Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 6/96
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch wegen der - streitigen - Entwendung beziehungsweise wegen des Brandes des von ihm geleasten PKW Toyota Camry am 14.12.1993 aus §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 I b AKB oder § 12 Nr. 1 I a AKB zu. Auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen geben keinen Anlaß, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
4Der Ersatzanspruch des Klägers scheitert zum einen daran, daß er den streitigen Versicherungsfall der Fahrzeugentwendung nicht beweisen kann. Nach den vorliegenden, nachstehend zu würdigenden Indizien besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß das Fahrzeug zumindest mit Willen des Klägers entwendet worden ist. Aus diesem Grunde müßte der Kläger für das Vorliegen des Versicherungsfalles "Diebstahl" den Vollbeweis erbringen, wozu er nicht in der Lage ist. Auf den unstreitig vorliegenden Versicherungsfall des Brandes wirkt sich indiziell entscheidend der Umstand der erheblichen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines fingierten Diebstahls aus, so daß sich die Beklagte im Hinblick auf den Brand erfolgreich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG berufen kann.
5Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, stehen die Tatbestände des Verlusts durch Entwendung und des Verlusts durch Brand selbständig nebeneinander. Dem Versicherungsnehmer, dem der Nachweis einer Entwendung des Fahrzeugs nicht gelingt, ist es nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt (BGH VersR 85, 78 f.; OLG Köln VersR 89, 835 f.; OLG Hamm r + s 88, 221 ff. und VersR 94, 212 f.; OLG Stuttgart VersR 89, 622 f.; OLG Oldenburg r + s 96, 171 f.).
6Soweit sich der Versicherer alsdann wegen des Brandschadens auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG, also Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Brandentstehung, beruft, kann er zwar auch dann nicht die Umkehr der Beweislast geltend machen, wenn eine erheb-liche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines fingierten Versicherungsfalles besteht. Allerdings kann dem Nachweis des Versicherers für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zugleich auch eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung im Rahmen der Beweisführung des § 61 VVG zukommen (BGH a.a.O.; allgemeine Meinung). Aus diesem Grund können die für und gegen den Diebstahl sprechenden Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Brandschadens nicht unberücksichtigt bleiben; vielmehr müssen sämtliche Indizien in einer zusammenfassenden Gesamtschau gewürdigt werden.
7Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß in der Diebstahlversicherung wegen der ansonsten drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes zunächst keine strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis der Fahrzeugentwendung gestellt werden. Es genügt insoweit, daß Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild des Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (BGH VersR 84, 29 und seitdem ständig). Umgekehrt wird auch der Beweisnot des Versicherers Rechnung getragen, wenn es um die Entkräftung des Beweises des äußeren Bildes geht. Auch der Versicherer muß nicht den vollen Beweis des Gegenteils führen. Genügend, aber auch erforderlich ist, wenn er seinerseits Tatsachen beweist, aus denen die erhebliche Wahrscheinlich-keit der Vortäuschung der Entwendung folgt (BGH a.a.O.). Dieser dem Versicherer obliegende Beweis ist durch die Beklagte zur Überzeu-gung des Senats geführt worden. Aufgrund zahlreicher unstreitiger oder von der Beklagten bewiesener Indizien spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vom Kläger nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahl.
8Ein entscheidender Umstand für diese Annahme ist die Tatsache, daß der PKW des Klägers nach dem Ergebnis der vorliegenden Gutachten der Dekra vom 5.1.1994 (Bl. 60 ff. GA), 25.1.1994 (Bl. 58 f. GA) und 2.2.1994 (Bl. 22 ff. GA) nur mit den Originalschlüsseln zum Brandort gefahren worden sein kann. Danach steht fest, daß der Kläger alle Originalschlüssel hat vorlegen können, von denen keiner Kopierspuren aufwies. Die untersuchten Schlösser (Türschlösser, Zündschloß und Lenkradschloß) wiesen keine Spuren auf, die auf ein gewaltsames Öffnen oder eine Manipulation mit Fremdwerkzeugen hindeuteten.
9Im einzelnen ergibt sich aus den Gutachten, daß die Motorhaube und das Frontblech im Schloßbereich nur solche Deformationen aufweisen, die von dem Sachverständigen nachvollziehbar auf Lösch- bzw. Bergungsarbeiten zurückgeführt werden konnten (Bl. 63 GA). Die äußeren Abdeckscheiben der drei Schließzylinder und die Schlüsselkanaleingänge zeigen keine Werkzeugspuren, die auf ein gewaltsames Öffnen der Schlösser hindeuten (Bl. 64/65 GA); auch im Bereich der Schließzylinder und Schlösser sind keine Deformationsspuren oder Lackbeschädigungen erkennbar, die die Annahme eines gewaltsamen Einwirkens nahelegen (Bl. 65 GA). Die Scheibe der Fahrertür war während der Brandphase im Gegensatz zu den anderen Fenstern geöffnet (Bl. 65 GA); offen stand auch das Schiebedach (Bl. 83 ErmA). Demgegenüber war jedoch die Tankklappe über die Zentralverriegelung verschlossen (Bl. 65 GA). Das Lenkanlaßschloß befand sich in seiner ursprünglichen Einbauposition; es wurde also nicht demontiert (Bl. 66 GA). Diebstahlstypische Quetschungen und Verformungen, die auf ein Überdrehen hinweisen, waren nicht vorhanden. Eine Delle an der Abdeckklappe ist beim Freilegen des Lenk-Zündschlosses entstanden (Bl. 66/67 GA). Die Verkabelung ist unbeschädigt; einen Hinweis auf Kurzschließen gibt es nicht (Bl. 67 GA).
10Aus dem Schlüsselgutachten vom 2.2.1994 ergibt sich, daß alle drei Schlüssel des Fahrzeugs vorlagen und hiervon keiner Spuren aufweist, wie sie bei der Vervielfältigung im Kopierfräsverfahren entstehen (Bl. 25 - 27 GA). Das Lenkanlaßschloß, dessen Funktionsweise der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, zeigte bei seiner Untersuchung, daß zum Brandzeitpunkt der Sperrbolzen nicht in der verriegelten Sperrnut saß (Bl. 29 GA); seine mikroskopische Untersuchung belegte darüber hinaus, daß keine Gewaltspuren vorhanden waren und damit ein Überreißen des Lenkrades zur gewaltsamen Entriegelung der Lenkung ausgeschlossen werden konnte (Bl. 29 GA). Die Schlüsselkanalstellung befand sich auf "lock"; das bedeutet, daß der Schloßmechanismus des Lenkanlaßschlosses im Brandzeitpunkt verriegelt war. Der Zündschlüssel war abgezogen (Bl. 30 GA). Im Inneren des Lenkanlaßschlosses fanden sich keine Hinweise darauf, daß im Schlüsselkanaleingang mit Fremdwerkzeugen manipuliert worden sein könnte (Bl. 31 GA). Im Schließzylinder selbst waren keine umlaufenden Schürfspuren erkennbar (B. 31 GA), allerdings war der Zylinderkern durch die Hitze verformt. Es fanden sich aber keine Hinweise, daß im Schlüsselkanaleingang mit Fremdwerkzeugen manipuliert worden wäre. Das aufgetrennte Schließzylindergehäuse zeigte gleichfalls keine Hinweise, daß der Zylinderkern mit einem paßungenauen Schlüssel verdreht wurde.
11In den Schließzylindern der Türschlösser rechts und links fanden sich gleichfalls keine Spuren, die auf eine gewaltsame Einwirkung oder auf die Anwendung von Sperrwerkzeugen hinwiesen. Leichte Beschädigungen an den Schließplättchen des Türschlosses vorne links konnte der Sachverständige schloßspezifischer Benutzung zuordnen (Bl. 32 bis 34 GA). Auch das Heckklappenschloß wies keine derartigen Spuren auf (Bl. 34 f. GA). Die sachverständigenseits durchgeführte sorgfältige, durch Fotografien dokumentierte Untersuchung auf alle sich bietenden Möglichkeiten für eine Verursachung von Diebstahlsspuren verlief negativ. Insgesamt folgt aus den Gutachten, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, der klare Schluß, daß der PKW des Klägers nicht aufgebrochen, sondern vielmehr mit den passenden Schlüsseln zum Brandort bewegt wurde. Damit besteht bis zum Beweis des Gegenteils die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug mit dem Willen des Berechtigten weggefahren worden ist (vgl. auch OLG Köln VersR 89, 836).
12Nach dem dargestellten Ergebnis der Sachverständigengutachten kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entwendung habe mittels eines Abschleppwagens bewerkstelligt worden sein können. Der Umstand, daß beim Auffinden des Fahrzeugs die Tankklappe über die Zentralverriegelung verschlossen war, belegt, daß auch die Fahrzeugtüren auf diese Weise abgeschlossen waren. Täter, die das Fahrzeug durch Abschleppen entwendet hätten, verfügten über keinen Schlüssel. Es ist damit nicht nachzuvollziehen, wie sie das Fenster an der Fahrertür und gegebenenfalls auch das Schiebedach vor dem Inbrandsetzen von außen hätten öffnen können. Für die weitere Behauptung des Klägers, die Täter hätten Geräte benutzen können, mit denen sowohl das Türschloß als auch das Anlasserschloß spurenlos hätten überwunden werden können, sprechen keine Anhaltspunkte. Der Senat konnte davon absehen, dieser bloß theoretischen Möglichkeit durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nachzugehen. Auch bei ihrer Wahrunterstellung sprechen weitere Indizien so deutlich für das Vorliegen eines fingierten Ver-sicherungsfalles, daß von ihr praktisch nicht ausgegangen werden kann.
13Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist ferner erheblich, daß das Feuer im PKW des Klägers absichtlich gelegt worden ist. Nach dem Gutachten vom 25.1.1994 (Bl. 58 f. GA) kann die Möglichkeit, daß das Fahrzeug des Klägers zufällig - etwa durch einen technischen Defekt - in Brand geraten ist, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Brand ist im Bereich der vorderen Sitze und der beiden vorderen Fußräume entstanden; dort entnommene Brandreste ergaben den Nachweis auf Otto-Kraftstoff (Bl. 58 GA).
14Deshalb vermag auch die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit, daß bei einer Inspektion die Typennummer seines Fahrzeugs ermittelt und damit ein Schlüssel nachbestellt worden sein könnte, nicht zu überzeugen. Der oder die Täter hätten dann am Tatabend den Kläger zum Restaurant verfolgen müssen, um sein Fahrzeug zu stehlen. Gerade bei einer so sorgfälig geplanten Art der Entwendung ist zu erwarten, daß das Fahrzeug anschließend gewinnbringend verwertet und nicht zerstört wird.
15Gegen das Vorliegen eines echten Kraftfahrzeugdiebstahls sprechen insbesondere auch die zeitlichen Verhältnisse. Bei einem Diebstahl hätte es keinen Sinn gemacht hätte, ein gerade zuvor mit erhebli-chem Aufwand gestohlenes Fahrzeug - nämlich mit Geräten, die keine Diebstahlspuren hinterlassen - anschließend sofort in Brand zu setzen. Selbst wenn das Fahrzeug des Klägers nur wenige Minuten nach dem behaupteten Abstellen um 21.30 Uhr entwendet worden wäre, hätte es - folgt man dem Vortrag des Klägers zu den Zeit-Weg-Verhältnissen - frühestens gegen 21.45 Uhr an der Brandstelle sein können. Der oder die Täter hätten danach vor dem Inbrandsetzen und Wiederverschließen des Fahrzeugs über die Zentralverriegelung - falls dies überhaupt möglich gewesen wäre - noch das Radio entfernt. Ein solches Vorgehen ist unplausibel, wenn es dem Täter nur darum geht, das Fahrzeug anschließend in Brand zu setzen. Ein Verbrennen mit dem Ziel, Diebstahlspuren zu vernichten, scheidet bereits deshalb aus, weil aus den dargelegten Gründen nur eine Fremdentwendung ohne das Hinterlassen von Spuren in Betracht kommt. Daß eine geplante Absatzmöglichkeit sich nicht habe realisieren lassen und der oder die Täter sich deshalb hätten genötigt sehen können, das Fahrzeug zu zerstören, ist angesichts der kurzen verbleibenden Zeitspanne von höchstens einer Viertelstunde für diesen Entschluß nicht nachvollziehbar.
16Demgegenüber ist ein Inbrandsetzen durch den Kläger oder eine von ihm beauftragte Person durchaus naheliegend. Der Vortrag des Klägers zu der späten Einladung der Zeugin T. zum Abendessen um 22.30 Uhr ist nicht plausibel. Über allgemeine Grundsätze hinaus - es sei üblich, mit Mitarbeitern Einzelgespräche in entspannender Umgebung zu führen, um den persönlichen Kontakt zu festigen - hat der Kläger keinen konkreten Anlaß für das Treffen vortragen können. Er hat auch nicht erklären können, wie es kommen konnte, daß die Zeugin die Einladung anders - nämlich auf ein Getränk und nicht zum Essen - verstand. Angesichts dieser Unklarheiten ist die Vermutung nicht unberechtigt, daß der beruflich auch als Vermittler von Versicherungsverträgen tätige Kläger in Gestalt der Zeugin T. gezielt eine unbefangene Zeugin für das behauptete unfreiwillige Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs eingeladen hat. Hierfür spricht weiterhin, daß er sich auch zeitnah außerstande sah, für seine behauptete Anwesenheit in dem Restaurant N. zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr einen dort tätigen Zeugen zu benennen.
17Der Kläger hat die Zeugin nach seinem Vortrag gegen 21.00 Uhr zu Hause angerufen und sie auf 22.30 Uhr zum Essen in das Restaurant N. eingeladen. Warum er selbst dort angeblich bereits eine Stunde früher erschienen ist, hat er nicht plausibel erklären können. Das gleiche gilt für den Umstand, daß er bei ihrem Erscheinen um 23.00 Uhr bereits den Hauptgang verzehrt hatte, obwohl er doch mit ihr gemeinsam hatte essen wollen.
18Da das brennende Fahrzeug schon kurz nach 22.00 Uhr entdeckt wurde, wäre dem Kläger jedenfalls genug Zeit geblieben, um vom Brandort aus um 22.30 Uhr wie verabredet im Lokal N. zu erscheinen und bis 23.00 Uhr den Hauptgang bestellt und verzehrt haben. Der Weg zwischen Restaurant und Auffindungsort beträgt nach dem Vortrag des Klägers etwa eine Viertelstunde.
19Die vom Kläger vorgebrachte Möglichkeit eines Racheaktes wegen eines nicht bezahlten Betrages in Höhe von 10.000 DM an einen Bauunternehmer ist nach seinem eigenen Vortrag nicht naheliegend. Selbst wenn dessen technischer Leiter ihm gedroht hätte, er werde den Neubau mit einem Bagger beschädigen, kann deshalb keine Verbindung zu der Fahrzeugentwendung gesehen werden. Das Entwenden und Zerstören des Fahrzeugs steht anders als die geschilderte Drohung in keinem Zusammenhang mit der offenen Verbindlichkeit des Klägers.
20Der Kläger muß sich darüberhinaus entgegenhalten lassen, daß er in der Vergangenheit bereits mehrfach Fahrzeugdiebstähle zur Regulierung angemeldet hat, die zum Teil Auffälligkeiten zeigten. Auch die aus diesem Indiz hergeleiteten Bedenken konnte der Kläger nicht plausibel entkräften. Allein der Umstand, daß er in einem grenznahen Gebiet wohnt, erklärt diese ungewöhnliche Häufung von Schadensfällen nicht. So meldete der Kläger am 31.10.1989 gleichzeitig zwei Fahrzeuge der Familie als gestohlen, nämlich seinen PKW BMW und den PKW Audi seiner damaligen Ehefrau. Bei beiden Fahrzeugen gab es Unklarheiten im Zusammenhang mit den überreichten Schlüsseln, die vom Kläger nicht ausgeräumt worden sind. Zu dem BMW, der mit vier Schlüsseln ausgeliefert worden war, reichte der Kläger nur drei Schlüssel ein, von denen einer zur Vorlage eines Nachschlüssels gedient hatte. Auch bei dem PKW Audi felte ein Originalschlüssel. Von den überreichten zwei Schlüsseln war zudem einer ein Duplikat (Beiakte der Staatsanwaltschaft Aachen 77 a UJs 41/90, Bl. 1, 6, 7, 14, 31 und wieder 1, 13, 25, 37 ff, 43 ff.). Am 4.7.1993 meldete der Kläger den Diebstahl von Radiorecorder, Telefon und CD-Wechsler aus seinem PKW (Bl. 90 ErmA). Gemäß einer weiteren Diebstahlsanzeige des Klägers wurde am 26./27. 11.1993 - also weniger als drei Wochen vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall - sein Krad entwendet (Bl. 95 ErmA und Sonderband "AM 26./27.11.93"). Zu diesem Fahrzeug hatte der Kläger ebenfalls den Schlüsselsatz zunächst nicht vollständig überreicht.
21Unter Berücksichtigung aller dargestellten Indizien spricht auch bei Berücksichtigung geordneter finanzieller Verhältnisse des Klägers eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls. Dies verschafft dem Senat zugleich die Überzeugung, daß auch der Versicherungsfall "Brand" vom Kläger herbeigeführt oder veranlaßt ist. Wenn er nämlich eine in Wahrheit nicht geschehene Fahrzeugentwendung zur Regulierung durch die Beklagte anmeldete und gleichzeitig eine zufällige Brandentstehung auszuschließen ist, so spricht nichts für das Tätigwerden von Fremdtätern. Dafür, daß der Kläger sich für den Schadensfall einen finanziellen Vorteil verspricht, spricht der Umstand, daß er eine Erstattung in Höhe des Neuwertes geltend macht, obwohl er als Leasingnehmer keine Reinvestition durch den Leasinggeber vorgetragen hat und deshalb gemäß § 13 Nr. 2 und 10 AKB nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen kann. Die Beklagte ist insofern gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
22Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers (für Haupt- und Hilfsantrag, § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG):
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