Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 4/97
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Beschluß vom 30.07.1993 hat das Familiengericht dem Antragsgegner das Recht eingeräumt, den Sohn F. der Parteien an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9.00 - 18.00 Uhr zur Ausübung des Umgangsrechtes abzuholen und ihn darüber hinaus an den hohen Feiertagen im Jahr in der genannten Zeit ebenfalls zu sich zu nehmen. Nachdem diese Umgangsregelung etliche Zeit im wesentlichen reibungslos praktiziert worden war, brach der Antragsgegner im Februar 1996 den Kontakt zu seinem Sohn zunächst von sich aus ab. Dies stand im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Antragstellerin hatte im Januar 1996 aus einem Unterlassungsurteil vollstreckt, demzufolge dem Antragsgegner außerhalb der Pflege des Umgangsrechtes Kontakte mit der Antragstellerin untersagt worden waren. Seit Juni 1996 wünscht der Antragsgegner das Umgangsrecht wieder auszuüben. Die Antrastellerin lehnt dies ab, weil der inzwischen 7-jährige F. den Antragsgegner derzeit nicht zu sehen wünscht.
4Der Antragsgegner hat beantragt, der Antragstellerin für den Fall, daß sie den Sohn nicht zur Ausübung des Umgangsrechtes herausgebe, ein Zwangsgeld anzudrohen bzw. einem Vollstreckungsbeamten zu gestatten, die Wegnahme des Sohnes zur Ausübung des Umgangsrechtes mit Gewalt durchzusetzen.
5Das Amtsgericht hat diesen Antrag in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Es hat sich nach einer persönlichen Anhörung des Kindes F. davon überzeugt, daß es zu Besuchen bei seinem Vater nicht bereit ist. In dieser Situation seien Zwangsgelder unter Gewaltmaßnahmen der Vollstreckungsorgane fehl am Platze.
6II.
7Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 19 Abs. 1 FGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragten Zwangsmaßnahmen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
8Nach § 33 Abs. 1 FGG können die entsprechenden Zwangsmaßnahmen (nur) gegen denjenigen angedroht und verhängt werden, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung auferlegt worden ist, "eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden". Zwangshaft kann angeordnet werden, wenn "eine Person herauszugeben" ist. Es ist allgemein anerkannt, daß Zwangsgeld und Zwangshaft daher eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraussetzen (statt aller Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, § 33 Ziffer 2 m.N.). Rechtsgestaltende und feststellende Entscheidungen bilden demnach keine tragfähige Grundlage für Zwangsmaßnahmen. Entscheidungen, die eine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1634 enthalten, sind für sich noch keine vollzugsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 33 FGG (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.0.). Grundlage für den Vollzug sind vielmehr erst Entscheidungen, die zur Durchsetzung der Regelung der elterlichen Sorge angeordnet werden, etwa nach § 1632 Abs. 2 BGB i.V.m. der Anordnung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen.
9Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Familiengerichts vom 30. Juli 1993 hält lediglich den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts fest, ordnet indessen keine Maßnahmen mit vollstreckungsfähigem Inhalt an. Die beantragten Zwangsmaßnahmen kommen daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
10Angesichts dessen ist nicht mehr entscheidend, daß Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG nur bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung in Betracht kommen (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., Ziffer 2 b) und ein schuldhaftes Verhalten der Mutter nicht zu tage liegt, wenn sich das Kind selbst weigert, den Vater zu sehen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
12Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 DM.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 19 Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege 1x
- § 33 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)