Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 267/95
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (im folgenden: Maschinen-BU-Versicherung), die sie anläßlich des Erwerbs einer aus verschiedenen Komponenten bestehenden MDF-Produktionsanlage (MDF = Mittel-Dichte-Faserplatten) für ihr Werk in H. bei W. abgeschlossen hat. Die Beklagte ist als führender Versicherer an diesem Vertrag neben der AIG Europe zu einem Anteil von 70 % beteiligt. Als Versicherungsbeginn war der 17. Februar 1994 festgelegt worden.
3Dem Vertrag ist ein Maschinenverzeichnis über "versicherte Sachen" mit folgenden Positionen beigefügt:
4Position 1: Hydraulische Vorpresse und Hauptpresse
5Position 2: Faseraufbereitungsanlage
6Position 3: Dampf- und Thermoölanlage
7Position 4: Turbogenerator
8Position 5: Strommehrkosten zu Position 4
9Die Positionen 1 - 4 nehmen zudem jeweils Bezug auf das zur gleichzeitig abgeschlossenen Maschinenversicherung erstellte Maschinenverzeichnis, in dem die Dampf- und Thermoölanlage noch weiter wie folgt beschrieben ist:
10Energieanlage, bestehend aus Brennkammer mit Vorschubrost und Staubdüsenbrenner, Thermalölerhitzer mit Umwälzpumpen und Notkühler; Heißdampferzeuger mit Kombibrenner; Economiser-Luftkondensationsanlage; Elektrofilter mit Saugzughauptventilator sowie Speisewasseraufbereitung und Speisepumpen einschließlich Steuerungssystem etc.".
11Am 24. März 1994 kam es zu einem Schaden am Heißdampferzeuger ( im folgenden: HDE ), bei dem der sogenannte Verdampfer zerstört wurde. An diesem Tag sollte die Heißdampfleitung zwischen dem HDE und der Turbine des Turbogenerators frei -, das heißt saubergeblasen werden, um sodann die Turbine an den HDE anzuschließen.
12Die Parteien streiten darüber, ob im Zeitpunkt des Schadenseintritts am 24. März 1994 bereits Versicherungsschutz bestanden hat. Gemäß Ziffer 2.1.1 der dem Vertrag unter anderem zugrundeliegenden Besonderen Vereinbarungen besteht Versicherungsschutz,
13"wenn Sachen nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb betriebsfertig sind".
14Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Betriebsfertigkeit im Sinne dieser Bestimmung komme es nicht darauf an, daß sämtliche im Maschinenverzeichnis aufgeführten Komponenten alle unter einer Position aufgeführten Einzelelemente der betreffenden Anlagen betriebsfertig seien; es genüge, daß mit den betriebsfertigen Teilen der Gesamtanlage bereits die Produktion aufgenommen werden könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen; am 18. Februar 1994 sei die Anlage laut Inbetriebnahmeprotokoll vom 21. Februar
151994 in Betrieb genommen worden, die Produktion von MDF-Platten im Schichtbetrieb habe spätestens am 7. März 1994 begonnen. Es seien lediglich noch nicht der Kombibrenner und der Turbogenerator zugeschaltet gewesen, was aber für die Inbetriebnahme der Produktionsanlage nicht erforderlich gewesen sei. Der mit Holzstaub und Erdgas betriebene Kombibrenner, sei, so hat die Klägerin behauptet, nur dazu bestimmt, den für die Beheizung des Kessels in erster Linie vorgesehenen und damals bereits betriebsfertigen Feststoffbrenner, der mit Holzabfällen aller Art bestückt werde, zu ergänzen, falls einmal nicht genügend Festbrennstoffe zur Verfügung stehen; in diesem Fall könne der Kombibrenner manuell hinzugeschaltet werden. Auch der Turbogenerator, der über eine Turbine mittels Dampf aus dem HDE betrieben werde und Strom quasi zum "Nulltarif" erzeuge, ersetze lediglich die ansonsten aus dem öffentlichen Stromnetz bezogene Energieversorgung. Entscheidend sei allein, daß der HDE, an dem der Schaden eingetreten sei, betriebsfertig gewesen sei.
16Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, daß die Beklagte sich rechtsmißbräuchlich verhalte, wenn sie einerseits ab dem 17. Februar 1994 Versicherungsschutz erteile, sich dann aber auf die fehlende Betriebsfertigkeit der Anlage berufe, obwohl in Ziffer 2.24 der Besonderen Vereinbarungen bestimmt sei, der Versicherer erkenne an, daß ihm bei Abschluß des Vertrages alle Umstände bekannt gewesen seien, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, es sei denn, daß vom Versicherungsnehmer derartige Umstände arglistig verschwiegen wurden.
17Die Klägerin hat beantragt,
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19festzustellen, daß die Beklagte ihr die Betriebs
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21unterbrechungsschäden sowie Schadenminderungskosten im Rahmen der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Nr.681.00005.00 zu ersetzen hat, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. März 1994 am Verdampfer des Heißdampferzeugers, Fabrikat GEKA-Wärmetechnik, ergeben.
22Die Beklagte hat beantragt,
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24die Klage abzuweisen.
25Sie hat vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadeneintritts sei angesichts des noch nicht in Betrieb genommenen Turbogenerators, ohne den die Anlage nicht wirtschaftlich produzieren könne, und des noch nicht zugeschalteten Kombibrenners, der nicht nur als Ergänzung, sondern auch als Ersatz bei einem Störfall diene, weder die Gesamtanlage noch die unter Position 3 des Maschinenverzeichnisses aufgeführte Dampf- und Thermoölanlage betriebsfertig gewesen. Vielmehr sei der Schaden aus Anlaß der Montage der Gesamtanlage entstanden, als die Turbine an den Heißdampferzeuger angeschlossen werden sollte, so daß es sich um einen typischerweise unter eine Montage-Betriebsunterbrechungs-Versicherung fallenden Schaden handele. Eine solche Versicherung habe die Klägerin jedoch nicht abgeschlossen.
26Vor dem Anschluß des Turbogenerators, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, sei noch nicht einmal das Stadium der Erprobung erreicht gewesen, da erst nach dem Anschluß des Turbogenerators habe beurteilt werden können, ob die Anlage den an sie gestellten Betriebsansprüchen genüge.
27Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzung der Betriebsfertigkeit könne für den Schadenszeitpunkt nicht bejaht werden; unter dem Begriff "betriebsfertige Sache" seien die im Maschinenverzeichnis unter der jeweiligen Position zusammengefaßten Maschinen und Geräte zu verstehen; zu der in Position 3 des Verzeichnisses aufgeführten Dampf- und Thermoölanlage, bei der der Schaden eingetreten sei, habe aber auch der noch nicht betriebsfertige Kombibrenner gehört, so daß die vom Schaden betroffene "versicherte Sache" insgesamt noch nicht betriebsfertig gewesen sei; dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die Dampf- und Thermoölanlage in ihrem technischen und geplanten Zusammenwirken effektiv, gemäß den wirtschaftlichen Vorgaben, hätte betrieben werden können.
28Gegen das ihr am 6. November 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Dezember 1995 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Februar 1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.
29Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht habe die technichen Zusammenhänge der gesamten Produktionsanlage einerseits und des HDE andererseits nicht verstanden und demgemäß die Begriffe "versicherte Sache" und "Betriebsfertigkeit" verkannt. Zudem habe es übersehen, daß materieller Versicherungsbeginn der 17. Februar 1994 gewesen sei.
30Die Klägerin beantragt,
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32unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte nach dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin zu verurteilen.
33Die Beklagte beantragt,
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351. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
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372. für den Fall der Anordnung einer Sicher-
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39heitsleistung der Beklagten zu gestatten,
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41diese auch durch Bürgschaft einer deutschen
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43Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-
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45nossenschaftsbank zu erbringen.
46Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
47Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
50Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 24. März 1994 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Die durch den Sachschaden am Verdampfer des HDE verursachten Betriebsunterbrechungsschäden und die damit im Zusammenhang stehenden Schadenminderungskosten unterfallen der Maschinen-BU-Versicherung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.
51Gegenstand der Maschinen-BU-Versicherung sind gemäß Ziffer 1.2.1 der Allgemeinen Vereinbarungen (Anlage K 3 zur Klageschrift, Seite 4) "Unterbrechungsschäden, verursacht durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit von im Maschinenverzeichnis aufgeführten Sachen infolge eines Sachschadens". Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der HDE ist eine im Maschinenverzeichnis aufgeführte Sache, deren technische Einsatzmöglichkeit infolge der Zerstörung des Verdampfers unterbrochen wurde. Daß der HDE im Maschinenverzeichnis nicht unter einer besonderen Position aufgeführt ist, sondern als Teil der Dampf- und Thermoölanlage, für die ihrerseits eine besondere Position gebildet wurde, ist für den gegenständlichen Bereich des Deckungsschutzes unerheblich, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.
52In zeitlicher Hinsicht besteht gemäß Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen ( Anlage K 3 Seite 6 ) Versicherungsschutz grundsätzlich erst dann, wenn "Sachen" nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetieb "betriebsfertig" sind.
53Dieser Zeitpunkt ist auch im vorliegenden Fall maßgebend. Der Umstand, daß im Versicherungsschein für den Versicherungsbeginn ein bestimmtes Datum, nämlich der 17. Februar 1994, genannt ist, ändert hieran ebensowenig etwas wie eine auf dieses Datum bezogene vorläufige Deckungszusage. Auch wenn der Versicherungsbeginn vor dem formellen Abschluß des Versicherungsvertrages liegt, wird, was sich von selbst versteht, Versicherungsschutz nur entsprechend den für den Versicherungsvertrag geltenden Versicherungsbedingungen zugesagt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Enthalten die Bedingungen eine zusätzliche Voraussetzung für den Beginn des Versicherungschutzes, die auf Seiten des Versicherungsnehmers erfüllt sein muß, ist die Gewährung von Versicherungsschutz auch erst ab dem Eintritt dieser Voraussetzung zugesagt. Entsprechendes gilt für die vorläufige Deckungszusage, die gleichfalls auf der Grundlage der für den Hauptvertrag vorgesehenen Versicherungsbedingungen erteilt wird. Daß die Parteien im vorliegenden Fall die Bedingungen hinsichtlich des Merkmals der Betriebsfertigkeit als frühester Beginn des Versicherungsschutzes abbedungen haben, ist von der Klägerin nicht substantiiert behauptet worden. Allein der Umstand, daß das Datum des Versicherungsbeginns oder die Erteilung der vorläufigen Deckungszusage vor dem Zeitpunkt der Betriebsfertigkeit liegt, bedeutet noch keine abweichende Vereinbarung (so auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 4 zu Nr. 1 AMB = Seite 1843). Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Beklagten bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage oder bei Abschluß des Versicherungsvertrages konkret vor Augen gestanden hätte, daß die versicherten Sachen noch nicht betriebsfertig waren. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Aus der vorformulierten Bestimmung der Ziffer 2.24 der Besonderen Vereinbarungen (Anlage K 3, Seite 16), wonach die Kenntnis des Versicherers von den gefahrerheblichen Umständen fingiert wird, kann auf eine gewollte Vorverlegung des Versicherungsschutzes vor den Zeitpunkt der Betriebsfertigkeit der versicherten Sache nicht geschlossen werden.
54Die somit auch im vorliegenden Fall für den Beginn des Versicherungschutzes maßgebliche Voraussetzung der Betriebsfertigkeit lag im Schadenszeitpunkt am 24. März 1994 aber vor.
55Nach Auffassung des Senats ist insoweit nicht auf die unter
56Position 3 des Maschinenverzeichnisses zusammengefaßte Dampf- und Thermoölanlage abzustellen, sondern auf den HDE, bei dem der Sachschaden, der zur Betriebsunterbrechung geführt hat, eingetreten ist. Der gegenteilien Auffassung des Landgerichts kann nicht gefolgt werden.
57Dem Wortlaut der Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen, wo lediglich von "Sachen" die Rede ist, läßt sich nicht entnehmen, daß die Betriebsfertigkeit auf maschinelle Anlagen oder sonstige Sachgesamtheiten zu beziehen ist, für die im Maschinenverzeichnis eine besondere Position gebildet worden ist. Ein solches Verständnis der Norm ließe sich daher nur im Wege der Auslegung gewinnen.
58Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (vgl. BGH Versicherungssrecht 1996, 91 f. = r + s 1996, 45 ff.).
59Bei einer technichen Versicherung wie der Maschinen- und der Maschinen-BU-Versicherung steht bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise und insbesondere auch das Versicherungsbedürfnis der Versicherungsnehmer im Vordergrund. Schon aus diesen Gründen verbietet sich nach Meinung des Senats eine juristisch-logische Betrachtungsweise, wie sie das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs "Sachen" im Verhältnis zum Merkmal der Betriebsfertigkeit in den Vordergrund gestellt hat. Es hat den in Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen genannten Begriff "Sachen" der im Maschinenverzeichnis verwendeten Rubrik "Pos. versicherte Sache" gegenübergestellt und daraus gefolgert, daß "Sache" im Sinne von Ziffer 2.1.1 gleichbedeutend ist mit der Gesamtheit der Maschinen in der jeweiligen Position des Maschinenverzeichnisses. Diese Ableitung erscheint für eine techniche Versicherung indes nicht sachgerecht. Die Maschinen-BU-Versicherung soll Ausfälle bei der Produktion abdecken, die infolge eines Schadens an einer für den Produktionsvorgang notwendigen Maschine verursacht werden. Entscheidend ist daher, ob mit Maschinen, die im Verzeichnis aufgeführt sind, bereits produziert worden ist. Dies war hier unstreitig ab dem 7. März 1994 der Fall.
60Unerheblich ist, daß die bei der Produktion eingesetzen Maschinen wegen des noch fehlenden Anschlusses des Turbogenerators und der damit möglichen "autarken Energieversorgung zum Nulltarif" noch nicht wirtschaftlich arbeiteten, wie die Beklagte behauptet. Gemäß Ziffer 1.2.1 der Allgemeinen Vereinbarungen ist das Risiko der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit versichert, nicht der wirtschaftlichen optimalen Einsatzmöglichkeit, so daß die Voraussetzung der Betriebsfertigkeit hiervon auch nicht abhängig sein kann.
61Stellt man demgemäß beim Begriff "Sachen" in Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen auf solche Maschinen ab, die - in welcher Position auch immer - im Maschinenverzeichnis aufgeführt sind und bereits beim Produktionsvorgang eingesetzt wurden, wie es einer sachgerechten Auslegung der Bestimmung entspricht, kommt es vorliegend für die Frage der Betriebsfertigkeit auch nicht darauf an, ob der Kombibrenner betriebsfertig war oder nicht.
62Das hier beim Begriff "betriebsfertige Sachen" zugrunde gelegte Verständnis steht auch nicht einer sachgerechten Abgrenzung zur Montageversichrung entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Gesamtanlage einschließlich Turbogenerator und Kombibrenner "Montageobjekt" gewesen und vor dem Anschluß dieser beiden Maschinen an die übrige Anlage der unter die Montageversicherung fallende Montagevorgang noch nicht beendet gewesen wäre. Was aber im einzelnen Montageobjekt ist, hängt in erster Linie von den Vereinbarungen der Partner eines Montageversicherungsvertrages ab. Gemäß § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Montageversicherungsbedingungen (AMoB) endet, wenn mehrere Anlageteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, die Haftung des Versicherers für jedes Anlageteil, sobald hierfür die Voraussetzungen für das Ende der Haftung nach § 8 Abs. 3 AMoB erfüllt sind. Daraus geht hervor, daß auch in der Montageversicherung nicht ausschließlich eine Gesamtanlage oder eine unter einer besonderen Position im Maschinenverzeichnis aufgeführte Sachgesamtheit Montageobjekt sein kann, sondern auch Teile von Anlagen ( vgl. dazu auch Prölss/Martin, a.a.0., Anm. 5 zu § 8 AMoB = Seite 1901/1902 hinsichtlich des Merkmals der Erprobung ).
63Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen gegeben, nämlich die Beendigung der Erprobung und, soweit vorgesehen, eines Probebetriebes. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß ein Probebetrieb im Vertrag zwischen der Verkäuferin der Anlage und der Klägerin nicht vorgesehen war. Soweit die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen in der Klageschrift (dort Seite 19) nunmehr vorträgt, auch eine Erprobung sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen, kommt es darauf nicht an. Die Erprobung endet nämlich bereits, sobald die Sache zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet, das heißt "sobald die Maschine einmal ihrem technischen Zweck entsprechend störungsfrei eingesetzt wurde" ( so zutreffend Martin, Versicherungswirtschaft 1969, 76; Gerlach, Maschinenversicherung, Seite 75; Scheuermeyer, Maschinenversicherung in der Praxis, Seite 172). Da die Anlage im vorliegenden Fall einschließlich des beschädigten HDE bei Eintritt des Schadens am 24. März 1994 bereits seit dem 7. März 1994 in Betrieb war und produzierte, besteht kein Zweifel, daß die Erprobung im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen im Schadenszeitpunkt beendet waren. Unstreitig war auch bereits zuvor schon die Erprobung der Dampfkesselanlage durch den TÜV durchgeführt worden (vgl. Anlage K 5 und K 10), allerdings nicht auch für den Kombibrenner, was aber nach der hier vertretenen Auffassung unerheblich ist. Fehler! Textmarke nicht definiert.
64Gegen eine im Schadenszeitpunkt bereits beendete Erprobung spricht auch nicht, daß sich "das Gesamtwerk" nach Aussage des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Haake im Schadensbericht vom 09.05.1994 (Anlage K 8) noch im "Anfahr- und Optimierungsbetrieb" (Seite 3 des Berichts) bzw. in der "Anlauf-Phase" (Seite 9 des Berichts) befand. Diese ersichtlich auf Wirtschaftlichkeit und optimale Produktionskapazität bezogenen Aussagen betreffen nicht die Frage des technischen Funktionierens und des störungsfreien Arbeitens der in Betrieb genommenen Maschinen, was Gegenstand der "Erprobung" in Ziffer 2.1.1 der Besonderen Vereinbarungen ist. Insofern steht der Annahme der Beendigung der Erprobung im Schadenszeitpunkt auch nicht der Umstand entgegen, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin der Anlage und der Klägerin vor der "Abnahme" der Anlage im kaufvertraglichen Sinne noch sogenannte Abnahmeläufe durchzuführen waren. Dies diente nicht der Überprüfung der technischen Mängelfreiheit, sondern ausschließlich dem Nachweis bestimmter Garantiewerte hinsichtlich der Produktionskapazität, die die Verkäuferin vertraglich zugesichert hatte (vgl. den Sondervertrag über die Abnahme vom 30.10.1992, Anlage K 12 = Bl. 97 ff. d.A.).
65Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Beklagten aus der Maschinen-BU-Versicherung dem Grunde nach vor, so daß der Klage auf die Berufung der Klägerin hin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts stattzugeben war.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 2.800.000,00 DM.
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