Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 213/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 344/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.655,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheit

von 60.000,-- DM, der Kläger die Vollstreckung der Beklagten wegen der gegen eine Sicherheit von 85.000,00 DM abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder

Genossenschaftsbank zu erbringen.


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