Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 207/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 91/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist die XIX-Anlagen-Versichererin der Firma G. C. GmbH & C., T.-Straße 351 - 355, XXXXX Köln. Am Morgen des 06.09.1989 stellten Mitarbeiter der Firma C. fest, daß ein mit 200 l Methylenchlorid gefülltes Metallfaß weitgehend ausgelaufen war, das nach der Darstellung der Klägerin am Tage zuvor bei der Fa. C. von der Beklagten ausgeliefert und infolge unsachgemäßen Abladens durch den Fahrer der Beklagten, von den Mitarbeitern der Fa. C. zunächst unbemerkt, beschädigt worden sein soll.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin aus übergegangenem Recht der Firma C. die dieser im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung entstandenen und insgesamt mit 130.572,90 DM bezifferten Kosten, für die sie eingetreten ist.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Klägerin meint, der Klageanspruch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Die Beklagte, die für das schuldhafte Verhalten ihres Fahrers einzustehen habe, hafte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen schuldhaften Verstoßes gegen die sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Nebenpflichten. Dieser Anspruch unterliege der 30jährigen Verjährungsfrist.

Darüber hinaus hafte sie auch nach §§ 22 WHG, 426 BGB gesamtschuldnerisch neben der Firma C.. Letztere hafte neben der Beklagten nach § 22 Abs. 1 WHG wegen Einbringens bzw. Einleitens eines gefährlichen Stoffes. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 dieser Vorschrift umfasse jegliche wasserschädigende Handlung, die nicht als maschinell-bedingter Störfall durch den Abs. 2 der Regelung erfaßt sei.

Im Innenverhältnis zwischen der Firma C. und der Beklagten habe letzere allein für den Schaden einzustehen, weil erstere keinen schuldhaften Tatbeitrag geleistet habe. Dieser Ausgleichsanspruch verjähre in 30 Jahren.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Sie behauptet, das Klagevorbringen entbehre schon deshalb jeglicher tatsächlichen Grundlage, weil die Beklagte mit dem Schadensereignis nichts zu tun habe. Der Zeuge J., der nach der Darstellung der Klägerin das Lieferfahrzeug gefahren haben solle, sei aus ihrem Betrieb bereits am 30.06.1989 ausgeschieden. Im übringen sei der von der Klägerin genannte LKW - amtl. Kennz. XY - am 05.09.1989 überhaupt nicht eingesetzt gewesen. Sie habe am 05.09.1989 weder durch den Zeugen J. noch durch das bezeichnete Fahrzeug ein Faß mit Methylenchlorid bei der Firma C. angeliefert.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes des Berufungsrechtszuges wird auf die von den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


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