Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 147/96
Tenor
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2Gründe :
3I.
4Im Ehescheidungsverfahren der Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl ist der Antragstellerin auf ihren Antrag durch Beschluß vom 31. März 1995 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 1995 hat der beigeordnete Rechtsanwalt eine von den Parteien unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung vom 7. September 1995 zu den Akten gereicht, angefragt, ob das Gericht der Protokollierung des Vergleichs ohne anwaltliche Vertretung des Antragsgegners zustimme, und vorsorglich auch für den außergerichtlichen Vergleichsabschluß Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Letzteren Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1996, in der das Scheidungsurteil verkündet wurde, wiederholt. Durch Beschluß vom 15. Oktober 1996 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den außergerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 7.September 1996 unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe bewilligt.
5Mit dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung im PKH-Verfahren vom 27. Oktober 1995 macht Rechtsanwalt F. u.a. eine 15/10 Vergleichsgebühr nach §§ 11, 23, 36 BRAGO in Höhe von 562,50 DM geltend. Diese Vergleichsgebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Festsetzung vom 27.11.1996 unter Hinweis auf § 23 Abs.1 Satz 3 BRAGO auf eine 10/10-Gebühr gekürzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts F. vom 11. Dezember 1996 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl durch Beschluß vom 24. Juni 1996 die Rechtspflegerin angewiesen, die Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich in Höhe von 15/10 anzusetzen. Mit Beschwerde vom 5. Juli 1996 beantragt der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln die Aufhebung dieser Entscheidung.
6II.
7Die nach § 128 Abs.4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
8Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl hat die Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung zutreffend festgesetzt.
9Für die Mitwirkung beim Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs erhält der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO abweichend von der nach Satz 1 zuzubilligenden 15/10-Gebühr nur eine Vergleichsgebühr in Höhe der vollen Gebühr, da über den Gegenstand des Vergleichs ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig war. Nach Auffassung des Senats hat bereits das Prozeßkostenhilfeverfahren in der Ehescheidungssache auch den Unterhaltsvergleich zum Gegenstand, da sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts hierauf nach § 122 Abs.3 Satz 1 BRAGO erstreckt, ohne daß es hierzu eines besonderen Ausspruchs bedarf. Zudem wurde durch die Anträge vom 7. und 20. September 1996 ausdrücklich für den Unterhaltsvergleich Prozeßkostenhilfe beantragt und durch Beschluß vom 15. Oktober 1996 bewilligt.
10Der Senat lehnt eine einschränkende Auslegung des § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO ab, die solche Fälle von der Reduzierung der Vergleichsgebühr ausnimmt, in denen im Hinblick auf die für das Scheidungsverfahren bereits bewilligte Prozeßkostenhilfe speziell auf den Gegenstand des Vergleichs bezogen keine besondere Prüfung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung mehr erforderlich ist (so OLG Bamberg JurBüro 1996, 23 ff für den Fall einer im Scheidungsverfahren protokollierten außergerichtlich ausgehandelten Scheidungsvereinbarung betreffend Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn- und Schuldenausgleich m.w.N). Er verkennt dabei nicht den Gesetzeszweck der Erhöhung der Vergleichsgebühr auf 15/10, die Anreiz bieten soll, den außergerichtlichen Vergleich zum Regelfall und den gerichtlichen Vergleich zur Ausnahme zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962 S.103), wodurch eine spürbare Entlastung der Gerichte erreicht werden könnte; der Rechtsanwalt wird gewissermaßen dafür belohnt, daß sich die Gerichte mit der Sache nicht befassen müssen. Auch wenn die in § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO vorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem gerichtlichen Verfahren vornehmlich durch regelmäßig erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein dürfte, kann der konkret erforderliche Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein Kriterium für die Gebührenabgrenzung sein (ebenso OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25 für den Fall eines im Scheidungsverfahren protokollierten, außergerichtlich ausgehandelten Unterhaltsvergleich m.w.N). Denn schon wenn ein gerichtliches (Haupt-)Verfahren über den Gegenstand des Vergleichs anhängig ist, genügt dies bereits für die Herabsetzung der Gebühr nach § 23 Abs.1 Satz 3 1.Halbsatz BRAGO. Das heißt, auch wenn der Gerichtskostenvorschuß noch nicht gezahlt, eine Klagezustellung noch nicht erfolgt ist und keinerlei sachliche Prüfung durch das Gericht stattgefunden hat, kommt im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs über den Prozeßgegenstand die erhöhte Vergleichsgebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO nicht mehr in Betracht. Das Gesetz wählt hier mit dem Merkmal der Anhängigkeit eine rein formale schematische Abgrenzung, die auch im Festsetzungsverfahren gut handhabbar ist, ohne daß der konkrete Arbeitsaufwand des Gerichts eine Rolle spielt.
11Nichts anderes kann hinsichtlich des dem Hauptprozeß nach § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO gleichgestellten Prozeßkostenhilfeverfahrens gelten. Wenn ein Prozeßkostenhilfeverfahren, das den Vergleichsgegenstand betrifft, anhängig ist, kommt unabhängig davon, wieviel Arbeit es dem Gericht konkret bereitet, eine erhöhte Vergleichsgebühr nicht mehr in Betracht.
12Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg (a.a.O. S.24) ist das Prozeßkostenhilfeverfahren auch noch "anhängig", wenn bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt ist. Dies zeigen zum einen die Abänderungsmöglichkeiten nach § 120 Abs.3 und 4 ZPO. Dies ergibt sich zum andern aus dem Gesetzeszweck der erhöhten Vergleichs-gebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO (s.o): Denn wenn das Gericht nach Prüfung sämtlicher Vorrausetzungen Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligt hat, kann ein Vergleich eine auf das PKH-Verfahren bezogene Entlastung des Gerichts nicht mehr bewirken, auch wenn er vor Anhängigkeit eines gerichtlichen (Haupt-) Verfahrens durch Einreichung der Klage abgeschlossen wird. Der Bonus unter dem Gesichtspunkt "Entlastung des Gerichts" wäre also verfehlt.
13Eine 15/10 Vergleichsgebühr scheidet daher im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren nach § 128 Abs.1 BRAGO grundsätzlich aus. Denn vergütet werden kann nur eine Anwaltstätigkeit, für die der Anwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnet worden ist (§ 122 BRAGO). Ist dies ein - gerichtlicher oder außergerichtlicher - Vergleich, bezieht sich das PKH-Verfahren hierauf, so daß nach § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO die erhöhte Vergleichsgebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO nicht entsteht.
14Da das Familiengericht die PKH-Bewilligung und die Beiordnung des Rechtsanwalts durch Beschluß vom 15. Oktober 1995 ausdrücklich auch auf den außergerichtlichen Vergleich bezogen hat, bedarf die Frage, ob für den Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich aus der Landeskasse festgesetzt werden kann, wenn sich die PKH-Bewilligung und Beiordnung lediglich auf Prozeßführung wegen des Gegenstandes des Vergleichs bezieht (vgl. hierzu OLG Köln JurBüro 1994, 605 m.w.N.), vorliegend keiner Beantwortung.
15Einer Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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