Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 158/94
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der 1941 geborene Kläger erlitt am 24. September 1980 einen Unfall, bei dem er sich eine Femurschaftfraktur links vom oberen zum mittleren Drittel mit Dislokation der Fraktur um Schaftbreite zuzog. Der Bruch wurde am 29. September 1980 vom Beklagten, damals Chefarzt des städtischen Krankenhauses H., operativ reponiert und durch Einlegen, Anschrauben und Spannen einer 130 Grad AO-Winkelplatte fixiert. Am 31. Oktober 1980 wurde er aus stationärer Behandlung entlassen. Ab Februar 1981 war er wieder arbeitsfähig. Am 28. Mai 1981 wurde er erneut stationär aufgenommen, weil sich der linke Oberschenkel im Bereich des früheren Operationsgebietes infiziert hatte. Der Abzess wurde am 19. Juni 1981 operativ angegangen. Nach Entlassung aus stationärer Behandlung am 23. Juli 1981 verunfallte der Kläger am 25. Juli 1981 erneut, wobei er sich eine Oberschenkelrollenbruch links zuzog, der in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D.-B. versorgt wurde.
3Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 DM mit der Behauptung in Anspruch genommen, jener habe im September 1980 den Oberschenkelbruch fehlerhaft in Schiefstellung vernagelt. Auf die Schiefstellung sei er erstmals im Januar 1993 von seiner Lebensgefährtin aufmerksam gemacht worden, nachdem sich ein ständiges Wundsein der rechten Innenseite des linken Oberschenkels eingestellt gehabt habe. Sein Hausarzt habe ihm dann erklärt, der Bruch müsse schief vernagelt worden sein.
4Nach erfolglosen Regulierungsverhandlungen hat der Kläger im Oktober 1993 Klage erhoben.
5Der Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei.
7Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, Verjährung sei nicht eingetreten, weil er erstmals 1993 von seinem Hausarzt erfahren habe, daß die Schrägstellung seines linken Beines auf einer fehlerhaften Operation des Beklagten beruhen könne. Das langjährige Wundsein der Innenseite des Oberschenkels habe er zunächst nicht mit einer Schiefstellung des Beines in Verbindung gebracht.
8Er behauptet, der Beklagte habe die Knochenfragmente seinerzeit nicht ordnungsgemäß reponiert. Sie seien vielmehr im Zuge der Verschraubung der Winkelplatte verschoben worden, so daß sich eine Schiefstellung des Beines ergeben habe. Hierfür spreche auch, daß sich später eine Knochenmarksentzündung eingestellt habe. Es sei ferner nicht auszuschließen, daß der Unfall vom 25. Juli 1981 darauf beruhe, daß er am 23. Juli 1991 zu früh aus stationärer Behandlung entlassen worden sei.
9Er beantragt,
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11unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 DM, nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
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14die Berufung zurückzuweisen.
15Er bestreitet Behandlungsfehler und behauptet, aus den vorliegenden Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1980 und 1981 ergebe sich, daß der Bruch anatomisch ordnungsgemäß zusammengefügt worden sei. An der Infektionsbehandlung im Jahre 1981 sei er nicht beteiligt gewesen. Im übrigen beruhe der Vorwurf fehlerhafter Behandlung auf reiner Spekulation. Er wiederholt die Einrede der Verjährung und behauptet, der Hausarzt des Klägers habe jedenfalls bereits Mitte der 80iger Jahre als Ursache für das Wundsein des Oberschenkels eine Schiefstellung des Beines erkannt und dies dem Kläger mitgeteilt. Desweiteren hält er die Schmerzensgeldforderung für übersetzt.
16Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
19Dem Kläger steht das geltend gemachte Schmerzensgeld nicht zu, weil er den ihm obliegenden Beweis, daß dem Beklagten im Zuge der operativen Einrichtung des Bruches im September 1980 eine schadensursächliche Fehlbehandlung unterlaufen ist, nicht erbracht hat. Ob der Anspruch im übrigen (auch) verjährt ist, wie das Landgericht gemeint ist, kann offen bleiben.
20Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 23. August 1995 hat der Beklagte die vom Kläger am 24.09.1980 erlittene Oberschenkelfraktur operativ anatomigerecht reponiert und fachgerecht retiniert. Die Bruchfragmente sind mit der Winkelplatte gut und anatomiegerecht gefaßt; eine Verschiebung der Bruchfragmente ist auch in der Folgezeit nicht aufgetreten.
21Danach ist dem Beklagten keine vorwerfbare Fehlbehandlung unterlaufen. Zwar liegt beim Kläger eine Schiefstellung des linken Beines vor; diese ist aber nicht Folge einer fehlerhaften Wiedereinrichtung des Schaftbruches vom 24. September 1980, sondern der sich bereits im Mai 1981 abzeichnenden Osteomyelitis, die letztlich am 25. Juli 1981 zu einer eingestauchten suprakondylären Femurfraktur geführt hat. Dadurch hat sich eine Fehlstatik des linken Beines ergeben, die aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, deren Richtigkeit vom Kläger auch nicht bezweifelt wird, nicht auf einer fehlerhaften Wiedereinrichtung des Bruches beruht. Daß es später zu einer Osteomyelitis gekommen ist, ist dem Beklagten nicht anzulasten. Anderes behauptet der Kläger auch nicht.
22Auf den weiteren Vorwurf des Klägers, er sei möglicherweise am 23. Juli 1981 fehlsam zu früh aus stationärer Behandlung entlassen worden, weshalb es zum zweiten Unfall gekommen sei, kommt es schon deshalb nicht an, weil nicht dargetan ist, wieso der Beklagte dafür aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung einzustehen haben sollte. Im übrigen beruht dieser Vorwurf offenbar auf bloßer Spekulation. Greifbare Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit des Vorwurfs sprechen könnten, sind weder dargetan noch aus den Behandlungsunterlagen sonst ersichtlich.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Wert der Beschwer für den Kläger und Streitwert für die Berufungsinstanz: 30.000,00 DM.
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