Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 57/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung an, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem nicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit erfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 7 und 8) Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, daß die vom Landgericht zutreffend angenommene vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch "relevant" im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des BGH ist, der der Senat folgt, und der Kläger auch in hinreichendem Maße über den Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ist (vgl. zur Relevanzrechtsprechung und zum Erfordernis der Belehrung die Nachweise zur Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 a zu § 7 AKB).
5Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Bei Fahrzeugdiebstählen sind aber nun wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit, da das Fahrzeug in der Regel nicht wieder aufgefunden wird und der Versicherer somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist, auf die er sich verlassen muß. Es liegt daher auf der Hand, daß eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist unerheblich.
6Den Kläger trifft auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens, von dem sich ein Versicherungsnehmer ebenso wie von der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Es liegen keine Umstände vor, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Er hat die falschen Angaben bei der Frage zu Vorschäden immerhin nicht nur einmal gegenüber der Beklagten gemacht, sondern ein weiteres Mal im Zusatzfragebogen, wo die Fragestellung sogar besonders eindeutig war.
7Der Kläger war schließlich auch sowohl in der Schadensanzeige als auch im Zusatzfragebogen in drucktechnisch hervorgehobener Form klar darüber belehrt worden, daß die Leistungsfreiheit bei nicht vollständiger und nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen auch dann eintritt, wenn der Beklagten durch die Obliegenheitsverletzung kein Nachteil entsteht.
8Demgemäß liegen im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten vor.
9Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwände gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern.
10Soweit der Kläger sein Vorbringen, er habe die Fragen nach Vorschäden nur auf solche Schäden bezogen, die eventuell beim Vorbesitzer seines Fahrzeugs eingetreten waren, aufrechterhält, kann dies keinen Erfolg haben. Auch nach Meinung des Senats kann ihm dieser Rechtfertigungsversuch für seine falschen Angaben schlechterdings nicht abgenommen werden. Die betreffenden Fragestellungen (in der Schadensanzeige: "Unreparierte Vorschäden/Reparierte Vorschäden Schäden beim Vorbesitzer"; sowie im Zusatzfragebogen: "Anzahl und Art der Vorschäden - auch die vom Vorbesitzer bekannten Schäden") waren schon aus sich heraus so eindeutig, daß ein Mißverständnis in dem vom Kläger behaupteten Sinn als ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus ist es für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer, als der auch der Kläger mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angesehen werden kann, ohne weiteres einsichtig, daß die Fragen nach Vorschäden des Fahrzeugs dessen Zustand im Zeitpunkt des Diebstahls betreffen und dieser Zustand selbstverständlich und insbesondere auch von in der Besitzzeit des Versicherungsnehmers eingetretenen Schäden abhängt. Wie abwegig das Entlastungsvorbringen des Klägers ist, belegt auch der Umstand, daß er sogar die Frage nach Vorschäden im Zusatzfragebogen nur auf Vorschäden beim Vorbesitzer bezogen haben will, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch die vom Vorbesitzer bekannten Schäden anzugeben seien.
11Sodann greift auch der weitere Einwand des Klägers nicht durch, er habe bei der Polizei den Vorschaden an seinem Fahrzeug erwähnt und damit rechnen müssen, daß die Beklagte diese Aussage zur Kenntnis bekomme, so daß sich hieraus sein mangelnder Vorsatz, die Fragen nach Vorschäden falsch zu beantworten, ergebe. Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die polizeiliche Vernehmung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beklagten bereits der Vorschaden anderweitig bekannt geworden war und sie dies auch bereits mit Schreiben vom 6.1.1995 mitgeteilt hatte.
12In sich schon nicht folgerichtig ist auch das weitere Argument des Klägers, er habe bei der Beantwortung der Fragen nach Vorschäden davon ausgehen dürfen, daß der Beklagten der Vorschaden über den Versicherungsvertreter Lieffertz bekannt gewesen sei. Wenn der Kläger schon meinte, es sei nach Vorschäden in seiner Besitzzeit gar nicht gefragt gewesen, kann er sich nicht überzeugend damit entschuldigen, daß er von einer Kenntnis der Beklagten ausgegangen sei. Im übrigen ist die Kenntnis des Versicherungsvertreters vom Vorschaden auch deshalb unerheblich, weil der Agent diese Kenntnis nicht "dienstlich", d.h. im Zusammenhang mit seiner Stellvertretertätigkeit für die Beklagte erlangt hat, was für eine Zurechnung der Kenntnis erforderlich wäre (vgl. die sog. "Auge und Ohr-Entscheidung" des BGH in VersR 1988, 234 = r + s 1988, 123 sowie Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 44). Es handelte sich bei dem Vorschaden um einen Unfallschaden, der von einem Dritten verursacht worden war, dessen Haftpflichtversicherer der Kläger in Anspruch genommen hat. Die Beklagte war mit diesem Schadensfall seinerzeit von Seiten des Klägers unstreitig gar nicht befaßt worden. Zudem würde auch nur eine aktuelle Kenntnis der Beklagten vom Vorschaden der Leistungsfreiheit entgegenstehen; frühere Kenntnisse reichen grundsätzlich nicht aus; es besteht im allgemeinen auch keine Nachforschungspflicht der Beklagten nach früheren Schadensfällen in ihren Unterlagen, wenn nicht ein besonderer Anlaß hierzu besteht, was vorliegend aber nicht der Fall war (vgl. dazu BGH VersR 1993, 1089 = r + s 1993, 361). Unter diesen Umständen kommt es auch auf den neuen Vortrag des Klägers im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 09.09.1996 nicht an, wonach die Beklagte seinerzeit von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners aufgrund eines Teilungsabkommens in Anspruch genommen worden ist. Ein Anlaß, aufgrund dieses Vorbringens die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, besteht insofern nicht.
13Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Klägers, "der Vorsatz sei nachträglich entfallen", weil er die Falschangabe "rechtzeitig" berichtigt habe. Zum einen entfällt dadurch nicht der Vorsatz; zum anderen kann allenfalls eine umgehende und völlig freiwillige Korrektur der Falschangabe im Einzelfall die Berufung auf Leistungsfreiheit als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 119 unten). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger ist von selbst gar nicht auf die Idee gekommen, seine Falschangaben zu berichtigen. Sein Anwalt hatte dies für ihn erledigen wollen, der ihn auf die Falschangaben hingewiesen hat.
14Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Berufungsbegründung, die Beklagte habe auf den Einwand der Leistungsfreiheit verzichtet. Der Tatsache, daß sie noch Ermittlungen zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durchgeführt hat, bevor sie dann ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach wegen Obliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen entsprechenden Verzichtswillen noch nicht mit der nötigen Klarheit erkennen (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 15 zu § 6 = S. 131/132). Es muß einem Versicherer unbenommen sein, einen Versicherungsfall zunächst vollständig nach Grund und Höhe aufzuklären, ohne sich dadurch schon hinsichtlich seiner abschließenden Entscheidung über seine Eintrittspflicht festzulegen. Erst wenn diese endgültige Entscheidung vorliegt, kann sicher beurteilt werden, welche Umstände des Einzelfalles der Versicherer letztlich seiner Entscheidung zugrundelegen will. Ein Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer schon erkannten konkreten Obliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der abschließenden Entscheidung keine Berücksichtigung findet, die Leistung vielmehr aus ganz anderen Gründen abgelehnt wird, ohne die Obliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (selbst dies ist allerdings streitig, vgl. Prölss/Martin a.a.O., S. 133 oben).
15Da die Beklagte somit nach alledem leistungsfrei ist, war auch der im Berufungsrechtszug erstmals hilfsweise gestellte Zahlungsantrag abzuweisen.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 36.090,- DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.