
307führt.
308Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen und
309der Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 91 Abs.1, 238 Abs.4
310ZPO stattzugeben.
311Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
312auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
313Streitwert der Berufung und Beschwer für den Kläger:
314525.000 DM
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