Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 67/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat die Haftung nach dem hier streitigen Verkehrsunfall gemäß § 823, 254 BGB zutreffend verteilt.
4Im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften §§ 18 Abs. 1 S. 1, 8 StVG findet das Straßenverkehrsgesetz keine Anwendung und richtet sich die Haftung ausschließlich nach §§ 823 ff BGB. Der vom Beklagten zu 2) gefahrene Bagger kann nämlich bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. Nach der Vorlage der Zulassung wurde dies im Beweisaufnahmetermin vom 14.12.1995 vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt. Dieses gerichtliche Geständnis gemäß § 288 Abs. 1 ZPO kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 532, 290 ZPO widerrufen werden. Das einfache Bestreiten im Schriftsatz der Klägerin vom 13.8.1996 genügt insofern nicht.
5Die danach allein interessierende Frage, ob und inwieweit der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB gemacht werden kann, hat das Landgericht zutreffend beantwortet.
6Obwohl die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorfahrtsberechtigt war, durfte sie bei der gegebenen Sachlage nicht auf ihrem Recht bestehen, sondern hatte gemäß § 1 StVO auf die bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt erkennbaren Schwierigkeiten des Beklagten zu 2) beim Abbiegen und Einsehen der vorfahrtsberechtigten Straße durch Ausweichen und soweit dies nicht genügte durch Anhalten zu reagieren. Es ist anerkannt (BGH VM 1959, 8), daß das Vorfahrtsrecht im allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO eine Grenze findet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtsmöglichkeit in die vorfahrtsberechtigte Straße so verhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (OLG Celle VR 1976, 345).
7Die insofern für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte hat das Landgericht im angegriffenen Urteil überzeugend herausgearbeitet. Der Unfall war für die Klägerin bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach dem zutreffend gewürdigten Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vermeidbar.
8Anschaulich deutlich wird die Erkennbarkeit der Unfallsituation aus den in den Bußgeldakten befindlichen Lichtbildern. Auf Bl. 2 der Lichtbildmappe läßt sich die Unfallstelle und der Standort des Baggers besonders gut erkennen. Die auf dem Foto Nr. 6 festgehaltene, rekonstruierte Position des Baggers ist dabei im Hinblick auf den an dieser Stelle befindlichen, offensichtlich unfallbedingten Reifenabrieb besonders zuverlässig. Es wird deutlich, daß der Bagger schon etwa 30-50 cm in die vorfahrtsberechtigte Straße hereingefahren war, als es zu dem Unfall kam. Aufgrund seines langen Vorbaus und des über 1 m breiten Gehwegs war das Baggerfahrzeugs für den vorfahrtsberechtigten Verkehr lange vor dem Zeitpunkt erkennbar, zu dem der Baggerführer Einsicht die vorfahrsberechtigte Straße hatte.
9Auch durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 2 wurde der vorfahrtsberechtigt Querverkehr unübersehbar gewarnt. Dies steht nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Hatze fest, wonach der Beklagte zu 2) mit seinem Schaufellader langsam tastend in die Vorfahrtsstraße bis zum Überblickspunkt hereinfuhr. Damit war das Problem des an sich wartepflichtigen Baggerführers für den vorfahrtsberechtigten Querverkehr bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar.
10Das Ausweichmanöver des vor ihr fahrenden Zeugen war zusätzlich dazu angetan, die Klägerin auf die Gefährdung aufmerksam zu machen. Der Zeuge H., der unmittelbar vor der Klägerin fuhr, konnte durch ein Ausweichmanöver einen Zusammenstoß mit dem Bagger vermeiden. Daß der Zeuge unmittelbar vor der Klägerin gefahren sein muß, ergibt sich anschaulich aus seiner Schilderung, wonach der Kolonnenverkehr nach seiner Begegnung mit dem Radlader plötzlich abriß. Auch der hinter der Klägerin fahrende Zeuge E. hat nach seinen glaubhaften Bekundungen die Situation erkannt und den von rechts aus dem Friedhofsweg kommenden Bagger wahrgenommen.
11Die Klägerin hat die Situation gleichfalls richtig erfaßt, wie sich aus ihrer Unfallschilderung vom 26.4.1994 in den Bußgeldakten -OKD Rheinisch-Bergischer-Kreis 362-541026-05/94- ergibt. Danach nahm die Klägerin nicht nur den Bagger wahr, sondern erkannte auch, daß dieser zunächst anhielt. Nach ihrer eigenen Darstellung habe sie "zur Vorsicht" ausgeholt, soweit es der Gegenverkehr zuließ, als der Bagger erneut anzog und es zu dem Zusammenstoß kam. Die eigene Darstellung der Klägerin bestätigt -die nach dem übrigen Beweisergebnis feststehende- Erkennbarkeit der gefährlichen Verkehrssituation, bei der nicht auf dem Vorfahrtsrecht bestanden werden durfte.
12Für die Bestimmung der Haftungsquote ist unerheblich, wie schnell die Klägerin genau gefahren ist. Gerade dann, wenn -entsprechend ihrer Behauptung im Prozeß und ihrer Schilderung in den Bußgeldakten- auf der Vorfahrtsstraße langsamer Kolonnenverkehr herrschte, war das Hereintasten des Beklagten zu 2) gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 StVO nicht so gefährlich, wie bei schnellem Querverkehr. Bei langsamen Verkehr auf der vorfahrtsberechtigten Straße durfte er nämlich eher darauf vertrauen, daß seine Schwierigkeiten nicht nur erkannt wurden sondern auch darauf Rücksicht genommen wurde. Andererseits bestand für die Klägerin gerade bei geringer Geschwindigkeit Gelegenheit auf den Bagger zu reagieren.
13Schließlich berührt es die Haftungsquote nicht, daß der Beklagte zu 2) mit abgesenkter Baggerschaufel gefahren ist. In der Berufungserwiderung hat er nämlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß bei erhobener Schaufel der Schwerpunkt des Baggers ungünstig beeinflußt wird. Vor dem Hintergrund der ihm zweifelsfrei vorzuwerfenden Vorfahrtsverletzung kommt der Stellung der Baggerschaufel kein die Haftungsquote berührender Einfluß zu.
14Bei der gegebenen Sachlage trifft den Beklagten zu 2 das überwiegende Verschulden am Unfall, der im wesentlichen durch die von ihm zu verantwortende Vorfahrtsverletzung herbeigeführt wurde. Angesichts der für die Klägerin bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt deutlich erkennbaren Hinweise auf die gefährliche Situation, in der auf die Schwierigkeiten des schwerfälligen und unhandlichen Schaufelladers gemäß § 1 StVO Rücksicht zu nehmen war, ist ihr Mitverschulden mit 30 % angemessen vom Landgericht angesetzt worden.
15Im übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen zur Schadenshöhe und zur Zinsforderung auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
16Hinsichtlich der Feststellungen zur Schadenshöhe und dem Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens wird auf die überzeugenden und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht ergänzungbedürftigen Ausführungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
18Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin: 12.237, 39 DM
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