Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 663/96 (B) - 8 B -
Tenor
1
G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zur Zahlung einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.
3Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
4"Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene mit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in Richtung O.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr kontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde sichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor gegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf der Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen."
5Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
6"Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom 17.07.1996.
7Der Verteidiger hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, hat jedoch vorgetragen, daß die Diagrammscheibe zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte herangezogen werden dürfen. Er hat sich dabei auf die "Argumentationshilfe" bezogen, die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden ist.
8Das Gericht vermochte sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Ein Widerspruch gegen die Sicherstellung der Diagrammscheibe ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt."
9Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ein Freispruch begehrt wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Betroffene meint, die in der Polizeikontrolle sichergestellte Diagrammscheibe dürfe zum Nachweis einer Geschwindigkeitsübertretung nicht verwertet werden, weil das nach VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 im EG-Kontrollgerät eingelegte Schaublatt nur zur Kontrolle der Einhaltung von Sozialvorschriften (z.B. Einhaltung von Lenkzeiten) diene.
10Eines näheren Eingehens auf diese Begründung bedarf es (zunächst) nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge bereits aus einem anderen Grund (vorläufigen) Erfolg hat. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. §§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
11Das angefochtene Urteil hält der materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Ausführungen zum Tatgeschehen und zur Beweiswürdigung unvollständig sind.
12Auch wenn allgemein anerkannt ist, daß an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und sich vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des täglichen Lebens beziehen, keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH St 39, 291 ff. = NJW 93, 3081 = NZV 93, 485; Senat NZV 94, 78 f.; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, § 71 Rn. 106), so müssen sie doch so beschaffen sein, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. SenE vom 05.11.1996 - Ss 568/96 (Z); Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 71 Rn. 42). Dazu ist bei der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes Meßverfahren festgestellt worden ist, neben der Mitteilung des angewandten Meßverfahrens auch der jeweils berücksichtigte Toleranzwert mitzuteilen (vgl. SenE NZV 94, 78 = VRS 86, 316; Beschlüsse vom 09.11.1993 - Ss 416/93, vom 07.06.1994 - Ss 206/94 (Z) und vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z)). Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden (vgl. dazu Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Auflage, § 3 Rn. 76 ff.; siehe auch Löhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 94, 465 ff.) und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß erheblich voneinander abweichen, ist dabei, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, allein die Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit unzureichend (vgl. BGH a.a.O.). Auf die Einhaltung dieser Mindestanforderungen kann auch bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Auswertung einer Diagrammscheibe nicht verzichtet werden. Auch bei diesem zuverlässigsten Mittel zur nachträglichen Geschwindigkeitsermittlung (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 47) muß das Amtsgericht den in Abzug gebrachten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die anerkannten Toleranzwerte eingehalten wurden. Dies ist schon deswegen notwendig, weil insoweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Toleranzwerte angegeben werden. Während in der (älteren) Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 459; SenE vom 26.02.1985 - Ss 98/85) zum Ausschluß von Meßungenauigkeiten ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h für ausreichend erachtet wurde, wird in der Literatur (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 57 a StVZO Rn. 6; Löhle/Beck a.a.O., DAR 94, 477) einhellig ein Toleranzwert von 6 km/h angegeben. Den zuletzt genannten Toleranzwert hält nunmehr auch der Senat unter Aufgabe seiner früheren anderslautenden Rechtsprechung für notwendig, nachdem der Gesetzgeber, der früher die Eichtoleranz von EG-Kontrollgeräten und Fahrtschreibern bei plus/minus 3 km/h angesetzt hatte, die zugelassenen Fehlergrenzen im Anhang I der VO (EWG) Nr. 3821/85, Ziffer III, f entsprechend neu definiert hat.
13Die fehlende Angabe des Toleranzwertes ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen entbehrlich. Zwar entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGH St 39, 291 ff.; Senat NZV 94, 78 f), daß eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch allein auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann. Der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß ein solches Geständnis hier nicht vorlag. Wenn der den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertretende Verteidiger - wie vom Amtsgericht mitgeteilt - der Verwertung der sichergestellten Diagrammscheibe widersprochen hat, so kann dies, auch wenn eine Geschwindigkeitsübertretung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist, bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht als Eingeständnis der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet werden.
14Da das angefochtene Urteil die notwendigen Angaben zum Toleranzwert nicht enthält, ist es schon deswegen unvollständig und unterliegt der Aufhebung. Das Urteil weist aber darüber hinaus auch noch weitere Unvollständigkeiten auf.
15Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf eine von ihm angeordnete Sachverständigenbegutachtung gestützt. Ob dies überhaupt notwendig war oder ob auch die richterliche Sachkunde für die Auswertung des Schaublattes ausgereicht hätte, was der Senat bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wiederholt anerkannt hat (vgl. Senat VRS 65, 159; Beschluß vom 23.04.1996 - Ss 53/96 (B); vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 90, 360; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 47), kann hier schon deswegen nicht entschieden werden, weil das angefochtene Urteil keine Angaben über den Zeitraum der Messung enthält. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil die Beauftragung des Sachverständigen zeigt, daß der Amtsrichter dessen Mithilfe zur Auswertung des Schauplatzes für erforderlich gehalten hat. In einem solchen Fall ist es jedoch unzureichend, anschließend nur das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen. Auch wenn anerkannt ist, daß bei allgemein anerkannten häufig angewandten Untersuchungsmethoden nur eine eingeschränkte Darlegungspflicht besteht (vgl. BGH StV 91, 339; Senat VRS 66, 352, Beschluß vom 23.05.1996 - Ss 219/96 - vgl. auch BayObLG DAR 85, 246 (Rüth)) und in solchen Fällen u.U. sogar die alleinige Mitteilung des Ergebnisses ausreichen kann (vgl. BGH St 39, 291 ff.), ist zumindest eine knappe Darstellung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen, der Ausführung des Sachverständigen und der eigenen Erwägungen des Gerichts (vgl. zu den generell bei der Bewertung eines Sachverständigengutachten erforderlichen Darlegungen in einem Strafurteil etwa Hürxthal, in Karlsruher Kommentar, StPO, § 261 Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen zur Rspr.), jedenfalls dann unentbehrlich, wenn das Gericht im Einzelfall - wie hier - selbst zu erkennen gegeben hat, daß ein solcher einfach gelagerter Sachverhalt nicht zur Entscheidung anstand.
16Schließlich ist das angefochtene Urteil auch noch insoweit unvollständig, als keinerlei Angaben darüber enthalten sind, ob Fahrgäste in dem von dem Betroffenen gesteuerten Omnibus anwesend waren, obwohl dies für die Einordnung des Verstoßes in die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) (vgl. Anhang zu Nr. 5 BKatV, Tabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) Buchstabe b)) entscheidend ist.
17Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
18Entgegen der vom Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsauffassung bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken gegen die Verwertung der durch die Sicherstellung des Schaublattes des EG-Kontrollgeräts gewonnenen Erkenntnisse. Es entspricht vielmehr einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Senat NZV 94, 292 = VRS 88, 366; Beschlüsse vom 23.04.1996 - Ss 53/96 (B) und vom 05.11.1996 - Ss 568/96 (Z); OLG Hamm NZV 92, 159 = VRS 82, 235; ZfS 94, 187; OLG Düsseldorf VRS 87, 51 = VM 94, 43; NZV 96, 503 = NStZ RR 96, 376; siehe dazu auch Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 76 b), daß die sichergestellte Diagrammscheibe eines nach Artikel 3 I VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20.12.1985 mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeugs auch daraufhin ausgewertet werden darf, ob der Fahrer gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.
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