Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 92/96
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
31. Soweit durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen worden ist, muß der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Anlaß des behaupteten Diebstahls ihres PKW Audi 80 nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin den Versicherungsfall Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, ob ihr insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen und ob Leistungsfreiheit der Beklagten infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin gem. §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V 4 AKB, 6 Abs. 3 S. 1 VVG besteht.
4Denn jedenfalls ist die Beklagte gem. § 12 Abs. 3 VVG (= § 8 Abs. 1 AKB) von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Nach dieser Bestimmung besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.11.1994 Deckung für den behaupteten Versicherungsfall versagt. Dieses Schreiben, das eine ausreichende Belehrung über die mit der Versäumung der Frist verbundene Rechtsfolge der Leistungsfreiheit enthält, ist der Klägerin unstreitig am 01.12.1994 zugegangen. Die erst am 30.06.1994 bei dem Landgericht Bonn eingereichte Klageschrift war nicht geeignet, die Sechsmonatsfrist zu wahren; zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.11.1994 bei der Klägerin bereits nahezu sieben Monate vergangen.
5Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Leistungsfreiheit gem. § 12 Abs. 3 VVG auch nicht entgegen, daß die Beklagte das Ablehnungsschreiben vom 24.11.1994 an die Klägerin selbst und nicht an deren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichtet und diesen auch nicht mit gleicher Post hiervon informiert hat. In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, ob der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits vorprozessual durch diese mandatiert worden war oder lediglich - wie die Beklagte vorträgt - durch den Ehemann der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Beklagten beauftragt gehabt haben sollte, war die Beklagte hierdurch nicht gehindert, den Versicherungsschutz der Klägerin persönlich gegenüber zu versagen (BGH VersR 1967, 149, 150). Auch einer Pflicht der Beklagten, den erstinztanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von der Deckungsablehnung dieser gegenüber zu informieren, bestand nicht (so auch OLG Hamm VersR 1981, 825, 826).
6Dieses Verhalten der Beklagten kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als treuwidrig angesehen werden. Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) der Auffassung, daß der Versicherer davon ausgehen kann, daß der Versicherungsnehmer einen von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt vollständig unterrichten wird. Der Versicherungsnehmer kann mangels darauf hindeutender Anhaltspunkte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt werde ein ebensolches Schreiben von der Versicherung erhalten.
7Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist auch nicht dadurch gehemmt gewesen, daß zwischen den Parteien nach der Deckungsablehnung durch Schreiben vom 24.11.1994 weiter über die Deckungspflicht verhandelt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben derartige Verhandlungen nicht stattgefunden. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 29.03.1995. Denn mit diesem Schreiben haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten lediglich den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft übersandt und ausgeführt, sie gingen davon aus, , daß nunmehr endlich die längst überfällige Regulierung der Angelegenheit erfolgt". Dieses Schreiben hat die Beklagte im Original mit dem handschriftlichen Vermerk ,zum Schadenstag bestand kein Versicherungsschutz" zurückgesandt. Hieraus ergibt sich unmißverständlich, daß die Beklagte gerade nicht in eine neue Sachprüfung eingetreten ist, sondern sich auf die bereits erfolgte Deckungsablehnung berief. Ein derartiges Verhalten ist nicht geeignet, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu hemmen.
8Gründe, die Versäumung der Klagefrist als entschuldigt anzusehen oder der Beklagten sonst unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, die Berufung auf Leistungsfreiheit zu versagen (vgl. dazu Prölss in: Prölss/ Martin, VVG, 25. Aufl., § 12 Anm. 8b und c, Seite 175 f), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
92. Die Berufung hat dagegen Erfolg, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, daß sie auf die Widerklage zur Zahlung von 4.000,00 DM verurteilt worden ist. Der Beklagten steht insoweit ein Anspruch gegen die Klägerin nicht zu. Anspruchsgrundlage können insoweit allenfalls die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB, sein. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige, der ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen und ohne Auftrag geführt hat, von dem Geschäftsherrn Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn lag und mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen übereinstimmte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
10Denn die Klägerin ist nicht Geschäftsherrin hinsichtlich der Rückholung des PKW Audi 80 aus Kroatien gewesen; dieses Geschäft ist nicht ihrem Rechtskreis zuzuordnen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Klägerin nicht Eigentümerin des PKW gewesen. Eigentümerin war und ist die Leasinggesellschaft, mit der der Ehemann der Klägerin einen Leasingvertrag abgeschlossen hat. Auch Leasingnehmerin ist die Klägerin unstreitig nicht. Zwar ist der Leasingvertrag nicht zur Akte gereicht worden. Beide Parteien gehen aber übereinstimmend davon aus, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Leasingnehmer ist. Dies deckt sich mit den von den Parteien zur Akte gereichten Urkunden. Sowohl das Aufhebungsschreiben der Leasinggeberin vom 25.05.1993 und die zugehörige Abrechnung des Leasingvertrages vom 26.05.1993 (Anlage 3 zur Klageschrift) als auch das Schreiben der Leasinggeberin an die Beklagte vom 28.12.1995 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.01.1996) wie schließlich der zur Akte gereichte Mahnbescheid der Leasinggeberin (Anlage 6 zur Klageschrift) weisen allein den Ehemann der Klägerin als Vertragspartner der Leasinggeberin, mithin als Leasingnehmer aus. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie erbringe Zahlungen an die Leasinggeberin, steht dies nicht entgegen. Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin Zahlungen erbringt oder ob sie dies etwa nur aus Gefälligkeit für ihren Ehemann übernommen hat, ist weder ersichtlich noch näher dargetan.
11Ist die Klägerin aber weder Eigentümerin noch Leasingnehmerin des bei der Beklagten versicherten und von dieser aus Kroatien rückgeführten Fahrzeuges gewesen und ist weiterhin selbst für eine Mitbenutzung dieses Fahrzeuges durch die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, so fiel die Rückführung dieses PKW nicht in ihren Rechtskreis, sondern - was vorliegend offen bleiben kann - in denjenigen ihres Ehemannes oder der Leasinggeberin. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen stehen der Beklagten daher allenfalls gegen den Ehemann der Klägerin oder die Leasinggeberin zu, nicht jedoch gegen die Klägerin. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte sich dessen nicht bewußt gewesen sein könnte und möglicherweise den Willen gehabt hat, ein Geschäft der Klägerin zu führen. Denn wie sich aus § 686 BGB ergibt, kommt es auf die Vorstellung des Geschäftsführers über die Person des Geschäftsherren und einen diesbezüglichen Irrtum nicht an. Berechtigt und verpflichtet wird immer der wirklich betroffene Geschäftsherr (Seiler in: Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 677 Rdnr. 6).
123. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
134. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus beruht das Urteil des Senats nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.
14Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.000,00 DM.
15Beschwer der Klägerin: 28.000,00 DM.
16Beschwer der Beklagten: 4.000,00 DM.
17Dr. Schrübbers Münstermann Carduck**
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