Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 391/96
Tenor
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G r ü n d e
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5
I.
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Der spätere Angeschuldigte M. wurde am 8. Oktober 1993 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 9. Oktober 1993 aufgrund Haftbefehls des Amtsge-richts Geilenkirchen, in dem ihm Geldfälschung zur Last gelegt worden war, in Untersuchungshaft in der JVA Aachen. Unter Vorlage einer Strafprozeßvollmacht vom 15. Oktober 1993 bestellte sich Rechtsanwalt H. unter dem 18. Oktober 1993 als Verteidiger.
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M. wurde mit zwei weiteren Mitangeschuldigten unter dem 17. Mai 1994 bei der Strafkammer wegen gemein-schaftlicher Geldfälschung angeklagt. Durch Beschluß vom 5. Mai 1995 lehnte die 3. große Strafkammer des Landgerichts Aachen die Eröffnung des Hauptverfah-rens gegen ihn ab und legte die insoweit entstande-nen Kosten des Verfahrens nebst den notwendigen Aus-lagen des Angeschuldigten M. der Staatskasse auf.
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Mit Anwaltschriftsatz vom 1. Juni 1996 hat der frühere Angeschuldigte die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 1.876,34 DM beantragt. Gegenstand des Antrags waren u.a. die Fertigung von 50 Ablichtungen à 1,00 DM und von 397 Ablichtungen à 0,30 DM durch den Verteidiger (insgesamt: 169,10 DM) sowie Ter-minsauslagen für drei Verteidigerbesprechungen in der JVA Aachen am 15., 20. und 29. Oktober 1993 (insgesamt 115,50 DM), jeweils zuzüglich Mehrwert-steuer.
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Durch Beschluß vom 10. August 1995 hat die Rechts-pflegerin die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.665,55 DM festgesetzt.
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Die Absetzung von 210,79 DM beruht zum einen darauf, daß nicht sämtliche der geltend gemachten Fotokopie-kosten als erstattungsfähig angesehen worden sind, zum anderen, daß die Verteidigerbesuche in der JVA Aachen nicht erstattungsfähig seien, weil der frühere Angeschuldigte gehalten gewesen sei, einen ortsansässigen Aachener Rechtsanwalt mit der Wahr-nehmung seiner Interessen zu beauftragen.
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Gegen diese Verteidiger am 17. August 1995 zuge-stellte Entscheidung ist mit Schriftsatz vom 23. Au-gust 1995, eingegangen am 25. August 1995, Erinne-rung eingelegt worden.
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Durch Beschluß vom 28. Juni 1996 hat die Strafkammer der Erinnerung insoweit abgeholfen, als die zu erstattenden und festzusetzenden Auslagen wegen weiterer 24 Ablichtungen um (einschl. MWSt) 8,28 DM erhöht worden sind; im übrigen hat die Strafkammer der Erinnerung nicht abgeholfen und die somit als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 5, 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG, 104 Abs. 1 ZPO, 464 b S. 3 StPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdewert ist erreicht (§§ 567 Abs. 2 ZPO, 464 b S. 3 StPO).
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In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 1. Juni 1995 erweist sich in voller Höhe als gerechtfertigt.
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Hinsichtlich der Fotokopiekosten als gemäß § 464 b StPO erstattungsfähige Schreibauslagen i.S.d. § 27 BRAGO darf zwar der Rechtsanwalt nicht in jedem Falle kurzerhand die gesamte Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt - von Eicken-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 15 m.w.N.). Andererseits ist aber bei der Beurteilung, ob alle gefertigten Ablichtungen objektiv notwendig waren, jede kleinliche Handhabung zu vermeiden, wie dies die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 28. Juni 1996 (unter Bezugnahme auf OLG Hamm JurBüro 78, 705) selbst annimmt. Eine eher großzügige Handhabung bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Fertigung der Kopien ist insbesondere dann geboten, wenn - wie hier - nur ein insgesamt vergleichsweise geringfügi-ger Betrag als Fotokopiekosten asngemeldet wird und schon von daher abzusehen ist, daß allenfalls ein geringer Differenzbetrag in Rede stehen kann, so daß der Arbeitsaufwand für alle Beteiligten (vom Festsetzungsbeamten über den Bezirksrevisor und die Strafkammer bis zum Senat) außer Verhältnis zu dem Auslagenfestsetzungsbegehren steht.
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Der Senat vermag nicht festzustellen, aus welchen Gründen im einzelnen der Bezirksrevisor und ihm (mit Abweichungen) folgend die Rechtspflegerin gerade nur diejenigen Ablichtungen aus der Strafakte 63 KLs 18/94 als erstattungsfähig angesehen haben, die auf S. 2 Mitte des Beschlusses vom 10. August 1995 im einzelnen aufgelistet sind. In der vor-liegenden Sache ist zudem zu beachten, daß die - abgelichteten - Akten nicht nur das Ermittlungs-verfahren betrafen, sondern daß es zur Anklage-erhebung kam. Ohne daß eine grundsätzliche Aus-einandersetzung mit der zwischen der 3. Strafkammer und der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen streitigen Frage erforderlich wäre, ob vorbehaltslos die Auslagen für die Anfertigung einer durchfoliierten Akte zu erstatten sind, erweist sich jedenfalls vorliegend die Fertigung einer voll-ständigen Ablichtung der Akte als gerechtfertigt: Der Verteidiger mußte mit der Möglichkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens und damit mit der Notwendigkeit der Verwendung der Akte in einer Hauptverhandlung rechnen; da die Akte umfangreich war und mehrere Angeschuldigte betraf, mußte sich die Verteidigung auf Vorhaltungen aus der Akte in der Hauptverhandlung einrichten, die aufgrund der Nennung von Blattzahlen erfolgten. Daher ist es auch - entgegen dem Beschluß der Strafkammer - unschädlich, daß im einzelnen auch einige doppelt gefertigte Ablichtungen anfielen, wie sie die Straf-kammer in ihrem Beschluß vom 28. Juni 1996 anführt; wenn etwa Bl. 61 und Bl. 159 der Akte identisch sind, so mußte der Anwalt bei einem etwaigen Vorhalt entweder von Bl. 61 oder von Bl. 159 die jeweilige Stelle in seinem Aktendoppel auffinden können. Keinen Bedenken begegnet schließlich auch die Fertigung des - schon von dem Bezirksrevisor beanstandeten - Aktenauszugs von 47 Blatt aus der Beiakte 10 Js 791/93 StA Aachen. Diese Beiakte wurde dem Senat nicht mitübermittelt; sie wurde aber anscheinend von der Staatsanwaltschaft Aachen für das hier in Rede stehende Verfahren 99 Js 331/94 für bedeutsam erachtet, so daß hinreichende Gründe für einen entsprechenden Abzug nicht erkennbar sind.
3031
Erstattungsfähig sind auch die Terminsauslagen für die drei Besuche in der JVA Aachen vom 15., 20. und 29. Oktober 1993 (ebenso wie die Terminsauslagen für den Haftprüfungstermin vor dem AG Geilenkirchen am 4. November 1993, die schon in dem Kostenfestset-zungsbeschluß nicht in Abzug gebracht worden sind).
3233
Zwar ist der Grundsatz zutreffend, daß zu den einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Prozeßgerichts wohnt, nur insoweit gehören, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung notwendig war (vgl. SenE vom 11. Februar 1992, 2 Ws 27/92). In Ansehung von § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO soll die Erstat-tung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern eines auswärtigen Rechtsanwalts die Ausnahme darstellen.
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Ungeachtet der Frage, inwieweit sich der frühere Angeschuldigte M. etwa des Rechtsanwalts H. als Verteidiger als eines Anwalts seines besonderen Ver-trauens bedienen durfte, ist hier schon zu berück-sichtigen, daß Rechtsanwalt H. im Landgerichtsbezirk Aachen zugelassen und in Eschweiler ansässig ist. Zum Zeitpunkt der Verhaftung des damaligen Beschul-digten im Oktober 1993 war noch nicht abzusehen, ob es zu einer Anklageerhebung vor dem Landgericht (nämlich Aachen) oder vor dem Schöffengericht kommen würde. Im letzteren Falle wäre für im Amtsgerichts-bezirk Geilenkirchen begangene Taten die Zustän-digkeit des Schöffengerichts bei dem AG Heinsberg begründet gewesen. Die Ortsentfernung nach Heinsberg ist aber von Aachen aus ungefähr die gleiche wie von Eschweiler aus. Somit hindert die Beauftragung des in Eschweiler ansässigen Rechtsanwalts H. die Erstattung der geltend gemachten Terminsauslagen nicht.
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Nach alledem beläuft sich der festzusetzende Betrag entsprechend dem Antrag vom 1. Juni 1995 auf (einschl. MWSt) 1.876,34 DM. Der Betrag ist antrags-gemäß ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs zu verzinsen.
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Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in dem Beschluß vom 10. August 1995 in Abzug gebrachten Betrag (210,79 DM) und dem in dem Beschluß vom 28. Juni 1996 zusätzlich zuerkannten Betrag (8,28 DM).
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