Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 30/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.02.1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Be-klagte verurteilt, an die Klägerin 25.605,37 DM nebst 4 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 09.07.1994 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig und auch in der Sache - bis auf einen geringfügigen Teilbetrag - begründet.
3I.
4Der Beklagte hat die Klageforderung bezüglich der rückständigen Leasingraten für die Zeit von Dezember 1993 bis zur Rückgabe des Fahrzeug am 06.05.1994 in Höhe von insgesamt 7.559,82 DM anerkannt, so daß insoweit gemäß § 307 Abs. 1 ZPO antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil zu erlassen war.
5II.
6Streitig zu entscheiden war danach nur noch über den des weiteren geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin in Höhe von 18.045,55 DM (17.951,11 DM + 94,44 DM Gutachterkosten) zu.
7Soweit die Klägerin diesen Anspruch in erster Instanz vornehmlich auf Ziffer XV ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt hat, hat das Landgericht diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGB für unwirksam erklärt. Diese Rechtsauffassung ist vom BGH durch ein Urteil vom 22.11.1995 (BGH, NJW 96, 455 = WM 96, 311) bestätigt worden. Die Klägerin macht deshalb in der Berufungsinstanz nur noch ihren konkreten Schaden geltend, stützt sich dabei allerdings auf dieselbe Berechnung wie im Rahmen von Ziffer XV AGB.
8Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 95, 39 = NJW 85, 2253; NJW 86, 1746; 96, 455; jeweils m. w. N.) steht dem Leasinggeber, der den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers vorzeitig gekündigt hat, auch bei einer unwirksamen Regelung pauschalierten Schadensersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Anspruch eigener Art auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Nichterfüllungsschadens zu, der dann konkret zu berechnen ist. Bei diesem sog. leasingtypischen Ausgleichsanspruch schuldet der Leasingnehmer höchstens den Betrag, den er bei normaler Durchführung des Leasingvertrages an den Leasinggeber hätte bezahlen müssen, vermindert um ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile des Leasinggebers. Im Rahmen der danach vorzunehmenden konkreten Schadensberechnung ist zunächst die Ablösesumme zu ermitteln, die sich aus der Summe der im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung noch zu erbringenden Leasingraten sowie des für diesen Fall vereinbarten Restwerts des Fahrzeugs bei Vertragsende zusammensetzt, wobei beide Beträge wegen der vorzeitigen Fälligstellung mit dem bei Vertragsabschluß tatsächlich gegebenen Refinanzierungszinssatz abzuzinsen sind. Außer diesen ersparten Refinanzierungszinsen sind dem Leasingnehmer des weiteren gutzubringen die durch die Vorfälligstellung ersparten laufzeitabhängigen Unkosten, der kalkulierte Gewinn, soweit er die Zeit nach der erstmöglichen Kündigung betrifft, sowie der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs. Zu all dem hat der Leasinggeber konkrete Angaben zu machen und ggf. seine Kalkulation offen zu legen (BGH, NJW 96, 455).
9Mit Recht hat das Landgericht die Angaben der Klägerin hierzu in erster Instanz als unzureichend angesehen. Dort hat die Klägerin zu den Refinanzierungszinsen nämlich lediglich vorgetragen, sie habe mit durchschnittlich 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz refinanziert und deshalb mit 9,5 % abgezinst. Das war für eine konkrete Schadensberechnung nicht ausreichend.
10In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die fehlende Substantiierung jedoch nachgeholt und die einzelnen Schadensumstände - soweit bestritten - bewiesen, sodaß nunmehr abgerechnet werden kann.
111.)
12Mit Recht geht die Klägerin zunächst davon aus, daß der Beklagte nach dem Leasingvertrag noch 19 weitere Leasingraten hätte erbringen müssen.
132.)
14Ihre tatsächlichen Refinanzierungskosten gibt die Klägerin nunmehr dahin an, daß sie ihre Leasingverträge im Dezember 1991, dem Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsschlusses, bei der L...bank zu einem Zinssatz von 9,09 % refinanziert habe. Der Bundesbankdiskontsatz habe zur gleichen Zeit 7,5 % betragen, weshalb sie im Streitfall auf der Grundlage ihrer AGB mit 9,5 % abgezinst habe. Der Refinanzierungssatz von 9,09 % ist bewiesen durch die schriftliche Aussage der Zeugin R. vom 25.06.1996, die unter Vorlage des Schreibens der ...-Bank GmbH vom 10.01.1992 (Bl. 171 d.A.) bestätigt hat, daß die Klägerin ihre Leasingverträge im Dezember 1991 zu diesem Zinssatz refinanzierte und der Zinssatz dabei bis 1995 festgeschrieben wurde. Soweit die Klägerin gleichwohl im Streitfall in Anlehnung an ihre AGB mit einem höheren Zinssatz, nämlich mit 9,5 % (das sind 2 % über dem bis zum 19.12.1991 maßgeblichen Bundesbankdiskontsatz; siehe Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Auflage, Anhang zu § 246 BGB), abzinst, gereicht dies dem Beklagten zum Vorteil.
153.)
16Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen wiederholt die Klägerin ihren Vortrag, daß in die Leasingraten ein Risikozuschlag von 1 % sowie laufende Verwaltungskosten von 2 % einkalkuliert seien, weshalb sie bei Errechnung der Ablösesumme ihre Leasingraten vor der Abzinsung bereits um 3 % reduziert habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die ersparten Aufwendungen von der Klägerin damit substantiiert genug dargetan. Zwar kann die Klägerin sich insoweit nicht auf die vorgedruckte Ziffer 3 des Leasingvertrages berufen, die für den Fall einer von Leasingnehmer zu vertretenden vorzeitigen Kündigung eine Reduzierung der Rest-Leasingraten um 3 % vorsieht, da es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 1 AGBG handelt und diese Klausel bei Anwendung der vom BGH (NJW 96, 455f) entwickelten Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, wegen fehlender Transparenz von Ziffer XV der AGB der Klägerin in Zusammenhang mit der vorzitierten Vertragsklausel ebenfalls als unwirksam anzusehen ist. Gleichwohl hat die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Kalkulationsoffenlegung ausreichende Angaben zur konkreten Schadensberechnung gemacht. Es erscheint nachvollziehbar, daß sie sämtliche Leasingverträge mit einem allgemein errechneten Zuschlag für Risiko und laufendem Verwaltungsaufwand kalkuliert. Der jedem einzelnen Vertrag eingerechnete Zuschlag entspricht deshalb der im Falle vorzeitiger Vertragbeendigung gutzubringenden Einsparung.
17Die Kalkulation der Leasingverträge mit 1 % Risikozuschlag und 2 % laufenden Verwaltungskosten ist auch durch die schriftliche Aussage der Zeugin R. bewiesen. Diese Zeugin hat anhand der ihr vorliegenden Kalkulationsunterlagen der Klägerin deren Angaben hierzu bestätigt und überzeugend ausgeführt, daß es sich insoweit um eine allgemeine Kalkulation in Bezug auf sämtliche Verträge handele, da die Gemeinkosten für den einzelnen Leasingvertrag nicht exakt zu berechnen seien.
18Weitere Aufwendungen hat die Klägerin nicht erspart. Steuern und Versicherungen sind in den Leasinggebühren ersichtlich nicht enthalten; denn diese trägt nach Ziffern IX 2 und X 1 AGB der Leasingnehmer. Auch eine nähere Darlegung der fixen Gemeinkosten kann von der Klägerin nicht verlangt werden, da laufzeitunabhängige Kosten durch die vorzeigte Kündigung nicht erspart werden und deshalb in jedem Falle der Klägerin verbleiben müssen.
19Der nach Angaben der Klägerin kalkulierte Gewinnanteil von 4 % ist dem Beklagten im Streitfall nicht gutzubringen. Nach Rechtsprechung des BGH (BHGZ 95, 39, 54; WM 90, 2043, 2045) steht dem Leasinggeber nämlich bis zu dem frühest möglichen Termin einer ordentlichen Vertragsauflösung auch der Gewinn zu; erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wird, kann als Nichterfüllungsschaden nicht auch noch der Gewinn beansprucht werden (BGH, NJW 86, 1746; WM 90 a.a.O.).
204.)
21a) Die Richtigkeit der von der Klägerin zur Berechnung des Barwerts der Leasingraten angewandte Formel (Bl. 4 der Klageschrift) kann vom Senat aus eigener Sachkunde nicht beurteilt werden. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu bedurfte es jedoch nicht, da insoweit mit der anerkannten sogenannten Barwertformel für die vorschüssige Ablösung von Leasingraten gerechnet werden kann, die da lautet:
22Barwert = Rate x q x x
23Dabei sind
24q = Abzinsfaktor
25= 1 + monatlicher Zinsfuß/100
26Zinsfuß = Zinssatz x 100 (z.B. bei
2712 % also 12)
28monatlicher Zinsfuß = jährl. Zins-
29fuß/12 (z.B. bei 12 also 1)
30n = Zahl der restlichen Laufzeitmonate
31Eine allgemeingültige Formel für die Rückrechnung des Barwerts der Leasingraten gibt es ohnehin nicht (siehe BGH, WM 90, 2043, 2045 m. w. N.). Außerdem führt die Anwendung dieser Formel nur zu einem geringfügig anderen Ergebnis als die Berechnung der Klägerin, so daß die Abweichung von zu vernachlässigendem Wert ist und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich macht.
32Die vorzitierte Barwertformel wird von einer Vielzahl von Instanzgerichten angewandt und ist die Ausgangsformel des von diesen teilweise verwendeten Nack-Computerprogramms (s. beispielsweise das den Parteien bekannte Urteil des 26. Zivilsenats des OLG Köln vom 06.12.1995 - 26 U 65/94 - sowie OLG Celle, CR 94, 744, 746). Auch von BGH wird diese Formel anerkannt (NJW 96, 455 f; WM 90 a.a.O.; letztgenannte Entscheidung allerdings für die "nachschüssige" Barwertformel). Eine Schadensberechnung mit Hilfe des Nack-Computerprogramms war hier schon nicht deshalb angezeigt, weil die Angaben der Klägerin zu ihrer Kalkulation eine genauere Berechnung möglich machen als sie mittels des Nack-Programms erfolgt. Dieses Programm geht nämlich ganz allgemein davon aus, daß von den nach Abzug der Refinanzierungskosten von den Vertragskosten verbleibenden sogenannten "Nichtfinanzierungskosten" 50 % auf Gewinn, 35 % auf laufzeitunabhängige Verwaltungskosten und 15 % auf laufzeitabhängige Verwaltungskosten entfallen.
3334
Ob die Klägerin hier zu Recht zunächst die Leasingrate um 3 % gekürzt und dann mit 9,5 % abgezinst hat, oder ob mit der vertraglich vereinbarten Nettorate und einem um 3 % höheren Abzinsungssatz gerechnet werden muß, konnte offenbleiben, da die Abrechnungsweise der Klägerin nicht zu einem höheren, sondern einem niedrigerem Ergebnis führt, wie die nachstehenden Berechnungen zeigen.
35Bei Vorabreduzierung der Netto-Leasingrate um 3 % - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - errechnet sich der Barwert der restlichen Leasingraten mit Hilfe der Barwertformel für vorschüssige Abzinsung wie folgt:
36q = 1 +
37= 1,0079
38Barwert:
391.226,25 DM x 1,0079 x x
40= 21.729,98 DM
41============
42Ohne Vorabreduzierung der Leasingrate, aber mit 3 % höherer Abzinsung ergäbe sich folgende Berechnung:
43q = 1 +
44= 1,0104
45Barwert:
461.264,18 DM x 1.0104 x 19 x
47= 21.917,39 DM
48Nach allem beläuft sich der Ablösewert der restlichen Leasingraten auf 21.729,98 DM.
495.)
50Die Barwertformel für den festkalkulierten Restwert des Fahrzeug lautet (vgl. auch das zitierte Urteil des 26 ZS):
51Barwert =
52Die Berechnung der Klägerin hierzu (Bl. 5 der Klageschrift) ist zutreffend, sodaß der Barwert des kalkulierten Restwerts sich auf 18.482,00 DM beläuft.
53Die Ablösesumme beträgt danach ingesamt 40.211,98 DM (21.729,98 DM + 18.482,00 DM).
546.)
55Hiervon abzuziehen ist der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe am 06.05.1994. Die Klägerin hat diesen entsprechend dem von ihr eingeholten Gutachten der D. mit 22.260,87 DM angegeben. Dabei handelt es sich um den Netto-Händler-Einkaufspreis, zu dem sie das Fahrzeug am 04.07.1994 an die Firma H. &Co. GmbH &Co. verkauft hat.
56Soweit die Klägerin sich insoweit auf Ziffer XV 1 AGB beruft, ist auch diese Schiedsgutachterklausel vom BGH in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.11.1995 (NJW 96, 455) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt worden. Danach ist das D.-Gutachten für den Beklagten nicht verbindlich, der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs vielmehr nachzuweisen. Nach der vorgenannten BGH-Entscheidung liegt die Darlegungslast hierfür zunächst beim Leasinggeber. Mit der Vorlage des D.-Gutachtens ist die Klägerin dieser Darlegungslast jedoch nachgekommen.
57Der Ansatz des Händlereinkaufspreises ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Nach Rechtsprechung des BGH (WM 90, 2043; NJW 96, 455) erfüllt der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache zwar nicht generell durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis, weshalb eine entsprechende AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam ist; vielmehr muß der Leainggeber grundsätzlich auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Das bedeutet aber nicht, daß nicht im Einzelfall auch der Verkauf an einen Händler zum Einkaufspreis zulässig ist. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
58Im Streitfall kann der Klägerin in bezug auf die Veräußerung an einen Händler zum Einkaufspreis kein Verstoß gegen die Schadensminderungpflicht vorgeworfen werden. Dabei ist zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin unstreitig über keine eigene Verkaufsabteilung verfügt. Wollte man von der Klägerin die Einrichtung einer solchen fordern, so würde sich dies in höheren, den Leasingnehmer wiederum belastenden allgemeinen Vertragskosten niederschlagen. Berücksichtigt man des weiteren, daß der Händlereinkaufspeis hier nach dem D.-Gutachten nur knapp 17 % unter dem Verkaufspreis lag und die Klägerin dem Beklagten außerdem mit Schreiben vom 08.06.1994 (Bl. 60 d. A.) das D.-Gutachten übersandte und ihm die Möglichkeit gab, selbst ein günstigeres Angebot einzuholen und entsprechende Interessenten zu benennen, so kann der Klägerin wegen des Verkaufs an einen Händler zu dessen Einkaufspreis keine Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er auf das Schreiben der Klägerin hin irgendetwas unternommen hätte.
59Soweit er einwendet, das Fahrzeug sei bei dessen Rückgabe mindestens 30.000,00 DM wert gewesen, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das von der Klägerin vorgelegte D.-Gutachten (Bl. 20 ff d. A.), nach dem das Leasingfahrzeug in nicht einmal 2 Jahren über 63.000 km gefahren worden ist und einigen Reparaturaufwand erforderte, ist in sich nachvollziehbar und plausibel. Angesichts dessen hätte der Beklagte zur Darlegung eines höheren Wertes hierzu im einzelnen Stellung nehmen müssen. Das hat er nicht getan.
60Nach allem ist von einem tatsächlichen Restwert der Leasingfahrzeugs von 22.260.87 DM auszugehen, sodaß sich bei dessen Abzug von der Ablösesumme ein leasingstypischer Ausgleichsanspruch i. H. v. 17.951,11 DM ergibt.
617.)
62Zu Recht verlangt die Klägerin auch die Hälfte der ihr entstandenen Gutachterkosten i. H. v. 94,44 DM. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung. Zur Bewertung des Fahrzeugsrestwertes war die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
638.)
64Insgesamt stehen der Klägerin daher zu:
65I. rückständige Leasingraten 7.559,82 DM
66II. Barwert der restlichen Leasingraten 21.729,98 DM
67Barwert des kalkulierten Restwerts
68des Fahrzeugs 18.482,00 DM
6940.211,98 DM
70abzüglich des tatsächlichen Rest-
71wertes des Fahrzeugs 22.260,87 DM
72Differenz Ablösesumme/Schätzwert 17.951,11 DM
73Guachterkosten zur Hälfte 94,44 DM
7418.045,55 DM
7525.605,37 DM
76Dementsprechend war das angefochtene Urteil ganz überwiegend abzuändern.
77Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG.
78Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO. Da die Klage hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs erst durch die in zweiter Instanz erfolgte Substantiierung des Klägervorbringens begründet geworden ist, waren die Kosten des Berufungsverfahrens teilweise der Klägerin aufzuerlegen.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
80Streitwert:
8125.730,69 DM
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