Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 W 36/96
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der angegriffene Beschluß läßt keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO entsprechend dem bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen. Für die danach zu treffende Ermessensentscheidung ist, sofern nicht materiell rechtliche Kostenerstattungsgesichtspunkte eine andere Verteilung gebieten, grundsätzlich maßgeblich, wer nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen ohne Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Bei dieser hypothetischen Betrachtung ist die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
5Zu Recht hat das Landgericht nicht allein darauf abgestellt, daß der zunächst gestellte Antrag des Klägers noch einer Umstellung bedurfte. Es ist insofern zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger einem gemäß § 139 ZPO gebotenen gerichtlichen Hinweis nachgekommen wäre. In dem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Auflage, § 91 a Anm. 8 C). Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen (OLG Karlsruhe VersR 1984, 841). Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
6Auch wenn der zunächst gestellte Klageantrag im Lichte der §§ 2O42 Abs. 1, 2O33, 1258 Abs. 2 BGB nicht ganz vollständig war, ist es angemessen, den Beklagten überwiegend mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Denn der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, daß der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Vergleich vom 29. 3. 1996 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannte. Vor diesem Hintergrund läßt der angegriffene Beschluß des Landgerichts keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen, in dem der unrichtigen Antragstellung in der Klageschrift dadurch Rechnung getragen wurde, daß dem Kläger 1/3 der Kosten auferlegt wurden.
7Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Gedanken des § 93 ZPO berufen. Er hat nämlich Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem er unstreitig vorprozessual eine ihm günstige unzutreffende Auseinandersetzungsquote behauptet hat. Obwohl ihm alle Berechnungsgrundlagen bekannt waren, hat er auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 4.12.1995, in dem er zur Mitwirkung bei der Erlösverteilung aufgefordert wurde nur ausweichend reagiert. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen langjährigen Streits durfte der Kläger den Eindruck gewinnen, er werde ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommen.
8Es kann daher dahinstehen, ob ein "sofortiges" Anerkenntnis i.S.d § 93 ZPO deshalb nicht vorliegt, weil der Beklagte erst nach der Erörterung im Termin einlenkte (vgl. OLG Hamburg WRP 1991, 116).
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Wert des Beschwerdegegenstandes: 17.OOO,OO DM.
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