Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 105/97
Tenor
1
G r ü n d e
2Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
3Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
4Der durch das Untertauchen bereits kurze Zeit nach der Einreise in das Bundesgebiet und den zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt in Belgien begründete Verdacht, daß der Betroffene sich einer Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen will, wird nicht dadurch entkräftet, daß der Betroffene auf Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten am 27.02.1997 bei
5der Zentralen Ausländerbehörde K. vorgesprochen hat und zuvor mehrfach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgesucht hatte. Mit diesem Verhalten ist keineswegs glaubhaft gemacht, daß der Betroffene fortan allen Anweisungen der deutschen Behörden, insbesondere auch der Ausreiseaufforderung bzw. der Aufforderung, sich zur Abschiebung bereitzuhalten, Folge zu leisten beabsichtigt. Unabhängig davon, daß der Betroffene den Zweck seiner Vorsprachen nicht angibt, ist davon auszugehen, daß er der Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten in erster Linie deshalb gefolgt ist, um auf diese Weise wieder eine vorläufige Bleibegenehmigung zu erlangen, nicht aber, um die beabsichtigte Abschiebung zu ermöglichen. Der Betroffene hat durch sein Verhalten deshalb nicht gezeigt, daß er gewillt ist, die Gesetze uneingeschränkt zu beachten und den Anordnungen der deutschen Behörden Folge zu leisten, auch soweit es darum geht, sich für eine Abschiebung bereit zu halten.
6Der angefochtene Beschluß verstößt auch nicht gegen § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
7Da der Betroffene nicht im Besitz von Legitimationspapieren ist, muß in Zusammenarbeit mit den indischen Behörden ein Paß- ersatzpapier beschafft werden. In diesen Fällen müssen - wie die Ausländerbehörde in anderen Verfahren ausgeführt hat - durch die örtlichen Behörden im Heimatland Nachforschungen hinsichtlich der Identität der Betroffenen durchgeführt werden. Der Senat geht aufgrund seiner Erkenntnisse aus anderen Abschiebungshaftverfahren davon aus, daß bei Mitwirkung des Betroffenen die Beschaffung von Paßersatzpapieren in Zusammen- arbeit mit den örtlichen indischen Behörden grundsätzlich innerhalb der Regelfrist von drei Monaten erfolgen kann. Ihm sind in den letzten Monaten vier vergleichbare Fälle bekannt geworden, in denen für indische Staatsangehörige Paßersatzpapiere aufgrund der Angaben der Betroffenen innerhalb des Zeitraums von drei Monaten beschafft werden konnten und die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgte (Amtliche Auskünfte der Stadt K. bzw. des Rheinisch-Bergischen-Kreises in den Verfahren 16 Wx 37/97 und 16 Wx 92/97). Daher steht nicht fest, daß die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nicht erfolgen kann, sofern der Betroffene bei der Beschaffung von Paßersatzpapieren mitwirkt und zutreffende Angaben macht.
8Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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