Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 235/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2(Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Ziel der Berufung des Klägers ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.490,92 DM nebst 7,762 % Zinsen seit dem 03. November 1995. Den mit der Berufungsbegründung vom 25.02.1997 gestellten Zinsantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Mai 1997, der Beklagten am 02. Mai 1995 zugestellt, auf 7,762 % ermäßigt.
5Soweit der Kläger mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 02.05.1997 die Zahlung weiterer 47.124,03 DM - zusammengesetzt aus restlichem Mietzins für den Zeitraum Dezember 1995 bis April 1997 in Höhe von 43.407,23 DM und aus Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung von Flächen im Zeitraum Dezember 1995 bis Februar 1997 in Höhe von 3.716,80 DM - verlangt, ist die Klageerweiterung gem. §§ 523, 263 ZPO sachdienlich, da mit der erweiterten Klage unter Verwertung des bisherigen Prozeßstoffs der Streit der Parteien endgültig behoben und ein neuer Prozeß vermieden werden kann. Über die Klageerweiterung ist indes noch nicht zu entscheiden, da hierüber noch nicht verhandelt worden ist.
6II.
7Die Berufung hat in der Sache bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.
81.
9Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 535 Satz 2 BGB für den Zeitraum Oktober 1994 bis November 1995 (ursprüngliche Klage) die Zahlung von - noch - 9.479,24 DM verlangen.
10Die Beklagte hatte mit schriftlichem Vertrag vom 07. Oktober 1993 (Bl. 13 ff d. A.) die auf dem Grundstück Q. Straße 205 in L. aufstehende Lagerhalle VI mit Nebenraum in einer Gesamtfläche von 584 qm sowie vier Stellplätze vom Kläger gemietet. Der Grundmietzins war je qm mit 6,50 DM festgelegt. Für die vier Stellplätze waren monatlich jeweils 75,00 DM zu zahlen. Die monatliche Gesamtmiete sollte danach ab 01. Oktober 1993 5.299,43 DM betragen. Die Grundmiete sollte sich ab 01. Oktober 1994 jeweils um 0,50 DM je qm und ab 01. Oktober 1996 jeweils um 1,00 DM je qm erhöhen. All das war in 1. Instanz hinreichend deutlich vorgetragen.
11(1) Zeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995:
12Für den vorgenannten Zeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995 legt der Kläger folgende Berechnung des monatlichen Mietzinses zugrunde:
13488 qm x 7,00 DM = 3.416,00 DM
14Nebenkosten (488 qm x 0,80 DM) = 390,40 DM
15feste Verwaltungskosten 45,00 DM
16vier Stellplätze (zu je 75,00 DM) 300,00 DM
17Zwischenbetrag: 4.151,40 DM
18+ 15 % MwSt 622,71 DM
19Gesamtbetrag 4.774,11 DM.
20Die Zugrundelegung einer Mietfläche von 488 qm ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hatte eine Teilfläche von 96 qm von der vertraglich vereinbarten Mietfläche von 584 qm abgezogen, so daß sich eine Mietfläche von 488 qm ergibt. Die Höhe des Mietzinses je qm ist mit 7,00 DM ebenfalls unstreitig, so daß sich als geschuldete Monatsmiete der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag von 4.774,11 DM für den vorgenannten Zeitraum ergibt. Hierauf hatte die Beklagte in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 lediglich jeweils 4.493,51 DM, im Januar 1995 dagegen den vollen Betrag von 4.774,11 DM gezahlt. Es ergibt sich danach im vorgenannten Zeitraum ein Rückstand von 841,80 DM (3 Monate x 280,60 DM), der Gegenstand der Klage ist und den die Beklagte zu bezahlen hat.
21(2) Zeitraum Februar bis Juli 1995:
22Im Zeitraum Februar bis Juli 1995 legt der Kläger eine Mietfläche von 421 qm zugrunde, woraus folgende monatliche Mietzinsberechnung resultiert:
23421 qm zu je 7,00 DM: 2.947,00 DM
24Nebenkosten (421 qm x 0,80 DM) 336,80 DM
25feste Verwaltungskosten 45,00 DM
26vier Stellplätze(zu je 75,00 DM) 300,00 DM
27Zwischensumme: 3.628,80 DM
28+ 15 % MwSt 544,32 DM
29Gesamtbetrag: 4.173,12 DM.
30Der Kläger hat insoweit dargelegt, daß er aus der ursprünglichen Gesamtmietfläche von 584 qm zwei Teilflächen von 75 qm und von weiteren 88 qm herausgenommen hat. Nach Abzug der Gesamt-Teilflächen von 163 qm ergibt sich die vom Kläger in Ansatz gebrachte Restfläche von 421 qm. Die Beklagte macht insoweit geltend, sie habe eine Teilfläche von 96 qm, die bereits im Zeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995 vom Kläger in Abzug gebracht worden sei im Februar 1995 nicht zurückerhalten, so daß auch diese weitere Teilfläche von 96 qm von der vergütungspflichtigen Mietfläche in Abzug zu bringen sei. Der Kläger hat indes im Verhandlungstermin vom 05. Mai 1997 anhand der Grundrißzeichnungen unwidersprochen dargelegt, daß durch den von ihm vorgenommenen Umbau lediglich zwei Teilflächen von zusammen 163 qm anderweitig von ihm vermietet worden seien. Etwas anderes trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, so daß sie sich nach der Zusatzvereinbarung der Parteien vom 07. Dezember 1993 nicht auf den Fortfall der Mietfläche von 96 qm berufen kann. Nach der genannten Vereinbarung sollte die Mietzahlung entfallen "jeweils nur für die Teilfläche, die an einen anderweitigen Mieter neu vermietet ist, und zwar ab Vertragsbeginn und Nutzung durch den Zwischenmieter und solange der Zwischenmieter diese Hallenfläche nutzt". Die verbleibende Mietfläche sollte dann neu festgelegt werden. Mit der Neuaufteilung nach dem Umbau hat der Kläger die Mietfläche - was er nach den vertraglichen Vereinbarungen durfte - neu festgelegt. Neu vermietet hatte der Kläger aber Teilflächen in einer Gesamtgröße von (lediglich) 163 qm. Die Beklagte hat demgemäß für die Zeit nach der im Januar 1995 erfolgten Beendigung des Umbaues den Mietzins nach einer Fläche von (584 qm ./. 163 qm =) 421 qm zu bezahlen. Das ergibt den vom Kläger beanspruchten monatlichen Mietzinsbetrag (einschl. Nebenkosten und MwSt und Stellplatzgebühren) in Höhe von 4.173,12 DM und nicht den von der Beklagten im genannten Zeitraum gezahlten Betrag von monatlich 3.312,00 DM.
31Eine Minderung der Miete für den Monat März 1995 - wegen angeblicher Staubbelastung des Mietobjektes - ist nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Minderung des Mietzinses nach § 537 BGB sind nicht gegeben. Es fehlt an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten dazu, daß der Gebrauch der Mietsache während der Umbauzeit 1994 bis Januar 1995 erheblich beeinträchtigt gewesen war. Daß die Beklagte entsprechende Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietsache während der Umbauzeit gerügt hätte, ist nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die Beklagte konkrete Gebrauchsbeeinträchtigungen oder gar Schäden ihres Eigentums durch den Zustand der Mietsache oder das Verhalten des Klägers konkret dargelegt, deren Behebung einen finanziellen Aufwand von 1.200,00 DM erfordern würde. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie die gebotene notwendige Eigensicherung im Zuge des von ihr indizierten Umbaues nicht beachtet hat. Ein Recht der Beklagten, die Miete für März 1995 zu kürzen, ist danach nicht gegeben.
32Die Beklagte ist vielmehr zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge von 19,32 DM (für Februar 1995), von 2.241,12 DM (für März 1995) und von jeweils 861,12 DM (für die Monate April bis Juli 1995) verpflichtet.
33(3) Zeitraum August bis November 1995:
34Der Kläger nimmt hier folgende Berechnung des monatlichen Mietzinses vor:
35325 qm zu je 8,50 DM: 2.762,50 DM
36Nebenkosten (325 qm zu je 0,80 DM) 260,00 DM
37feste Verwaltungskosten 45,00 DM
38Stellplätze (4 x 75,00 DM) 300,00 DM
39Zwischensumme: 3.367,50 DM
40+ 15 % MwSt 505,13 DM
41Gesamtbetrag: 3.872,63 DM
42Der Kläger hat von der bis Juli 1995 in Ansatz gebrachten Mietfläche von 421 qm weitere 96 qm in Abzug gebracht, so daß sich eine Mietfläche von 325 qm ergibt. Die Inanspruchnahme einer solchen Fläche ist zwischen den Parteien im vorgenannten Zeitraum August bis November 1995 unstreitig. Der Kläger kann auch als Qm-Mietzins einen Betrag von 8,50 DM in Ansatz bringen, weil sich die Grundmiete von 6,50 DM auf 8,00 DM erhöht hat infolge der Reduzierung der Mietfläche der Beklagten von ursprünglich 584 qm um mehr als 200 qm auf 325 qm. Für diesen Fall der Reduzierung der Mietfläche um mehr als 200 qm sah die Vereinbarung der Parteien vom 07. Dezember 1993 (Bl. 24/25 d.A.) die Erhöhung der Grundmiete auf 8,00 DM vor. Die Grundmiete selbst wurde aber nach § 5 Ziffer 2 a) des Mietvertrages (Bl. 15 d. A.) ab 01. Oktober 1994 um 0,50 DM je qm erhöht. Da die Zusatzvereinbarung vom 07.12.1993 keine Abänderung des Staffelmietvertrages vom 07. Oktober 1993 beinhaltete, ist der staffelmietvertragliche Erhöhungsbetrag von 0,50 DM (ab 01. Oktober 1994) dem erhöhten Grundmietzins von 8,00 DM je qm zuzuschlagen, so daß sich ab dem Zeitpunkt der Reduzierung der Mietfläche um mehr als 200 qm ein Qm-Mietzins von 8,50 DM ergibt. Nach den Berechnungen des Klägers, denen zu folgen ist, beläuft sich der Mietzins ab August 1995 danach auf insgesamt 3.872,63 DM.
43Die Beklagte war in den Monaten Oktober und November 1995 zur Kürzung der monatlichen Miete um jeweils 345,00 DM wegen angeblicher nicht zur Verfügungstellung der Stellplätze nicht berechtigt. Zwar behauptet die Beklagte, seit Eröffnung einer Pizzeria auf dem Gelände des Klägers "stünden die Stellplätze... nicht mehr zur Verfügung, weil... der Hof ständig von Gästen... mit... belegt würden und eine Abstellmöglichkeit für die Fahrzeuge der Beklagten nicht mehr vorhanden sei". Dieses Vorbringen reicht nicht aus für die Annahme, daß der Kläger der Beklagten die vier vertraglich zugesicherten Stellplätze nicht zur Verfügung gestellt hat. Die genaue Örtlichkeit dieser Stellplätze war allerdings vertraglich nicht festgelegt. der Kläger hält dem Vorbringen der Beklagten entgegen, daß auf dem gesamten Gelände etwa dreißig bis vierzig Stellplätze vorhanden seien, so daß für die Fahrzeuge der Beklagten vier Plätze jedenfalls zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Vorbringen des Klägers ist durch das Sachvorbringen der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf deren Schreiben vom 04. Oktober 1995 (Anlage B 9 - Bl. 64 d.. A.) - nicht widerlegt. In dem Schreiben vom 04. Oktober 1995 führt die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, daß sie "die Plätze gar nicht mehr in Anspruch genommen habe", war nur den Schluß darauf zuläßt, daß eine Fremdbelegung von vier Stellplätze auf dem gesamten Gelände - entgegen ihrem prozessualen Vorbringen - nicht stattgefunden hat. Wären vier Stellplätze auf dem Gelände ständig von Fremdparkern belegt gewesen, hätte die Beklagte dies in ihrem Schreiben an den Kläger vom 04. Oktober 1995 auch zum Ausdruck gebracht. In dem genannten Schreiben beschwert sich die Beklagte gegenüber dem Kläger vielmehr darüber, daß sie - als einzige der Mieter - für die Parkflächen "bezahlen müsse". Weiter bringt sie zum Ausdruck, daß sie dies - allerdings nicht wegen Fremdbelegung der Plätze - nicht mehr tun wolle. Dem hiervon abweichenden Sachvorbringen der Beklagten, für das eine nachvollziehbare Erklärung nicht gegeben wird, ist angesichts des Widerspruches zu dem eigenen vorprozessualen Verhalten nicht nachzugehen.
44Der Kläger kann von der Beklagten im Zeitraum August bis November 1995 die Nachzahlung von 2 x 560,63 DM (für die Monate August und September 1995) und von 2 x 905,63 DM (für die Monate Oktober und November 1995) verlangen.
45Nach Addition der von der Beklagten im Gesamtzeitraum Oktober 1994 bis November 1995 nicht gezahlten Beträge ergibt sich entsprechend der Aufstellung des Klägers (Bl. 31/87 d. A.) ein Gesamtrückstandsbetrag von 9.479,24 DM,
46den die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat.
472.
48Der Kläger kann von der Beklagten ferner gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, 818 Abs. 2 BGB die Zahlung von 4.011,68 DM verlangen. Das Landgericht hat die hierzu seit jeher bestehende ständige Rechtsprechung nicht gesehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger und ohne dessen Zustimmung eine Fläche im Bereich der Halle VIII durch Abstellen von Baugerätschaften - jedenfalls auch im hier geltend gemachten Zeitraum April bis November 1995 - genutzt hat. Die Beklagte hat damit "in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen" etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, nämlich: Die Nutzung von Teilflächen der dem Kläger gehörenden Halle VIII zwecks Unterstellung von Baugerätschaften ihres Tiefbaugeschäfts. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen - nach Rücksprache mit dem Kläger - für die Benutzung der Teilflächen der Halle VIII eine Entschädigung (Vergütung) an den Kläger zahlen müssen. Durch das eigenmächtige Abstellen von Baugerät in der Halle VIII des Klägers hat die Beklagte Mietaufwendungen auf Kosten des Klägers erspart. Ihr Einwand, der Kläger hätte die Teilfläche nicht anderweitig vermieten können, ist rechtlich unerheblich. Bei Bereicherungshandlungen "des Bereicherten" kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB schon dann in Betracht, wenn der Bereicherte für seine Handlung kein im Gesetz begründetes oder vom Berechtigten abgeleitetes Recht zum Eingriff in dessen Vermögensphäre hat (Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 812 Rn. 94). Der Kläger ist als gewerblicher Vermieter tätig. Er hätte bei entsprechender Äußerung eines Nutzungswunsches der Beklagten dieser die gewünschte Mehrfläche überlassen gegen Zahlung des üblichen Entgeltes. Dessen Höhe kann nach den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der Halle VI auf 7,00 DM je qm genutzter Fläche angenommen werden (§ 287 ZPO).
49Der Umfang der tatsächlich erfolgten "Fremdnutzung" durch die Beklagte bedarf keiner tatsächlichen Aufklärung mehr. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02. Mai 1997 eine Grundrißskizze der Halle VIII überreicht, in welche er - mit Meterangaben versehen - die von der Beklagten rein faktisch genutzte Fläche eingezeichnet und schraffiert hat. Aus der Skizze ergibt sich eine in Anspruch genommene Fläche von 17 m x 3 m (= 51 qm). Diesen, durch die Skizze substantiierten Angaben des Klägers hat die im Termin vom 05. Mai 1995 anwesende Beklagte nicht widersprochen; das entsprechende Sachvorbringen des Klägers gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO) und damit als unstreitig. Ihr bisheriges Vorbringen, tatsächlich nur eine "3 qm umfassende Fläche" in Anspruch genommen zu haben, reicht angesichts der detallierten Angaben des Klägers im Termin vom 05. Mai 1997 nicht aus, das Sachvorbringen des Klägers ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb von dessen Richtigkeit zum Umfang der tatsächlichen "Fremdnutzung" seitens der Beklagten auszugehen ist.
50Bei Zugrundelegung der vom Kläger in Ansatz gebrachten Fläche der tatsächlichen Nutzung von 51 qm und einer als angemessen anzusehenden Nutzungsentschädigung von 7,00 DM je qm ergibt sich eine monatliche Nutzungsentschädigung für den Zeitraum April bis Juli 1995 in Höhe von 457,47 DM, wie vom Kläger auf Seite 9 der Berufungsbegründung vom 25. Februar 1997 (Bl. 129 d. A.) berechnet.
51Für die vier Monate April bis Juli 1995 ergibt sich demgemäß ein Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von (vier Monate x 457,47 DM =) 1.829,88 DM.
52Von dem Zeitraum August bis November 1995 sind dieselben Flächenverhältnisse (51 qm) zugrunde zu legen. Der Betrag einer angemessenen Nutzungsentschädigung ist indes für diesen Zeitraum mit 8,50 DM je qm anzusetzen. Die Beklagte hatte nämlich durch die Inanspruchnahme der Fläche im Zeitraum ab August 1995 die Zahlung des entsprechenden - erhöhten - Mietzinsbetrages (wegen der mehr als 200 qm zurückgegebenen Hallenflächen) auf Kosten des Klägers erspart. Sie muß sich demgemäß so behandeln lassen, wie sie stünde, wenn sie den Kläger um Zustimmung zur Nutzung der eigenmächtig in Anspruch genommenen Flächen angegangen hätte. Dann wäre die Nutzung der hier eigenmächtig in Anspruch genommenen Flächen an die Nutzungsregelung im Mietvertrag gekoppelt worden. Dies rechtfertigt die Zugrundelegung des erhöhten Grundmietzinses für den Zeitraum ab August 1995.
53Für diesen Zeitraum ergibt sich mithin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 545,45 DM, wie vom Kläger auf Seiten 9/10 der Berufungsbegründung vom 25. Februar 1997 (Bl. 129/130 d. A.) berechnet. Für die vier Monate August bis November 1995 ergibt dies eine Gesamtforderung
54von 2.181,80 DM.
55Nach Addition der Nutzungsentschädigungsbeträge für die Gesamtzeit April bis November 1995 ergibt sich ein Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von (1.829,88 DM + 2.181,80 DM =) 4.011,68 DM.
563.
57Der Zinsanspruch auf die zuerkannte Hauptforderung ist nach §§ 284, 286, 288 BGB im tenorierten Umfang gerechtfertigt. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Zinsantrag mit der Klageerhöhung von 02. Mai 1997 teilweise zurückgenommen auf eine Höhe von 7,762 %. Verzug mit der Zahlung der Restmietzinsforderung lag seit dem 03. November 1995 vor. Verzug mit der Zahlung der geforderten Nutzungsentschädigung für April bis November 1995 lag erst mit Zustellung des Mahnbescheides (30. November 1995) vor; ein früherer Verzug ist vom Kläger insoweit nicht dargetan und der Zinsanspruch insoweit abzuweisen.
58II.
59Soweit mit der Klageerhöhung vom 02. Mai 1997 Mietzinsansprüche für den Zeitraum Dezember 1995 bis April 1997 in Höhe von 43.407,23 DM und Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum Dezember 1995 bis Februar 1997 in Höhe von 3.716,80 DM geltend gemacht werden, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.
60Die Kostenentscheidung war der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorzubehalten.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
62Beschwer der Beklagten: 13.490,92 DM
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