Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 6/96
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte verschuldete am 31. August 1992 mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen ........, einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .......eines Herrn D. beschädigt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 2. September 1992 an die G. Versicherungsbank VVaG, bei der das Fahrzeug des Beklagten haftpflichtversichert war, meldete Herr D. Schadensersatzansprüche unter Hinweis auf das Bestehen einer Vollkaskoversicherung bei der Klägerin mit einer Selbstbeteiligung von 300,-- DM an. Nachdem sie den Schaden des Herrn D. in Höhe von 13.500,-- DM reguliert hatte, teilte die G. Versicherung dem Beklagten unter dem 7. Dezember 1992 mit, für den Unfallschaden vom 31. August 1992 bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Erstbeitrag zur Einlösung des Versicherungsscheins trotz Aufforderung nicht fristgemäß gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 9. Mai 1994 unterrichtete sie die Klägerin von ihrer Zahlung an Herrn D. und forderte diese unter Berufung auf ein zwischen den Versicherern getroffenes Teilungsabkommen auf, ihr die Entschädigungssumme abzüglich des Selbstbehalts zu erstatten. Daraufhin überwies ihr die Klägerin am 27. Juni 1994 den Betrag von 13.200,-- DM.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Erstattungssumme in Anspruch.
4Sie hat behauptet, der Beklagte habe die Erstprämie an seinen Haftpflichtversicherer nicht entrichtet, und den Standpunkt eingenommen, die G. Versicherung habe ihm den Versicherungsschutz daher mit Recht versagt. Die vorherige Zahlung an Herrn D. habe die G. Versicherung offenbar in Unkenntnis dieser Möglichkeit geleistet. Die G. Versicherung habe gegen den Beklagten einen Regreßanspruch erlangt, der durch die nach dem Teilungsabkommen geleistete Zahlung gemäß § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes auf sie - die Klägerin - übergegangen sei. Darüber hinaus schulde ihr der Beklagte die Klagesumme aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung.
5Mit Schriftsatz vom 7. November 1995 hat die Klägerin die Klageforderung hilfsweise auf abgetretenes Recht gestützt und sich dazu auf ein Schreiben der G. Versicherungsbank vom 10. Oktober 1995 berufen, in welchem diese erklärt, sie trete einen "Regreßanspruch gem. § 38 II VVG" gegen den Beklagten in Höhe von 13.200,-- DM an die Klägerin ab (Bl. 70 GA).
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids vom 23. Februar 1995 sowie 30,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat behauptet, die unpünktliche Zahlung der Erstprämie beruhe auf einem Versäumnis seines Haftpflichtversicherers, der trotz einer ihm vereinbarungsgemäß erteilten Einzugsermächtigung die Entrichtung des Versicherungsbeitrags angemahnt habe. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der G. Versicherung, der die Einzugsermächtigung nicht habe finden können, habe er - der Beklagte - die Prämie an den Versicherer überwiesen. Zwei Tage nach der Kontoabbuchung habe die G. Versicherung aufgrund der nunmehr aufgefundenen Einzugsermächtigung einen Abbuchungsversuch unternommen, der jedoch fehlgeschlagen sei, weil sein Konto wegen der vorherigen Überweisung der Versicherungsprämie keine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die G. Versicherung sei ihm gegenüber nicht leistungsfrei geworden. Die Klägerin ihrerseits habe ohne Rechtspflicht an die G. Versicherung gezahlt und daher weder einen gesetzlichen Forderungsübergang bewirkt noch einen Bereicherungsanspruch gegen ihn erlangt. Etwaige Regreßansprüche seines Haftpflichtversicherers seien ohnehin längst verjährt.
11Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 13.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Februar 1995 an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Zahlung der G. Versicherung an Herrn D. sei dessen Ersatzanspruch nach § 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer übergegangen. Die Erstattung durch die Klägerin habe wiederum - möglicherweise gemäß § 67 VVG, jedenfalls aber aufgrund einer konkludenten Abtretung durch die G. Versicherung - zu einem Forderungsübergang auf die Klägerin geführt. Ob der Beklagte gegenüber der G. Versicherung die Verjährungseinrede erheben könne, sei unerheblich. Da er gegen seinen Haftpflichtversicherer keinen Deckungsprozeß geführt habe, könne er sich wegen der Regelung in § 12 Abs. 3 VVG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm der Versicherungsschutz zu Unrecht versagt worden sei.
12Der Beklagte hat gegen das ihm am 5. Dezember 1995 zugestellte Urteil am 5. Januar 1996 Berufung eingelegt, die er mit am 5. Februar 1996 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
13Er macht geltend, die Klageforderung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Eine Befreiung des Herrn D. von Rückzahlungsansprüchen der G. Versicherung durch die Klägerin scheide aus, weil die Schadensersatzleistung der G. Versicherung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Ansprüche des Herrn D. gegen ihn seien auch dann nicht auf die G. Versicherung übergegangen, wenn diese trotz eines - ihr dann auch bekannt gewesenen - Verweisungsprivilegs an D. gezahlt habe. Da D. nicht Versicherungsnehmer der G. Versicherung sei, komme ein Übergang von Ansprüchen gegen ihn - den Beklagten - gemäß § 67 VVG auf seinen Haftpflichtversicherer nicht in Betracht. Die Zahlung der Klägerin an die G. Versicherung bedeute daher auch eine Befreiung von einer Verbindlichkeit. Für eine konkludente Abtretung etwaiger Regreßansprüche der G. Versicherung gegen ihn bestünden keine Anhaltspunkte. Im übrigen wären auch abgetretene Forderungen inzwischen verjährt.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14. November 1995 - 27 0 204/95 - abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
18Sie vertritt die Ansicht, die G. Versicherung sei, sofern die Zahlung an den Unfallgeschädigten Herrn D. nicht zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 158 f VVG geführt habe, berechtigt gewesen, nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten Regreß zu nehmen. Für diese Ansprüche gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
22Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
23I.
24Die Klägerin hat keine Forderung aus eigenem Recht.
251.
26Ein originärer Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) ist nicht entstanden. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte durch die Zahlung der Klägerin an die G. Versicherung von einer möglichen Regreßpflicht gegenüber seinem Haftpflichtversicherer befreit worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin mit der von ihr beabsichtigten Erfüllung einer eigenen Zahlungspflicht aus dem Teilungsabkommen eine Leistung an die G. Versicherung erbracht. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Teilungsabkommens hat der Kaskoversicherer einem leistungsfreien Haftpflichtversicherer, der trotz eines bestehenden Verweisungsprivilegs den Fahrzeugschaden reguliert und den Geschädigten nicht an seinen Kaskoversicherer verwiesen hat, die bedingungsgemäß zu erbringenden Leistungen zu erstatten, sofern der Haftpflichtversicherer bis zum Zeitpunkt der Regreßanmeldung Versicherungsschutz versagt hat. Wenn aber der Leistende gegenüber dem Empfänger - wie hier die Klägerin gegenüber der G. Versicherung - eine eigene Schuld erfüllt und erfüllen will, kommt ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten wegen der Befreiung von einer Verbindlichkeit nur in Betracht, sofern die Leistung mindestens auch für diesen erbracht werden sollte (BGH NJW 1964, 1899; 1978, 1377). Für einen etwaigen Willen der Klägerin, den Beklagten von einer möglichen Verbindlichkeit gegenüber der G. Versicherung zu befreien, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
272.
28Ein Anspruch aus eigenem Recht besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Mit ihrer Zahlung an die G. Versicherung hat die Klägerin kein Geschäft des Beklagten geführt. Ist der Geschäftsführer - wie hier die Klägerin - einem Dritten zur Besorgung des Geschäfts verpflichtet, so liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen nur dann vor, wenn der Geschäftsführer nicht nur in Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung, sondern auch willentlich im Interesse des anderen handelt (BGHZ 101, 399; NJW-RR 1989, 970; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 677 Rn. 7). Da ein Wille der Klägerin, den Beklagten von einer Verbindlichkeit freizustellen, nicht erkennbar ist, liegt eine Fremdgeschäftsführung für diesen nicht vor.
29II.
30Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus abgeleitetem Recht.
311.
32Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG scheidet als Grundlage eines Anspruchserwerbs aus. Nach dieser Regelung geht, wenn der Versicherungsnehmer Schadensersatz von einem Dritten verlangen kann, sein Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser ihm den Schaden ersetzt. Eine solche Schadensersatzleistung könnte in der Zahlung der Klägerin an die G. Versicherung liegen. Fraglich ist indessen, ob die Klägerin hiermit dem Unfallgeschädigten D., der bei ihr kaskoversichert ist, "den Schaden ersetzt" hat. Zahlung geleistet hat die Klägerin nicht unmittelbar an ihren Versicherungsnehmer D., sondern an den Haftpflichtversicherer des Beklagten aufgrund des Teilungsabkommens zwischen den Versicherungsgesellschaften. Im versicherungsrechtlichen Schrifttum werden etwa Zahlungen an den Sozialversicherungsträger aus einem Zahlungsabkommen als Leistungen an den Versicherungsnehmer im Sinne des § 67 VVG gewertet (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., § 67 Anm. 4 A). Nach dieser Auffassung müßten auch Zahlungen an den Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund eines Teilungsabkommens als Schadensersatz an den Versicherungsnehmer im Sinne dieser Regelung gelten. Ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG würde jedoch weiter voraussetzen, daß dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht. Als "Dritter" kommt im Verhältnis zu Herrn D. der Beklagte, der den Verkehrsunfall vom 31. August 1992 unstreitig allein verschuldet hat, in Betracht. Bereits im Jahre 1992 waren aber der Geschädigte D. durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten, die G. Versicherung, befriedigt worden und sein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund dessen entweder erloschen oder nach § 158 f VVG auf den Haftpflichtversicherer übergegangen. Unabhängig davon, ob die G. Versicherung Herrn D. gegenüber zur Entschädigung verpflichtet war, hat sie dessen Unfallschaden jedenfalls regulieren wollen und auch tatsächlich ausgeglichen mit der Folge, daß diesem fortan kein Anspruch mehr gegen den Beklagten zugestanden hat. Als die Klägerin der G. Versicherung die an ihren Versicherungsnehmer D. geleistete Zahlung im Jahre 1994 erstattete, war Herr D. somit nicht mehr Inhaber eines Anspruchs gegen den Beklagten, der auf die Klägerin nach § 67 VVG hätte übergehen können.
332.
34Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin auch nicht aus abgetretenem Recht zu.
35Die G. Versicherung hat unter dem 10. Oktober 1995 die Abtretung eines "Regreßanspruchs gem. § 38 II VVG" gegen den Beklagten in Höhe von 13.200,- DM an die Klägerin erklärt. Ihrem erkennbaren Zweck nach umfaßt die schriftliche Abtretung sämtliche Erstattungsansprüche, die der G. Versicherung gegen ihren Versicherungsnehmer, den Beklagten, möglicherweise deswegen zugestanden haben, weil sie an den Unfallgeschädigten D. Leistungen erbracht hat, obwohl sie wegen der - von der Klägerin behaupteten - Nichtzahlung der ersten Prämie durch den Beklagten von ihrer Leistungspflicht frei war. Ein solcher abtretbarer und heute noch durchsetzbarer Erstattungsanspruch hat der G. Versicherung indessen gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund zugestanden.
36a)
37Eine Erstattungsforderung der G. Versicherung läßt sich nicht aus § 158 f VVG ableiten. Nach dieser Regelung geht, soweit der Versicherer den Dritten nach § 158 c VVG befriedigt, dessen Forderung gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt hier insofern in Betracht, als Versicherungsnehmer der G. Versicherung der Beklagte, Dritter dessen Unfallgegner D. und die Forderung des Dritten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG ist.
38Ein Forderungsübergang gemäß § 158 f VVG setzt jedoch voraus, daß eine Befriedigung des Dritten durch den Versicherer nach § 158 c VVG stattfindet. Der Regelungsbereich des § 158 c Abs. 1 VVG ist nur betroffen, wenn der Versicherer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei ist, dem geschädigten Dritten aber gleichwohl verpflichtet bleibt. Es ist schon fraglich, ob eine Leistungsfreiheit der G. Versicherung im Verhältnis zum Beklagten überhaupt eingetreten ist. Die Parteien streiten über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Erstprämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist. Insoweit behauptet der Beklagte, die G. Versicherung habe eine ihr erteilte Einzugsermächtigung nicht richtig genutzt. Eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 2 VVG erübrigt sich nicht etwa deshalb, weil eine Leistungsfreiheit der G. Versicherung bereits gemäß § 12 Abs. 3 VVG eingetreten wäre. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch schriftlich abgelehnt hat, gerichtlich geltend gemacht wird. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen zwar insoweit vor, als die G. Versicherung dem Beklagten ihre Ablehnung mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 mitgeteilt und dieser innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Klage gegen seinen Haftpflichtversicherer erhoben hat. Indessen hatte die G. Versicherung den Unfallgegner D. unstreitig bereits vor der Übersendung ihres Ablehnungsschreibens an den Beklagten entschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der heute herrschenden Meinung im versicherungsrechtlichen Schrifttum tritt die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 12 Abs. 3 VVG aber nicht ein, wenn dieser den Geschädigten während der Klagefrist oder vor deren Bestimmung befriedigt (BGH NJW 1975, 447; Prölss/Martin § 12 Anm. 8 g m.w.N. auch zur Gegenansicht). Dieser zu § 12 Abs. 3 VVG überwiegend vertretenen Auffassung zufolge könnte sich auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G. auf den Ablauf der Klagefrist nicht berufen.
39Im Ergebnis kann jedoch auf sich beruhen, ob die G. Versicherung wegen der Nichtzahlung der Erstprämie dem Beklagten gegenüber gemäß § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 158 f VVG scheitert nämlich schon an anderen Gründen. Nach § 158 c Abs. 4 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein solcher anderweitiger Anspruch hat dem geschädigten Dritten, Herrn D., in Gestalt seiner Forderung gegen die Klägerin als Kaskoversicherer zugestanden. Ein Anspruchsübergang gemäß § 158 f VVG setzt jedoch voraus, daß der Versicherer nach § 158 c Abs. 1 VVG zur Leistung gehalten gewesen sein muß. Deshalb greift die Vorschrift nicht ein, wenn der Versicherer ungeachtet seiner Haftungsbefreiung aus § 158 c Abs. 4 VVG geleistet hat; denn in diesem Fall bedeutet die Befriedigung des Geschädigten keine solche "nach" § 158 c VVG, sondern letztendlich eine Befriedigung im Widerspruch zu dieser Regelung (so auch OLG Frankfurt/Main VersR 1970, 267; Prölss/Knappmann § 158 f Anm. 2).
40b)
41Die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung der Rechtslage. Nach § 3 Nr. 4 PflVG kann dem Anspruch des Dritten nach § 3 Nr. 1 dieses Gesetzes zwar nicht entgegengehalten werden, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Leistungspflicht ganz oder teilweise frei ist. In diesem Fall gilt aber § 158 c Abs. 4 VVG sinngemäß (§ 3 Nr. 6 PflVG). Bei einer nur subsidiären Haftung nach §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG besteht deshalb auch kein Ausgleichsanspruch des Versicherers - hier der G. Versicherung - gegen den Versicherungsnehmer - hier den Beklagten - gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG (BGH NJW 1982, 1042; Prölss/Knappmann § 3 Nr. 9 PflVG Anm. 2 a), der auf die Klägerin hätte übergehen können.
42Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 5. Band, 8. Aufl., Anm. B 71) kommt unter Umständen eine entsprechende Anwendung von § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG mit der Folge in Betracht, daß der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regreß nehmen kann. Eine solche Möglichkeit wird für Fälle befürwortet, in denen der leistende Versicherer seine Leistungsfreiheit kennt, aber die Haftung eines anderen Versicherers im Sinne des § 158 c Abs. 4 VVG übersieht. Ob dieser Ansicht grundsätzlich zuzustimmen ist und die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Bei einer entsprechenden Anwendung von § 3 Nr. 9 PflVG müßte jedenfalls auch die Verjährungsregelung des § 3 Nr. 11 PflVG gelten, nach welcher die sich aus § 3 Nr. 9 ergebenden Ansprüche in zwei Jahren seit dem Schluß des Jahres verjähren, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Da die G. Versicherung unstreitig im Jahre 1992 an den Unfallgeschädigten D. geleistet und eine verjährungsunterbrechende Maßnahme bis zum 31. Dezember 1994 nicht getroffen, sondern erst im Februar 1995 das Mahnverfahren eingeleitet hat, ist die - vom Beklagten geltend gemachte - Verjährung eines etwaigen Regreßanspruchs nach dem Pflichtversicherungsgesetz zum Ende des Jahres 1994 eingetreten.
43c)
44Auch auf § 3 Nr. 10 Satz 2 PflVG läßt sich der Klageanspruch nicht stützen. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Regelung betrifft aber nicht die Entschädigungsleistung an den Dritten, da diese von § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG erfaßt ist, sondern den - hier nicht in Rede stehenden - angemessenen Regulierungskostenaufwand (Bruck/Möller/Johannsen Anm. B 70; Prölss/Knappmann § 3 Nrn. 10, 11 PflVG Anm. 2).
45d)
46Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 VVG im Verhältnis zwischen der G. Versicherung und dem Beklagten, der zum Erwerb einer abtretbaren Forderung geführt hätte, scheidet von vornherein aus. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist deshalb nicht berührt, weil der Geschädigte D. nicht Versicherungsnehmer der G. Versicherung und der Beklagte als deren Versicherungsnehmer nicht "Dritter" im Sinne der Bestimmung ist (vgl. Prölss/Martin § 67 Anm. 3).
47e)
48Als Rechtsgrundlage eines abtretbaren Anspruchs der G. Versicherung gegen den Beklagten kommt dagegen § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Frage. Da die Sonderregelung des § 158 f VVG die Anwendung der allgemeinen Vorschriften in den §§ 812 ff. BGB nicht ausschließt, kann ein Versicherer, der einem Dritten den diesem durch seinen Versicherungsnehmer zugefügten Schaden ersetzt, aber keinen Rückgriffsanspruch gegen seinen Versicherungsnehmer nach § 158 f VVG hat, von jenem den Entschädigungsbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, weil der Versicherungsnehmer wirksam (§ 267 BGB), aber ohne rechtlichen Grund von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten befreit worden ist (BGH VersR 1964, 474; 1976, 481; OLG Düsseldorf NJW 1966, 739; OLG Saarbrücken VersR 1976, 554; Prölss/Knappmann § 158 f Anm. 5 B a, § 3 Nr. 6 PflVG Anm. 5 B a - anderer Ansicht OLG Frankfurt/Main VersR 1970, 267). Die G. Versicherung hat den Beklagten von dessen Haftung gegenüber dem Unfallgegner D. durch die an diesen gezahlte Entschädigung befreit und daher einen Bereicherungsanspruch gegen ihren Versicherungsnehmer erlangt, sofern sie ihm gegenüber nach § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Die sich im Zusammenhang mit § 38 Abs. 2 VVG stellenden Fragen können jedoch ebenso wie diejenige unbeantwortet bleiben, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Kenntnis der Nichtschuld seitens der G. Versicherung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen ist.
49Ein etwa abgetretener Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist jedenfalls verjährt. Die Abtretung eines Bereicherungsanspruchs vermag an dem Eintritt seiner Verjährung nichts zu ändern, da die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Abtretung weiterläuft (Palandt/Heinrichs § 404 Rn. 5) und der Beklagte gemäß § 404 BGB die - von ihm auch erhobene - Verjährungseinrede der Klägerin entgegensetzen kann. Zwar gilt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG, nach welcher die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren verjähren, nicht für Bereicherungsansprüche, die vielmehr einer selbständigen Verjährung unterliegen, bei der es sich grundsätzlich um die Frist von 30 Jahren nach § 195 BGB handelt. Diese regelmäßige Verjährungsfrist gilt etwa dann, wenn ein Versicherer die an seinen Versicherungsnehmer zu Unrecht gezahlte Entschädigung nach § 812 BGB zurückfordert (BGHZ 32, 16). Dem möglichen Anspruch der G. Versicherung gegen den Beklagten liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ihr etwaiger Bereicherungsanspruch beruht darauf, daß sie den Beklagten von seiner Haftung gegenüber dem Unfallgegner D. befreit hat. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung soll aber den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld. Deshalb gilt, wenn die Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit besteht, für den Anspruch gemäß § 812 BGB dieselbe Verjährungsfrist wie für die abgelöste Schuld (BGHZ 47, 375; 70, 389; NJW 1984, 1760). Die Verjährung eines möglichen Bereicherungsanspruchs der G. Versicherung gegen den Beklagten richtet sich daher nach derjenigen für den Schadensersatzanspruch, der dem Unfallgeschädigten D. gegen den Beklagten zugestanden hat.
50Die Ersatzforderung des Unfallgegners ist nach § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, zu welchem dieser vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Diese Verjährungsregelung gilt für einen Schadensersatzanspruch sowohl aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) als auch aus der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (Palandt/Thomas § 852 Rn. 1). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß Herr D. vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen am Tag des Unfalls, dem 31. August 1992, Kenntnis erlangt hatte, wofür im übrigen die Angaben in der noch am gleichen Tage gefertigten Unfallmitteilung der Polizei sprechen. Auf eine Kenntnis vom genauen Umfang des Schadens käme es für den Beginn der Verjährung ohnehin nicht an (vgl. Palandt/Thomas § 852 Rn. 8). Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB war danach am 31. August 1995 abgelaufen. Der Akteninhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß die Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Beklagten oder dessen Haftpflichtversicherer nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Das Anwaltsschreiben des Geschädigten vom 2. September 1992 an die G. Versicherung, in welchem Schadensersatzansprüche angemeldet und die Auftragserteilung an einen Sachverständigen mitgeteilt worden waren, genügt hierfür nicht.
51Eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährungsfrist hat nicht stattgefunden. Die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin im Februar 1995 war nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu unterbrechen. Da die mit der Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit - was entsprechend für das Mahnverfahren gilt - den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruch erfaßt, wenn auch unter Einschluß sämtlicher materiell-rechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen, tritt nur in diesem Umfang die Unterbrechnung der Verjährung ein (BGH NJW 1983, 2813; 1993, 2440). Gegenstand des Mahnverfahrens und - zunächst - des Rechtsstreits in erster Instanz waren von der G. Versicherung an die Klägerin abgetretene Forderungen aber nicht. Ihr Begehren hat die Klägerin vielmehr ursprünglich auf originäre eigene Rechte sowie einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 VVG gestützt. Von einem abgetretenen Anspruch ist erstmals im Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 1995, dem die Abtretungserklärung vom 10. Oktober 1995 beigefügt war, die Rede. Bei der Abtretung eines Anspruchs handelt es sich aber um einen anderen Lebenssachverhalt als beim originären Erwerb eines Rechts oder einem gesetzlichen Forderungsübergang. Bevor die Klägerin ihr Klagebegehren auf diesen neuen Sachverhalt der Abtretung gestützt hatte, war die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Unfallgegners D. bereits abgelaufen. Hinzu kommt, daß die Klägerin erst aufgrund der schriftlichen Abtretungserklärung der G. Versicherung vom 10. Oktober 1995 und damit nach dem Eintritt der Verjährung mögliche Inhaberin eines abgetretenen Anspruchs geworden ist, aber nur die Klage des Berechtigten die Verjährungsfrist unterbrechen kann (Palandt/Heinrichs, § 209 Rn. 9, 10). Eine - von der Klägerin geltend gemachte - vorherige konkludente Abtretung vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Für die Annahme, die G. Versicherung habe Erstattungsforderungen gegen den Beklagten schon bei Erhalt der Zahlung der Klägerin stillschweigend an diese abgetreten, fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zudem bei der ausdrücklichen Erörterung dieser Frage im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, über den Inhalt des Teilungsabkommens hinaus, das nach Meinung des Senats hierzu schweigt (vergl. Bl. 49 ff. GA), für eine schlüssige Abtretung nichts vortragen zu können.
52f)
53Die Klage rechtfertigt sich schließlich nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). Zwar könnten die Voraussetzungen eines von der G. Versicherung ohne Auftrag des Beklagten geführten Geschäfts insoweit vorliegen, als dieser durch die Entschädigungsleistung an den Unfallgegner von seiner Ersatzpflicht frei wurde, während die Versicherung möglicherweise weder dem Beklagten noch - wegen § 158 c Abs. 4 VVG - Herrn D. haftete. Ob und unter welchen Umständen die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in den Fällen, in denen der Versicherer trotz seiner Leistungsfreiheit nach § 158 c Abs. 4 VVG an den Dritten Zahlungen erbringt, überhaupt in Betracht kommt, ist allerdings umstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, je nach der Motivation des Versicherers könne ein Anspruch aus § 683 BGB dann entstehen, wenn dieser seine Leistungsfreiheit im Innen- und Außenverhältnis kenne und ein Regreßverzicht nicht anzunehmen sei (so Prölss/Knappmann § 158 f Anm. 5 B a, § 3 Nr. 6 PflVG Anm. 5 B a). Nach anderer Meinung ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Fall zu bejahen, daß der Versicherer bei Vornahme der Zahlung der irrigen Annahme war, sowohl dem Dritten als auch seinem Versicherungsnehmer dazu verpflichtet zu sein (so OLG Frankfurt/Main VersR 1970, 74). Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf diese Frage letztendlich keiner Entscheidung. Auch ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der G. Versicherung gegen den Beklagten ist jedenfalls inzwischen verjährt.
54Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag verjähren zwar im allgemeinen nach der Grundregel des § 195 BGB in 30 Jahren (Palandt/Heinrichs § 195 Rn. 7). Umstritten ist jedoch, ob diese Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn die Geschäftsführung in der Befreiung des Geschäftsherrn von einer Verbindlichkeit besteht. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einem Teil des Schrifttums unterliegen Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag auch in solchen Fällen stets der Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dieser Rechtsauffassung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Geschäftsführer, der dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechend in dessen Interesse eine Schuld begleicht, diesem nichts aufdränge und der Schuldner nicht unbillig benachteiligt werde, wenn er dem mit seinem Willen und Interesse Handelnden den Ausgleich für dessen Aufwendungen nicht in der kurzen Verjährungsfrist verwehren könne (BGHZ 47, 376; im Ergebnis auch Palandt/Heinrichs, § 195 Rn. 7; Steffen in: BGH-RGRK, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 88). Der Senat vermag sich dieser Auffassung, von welcher auch der Bundesgerichtshof inzwischen abgerückt sein dürfte, in ihrer Allgemeinheit und zumindest für die vorliegenden Fallgestaltung nicht anzuschließen.
55In einer Entscheidung, die die Konkurrenz von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung mit mietrechtlichen Ansprüchen auf Verwendungsersatz und damit im Zusammenhang die Verjährungsregelung des § 558 BGB betrifft, hat der BGH hervorgehoben, Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder aus dem Eigentümer- und Besitzerverhältnis sei gemeinsam, daß sie gewissermaßen eine Notordnung darstellten, deren Zweck es jedenfalls dem Grundsatz nach in erster Linie sei, einen dem Rechtsfrieden dienenden Ausgleich auch in den Fällen zu schaffen, in denen es an einer vertraglichen Regelung fehle. Dies sei die Rechtfertigung dafür, im Falle einer Konkurrenz derartiger Forderungen mit mietrechtlichen Ansprüchen auf Verwendungsersatz die kurze Verjährung umfassend eingreifen zu lassen. Wenn schon die Abwicklung der vertraglichen Ansprüche nach dem Zweck des Gesetzes rasch vonstatten gehen solle, so sei es nur folgerichtig, die Erreichung dieses Zwecks nicht durch die Berufung auf außervertragliche Ansprüche vereiteln zu lassen, die auf demselben Sachverhalt beruhen und die ihrem Wesen nach nur Hilfscharakter tragen (BGH WuM 1974, 201). Diese Rechtsprechung dürfte eine Abkehr von dem Grundsatz bedeuten, daß Erstattungsansprüche aus auftragsloser Geschäftsführung ohne Rücksicht auf deren konkreten Hintergrund der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche ist danach vielmehr von dem Gegenstand abhängig, der den Rechtsgrund für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers bildet. Die Verjährung des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann deshalb im Fall der Tilgung einer Schuld des Geschäftsherrn nicht ohne Rücksicht auf die für jene Verbindlichkeit geltende Verjährungsregelung und auf das im Hintergrund stehende Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn beurteilt werden. Dadurch wird auch verhindert, daß infolge des faktischen Übergangs des dem Dritten zustehenden, vom Geschäftsführer getilgten Anspruchs auf diesen über den Weg des § 683 BGB eine Schlechterstellung des Schuldners im Regreß eintritt. Eine andere Beurteilung verbietet sich hier auch im Hinblick auf den vom BGH betonten Hilfscharakter der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Haftpflichtversicherer könnte nämlich sonst einen etwaigen Regreßanspruch, gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag, 30 Jahre lang verfolgen, während nach § 12 Abs. 1 VVG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits in zwei Jahren verjähren. Dadurch würde durch die Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Ergebnis die ausgewogene Regelung des Versicherungsvertrags und seiner gesetzlichen Ausgestaltung zu Regreß und Verjährung umgangen. Deshalb folgt der Senat zumindest für Fälle der vorliegenden Art derjenigen Ansicht, die die Rückgriffsforderung aus § 683 BGB der gleichen Verjährung wie die der getilgten Forderung unterwirft (etwa Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 683 Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch die zu § 117 BinnSchG ergangene Entscheidung BGH NJW 1969, 1205). Ein - etwaiger - Anspruch der G. Versicherung gegen den Beklagten gemäß § 683 BGB, der an die Klägerin hätte abgetreten werden können, ist danach jedenfalls verjährt (s. oben). Im übrigen wäre bei anderer Auffassung die bereits aufgeworfene Frage, ob die G. Versicherung sich überhaupt auf § 12 Abs. 3 VVG hätte berufen dürfen, auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, da es nicht dem Willen des Beklagten entsprochen hätte, durch die Zahlung den Schutz der Regelungen des Versicherungsverhältnisses zu verlieren.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Der Senat läßt die Revision zu, da die Rechtssache insbesondere wegen der Verjährungsfrage zur Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
58Berufungsstreitwert: 13.200,- DM.
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