Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 73/96
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt die Honorierung von Architektenleistungen betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der W.er Straße 94 in K.. Der zwischen den Parteien diesbezüglich geschlossene schriftliche Architektenvertrag (Blatt 9 ff. d. A.) wurde seitens des Klägers am 12.1.1990 unter diesem Datum unterzeichnet, von dem Beklagten zu einem späteren -zwischen den Parteien streitigen- Zeitpunkt ohne Hinzufügung eines weiteren Datums. Die von ihm bereits unterzeichnete Vertragsurkunde hatte der Kläger dem Beklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem 12.1.1990 - gemeinsam mit einer Aktennotiz betreffend eine Besprechung an diesem Tag (Blatt 56 ff. d. A.) - mit der Bitte um "Rückgabe einer Ausfertigung eines Architektenvertrages mit ihrer Unterschrift" übersandt. Bestandteil des Vertrages waren die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag (AVA), die zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages folgende Regelungen enthielten:
3"8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt
4zu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Hono-
5rar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leis-
6tungen zu.
78.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den
8Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter
9Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr
10im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Auf-
11wendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars
12für die vom Architekten noch nicht erbrachten Lei-
13stungen vereinbart."
14Wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie (Blatt 9 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach einem schriftlichen Vermerk des Klägers vom 12.1.1990 (Kopie Blatt 11 d. A.) sollten zur Honorarermittlung vorläufige anrechenbare Kosten von ca. 830.000,00 DM netto zu Grunde gelegt werden.
15Eine erste Akontorechnung vom 23.11.1992 über die Leistungsphasen 1-4, die von vorläufigen anrechenbaren Kosten in Höhe von rund 1.450.000,00 DM netto ausging (Kopie Blatt 17 f. d. A.) beglich der Beklagte unter Abzug des vereinbarten Nachlasses. Die zeitnahe Übermittlung der zugehörigen Kostenberechnung aus November 1992 (Kopie Blatt 16, 87 d. A.) an den Beklagten ist streitig. Auf schriftliche Bitte des Klägers ebenfalls vom 23.11.1992 (Kopie Blatt 20 d. A.) erklärte sich der Beklagte schriftlich damit Einverstanden, die Leistungsphasen 5-8 auf der Grundlage der Neufassung der HOAI 1991 abzurechnen (Blatt 19, 20 GA).
16Eine -berichtigte- zweite Akontoanforderung des Klägers vom 17.5.1994 betreffend die Leistungsphasen 5-8 (Kopie Blatt 90 f. GA) beglich der Beklagte nicht mehr, sondern kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 21.6.1994 (Kopie Blatt 21 f. GA) mit sofortiger Wirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.6.1994 (Kopie Blatt 33 f. GA) widersprach der Kläger der Kündigung, soweit sie auf von ihm zu vertretende wichtige Gründe gestützt war. Am 27.6.1994 erteilte der Kläger Honorarschlußrechnung über das streitgegenständliche Resthonorar einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von insgesamt 111.360,85 DM, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 8.7.1994 (Kopie Blatt 35 ff. GA). Die für die Leistungsphasen 5-8 zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM netto basierten auf einem Kostenanschlag des Klägers aus Februar 1994 (Kopie Blatt 38 ff. GA).
17Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen einschließlich der gestellten Anträge sowie bezüglich der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Klage stattgegeben und der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.360,85 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen.
18Gegen dieses, seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12.3.1996 zugestellte, Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 3.4.1996 eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Hierzu wiederholt und vertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
19Der Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Honoraranspruch des Klägers sei bereits nicht fällig. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 folge dies daraus, daß die Schätzung der Kosten vom 12.1.1990 (Blatt 11 GA) abgesehen davon, daß eine Kostenschätzung als Honorargrundlage nicht ausreiche, nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI genüge. Letzteres gelte auch für die Kostenberechnung aus November 1992 (Blatt 16 GA), in welcher sowohl eine hinreichende Aufgliederung nach Kostengruppen als auch eine solche in einzelne Gewerke fehle. Der bezüglich der Leistungsphasen 5-8 geltend gemachte Honoraranspruch sei nicht fällig, weil insoweit ohne nähere Begründung lediglich Prozentsätze genannt seien und eine Kosntenermittlung gemäß DIN 276 nicht vorliege.
20Jedenfalls stehe dem Kläger - ohne Berücksichtigung der im Wege der Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage geltend gemachten Forderungen - bei Einbeziehung der geleisteten Anzahlung allenfalls ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 25.325,94 DM zu:
21Zone 1-4
22Mindestsatz Zone IV für DM 850.000,00
23(gemeint wohl 830.000,00) = 100% = DM 84.690,00,
24davon 27% DM 22.866,30
25Zone 5-8
26Mindestsatz Zone IV für DM 1.226.960,04
27(rechnerisch richtig: 1.224.467,16 DM) = 100% = DM 110.284,00
28davon
29Zone 5 10%
30Zone 6 10%
31Zone 7 4%
32Zone 8 10%
3334% DM 37.496,50
34DM 60.362,86
35(rechner. richtig: DM 60.362,80)
36zzgl. 15% Mehrwertsteuer DM 9.654,43
37DM 69.417,29
38abzgl. Zahlung DM 44.091,35
39verbleiben noch DM 25.325,94
40============
41Der Kläger könne lediglich nach Mindestsätzen abrechnen, da die in dem Vertrag enthaltene Vereinbarung der Abrechnung nach dem Mittelsatz nicht "bei Auftragserteilung" gemäß § 4 Abs. 4 HOAI getroffen worden sei. Hierzu trägt der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmalig vor, der Vertrag sei nicht schon einige Tage später unterschrieben zurückgesandt worden, vielmehr seitens der Beklagten frühestens Ende Mai 1991 und damit über ein Jahr nach Abschluß des Architektenvertrages unterschrieben worden, nachdem der Kläger schon umfangreiche Vorplanungsarbeiten ausgeführt habe.
42Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 seien entsprechend der ersten Schätzung nur anrechenbare Kosten in Höhe von 830.000,00 DM anzusetzen. Der Kläger habe die Kostenberechnung von November 1992 erst im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung am 26.10.1992 erstellt. Dies sei verspätet gewesen, da die Leistungsphase 4, in welcher die Kostenberechnung zu erfolgen hat, bereits mit Stellung des Bauantrages vom 23.9.1991 abgeschlossen gewesen sei. In diesem Fall sei von einer Bindung des Architekten an die vorangegangene Kostenschätzung auszugehen.
43Hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 seien nur anrechenbare Kosten in Höhe von 1.226.960,04 DM (rechnerisch richtig: 1.224.467,16 DM, s. u.) zugrunde zu legen. Soweit die Kostenfeststellung des Klägers vom 30.8.1995 (Blatt 227 ff. GA) hiervon abweiche, sei sie nicht ordnungsgemäß:
44- Der vom Kläger eingesetzte Betrag in Höhe von 128.178,84 DM für Bodenbelagsarbeiten Dachgeschoß u. a. sei nicht hinreichend aufgeschlüsselt;
45- für den Bodenbelag des Dachgeschosses, dessen Ausführung der Erwerber übernommen habe, seien Kosten entsprechend den unteren Geschossen in Höhe von 2.646,00 DM zugrunde zu legen (1.221.821,16 DM zzgl. 2.646,00 DM gleich 1.224.467,16 DM);
46- die Dachgeschoßtreppe sei in der Rechnung der Firma R. vom 17.10.1994 (Gewerk Stahlbautreppen) enthalten; ein Geländer sei nicht ausgeführt worden; der Treppenbelag sei in der Rechnung der Firma W. (Schreinergewerk) enthalten;
47- der Belag der Garagenzufahrt sei in der Rechnung der Firma Jansen ##blob##amp; Arens vom 7.3.1995, und zwar mit einem Betrag von 4.704,20 DM, enthalten (Blatt 530 GA);
48- Müllboxen seien nicht zur Ausführung gelangt;
49- der Belag der Dachgeschoßterrasse sei in der Rechnung der Firma Q. vom 19.12.1994 (Gewerk Natursteinarbeiten) über 68.137,08 DM enthalten;
50- die Erdgeschoßterrasse sei ebenfalls in der Rechnung der Firma J. ##blob##amp; A., und zwar mit einem Betrag von 3.386,68 DM, enthalten (Blatt 530 GA);
51- die Kosten für die Wegebefestigung, Einfriedung, Hausanschlüsse und Gartenarbeit seien nach § 10 Abs. 5 Ziffer 4 und 5 HOAI nicht anrechenbar; sie seien von dem Kläger auch nicht geplant worden, sondern aus dem Leistungsbild gemäß Schreiben des Beklagten vom 14.4.1994 (Blatt 266 GA) herausgenommen worden.
52Darüber hinaus habe der Kläger die Leistungen der Phasen 5 und 8 nicht in dem abgerecheten Umfang erbracht, sondern die Phase 5 statt voller 25% nur zu 10% und die Phase 8 statt vom Kläger behaupteter 21% (voll: 31%) ebenfalls nur zu 10%. Insoweit habe der Kläger bereits nicht seiner Obliegenheit genügt, die Erbringung eines höheren Leistungsumfanges substantiiert vorzutragen. Abgesehen hiervon fehlten aus der Leistungsphase 5 insgesamt 49 Detailpläne, die mit dem schon erstinstanzlich vorgetragenen erheblichen Aufwand hätten nacherstellt werden müssen; diese Pläne seien für die Leistungsphase 5 prägend. Hinsichtlich der Leistungsphase 8 sei zu berücksichtigen, daß die Objektüberwachung zum Ende der Bauphase hin ganz besonders aufwendig sei.
53Nebenkosten könnten bereits deshalb nicht pauschal mit 7% abgerechnet werden, weil es an einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung fehle, § 7 Abs. 3 HOAI.
54Ein Entgelt für nicht ausgeführte Arbeiten stehe dem Kläger nicht zu, da diesem berechtigterweise fristlos gekündigt worden sei. Nachdem in der Zeit vom 12.1.1990 bis 30.4.1991 gar nichts geschehen sei, sei der Baubeginn auch zu spät erfolgt, weil der Kläger bei Erteilung der Baugenehmigung am 26.10.1992 die Ausschreibungsunterlagen nicht fertig gehabt habe. Als Ergebnis einer Besprechung vom 23.11.1992 habe sodann im Zuge der Ausführungsplanung eine Überarbeitung der Kostenberechnung als DIN-Kostenanschlag erfolgen sollen, der die restlichen vom Bauherrn noch festzulegenden Einzelheiten zu den Qualitätsfragen habe berücksichtigen sollen; demgegenüber sei erst im Februar 1994 ein, nicht DIN-gerechter, Kostenanschlag vorgelegt worden, als die Bauarbeiten schon voll im Gange gewesen seine, so daß dieser seine eigentliche Funktion nicht mehr habe erfüllen können. Als Baubeginn sei der Mai 1993 angestrebt, als Fertigstellungszeitraum ein solcher von 12 Monaten vorgesehen gewesen. Detailpläne hätten erstellt werden sollen. Auch die Planung und Ausführung der haustechnischen Anlagen durch die Firma V. habe sich aufgrund vom Kläger zu vertretender Umstände verzögert. Im Januar 1994 habe die bereits seit drei Monaten zugesagte Ausschreibung für die Innentüren mehrfach erfolglos angemahnt werden müssen. Der ebenfalls erst nach mehreren Anmahnungen Ende Februar 1994 vorgelegte Bauzeitenplan habe keine optimale Koordinierung der Arbeiten vorgesehen, wodurch es zu unnötigen Verzögerungen gekommen sei. Auch die Firma E. habe mit dem Fenstereinbau erst verspätet beginnen können, weil sich der Kläger nicht um eine fristgerechte Ausführung von Vorarbeiten gekümmert habe. Die gesamten, mangels anderslautendem Vortrag des Klägers von diesem zu vertretenden, Verzögerungen hätten darauf beruht, daß nach Kündigung des Zeugen B. im Jahr 1993 und der Architektin W. im Büro des Klägers außer ihm selbst niemand in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Detailpläne zu erstellen. Auch habe es im Büro des Klägers an einem geeigneten Ansprechpartner für die ausführenden Firmen gefehlt. Der Zeuge S. sei vorrangig mit einem anderen Vorhaben im L. befaßt gewesen. Schließlich seien dem Kläger Planungs- und Bauaufsichtsmängel anzulasten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend erschüttert gewesen, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht länger zumutbar gewesen sei.
55Jedenfalls habe der Kläger in voller Höhe des von ihm für nicht ausgeführte Arbeiten begehrten Honorars Aufwendungen erspart (Ersatzkraft ür den Zeugen B. + weitere Kraft).
56Schließlich erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen vorgetragener Planungs-/ Bauaufsichtsfehler des Klägers in Höhe von insgesamt 35.956,24 DM.
57Weiter hilfsweise, soweit über eine fällige Honorarforderung des Klägers hinausgehende Gegenansprüche bestehen und diese durch die erklärte Hilfsaufrechnung nicht verbraucht sein sollten, erhebt er Widerklage bis zur genannten Höhe (Blatt 513, 514 GA). Hinsichtlich des Vortrages bezüglich der behaupteten Fehler im einzelnen wird auf Ziffer 7 der Berufungsbegründung (Seite 18 ff./ Blatt 509 ff. GA) sowie auf Ziffer IV des Schriftsatzes vom 19.11.1996 (Seite 8 ff./Blatt 596 ff. GA) Bezug genommen.
58Der Beklagte beantragt,
59das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage ab-
60zuweisen,
61hilfsweise widerklagend,
62den Kläger zu verurteilen, an ihn DM 35.956,24 nebst
634% Zinsen seit dem 26.10.1995 zu zahlen.
64Der Kläger beantragt,
65die Berufung zurück- und die Hilfswiderklage ab-
66zuweisen.
67Der Kläger verteidigt, ebenfalls im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, das angefochtene Urteil.
68Er ist der Auffassung, den geltend gemachten Honoraranspruch fällig abgerechnet und hierbei zu Recht den Mittelsatz der Zone 4 in Ansatz gebracht zu haben. Die entsprechende Vereinbarung sei bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI und deshalb wirksam getroffen worden. Nachdem er für den Beklagten -unstreitig- bereits im Jahre 1989 eine erste, am 9.11.1989 beschiedene Bauvoranfrage gestellt, in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, sei am 15.1.1990 nach diversen Planungsänderungen eine zweite Bauvoranfrage beschieden woren. Dessen ungeachtet habe der Beklagte ihn, den Kläger, am 12.1.1990 beauftragt, ohne Beachtung des Vorbescheides einen neuen Entwurf auszuarbeiten, der mit Hilfe von Rechtsanwalt L. auf seine Genehmigungsfähigkeit habe untersucht und in möglichst großem Umfang durchgesetzt werden sollen. Nachdem der Architektenvertrag -unstreitig- am gleichen Tag und unter diesem Datum von ihm, dem Kläger, unterschrieben worden sei, habe nach seiner Erinnerung der Beklagte diesen in engem zeitlichen Zusammenhang, mit seiner Unterschrift versehen, zurückgesandt. Aufgrund des Umstandes, daß der Beklagte seiner Unterschrift kein späteres Datum hinzugefügt habe, sei der Vertrag nach Treu und Glauben so auszulegen, daß der 12.1.1990 übereinstimmend auch das Vertragsdatum habe sein sollen. Diese Auslegung sei vom Beklagten in den Schreiben vom 23.11.1992 (Blatt 20 GA) und vom 15.4.1994 (Blatt 69 GA) auch bestätigt worden. Demgemäß habe der Beklagte in der ersten Instanz auch die weiteren Vereinbarungen des schriftlichen Architektenvertrages und damit dessen Abschluß an sich zugestanden.
69Er, der Kläger, habe die Kostenseite des Bauvorhabens vertragsgemäß betreut.
70Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 habe er zu Recht anrechenbare Kosten von 1.450.000,00 DM angesetzt. Die vorvertragliche Kostenschätzung vom 12.1.1990 sei völlig unverbindlich und durch die vielfältigen nachträglichen Planungsänderungen überholt gewesen. Dagegen sei die im November 1992 vorgelegte Kostenberechnung ordnungsgemäß gewesen und habe der DIN 276 entsprochen. Diese Kostenberechnung sei auch zur rechten Zeit vorgelegt worden. Im Zuge der Genehmigungsplanung habe der Beklagte, der sich nicht von der Kostenseite habe leiten lassen, keine Kostenberechnung angefordert. Der Beklagte habe aufgrund eigener Fachkunde als gewerbsmäßiger Bauträger der jeweiligen Planung angesehen, daß sie keine außergewöhnlichen Konstruktionskosten verursachen würde. Bei Baubeginn Mitte 1993 habe es detaillierte Gesamtkostenzusammenstellungen gegeben, die fortgeschrieben und dem Beklagten jeweils, z. B. unter dem 24.2.1994 (Blatt 40 GA), zugänglich gemacht worden seien.
71Eine Kostenfeststellung schulde der Kläger aufgrund der vor Fertigstellung des Bauvorhabens seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht. Insbesondere sei er nicht in der Lage, die Kosten für geplante Gewerke einzusetzen, die nach Kündigung durchgeführt worden seien. Bezüglich des Bodenbelages des Dachgeschosses u. a. habe deshalb ein pauschaler Betrag eingesetzt werden dürfen. Hilfsweise sei zu dem Vortrag des Beklagten über die tatsächlichen Herstellungskosten zu sagen, daß zwar bestimmte Beträge (im einzelnen: Blatt 552 GA) tatsächlich schon an anderer Stelle der Kostenzusammenstellung erfaßt seien mit der Folge, daß die geschätzte Summe für nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von 128.178,84 DM entsprechend zu vermindern sei. Es könne aber unterstellt werden, daß auch mit den übrig bleibenden Leistungen, die jedenfalls Gegenstand der Planung gewesen seien, der Endbetrag von 1,35 Mio. DM anrechenbarer Kosten erreicht werde.
72Ihm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen Gewinn zu, da er seine Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht vertragsgemäß erbracht und dem Beklagten für die ausgesprochene Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Bis zur Erteilung der Baugenehmigung sei es nicht zu von ihm zu vertretenden Verzögerungen gekommen. Nach Eintritt des Zeugen B. in sein Büro im Mai 1991 habe er diesem die Planungen überlassen. Er habe auch keine verzögerliche Bearbeitung eingeräumt. Hinsichtlich der beklagtenseits in Kopie vorgelegten Aktennotiz (Blatt 516 GA) werde bestritten, daß sie sich auf das streitige Bauvorhaben beziehe. Der Beklagte habe nicht den Wunsch geäußert, daß nach Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar mit der Bauausführung begonnen werden solle. Vielmehr habe er weitere Planungsentscheidungen bis zum Erhalt der Genehmigung zurückgestellt. Erst in der Besprechung vom 23.11.1992 seien diese teilweise getroffen worden, teilweise auch noch weiter vorbehalten worden. Im Anschluß an die Baugenehmi-
73gung habe das Objekt erst vermarktet werden müssen. Zudem hätte es einen Fehler dargestellt, bereits vor Erhalt der Baugenehmigung Architektenleistungen gemäß der Leistungsphasen 5-7 zu erbringen. Aufgrund dessen sei der in der Notiz festgehaltene Zeitplan nur "angestrebt" bzw. zu "erwarten" gewesen (Blatt 518, 519 GA). Hinzu komme, daß der Kläger selbst weder Ausführender, noch Entscheidender gewesen sei. Die Ausführung habe in der Hand von Baufirmen gelegen, die Entscheidungen seien von dem Beklagten getroffen worden. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, seien diese nicht von ihm, dem Kläger, zu vertreten. Auch hätten diese schon nach dem zeitlichen Ablauf nicht in einem kausalen Zusammenhang zu der ausgesprochenen Kündigung gestanden. Kurz zuvor habe denn auch der Beklagte gegenüber dem Zeugen S. seine Zufriedenheit mit den Leistungen des Klägers zum Ausdrück gebracht. Was die Zusammenarbeit mit der Fa. V. angehe, so habe er, der Kläger, deren Planung erst am 3.11.1993 erhalten. Verzögerungen im Zusammenhang mit diesem Gewerk seien von der genannten Firma und -wegen ausgebliebener A-Konto-Zahlungen- von dem Beklagten zu vertreten gewesen.
74Er, der Kläger, hätte gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch ausstehenden Leistungen auch ohne weitere Aufwendungen ordnungsgemäß erbringen können, so daß er durch die Kündigung keine Aufwendungen erspart habe.
75Gegenansprüche stünden dem Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zu und seien auch der Höhe nach unsubstantiiert. Schadensersatzansprüche wegen nach der Kündigung noch erforderlichener Bauaufsicht und des Aufwandes für die Anfertigung von Detailplänen könne der Beklagte bereits deshalb nicht geltend machen, weil er nicht die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB geschaffen habe. Der beklagtenseits angesetzte Zeitaufwand für die weitere Bauaufsicht (Blatt 269 ff. GA) werde ebenso bestritten, wie die Erforderlichkeit von Detailplanungen in dem beklagtenseits vorgetragenen Umfang. Jedenfalls hätten letztere erst nach der Kündigung erstellt werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt die hierfür erforderlichen Planungsdetails festgestanden hätten.
76Planungs- und/oder Bauaufsichtsfehler fielen ihm nicht zur Last. Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf Seite 14 ff. der Berufungserwiderung (Blatt 560 ff. GA) Bezug genommen.
77Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
78E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
79Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
80Die Honorarforderung des Klägers ist gemäß §§ 631 BGB, 10 HOAI in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag in Höhe von 76.120,25 DM begründet, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:
81Honorar für erbrachte Leistungen
82für Phasen 1-4 37.264,30 DM
83erbrachte Leistungen für die
84Phasen 5-8 70.060,20 DM
85107.324,50 DM
86zzgl. pauschal 7% Nebenkosten 7.512,72 DM
87114.837,22 DM
88abzgl. 3% Nachlaß 3.445,12 DM
89111.392,10 DM
90zzgl. 15% MWSt 16.708,82 DM
91128.100,92 DM
92abzgl. a-cto. gezahlter 44.091,35 DM
9384.009,57 DM
94zzgl. entg. Gewinn 0,00 DM
95abzgl. berechtigter Gegenforderungen
96des Beklagten wegen Fehlern des
97Klägers
98betreffend eine Zinkverkleidung am
99Beckenvorsprung und 568,00 DM
100betreffend die Aufschüsselung der
101Heraklithplatten 7.303,32 DM
10276.120,25 DM
103============
104Die geltend gemachte Architektenhonorarforderung ist prüfbar und damit fällig.
105Hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 ist zur Fälligkeit die Vorlage einer Kostenberechnung erforderlich, es hierbei aber dem Architekten zu überlassen, wie er zu den in Blatt 3 Anhang 2 der DIN 276 geforderten Aussagen kommt, ob durch Erfahrungswerte, pauschalierte Angaben oder summarische Ermittlungen von Mengen- und Kostenansätzen (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 8. Auflage 1996, Rz. 820 zu Anm. 97; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 6. Auflage 1991, § 10 HOAI Rz. 3; a. A. OLG Stuttgart, Urt. v. 5.12.1984 -3 U 279/83-, BauR 1985, 587). Vorliegend hat der Kläger eine solche Kostenberechnung -jedenfalls zwischenzeitlich- durch Vorlage der Anlage K 3 (Blatt 16 GA) in Verbindung mit der Anlage K 13 (Blatt 87 GA) erstellt. Darin findet sich sogar eine Aufgliederung in Kostengruppen und Gewerke, falls man dies entsprechend der Auffassung des Beklagten fordert. Hinzukommt, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers die von dem Beklagten vermißte Differenzierung bei der Flächenberechnung hinsichtlich Wohnflächen, Nutzflächen und ähnlichem aus den von dem Beklagten unterschriebenen Bauantragsunterlagen ersichtlich ist.
106Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 -8 ist nach der insoweit maßgeblichen Fasung der HOAI vom 1.1.1991 zwar grundsätzlich eine Kostenfeststellung als endgültige Honorargrundlage erforderlich, d. h., eine Berechnung nach geprüften Schlußrechnungen unter Berücksichtigung von Eigenleistungen (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 820). Soweit aber ein Architekt, z. B. nach Kündigung des Architektenvertrages, die restlichen Leistungen der Phase 8 einschließlich der Kostenfeststellung noch nicht erbracht hat, reicht es aus, wenn er sein Honorar nach der letzten von ihm erbrachten oder bis zur Kündigung zu erbringenden Kostenermittlungsart berechnet (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.4.1994 -22 U 199/92- BauR 1994, 657 für den Fall der Nichtdurchführung des Vorhabens). Dies gilt auch, falls der Auftraggeber -wie vorliegend- das Vorhaben mit einem anderen Architekten fortführt (so auch Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 838 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.6.1995 -22 U 198/94- BauR 995, 741 (LS); OLG Köln, Urt. v. 1.4.1992 -11 U 237/91- Bau R 1992, 668, 669; a. A. grundsätzlich Locher/Koeble/Frik a. a. O., § 10 HOAI Rz. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 5.12.1984 -3 U 279/93- BauR 1985, 587, 588 sowie das Landgericht in dem angegriffenen Urteil, siehe Blatt 117 GA). Der erste Architekt, der nach der Küdigung keine weiteren Leistungen schuldet, ist weder gehalten, die Vorlage der Kostenfeststellung seines Nachfolgers zu verlangen, noch sich bei deren Vorlage mit dieser auseinanderzusetzen, sondern darf nach seinem eigenen Kostenanschlag abrechnen, wobei dieser natürlich ordnungsgemäß sein muß. Vorliegend genügt daher eine Berechnung des Honorars auf der Grundlage des Kostenanschlages des Klägers, d. h., eine Berechnung nach den eingegegangenen Angeboten sowie evtl. bereits angefallenen Kosten, wie sie der Kläger mit der Anlage K 10 (Blatt 38 ff.), welche anrechenbare Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM ausweist, vorgelegt hat. Daß diese etwa nicht ordnungsgemäß ist, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Mit Vorlage der Kostenfeststellung Blatt 127 ff. GA ist im vorliegenden Fall allerdings auch auf der Grundlage der abweichenden Auffassung, die stets eine Kostenfeststellung als Honorargrundlage für die Leistungsphasen 5-8 verlangt, von einer Fälligkeit des insoweit geltend gemachten Honoraranspruchs auszugehen. Dies gilt hinsichtlich der Prüfbarkeit selbst bezüglich des nicht näher aufgeschlüsselten Restbetrages in Höhe von 128.178,84 DM, da sich der Beklagte in der Lage sieht, sich hiermit detailliert auseinanderzusetzen.
107Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner Abrechnung nicht die Mindestsätze, sondern entsprechend dem schriftlichen Architektenvertrag Mittelsätze zugrunde legt. Hierfür ist unerheblich, ob, wie der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung vortragt, der Architektenvertrag von ihm erst über ein Jahr nach dem 12.1.1990 unterzeichnet zurückgeschickt worden ist. Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB der auf eine vereinbarte Schriftform entsprechend anzuwenden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 154 RZ 4), ist nach den Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß der Architektenvertrag zwischen den Parteien erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen worden ist und die darin enthaltenen Abrechnungsvereinbarungen damit "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 HOAI wirksam getroffen worden sind. Bei einem Vertrag der vorliegenden Größenordnung ist schon grundsätzlich davon auszugehen, daß er -ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte- von vornherein schriftlich geschlossen werden soll. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, daß der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der grundlegenden Besprechung am 12.1.1990 eine Vertragsurkunde aufgesetzt, unter diesem Datum unterschrieben und dem Beklagten mit der ausdrücklichen Bitte um Rückgabe einer auch von ihm unterzeichneten Urkunde zugeleitet hat. Hierzu paßt der Vortrag des Beklagten, seitens des Klägers an die Rücksendung erinnert worden zu sein, womit auf eine vorausgehende entsprechende Vereinbarung Bezug genommen wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte seiner Unterschrift kein -späteres- Datum hinzugesetzt hat, der Vertrag also mit Rückwirkung vom 12.1.1990 Bestand haben sollte. Dadurch unterfallen auch seitens des Klägers zwischen dem 12.1.1990 und der Rücksendung des Vertrages erbrachte Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes spricht auch -den jetzigen Vortrag des Beklagten unterstellt- die relativ lange Zeitdauer zwischen den vorgenannnten Zeitpunkten nicht gegen die Annahme, daß der Vortrag erst mit seinem schriftlichen Abschluß wirksam werden sollte. Entsprechendes gilt für in dieser Zeit erbrachte Leistungen des Klägers, wobei diese nach dem letzten Vortrag des Beklagten nicht umfänglich waren. Auch die seitens des Beklagten in seinem früheren Vortrag in Bezug genommenen 66 Arbeitsstunden rechtfertigen angesichts des Gesamtvolumens von 752,75 Arbeitsstunden allein bis Ende 1993 nicht den Schluß auf umfangreiche Planungsarbeiten, die der Kläger nicht ohne seinerzeit bereits bestehende vertrgliche Vereinbarungen erbracht hätte.
108Entsprechend der Kostenberechnung des Klägers ist das Landgericht bezüglich der Leistungsphasen 1-4 zu Recht nicht von anrechenbaren Kosten in Höhe von 830.000,00 DM (wobei dieser Betrag bei 900.000,00 DM brutto nicht nachvollziehbar ist), sondern von solchen in Höhe von 1.450.000,00 DM ausgegangen. Seinen erstinstanzlichen Vortrag, für die genannten Leistungsphasen sei die Zugrundelegung anrechenbarer Kosten in Höhe von 830.000,00 DM netto pauschal vereinbart worden, hat der Beklagte mit der Berufung nicht weiterverfolgt. Eine solche Pauschalvereinbarung scheiterte auch an dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 126 BGB in Verbindung mit § 4 HOAI, da der in Bezug genommene Aktenvermerk nicht unterzeichnet ist und sich eine Pauschalvereinbarung im Vertragstext selbst nicht findet. Ein Anspruch aus c. i. c. oder gar aus § 242 BGB wegen Nichteinhaltung dieser Form ist bereits deshalb nicht gegeben, da ohne besondere -hier nicht vorliegende- Umstände hierdurch das Formerfordernis unterlaufen würde (vgl. Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 739). In der Berufungsbegründung behauptet der Beklagte, der Kläger habe die Kostenberechnung verspätet erstellt und verbindet hiermit die Auffassung, aufgrund dessen sei der Kläger an die in der Schätzung vom 12. Januar 1990 angegebenen anrechenbaren Kosten gebunden. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen, weil im Hinblick auf den Klägervortrag (Blatt 77 f., 553 ff. GA), dem nicht substantiert entgegen getreten worden ist, eine "Verspätung" der Kostenberechnung bereits nicht hinreichend dargetan ist. Nach diesem Vortrag des Klägers sind die Leistungsphasen 3 und 4 vertauscht worden, weil man -letztlich mit Erfolg- versucht hat, die Bebaubarkeit des Grundstücks maximal auszunutzen. Auch ist eine Bindung an die Kostenschätzung allenfalls vertretbar, sofern danach , anders als im vorliegenden Fall, keine wesentlichen Planungsänderungen erfolgt sind (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rz 4). Die Zugrundelegung höherer anrechenbarer Kosten als in der ursprünglichen Schätzung ausgewiesen scheitert auch nicht an dem Schreiben des Klägers vom 23.11.1992 (Anlage K 5 B, Blatt 20 GA). Soweit darin ein Verzicht auf eine Abrechnung zusätzlicher Änderungen erklärt ist, ist dies nach dem Zusammenhang allein auf einen entsprechenden Planungsmehraufwand, der als besondere Leistung abrechenbar gewesen wäre, bezogen. Ob der Beklagte durch Zahlung auf die erste a-conto-Rechnung vom 23.11.1992, die auf anrechenbaren Kosten von 1.450.000,00 DM basiert, entsprechende anrechenbare Kosten "anerkannt" hat, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.
109Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 1-4 (27%) bei anrechenbaren Kosten von 1.450.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer unter Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone IV nach der Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.4.1988) Anspruch auf ein Honorar in Höhe von 37.264,30 DM (27% von 138.016,00 DM).
110Bezüglich der Leistungsphasen 5-8 durfte der Kläger bei der Honorarberechnung auf anrechenbare Kosten gemäß dem von ihm erstellten Kostenanschlag in Höhe von 1.350.000,00 DM abstellen, weil er entsprechend den obigen Ausführungen nicht gehalten war, nach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten noch eine Kostenfeststellung zu erstellen. Die von ihm im Rahmen des Prozesses vorsoglich erstellte Kostenfeststellung gebietet danach nicht, nunmher diese der Honorarabrechung zugrundezulegen. Da deren Ansätze teilweise streitig sind, zwänge dies den Kläger wiederum zu einer -von ihm nach der Kündigung nicht mehr geschuldeten- Auseinandersetzung mit Sachverhalten nach dem Kündigungszeitpunkt.
111Die Parteien streiten weiter darüber, ob der Kläger in der Leistungsphase 5 statt voller 25% nur 10% und in der Leistungsphase 8 statt 21% (voll: 31%) nur 10% abrechnen darf, weil nur entsprechene Leistungen erbracht seien.
112Hierzu ist dem Beklagten zwar darin zu folgen, daß der Architekt grundsätzlich den Umfang der von ihm erbrachten leistungen darzulegen und zu beweisen hat (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 859; BGH, Urt. v. 9.6.1994 -VII ZR 87/93- NJW-RR 1994, 1238,1239). Die Architektenleistung ist als solche jedoch objektbezogen, d. h. der Architekt braucht nicht darzulegen, daß er jede Grundleistung erbracht hat, wenn er das Arbeitsergebnis des Vertrages oder zumindest der entsprechenden Leistungsphase insgesamt erzielt hat. Fehlen in diesem Fall einzelne Grundleistungen, ist auch keine Minderung des Honorars gerechtfertigt. Anderes gilt nur bei Fehlen zentraler Leistungen, wie z. B. den geschuldeten Kostenermittlungen (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 786 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1238, steht dem nicht entgegen, da dort nur -mit Blick auf § 649 BGB- ausgesprochen ist, daß der gekündigte Architekt erbrachte und nicht erbrachte leistungen insgesamt abzurechnen und A-Konto-Zahlungen in die Abrechnung einzustellen hat; die Frage, inwieweit das Arbeitsergebnis einer Leistungsphase insgesamt erbracht oder nicht erbracht ist, ist hiervon nicht betroffen.
113Bei diesem Ausgangspunkt ist der Vortrag des Klägers, die Leistungsphase 5 vom Arbeitsergebnis her in vollem Umfang erbracht zu haben, ausreichend. Der Beklagte rügt insoweit zwar, daß 49 Detailpläne gefehlt und mit erheblichem Arbeitsaufwand hätten nacherstellt werden müssen. Es ist aber bereits unklar, ob er dies als Inhalt der Leistungsphase 5 oder vielmehr als solchen der Leistungsphase 8 ansieht. Zum anderen ist dem Landgericht auch nach jetzigem Aktenstand darin zu folgen, daß nicht substantiiert dargelegt ist, daß es sich bei diesen Detailplänen tatsächlich um zwingende zentrale Leistungen handelte, die nicht durch mündliche Anweisungen ersetzt werden konnten. Dagegen spricht auch der Umstand, daß die sich anschließenden Leistungsphasen 6 und 7, die auf die Phase 5 aufbauen, unstreitig in vollem Umfang erbracht worden sind.
114Hinsichtlich der Leistungsphase 8 ist mit dem Beklagten allerdings davon auszugehen, daß der Kläger statt voller 31% nicht 21%, sondern nur 10% erbracht hat. Allenfalls in zeitlicher Hinsicht können seitens des Klägers 2/3 des Inhalts der Leistungsphase 8 erbracht worden sein. Baubeginn war im Juli 1993, die Kündigung wurde seitens des Beklagten im Juni 1994 ausgesprochen, fertiggestellt wurde das Objekt im November 1994. Zwar ergibt sich aus den Akten auch, daß zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest ein Teil der Ausbaugewerke bereits in Arbeit war. Zu Recht trägt aber der Beklagte insoweit vor, daß die Objektüberwachung und die damit verbundene Koordination der einzelnen Handwerksleistungen am Ende der Leistungsphase 8 besonders aufwendig ist. Auch sind am Ende der Phase 8 wesentliche Leistungen wie Kostenfeststellung, Abnahme und Aufmaß zu erbringen, die der Kläger unstreitig nicht erbracht hat. Bei dieser Situation ist der pauschale Vortrag des Klägers, rund 2/3 des Inhalts der Leistungsphase 8 erbracht zu haben, unschlüssig. Vielmehr ist der zugestandene Abrechnungsansatz des Beklagten, also 10 %, zu übernehmen. Die Differenz zur Abrechnung des Klägers (21 %) macht bei einem 100%igen Honorar von 142.980,00 DM einen Betrag von 15.727,80 DM aus.
115Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 5-8 (25%+10%+4%+10%) bei anrechenbaren Kosten von 1.350.000,00 dM ohne Mehrwertsteuer und Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone IV nach der Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.1.1991) Anspruch auf ein Honorar in Höhe von 70.060,20 DM (49% von 142.980,00 DM).
116Die Abrechnung der Nebenkosten mit pauschal 7 % ist nicht zu beanstanden, da eine entsprechende Pauschalvereinbarung wirksam getroffen wurde. Auf die obigen Ausführungen zur Frage der wirksamen Vereinbarung der Abrechnung nach Mittelsätzen wird Bezug genommen. 7% von 107.324,50 DM machen 7.512,72 DM aus.
117Für nichtausgeführte Arbeiten, d. h. den Rest der Leistungsphase 8, steht dem Kläger kein Honorar zu.
118Zwar hatte der Beklagte schon auf der Grundlage seines Vortrages keinen wichtigen Grund für die von ihm ausgesprochene Kündigung.
119Die von ihm vorgetragenen Umstände reichen, wie auch das Landgericht gemeint hat, hierfür nicht aus. Insbesondere fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, inwieweit die dem Kläger vorgeworfenen Verzögerungen auf Nachlässigkeiten und/oder Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhen. Auszugehen ist insoweit von dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, daß es vertraglich bindende Planungs- oder Ausführungsfristen nicht gab. Weiterhin ist der Beklagte dem Vortrag des Klägers, bis zur Genehmigungsfähigkeit seien eine Vielzahl von Planungsänderungen erforderlich gewesen, wobei eine maximale Ausnutzung der Bebaubarkeit gezielt angestrebt wurde (Bl. 77 f. GA), nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich der gerügten Verzögerungen bei den Arbeiten der Firma V. handelte es sich selbst nach dem Vortrag des Beklagten nur um wenige Tage, allenfalls wenige Wochen im Zeitraum November / Dezember 1993, während die Kündigung im Juni 1994 ausgesprochen wurde. Daß zwischen Weihnachten 1993 und dem Ende der ersten Januarwoche des Jahres 1994 niemand auf der Baustelle war, entspricht der Üblichkeit. Inwieweit die vorgetragene verzögerte Ausschreibung der Innentüren von dem Kläger zu vertreten war und inwieweit diese zu Verzögerungen bei der Errichtung geführt hat, bleibt unklar. Hinsichtlich des Bauzeitenplanes merkt der Kläger zu Recht an, daß es sich hierbei nur um eine zeitliche Richtschnur handelt, sofern damit nicht, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, vertragliche Fristen verbunden werden. Inwieweit die angebliche "Lücke" in dem Bauzeitenplan auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers zurückzuführen ist, ist ebenfalls offen. Entsprechendes gilt für die angeblich fehlenden bauseitigen Vorleistungen hinsichtlich des Fenstereinbaus. Soweit der Beklagte vorträgt, im Büro des Klägers hätten nach Weggang des Zeugen B. Planer und Ansprechpartner gefehlt, ist sein Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Insbesondere bleibt auch hier unklar, inwieweit dies zu konkreten Verzögerungen geführt hat. Hinsichtlich der vorgetragenen Verzögerungen in den Wochen unmittelbar vor der Kündigung fehlt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung, inwieweit dies auf Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhte. Auch bezüglich des vorgetragenen Fehlens von Detailplänen ist weder deren Erforderlichkeit, noch die Ursächlichkeit ihres Fehlens für bestimmte Verzögerungen hinreichend dargetan. Die vorgetragenen Planungsmängel / Bauaufsichtsmängel stellten - ihr Vorliegen unterstellt - gemessen am Gesamtvolumen und der Kompliziertheit des Vorhabens nach Anzahl und Umfang nur kleinere Fehler dar, die eine Fortsetzung des Architektenvertrages nicht unzumutbar gemacht hätten. Schließlich ist der fristlosen Kündigung keinerlei Kündigungsandrohnung und hinsichtlich der vorgetragenen Fehler und gerügten Unzuträglichkeiten keinerlei Abmahnung bzw. Abhilfeaufforderung vorausgegangen.
120Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und inwieweit er sich hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten Leistungen der Phase 8 ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen läßt. Eine Berufung auf Ziffer 8.3 der zum Vertrag gehörigen allgemeien Vertragsbestimmungen (AVA), wonach, sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, dieser mit 40% des Honorars für die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen vereinbart wird (Kopie Blatt 10R GA), ist dem Kläger versagt. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht stand. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof darin, daß sie, wie dieser bezüglich einer insoweit vergleichbaren Klausel entschieden hat (Urteil v. 10.10.1996 -VII ZR 250/94- noch nicht veröffentlicht), gegen § 10 Nr. 7 AGBG verstößt. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung hierzu aus:
121"Maßstab für die Wirksamkeit einer Klausel, die wie hier die Höhe der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 649 Satz 2 BGB und damit die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regelt, ist zudem § 10 Nr. 7 AGBG in entsprechender Anwendung (Senat, Urteile vom 25. Oktober 1984 und 8. November 1984 aaO; Urteil vom 23. März 1995 -VII ZR 228/93, BauR 1995, 546 - ZfBR 1995, 199). Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der pauschalierten Vergütung ist jeweils das, was ohne die Klausel geschuldet würde (Senat, Urteile vom 23. März 1995 und 8. November 1984 aao; BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 -IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763). Nach § 649 Satz 2 BGB wäre dies die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was der Architekt durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirb oder zu erwerben böswillig unterläßt. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Pauschlierung kommt es darauf an, ob der auf diese Weise ermittelte Betrag nicht nur unwesentlich von jenem abweicht, der bei vorzeitiger Beendigung von Architektenverträgen typischerweise kraft Gesetzes geschuldet würde. Danach hält Ziffer 8.3 der AVA in der vorliegenden Fassung der Angemessenheitskontrolle nicht stand.
122(1) Der Senat hat allerdings vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel in einem Architektenmustervertrag nicht beanstandet. Er hat es dabei auch für zulässig gehalten, daß, wie hier, der etwaige Erwerb des Architekten durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft nicht berücksichtigt wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 1969 -VII ZR 41/67, NJW 1969, 879). Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums sind dem auch nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes gefolgt (vgl. nur OLG Hamburg, MDR 1992, 1059; Locher, Das privat Baurecht, 6. Aufl., Rdn. 318; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rdn. 14; Jochem HOAI, 3. Aufl., § 15 Rdn. 3; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdn. 941; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsverträge, 2. Aufl., Rdn. 195). Demgegenüber gibt es auch Stimmen, die die Klausel mit dem vorliegenden Inhalt für mit § 10 Nr. 7 AGBG unvereinbar halten (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 116; Knychalla, Inhaltskontrolle von Architektenformularverträgen, 1987, S. 102 ff; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 313; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 AGBG Rdn. 8; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 12 Rdn 11; Jagenburg, BauR-Sonderheft 1/77 S. 29).
123(2) Die Unangemessenheit der Pauschale läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß der Reingewinn des selbstständigen Architekten in der Regel unter 60% des Honorars liegt (vgl. dazu statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 1991, S. 65, 83). Denn der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB knüpft nicht an den entgangenen Gewinn an, sondern soll vielmehr dem Architekten auf der Grunlage der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die negativen Folgen der Kündigung bieten.
124Der Architekt kann aber nach einer Kündigung des Bestellers in der Lage sein, Einkünfte durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielen. Je nach Auftragslage und Zeitpunkt der Kündigung kann sich ihm die Möglichkeit eröffnen, die durch die Kündigung freigewordenen Kapazitäten einschließlich seiner eigenen Arbeitskraft für andere Aufträge einzusetzen. Erhält er in einem solchen Fall entsprechend der Klausel ohne Anrechnung der anderweitigen Auslastung seiner Arbeitskapazität 60% des Honorars für nicht ausgeführte Leistungen, kann er insgesamt wesentlich höhere Vergütungen erlangen, als er bei Durchführung des Vertrages und gleichem Arbeitseinsatz erzielt hätte. Die Klausel verfehlt in solchen Fällen das Ziel des § 649 Satz 2 BGB, dem Architekten zwar einen Ausgleich für die negativen Folgen der Kündigung zu bieten, ihn aber nicht bE.zustellen, als er bei Durchführung des Vertrages stünde. Sie führt in solchen Fällen, wie sie insbesonere in Zeiten guter Baukonjunktur auftreten, zu einer unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, wird dem Gedanken das Vorteilsausgleichs nicht gerecht und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
125Angesichts der nach diesen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, bestehenden Unwirksamkeit auch der vorliegenden Klausel kommt es für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB auf die Umstände des Einzelfalles an. Zwar trifft einen Auftraggeber, der höhere Ersparnisse als von dem Architketen eingeräumt behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 649 Ziffer 5 m. w. M.). Dies befreit den Architekten aber nicht von der Obliegenheit, vorzutragen und zu beziffern, was er sich als Aufwendungen, die durch die Nichtausführung der konkreten Leistungen entfallen sind, anrechnen läßt. Der Vortrag eines bestimmten Prozentsatzes genügt hierfür auch im Rahmen eines Architektenvertrages nicht (BGH, Urteil v. 8.2.1996 -VII ZR 219/94- NJW 1996, 1751, 1752). Der Architekt muß vielmehr vortragen, wie er gerade zu dem genannten Prozentsatz unter Bezug auf den konkreten Auftrag gekommen ist, da ansonsten nicht ersichtlich ist, ob er von dem richtigen Begriff der ersparten Aufwendungen bzw. eines anderweitigen Erwerbs ausgegangen ist und dem Auftraggeber ansonsten kein sachgerechtes Eingehen auf den Sachvortrag des Architekten möglich ist. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch ausstehenden Leistungen auch ohne weitere Aufwendungen ordnungsgemäß erbringen können, nicht. Hierzu wären nähere Angaben sowohl zur Personalsituation als auch zur Auftragssituation in der fraglichen Zeit erforderlich gewesen. Zu eventuellem anderweitigen Erwerb fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers. Diese mußte auch nicht im Hinblick auf den seitens des Senats angenommenen Verstoß von Ziffer 8.3 AVA gegen § 10 Nr. 7 AGBG Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden. Nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin hatte der Kläger dies in Betracht bezogen und deshalb vorsorglich -wenn auch unzureichend- zur Frage der ersparten Aufwendungen vorgetragen.
126Die beklagtenseits vorgetragenen Gegenansprüche aufgrund von Planungs-/Bauaufsichtsmängeln des Klägers in Höhe von insgesamt 35.956,24 DM, mit dem der Beklagte hilfsweise primär die Aufrechnung erklärt hat, sind nur in Höhe von 586,00 DM (e) (Zinkverkleidung am Deckenvorsprung) sowie in Höhe von 7.303,32 DM (f) (aufgeschüsselte Heraklithplatten), insgesamt mithin in Höhe von 7.889,32 DM begründet. In dieser Höhe ist die Honorarforderung des Klägers infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Im einzelnen gilt folgendes:
127a) Badezimmertür/Dachgeschoß
128Der Beklagte trägt hierzu vor, diese Tür habe nach der vorliegenden Planung 76,5 cm (Rohbaumaß) breit sein sollen. Demgegenüber habe der Zeuge B. bei Übernahme des Bauvorhabens eine 88,5 cm breite Türöffnung vorgefunden, die von ihm weder vorher geplant noch angegeben worden sei. Verantwortlich hierfür sei der Zeuge S.. Aufgrund dieser größeren Breite habe die vorgesehene Waschtischkonstruktion nicht mehr hergestellt werden können, da diese in die Türöffnung hineingeragt hätte. Dies gelte insbesondere für die Kante der Marmorplatte, in welche das Waschbecken einzusetzen gewesen sei. Infolge der Vergrößerung der Türbreite habe die geradlinig vorgesehene Marmorplatte vorne abgerundet werden müssen mit der Folge, daß die vordere in Marmor vorgesehene Schürze nunmehr in Edelstahl habe ausgeführt werden müssen. Dies habe zu einem Mehraufwand von
1291.050,00 DM
130geführt (Bl. 330 ff. GA) .
131Der Kläger behauptet demgegenüber, die Verbreiterung der Türöffnung sei auf Veranlassung des Zeugen B. erfolgt, weil dieser hierfür eine Blockzarge vorgesehen habe. Bereits die Planung vom 02.11.1993 habe eine Breite von 88,5 cm vorgesehen (Skizze Bl. 573 GA). Erst später sei der Sonderwunsch nach einem Marmorwaschtisch aufgekommen, dessen Änderung ihre Ursache jedenfalls nicht in dem Türmaß habe.
132Angesichts der bei den Akten befindlichen Unterlagen ist der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. Zwar belegt die Skizze vom 02.11.1993 (Bl. 573 GA) nicht zwingend, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verbreiterung von 76 cm auf 88,5 cm vorgesehen war. Sowohl nach dieser Skizze als auch nach dem Plan vom 04.02.1993 (Bl. 332 GA) hätte aber auch bei einer Breite von 88,5 cm die eingezeichnete Waschtischanlage nicht in die Türöffnung hineingeragt. Daß seinerzeit hätte vorhergesehen werden müssen, daß dies dennoch der Fall sein könnte, wird nicht deutlich.
133b) Pultdächer
134In erster Instanz hat der Beklagte hierzu vorgetragen, aufgrund zu weit nach außen gesetzter Pultdächer habe eine Mauerabdeckung durch Pultziegel nicht gepaßt, weswegen die Abdeckung habe nachgearbeitet werden müssen (Bl. 260 GA). Dies habe einen Mehraufwand von
1351.976,00 DM
136verursacht (Bl. 260, 333 GA). In zweiter Instanz behauptet er, wegen des falsch gesetzten Dachstuhles habe gartenseitig keine Abmauerung an den Pulten erfolgen können. Dort sei eine Notlösung mit angedübelten bzw. verschraubten Heratekta-Platten hergestellt worden, wodurch der vorgetragene Mehraufwand verursacht worden sei.
137Der Kläger rügt den Wechsel dieses Vortrages und behauptet, die nunmehr vorgetragene Heratekta-Lösung sei billiger als eine Abmauerung. Auch sei nicht klar, was überhaupt gerügt werden solle.
138Jedenfalls im Hinblick auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers ist der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. So wird bereits nicht deutlich, ob dem Kläger ein Planungs- oder ein Aufsichtsverschulden zur Last gelegt wird. Zudem beruht der behauptete Mehraufwand nach der vorgelegten Rechnungskopie der Firma Sch. (Bl. 333 GA) auf der Anlieferung von Pultziegeln und Kleinmaterial. Dies paßt aber nicht zu dem nunmehr behaupteten Mehraufwand aufgrund der Benutzung von Heratekta-Platten.
139c) Zinkverkleidung am Deckenvorsprung
140Hierzu behauptet der Beklagte, eine bereits angebrachte Zinkverkleidung sei auf Veranlassung eines Mitarbeiters des Klägers, des Zeugen S., grundlos wieder demontiert worden und habe später mit einem Mehraufwand von
141586,00 DM
142(netto) wieder montiert werden müssen (Rechnungskopie Bl. 334 GA).
143Der Kläger erwidert, entsprechend einem Hinweis des Statikers sei die Anbringung einer Wärmedämmung an dieser Stelle erforderlich gewesen. Deshalb habe die Zinkverkleidung demontiert und neu angebracht werden müssen.
144Hiernach trifft den Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein Planungsverschulden, da er sich die fehlerhafte Gestattung der Anbringung der Zinkverkleidung vor Einbringung der Wärmedämmung durch den seinerzeit bei ihm tätigen Zeugen B. zurechnen lassen muß. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz des hierdurch angefallenen, substantiert dargelegten, Mehraufwandes in Höhe von 586,00 DM.
145d) Duschtassenstufen
146Der Beklagte behauptet, die Duschtassen seien bereits seitens des Klägers mit einer Stufe von 15 cm geplant worden (Grundriß Bl. 527 GA). Dies sei bei der Ausführung von dem Kläger nicht berücksichtigt worden. Da sämtliche Installationsleitungen auf falscher Höhe gelegen hätten und neben Stemmarbeiten im Bereich des Estrichs, der Betondecke und den Wänden das Abschlagen des bereits aufgebrachten Fliesenbelages zur Erstellung der Stufen notwendig gewesen sei, habe es sich bei dem angefallenen Mehraufwand in Höhe von
1471.203,60 DM
148und von
1492.200,00 DM
150nicht um Ohnehin-Kosten gehandelt.
151Der Kläger entgegnet hierzu, die Stufen seien erst später als Sonderwunsch hinzugekommen. Seitens des Zeugen B. sei verabsäumt worden, den Boden entsprechend auffüttern zu lassen, wofür die Fliesen auch nicht hätten abgeschlagen werden müssen. Zudem seien die Fliesenarbeiten erst am Tag der Kündigung des Architektenvertrages, nämlich dem 21.06.1994, durchgeführt worden. Bei dem geltend gemachten Aufwand handele es sich um Ohnehin-Kosten.
152Insoweit ist das klägerseits selbst vorgetragene Versäumnis des Zeugen B. zwar ihm, dem Kläger, zuzurechnen. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers hat der Beklagte aber nicht hinreichend substantiiert dargetan, in welchem Umfang eine spätere Auffütterung von Stufen die Verlegung von Installationen und die Neuverlegung von Fliesen erforderlich gemacht hat. Auch geht aus dem Schreiben der Fa. V. vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 341 GA) hervor, daß nicht die Auffütterung einer Stufe, sondern ein bodenbündiger Einbau der Duschtasse gewünscht wurde und der Mehraufwand offensichtlich hierdurch entstanden ist. Ob dieser Änderungswunsch noch zur Zeit der Verantwortlichkeit des Klägers geäußert worden war, läßt sich dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls ist der Vortrag des Beklagten zur Höhe des Mehraufwandes unsubstantiiert.
153e) Badheizkörper
154Nach dem Vortrag des Beklagten in erster Instanz sollten zusätzlich zur Fußbodenheizung in den Bädern Heizkörper zum Trocknen von Handtüchern installiert werden. Dies sei auf Veranlassung des Klägers unterblieben. Der nachträgliche Einbau erfordere unter Berücksichtigung des ersparten Aufwandes Kosten in Höhe von
15515.375,40 DM.
156In zweiter Instanz behauptet der Beklagte, es sei vereinbart gewesen, die zusätzlichen Badheizkörper elektrisch zu betreiben. Dies sei seitens des für den Kläger handelden Zeugen S. nicht an die Elektrofirma zwecks Installation einer Steckdose vor Aufbringung der Fliesen weitergegeben worden, so daß die vorgetragenen Kosten angefallen seien.
157Der Kläger behauptet hierzu, der Beklagte habe die wasserbetriebenen Badheizkörper aus Ersparnisgründen nicht eingebaut wissen wollen. Die Planungsänderung zum Einbau von Heizkörpern auf elektrischer Basis sei am Tage der Bekanntmachung an den Kläger von diesem an die Elektrofirma weitergegeben worden, was auch durch das Telefax-Schreiben an die Fa. V. vom 28.04.1994 (Bl. 576 GA) belegt werde. Aufgrund des Vortragswechsels sei der geltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar.
158Letzteres trifft zu. Danach ist jedenfalls der behauptete Mehraufwand nicht substantiiert dargetan.
159f) Aufgeschüsselte Heraklithplatten
160Der Beklagte ist der Auffassung, mangels entsprechender Anweisung an die Rohbaufirma Kockenberg sei es von dem Kläger zu verantworten, daß die an der Fassade verwendeten Platten DIN-widrig nicht unmittelbar nach ihrem Anbringen bzw. nach dem Ausschalen mit einem volldeckenden Spritzbewurf versehen worden sind. Durch die lange Standzeit von Fertigstellung des Rohbaus bis zum Putzbeginn von ca. 10 Monaten sei diese Maßnahme erforderlich gewesen. Dem Rohbauunternehmer sei insoweit kein Vorwurf zu machen. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe von
1617.303,32 DM
162(Bl. 350 GA) erforderlich geworden.
163Der Kläger ist hierzu der Auffassung, es handele sich um einen Ausführungsfehler des Rohbauunternehmers, bei dem sich der Beklagte auch bereits schadlos gehalten habe. Der angesetzte Mehraufwand sei zudem überhöht.
164Zwar handelt es sich um einen klaren DIN-Verstoß und damit um einen Ausführungsfehler der Rohbaufirma, bezüglich dessen ein vorsorglicher Hinweis des Klägers nicht erforderlich war. Im Fall der Nichtausschreibung der Platten hätte der Rohbauer wegen der anfallenden Kosten ggf. Mehrkosten anmelden können. Der Kläger mußte, mit einem solch klaren DIN-Verstoß auch nicht rechnen und war deshalb nicht gehalten, die Anbringung des Spritzbewurfes verstärkt zu überprüfen. Angesichts der monatelangen Standzeit des Rohbaus ohne Außenputz schon vor der Kündigung hätte das Fehlen des Spritzbewurfes auf den Heraklith-Platten aber auch im Rahmen der normalen Bauaufsicht auffallen und eine entsprechende Abhilfe veranlaßt werden müssen. Daß dies unterblieb, stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des mit der Bauaufsicht betrauten Klägers dar. Den ebenfalls vorliegenden Ausführungsfehler kann der Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Haftung der Baufirma besteht insoweit neben derjenigen des Klägers. Die pauschale Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bei der Rohbaufirma "schadlos gehalten", ist unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Rüge, der Einheitspreis von 35,70 DM/m² für die Armierung der nachgedübelten Flächen sei überhöht. Der vertragliche Einheitspreis von 18,87 DM/m² für Vorspritz- und Armierungsarbeiten ist hierfür kein tragendes Indiz, da diese vertragsgemäßen Arbeiten auf einer anderen Kalkulationsgrundlage in mengenmäßiger, zeitlicher und arbeitsablauftechnischer Hinsicht beruhten. Danach steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verragsverletzung (PVV) des Architektenvertrages in Höhe von 7.303,32 DM zu.
165g) Estrich des Hausanschlußraumes
166Hierzu hat der Beklagte in erster Instanz beklagt, daß der Estrich in diesem Raum erst nachträglich eingebracht worden sei. Nunmehr trägt er vor, die fehlenden Stahlwinkel hätten vor den Estricharbeiten noch eingebaut werden müssen, was vom Kläger übersehen worden sei. Die gesonderte nachträgliche Einbringung des Estrichs in diesem Raum habe Mehrkosten in Höhe von
167992,77 DM
168verursacht.
169Der Kläger erwidert, eben wegen der noch einzubauenden Stahlwinkel sei der Estrich dieses Raumes nicht in einem Zuge mit den anderen Estricharbeiten ausgeführt worden. Ein Baukoordinationsfehler des Klägers sei nicht ersichtlich.
170Letzteres trifft zu. Eine Verantwortlichkeit des Klägers dafür, daß die Stahlwinkel nicht bereits bei Beginn der Estricharbeiten eingebaut waren, ist nicht dargetan.
171h) Treppenhausgeländer
172Dieses mußte nach dem Vortrag des Beklagten umgeplant werden, da ansonsten an den Schnittpunkten der Handläufe Verletzungsgefahr für die Benutzer bestanden hätte. Das Treppenauge habe lediglich 5 cm statt 11,5 cm betragen. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe von
173909,50 DM
174entstanden.
175Der Kläger behauptet demgegenüber, aus den von dem Beklagten zu den Akten gereichten Detailplänen (Bl. 304 GA) ergebe sich eine Treppenhausaugenabmessung von 7 cm, bei der ein Handlauf ohne Verletzungsgefahr eingebaut werden könne. Art und Umfang der behaupteten Umplanung blieben im Dunkeln. Tatsächlich sei es so gewesen, daß der Zeuge B. nach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten einen aufwendigeren Handlauf geplant habe. Die behaupteten Mehrkosten würden bestritten.
176Der Vortrag des Beklagten ist auch in diesem Punkt unsubstantiiert, dies zumindest im Hinblick darauf, daß Art und Umfang der Umplanung nach wie vor nicht ansatzweise dargestellt werden und die Erforderlichkeit des behaupteten Mehraufwandes deshalb nicht nachvollziehbar ist.
177i) Fehlender Putzschienen im Bereich der Türlaibungen
178Der Beklagte trägt vor, weil der Kläger es unterlassen habe, darauf zu achten, daß im Bereich der Türlaibungen mit Putzschienen Abschlüsse hergestellt würden, hätten die Türzargen aufwendiger mit Leisten sonderangefertigt werden müssen. Die Ausführungspläne seien der Verputzerfirma nicht zur Kenntnis gebracht worden, wie sich aus deren Schreiben vom 15.07.1994 (Bl. 528 GA) ergebe. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe von
1793.335,00 DM
180angefallen (Bl. 360 GA).
181Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Türzargen seien ohnehin möglicherweise umzuplanen gewesen. Aus der Detailzeichnung des Zeugen B. (Bl. 364 GA) gehe hervor, daß die Türlaibungen an den leichten Trennwänden von den Zargen völlig verdeckt gewesen seien und Putzschienen unterhalb der Holzzargen gelegen hätten, während der Schaden mit der Begründung berechnet werde, daß sämtliche Zargen aus diesem Grund hätten sonderangefertigt werden müssen. Dies sei falsch. Grund hierfür sei ausschließlich, daß die ursprünglich vorgesehenen Zargen eine zu lange Lieferzeit gehabt hätten.
182Aus dem Schreiben der Fa. W. vom 04.08.1994 (Bl. 360 GA) geht hervor, daß der Grund für die Schwierigkeiten darin lag, daß die Wände schief waren. Dies war ein einfacher, reiner Ausführungsfehler. Eine Verantwortlichkeit des Klägers hierfür ist ohne näheren Sachvortrag, der fehlt, nicht zu erkennen.
183j) Verspäteter Abruf der Putzarbeiten
184Diesbezüglich wirft der Beklagte dem Kläger vor, die Putzarbeiten nicht rechtzeitig zum Ablauf der Preisbindung der Fa. M. abgerufen zu haben, wodurch Mehrkosten von
1851.024,65 DM
186entstanden seien.
187Der Kläger erwidert, bis zum Ablauf der Preisbindung hätten die Außenputzarbeiten wegen eines noch vorhandenen Gerüstes nicht abgerufen werden können, das seinerseits für weitere Arbeiten notwendig gewesen sei. Auch habe der Beklagte erst im Juni 1994 über die vorgelegten Putzmuster entschieden.
188Entgegen dem Vortrag beider Parteien lief die Preisbindung der Fa. M. nicht erst Ende April 1994 ab, sondern schon zum 31.03.1994, wie sich aus dem Schreiben dieser Firma vom 28.06.1994 (Bl. 365 GA) ergibt. Seitens des Beklagten ist nicht dargetan, daß die Putzarbeiten pflichtwidrig verspätet abgerufen wurden.
189Die dem Kläger danach zustehende Honorarforderung in Höhe von 76.120,25 DM ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB im geltend gemachten Umfang zu verzinsen. Mit Erteilung seiner Honorarschlußrechnung vom 27.6.1994 hat der Kläger dem Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist zum 8.7.1994 gesetzt.
190Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
191Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
192Berufungsstreitwert:
193Klageforderung: 111.360,85 DM
194zzgl. Hilfsaufrechnung
195(§ 19 Abs. 3 GKG) 35.956,24 DM
196insgesamt 147.317,09 DM
197Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 43.129,92 DM, diejenige des Beklagten auf 104.187,17 DM.
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