Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 33/96
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des früheren Beklagten zu 2) auf Schadensersatz in Aspruch.
3Bei einem Verkehrsunfall vom 6. April 1991 zwischen dem bei der Klägerin versicherten D. M. und dem Beklagten zu 2) wurde M. verletzt. Für ihn handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Die Klägerin hat bis März 1994 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 83.944,60 DM gehabt. Hierzu wird auf den Abschnitt III der Klageschrift sowie auf die Aufstellungen Bl. 12 f. GA Bezug genommen.
4Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) und seine volle Haftung sind unstreitig. Gegen ihn ist am 3. November 1995 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das ein Einspruch nicht eingelegt worden ist.
5Der Beklagte zu 2) hatte am 20. Februar 1991 bei der Beklagten zu 1) für seinen Pkw mit dem Kennzeichen ....... den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, einer Teilkaskoversicherung und einer Unfallversicherung beantragt (Bl. 108 GA) und hatte mit Wirkung ab Zulassung des Fahrzeugs eine vorläufige Deckungszusage erhalten.
6Die Klägerin hat vorgetragen, die Deckungszusage sei für die Beklagte zu 1) auch dann weiterhin verbindlich, wenn der Beklagte zu 2) die Erstprämie nicht bezahlt habe. Es werde bestritten, daß er einen Versicherungsschein erhalten habe und daß dieser mit dem Antrag übereinstimme. Die Belehrung über die Folgen einer nicht fristgemäßen Zahlung der Erstprämie sei fehlerhaft.
7Die Klägerin hat beantragt,
81. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 83.944,60 DM nebst 6% Zinsen aus 48.120,13 DM vom 1.6.-19.6.1993, aus 57.666,30 DM vom 20.6.-24.10.1993, aus 75.432,38 DM vom 25.10.-19.11.1993, aus 81.957,63 DM vom 20.11.-31.12.1993, sowie 5% Zinsen aus 81.957,63 DM vom 1.1.-21.9.1994 und aus 83.944,60 DM ab dem 22.9.1994 zu zahlen,
92. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr aus Anlaß des Unfalls ihres Versicherten Dieter M. vom 6.4.1991 für allen weiteren Personenschaden insoweit Ersatz zu leisten, als sie zur Deckung dieses Schadens Leistungen erbringt.
10Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Sie hat vorgetragen, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, was sie dem Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) mitgeteilt habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 1995 verwiesen.
13Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
14Die Beklagten zu 1) hat gegen das ihr am 27. Dezember 1995 zugestellte Schlußurteil am 29. Januar 1996 (Montag) Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. März 1996 an diesem Tage begründet.
15Sie wiederholt, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da die Erstprämie weder vor noch nach dem Versicherungsfall bezahlt worden sei.
16Einer Haftung aus der vorläufigen Deckungszusage stehe § 1 Ziffer 1 S. 4 AKB 88 entgegen, wonach der Versicherungsschutz rückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein jedoch nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst werde und der Versicherungsnehmer diese Verspätung zu vertreten habe.
17Die vorgelegte Zweitschrift des Versicherungsscheines vom 12. November 1993 (Bl. 107 GA) stimme mit der Erstschrift vom 15. April 1991 überein, und ein Vergleich mit dem Antrag ergebe, daß dieser unverändert angenommen worden sei.
18Die Erstschrift sei an die im Antrag angegebene Anschrift des Versicherungsnehmers abgesandt worden und ihm am 22. April 1991 zugegangen. Im ersten Rechtszug habe sie angenommen, gemäß § 10 VVG genüge die Absendung an die letzte bekannte Anschrift, zumal das Schreiben nicht zurückgekommen sei.
19Der Versicherungsnehmer habe die Prämie nicht bezahlt, was als schuldhaft anzusehen sei. Er sei über die Folgen der Nichtzahlung zutreffend und fallbezogen belehrt worden. In der Zweitschrift heißt es hierzu: WICHTIGER HINWEIS: Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des Beitrages. Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines den Erstbeitrag zahlen, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren und für diesen Schaden selbst aufkommen müssen. Sollten Sie die Zahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den Beitrag sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft Versicherungsschutz haben.
20Durch die Aufschlüsselung der Versicherungsprämie sei klargestellt, welche Zahlungen für welche Versicherung zu erbringen gewesen seien. Der Beklagte zu 2) hätte zumindest die Nettoprämie zahlen können.
21Der vom Landgericht erwähnte § 9 KfzPflVV sei nicht anzuwenden; er stamme aus dem Jahre 1994.
22Gegenüber der Klägerin könne sie sich ferner darauf berufen, daß der Deckungsanspruch des Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 1 VVG mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt sei. Den Versicherungsschutz habe sie mit Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) verweigert. Der Direktanspruch der Klägerin werde entsprechend eingeschränkt. Die im Falle des § 12 Abs. 3 VVG von der Rechtsprechung gegen eine derartige Übertragung auf den Anspruch geltend gemachten Bedenken könnten bei der gesetzlichen Frist von mehr als zwei Jahren nach § 12 Abs. 1 VVG nicht greifen.
23Vorsorglich berufe sie sich auch auf die Verjährung des eigenen Anspruchs der Klägerin. Da sie Heilbehandlungskosten ab April 1991 und Verletztengeld ab Mai 1991 einklage, sei es nicht glaubhaft, wenn sie behaupte, erst durch ein am 11. September 1991 bei ihr eingegangenen Schreiben von dem Unfall Kenntnis erhalten zu haben. Sie sei vielmehr schon im Mai 1991 davon unterrichtet gewesen.
24Wenn es bei der Verurteilung bleiben sollte, so müßte klargestellt werden, daß die Eintrittspflicht nur im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes bestehe und die Klägerin nur übergegangene und übergangsfähige Schäden geltend machen könne, soweit sie Leistungen erbracht habe.
25Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
26Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihr, der Klägerin, zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.
27Sie erwidert, § 38 Abs. 2 VVG sei nicht anwendbar, weil im Unfallzeitpunkt ein Versicherungsschein noch nicht erteilt und die Prämie noch nicht fällig gewesen sei. Maßgebend sei die vorläufige Deckung.
28Daß der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt habe, werde bestritten; das diesbezügliche Vorbringen sei auch verspätet.
29Die Bindung an die Deckungszusage sei nicht gemäß § 1 Nr. 2 S. 4 AKB entfallen. Die Beklagte habe nicht dargetan und erst recht nicht bewiesen, daß sie den Versicherungsantrag unverändert angenommen habe. Eine Absendung und eine ,Vorlegung" des Versicherungsscheines würden bestritten.
30Es fehle ferner an der Darlegung eines Verschuldens des Versicherungsnehmers. Die Belehrung auf dem Versicherungsschein sei unrichtig: Der Versicherungsschutz beginne nicht erst mit der Zahlung des Beitrages, sondern mit der Erteilung der vorläufigen Deckungszusage. Es sei nicht angegeben, daß bei unverschuldeter Fristversäumung auch eine nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz erhalte. Ferner habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, daß schon die Zahlung der Haftpflichtversicherungsprämie den bisherigen Versicherungsschutz bestehen lasse.
31Es werde bestritten, daß die Prämienberechnung der Beklagten richtig sei.
32Schließlich leide der angebliche Versicherungsschein inhaltlich auch daran, daß für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich werde, welchen Betrag er für jede Versicherungssparte gesondert zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden müsse. Die ausgeworfenen Einzelbeträge seien noch um die Versicherungssteuer und wohl auch um einen Anteil an der Ausfertigungsgebühr zu erhöhen.
33§ 12 VVG sei nicht einschlägig.
34Sie selbst habe von dem Unfallgeschehen erstmals am 11. September 991 durch ein Schreiben ihres Versicherungsnehmers M. (Bl. 145 GA) erfahren. Leistungen habe sie dann rückwirkend erbracht. Genauere Kenntnis über den Unfallhergang und den Schädiger habe sie erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten im Januar 1992 erhalten.
35Der Tenor des landgerichtlichen Ureils brauche nicht neu gefaßt zu werden, da die Beklagte nicht nur im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes, sondern nach Maßgabe der Deckungszusage hafte. Ein Anspruchsübergang finde statt, soweit sie, die Klägerin, Leistungen erbringe.
36Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 19. Juli 1996 Bezug genommen.
37Die Ermittlungsakte 92 Js 900/91 der Staatsanwaltschaft Aachen ist Gegenstand der Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe
39Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht begründet.
40Sie schuldet der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 83.944,60 DM. Insoweit ist der Ersatzanspruch des Versicherten Dieter M. gegen die beiden Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
41Die Haftung der Beklagten ergibt sich wegen der zur Zeit des Unfalls vom 6. April 1991 geltenden vorläufigen Deckungszusage aus § 3 Nr. 3 PflVG. Sie ist nicht wegen Nichtzahlung der Erstprämie von ihrer Leistungspflicht frei.
42Wenn sie im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer aus diesen Gründen nicht leistungspflichtig wäre, so könnte sie das allerdings auch der Klägerin entgegenhalten. Grundsätzlich kann sie sich darauf gegenüber dem Geschädigten (und seinem Rechtsnachfolger) zwar nicht berufen (§ 3 Nr. 4 PflVG). Nach §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG gilt jedoch etwas anderes, wenn der Geschädigte in der Lage ist, von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu erlangen. Gegebenenfalls besteht gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kein Ersatzanspruch, der auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte.
43Ein solcher Befreiungstatbestand ist jedoch nicht gegeben, ohne daß auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände ankommt.
44Ob die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zu dem früheren Beklagten zu 2) als ihrem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht frei ist, richtet sich wegen der vorläufigen Deckungszusage nach § 1 AKB und nicht nach § 38 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Hamm r + s 1992/362; OLG Köln r + s 1993/128). Danach tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
45Ein Verschulden ist jedoch nicht dargetan; es fehlt an einer hinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Die KfzPflVV, in deren § 9 S. 2 eine schriftliche Belehrung vorgesehen ist, ist zwar erst im Jahre 1994 in Kraft getreten. Schon vorher ist aber in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Verschulden des Versicherungsnehmers nur zu bejahen ist, wenn er richtig und vollständig informiert worden ist (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung 16. Auflage § 1 AKB Rdn. 79 sowie OLG Hamm r + s 1991/183; OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Hamm r + s 1992/362; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Hamm r + s 1992/149; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1994/446; OLG Hamm r + s 1995/403).
46Die auf der Zweitschrift des Versicherungsscheins wiedergegebene, nach der Behauptung der Beklagten mit der auf der Erstschrift übereinstimmende Belehrung ist in zwei Punkten zu beanstanden: Es fehlt der Hinweis, daß bei unverschuldeter Fristüberschreitung die Nachholung der Zahlung geeignet ist, den Versicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten (vgl. hierzu OLG Hamm r + s 1991/183; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Düsseldorf NJWRR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1995/403). Darüber hinaus ist nicht eindeutig ersichtlich, welcher bestimmte Betrag gerade im Hinblick auf den wegen des zwischenzeitlichen Verkehrsunfalls bedeutsamen Haftpflichtversicherungsschutz gezahlt werden muß (vgl. hierzu OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1994/446).
47Im vorliegenden Fall war zwar eine vorläufige Deckung auch für die Fahrzeug- und die Unfallversicherung beantragt und bewilligt. In bezug auf die Interessenlage unterschieden sich die drei Versicherungen für den Versicherungsnehmer aber erheblich.
48Zutreffend weist die Beklagte zu 1) darauf hin, daß sie sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, wenn sie im Verhältnis zum Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei sein sollte (vgl. BGHZ 65/1 = VersR 1975/874; BGH VersR 1975/365; 1976/873). Im übrigen enthält das aus nicht vorgetragenen Gründen von der Nürnberger Allgemeinen Versicherungs-AG verfaßte Schreiben vom 12. September 1991 keinen Hinweis auf die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und demgemäß auch keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung einer derartigen Frist.
49Die Beklagte zu 1) kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Der Direktanspruch des Geschädigten und seiner Rechtsnachfolger unterliegt einer eigenen Verjährung nach § 3 Nr. 3 PflVG und nicht einer doppelten, einerseits nach dieser Bestimmung und andererseits nach § 12 Abs. 1 VVG. Die Verjährungseinrede begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, aber nicht eine Leistungsfreiheit wie bei einem gestörten Versicherungsverhältnis.
50Schließlich war der Direktanspruch der Klägerin (Haftungsanspruch) bei der Einreichung der am 22. September 1994 zugestellten Klage (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) am 8. September 1994 noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 3 Nr. 3 PflVG, 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG) hatte nicht vor dem 8. September 1991 begonnen. Sie beginnt auch im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte - im Fall des § 116 SGB X der Sozialversicherungsträger - von dem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Schädigers Kenntnis erlangt hat.
51Hierzu hat die Klägerin belegt, erstmals durch das am 11. September 1991 bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten Dieter M. von dem Verkehrs- und Arbeitsunfall erfahren zu haben. Nähere Einzelheiten gingen aus den Antworten in dem am 7. Oktober 1991 an die Klägerin zurückgelangten Fragebogen (Bl. 146 f. GA) hervor. Aus der Ermittlungsakte ist zu ersehen, daß die Klägerin sie erstmals am 6. November 1991 angefordert hat (Bl. 47).
52Die Beklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, aus denen auf eine Kenntniserlangung der Klägerin vor dem 8. September 1991 geschlossen werden könnte.
53Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB. Die Höhe der entgangenen Anlagezinsen ist nicht streitig.
54Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§§ 256 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da die Ansprüche des Geschädigten im Umfang der Leistungspflicht der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles auf sie übergegangen sind, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, aus dem sich angesichts der Knieverletzungen von Dieter M. noch weitere Zahlungsansprüche ergeben können.
55Entsprechend den obigen Ausführugen ist der Antrag auch begründet.
56Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung braucht nicht in den Urteilstenor aufgenommen zu werden. Es genügt, daß aus den Entscheidungsgründen des Urteils hervorgeht, daß Anspruchsgrundlage das Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit der vorläufigen Deckungszusage ist, wonach bei Personenschäden bis maximal 7,5 Millionen DM je geschädigte Person gehaftet wird.
57Aus dem Urteilstenor geht ferner hinreichend deutlich hervor, daß künftige Zahlungsansprüche der Klägerin voraussetzen, daß es sich um Personenschäden von Dieter M. aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6. April 1991 handeln muß, für die die Klägerin ihrerseits Leistungen erbracht hat.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin 93.944,60 DM.
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