Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 35/97
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 1. Mai 1997 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Durch Beschluß vom 14. April 1997 hat das Landgericht Köln die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 12. Juni 1995 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23. April 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die - von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zugelassene - weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 1. Mai 1997. Der Beteiligte zu 1) beantragt zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus der Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 12. Juni 1995 einstweilen - bis zur Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde - auszusetzen.
3Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Kostenrechnung ist nicht begründet. Zwar sind im Verfahren der Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde anzuwenden, so daß das Landgericht hier in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Kostenrechnung einstweilen einstellen kann (vgl. BayObLG DNotZ 1969, 120, 121; Bengel in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 156, Rdn. 49). Der Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO ist indes an strengere Voraussetzungen geknüpft. Hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen und damit die Kostenrechnung des Notars im Ergebnis bestätigt, so kommt hier die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dieser Rechnung in entsprechender Anwendung von § 719 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Vollstreckung dem Kostenschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
4Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO ist eine Rechtsbeschwerde. Sie kann gemäß § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Mit dem Vortrag neuer Tatsachen kann sie nicht begründet werden (vgl. Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 89, mit weit. Nachw.). Die Sach- und Interessenlage nach der Entscheidung des Landgerichts als der letzten Tatsacheninstanz und der Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO entspricht damit im wesentlichen der Lage nach dem Erlaß eines - gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar erklärten - Berufungsurteils und der Einlegung der Revision. Deshalb ist hier die Regelung des § 719 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, so daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung voraussetzt, daß ein dem Schuldner durch sie drohender, nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht wird.
5Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Beteiligte zu 1) beruft sich nur darauf, daß der Beteiligte zu 2) inzwischen die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung geschaffen habe. Dies läßt schon keinen schwerwiegenden, geschweige denn einen nicht zu ersetzenden Nachteil erkennen.
6Schmidt-Eichhorn Kleine Mayen
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