Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 129/96
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 1922 als Sohn eines jüdischen Kaufmanns in Berlin geborene Kläger ist Journalist und war 19 Jahre Leiter des "Z.-M.". Er ist Jude und fast seine gesamte Familie ist während des 3. Reiches in Konzentrationslagern umgekommen. Der Kläger gehörte der "Konservativen Aktion" zunächst als Vorsitzender des Kuratoriums und in der zweiten Jahreshälfte 1986 als deren stellvertretender Vorsitzender an. Über das Vermögen des Vereins wurde im Oktober 1986 das Konkursverfahren eröffnet. Im November 1988 wurde er aus dem Vereinsregister gelöscht.
3Die Beklagte betreibt in Mülheim an der Ruhr einen Verlag. Sie vertreibt u.a. ein von den Autoren R.-E. P. und K. Sch. herausgegebenes Buch mit dem Titel "Projekthandbuch: Gewalt und Rassismus". Dieses entstand in Zusammenarbeit u.a. mit der "Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste", "Arbeitsgruppe SOS-Rassimus NRW", den Ämtern für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland und Westfalen sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der "DPG Deutschen Postgewerkschaft", der "IG Metall", dem Landesjugendpfarramt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover, dem Landesjugendring Nordrhein-Westfalen und dem Landesschülerrat Brandenburg.
4In der 1993 erschienenen ersten Auflage des Buches (Kopie Bl. 31-208 des Anlagenbandes) wurde auf Seite 66 (Kopie Bl. 26 des Anlagenbandes) sowie in einem zusätzlichen Beiblatt im Anhang (Kopie Bl. 25 des Anlagenbandes) je ein Schaubild unter dem Titel "Das rechtsextremistische Netz in Deutschland" (so Bl. 66 des Projekthandbuches) bzw. "Das rechtsextremistische Netzwerk" (so Beiblatt im Anhang) gezeigt. Bei dem Beiblatt im Anhang handelt es sich im wesentlichen um eine DIN A 3 - Vergrößerung des auf Seite 66 abgedruckten Schaubildes.
5Auf dem Schaubild befinden sich um den in der Mitte angeordneten Begriff "Das rechtsextremistische Netz" viele Kästen, in denen jeweils eine oder mehrere Gruppen, Vereinigungen, Parteien, Zeitschriften sowie Personen aufgeführt werden. In einem im linken unteren Bereich des Schaubildes angeordneten Kasten wird unter dem fett gedruckten Begriff "Konservative Aktion" in Klammern der Name des Klägers - "(G. L.)" - genannt. Darunter heißt es ohne Fettdruck "Deutsche Konservative". Der Kasten "Konservative Aktion" ist zusammen mit den darüber angeordneten Kästen "Die Patrioten", "D...", "A...." und "R..." mit einer Hintergrundfarbe unterlegt (vgl. Original des Beiblattes im Anhang Bl. 4 des Anlagenbandes der Akte 28 O 493/94 - Landgericht Köln -).
6Auf der linken Seite des auf Seite 66 des Projekthandbuches abgedruckten Schaubildes heißt es:
7"Nur vordergründig wirkt die rechtsextremistische Szene zersplittert. Im Alltag sind diese Organisationen und Strömungen miteinander verflochten. Deutlich wird dies insbesondere bei der G.., die öffentlich kaum in Erscheinung tritt, im Hintergrund aber die Fäden zieht. Viele Rechtsextremisten gehören zu verschiedenen Organisationen; dabei gehen sie oft arbeitsteilig vor. Für den Fall von Verbotsandrohungen bereiten sie schon früh die Möglichkeit zum Wechsel in eine andere Organisation vor."
8Wegen des weiteren Inhalts des Schaubildes wird im einzelnen auf Bl. 25 f. des Anlagenbandes verwiesen.
9Auf Seite 106 f. des Buches (Kopie Bl. 85 des Anlagenbandes) heißt es unter der Überschrift "Rechtsextremismus":
10"Rechtsextremismus liegt immer dann vor, wenn die beiden Grundelemente der "Ungleichwertigkeit von Menschen" und die der Gewaltakzeptanz zusammenfließen.
11Der Ungleichwertigkeit von Menschen als zentralem, integrierendem Kernstück rechtsextremistischer Ideologien entsprechen etwa folgende Facetten:
12- Nationalistische bzw. "völkische" Selbstübersteigerung,
13- Rassistische Sichtweise/Fremdenfeindlichkeit,
14- Unterscheidung von "lebenswertem" und "unwertem" Leben (etwa
15durch Eugenik),
16- Behauptung "natürlicher" Hierarchien (über Soziobiologie),
17- Betonung des "Rechtes des Stärkeren" (Sozialdarwinismus),
18- Totalitäres "Norm"-Verständnis, d.h. Ausgrenzung des
19"Andersseins".
20Der Gewaltperspektive und -akzeptanz als zentralem, integrierendem Kernstück rechtsextremistischen politischen Verhaltens entsprechen etwa folgende Facetten:
21- Ablehnung rationaler Diskurse/Überhöhung von Irrationalismen,
22- Betonung des alltäglichen "Kampfes ums Dasein",
23- Ablehnung demokratischer Regelungsformen von sozialen und
24politischen Konflikten,
25- Betonung autoritärer und militärischer Umgangsformen und
26Stile."
27In einem bei dem Landgericht Köln anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren - 28 O 493/94 - wurde der Beklagten durch Beschluß vom 20.12.1994 (Bl. 4-7 des Anlagenbandes) verboten, in bezug auf den Kläger das streitgegenständliche Schaubild zu verbreiten. Mit Schriftsatz vom 07.02.1995 (Bl. 3 des Anlagenbandes) erkannte die Beklagte den in dem Beschluß des Landgerichts Köln titulierten Unterlassungsanspruch an und verzichtete auf Anträge gemäß §§ 926, 927 ZPO. Die Autoren R.-E. P. und K. Sch. gaben mit Schriftsatz vom 04.12.1995 (Bl. 15 f. des Anlagenbandes) eine von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung ab.
28Die Folgeauflage des Buches "Projekthandbuch: Gewalt und Rassismus" vertreibt die Beklagte mit einem Schaubild in einer geänderten Form, in dem weder der Kläger noch die "Konservative Aktion" genannt wird (Hülle Bl. 208a des Anlagenbandes). Im Herbst 1995 druckte die "IG ..." in einem Heft ihrer Reihe Bildungsmaterialien mit dem Titel "Die Neue Rechte - Die Gefahr bleibt" das streitgegenständliche Schaubild ab.
29Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft, Schadensersatz und Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Nennung seines Namens in dem Schaubild in Anspruch.
30Er hat vorgetragen, durch das Schaubild in seiner graphischen Gestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen werde der Eindruck erweckt, daß er mit rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Organisationen, wie der "N...", der "N..-K.", der "W. W.", der "N.." oder der "H.. () B.. d. S. d. e. W.-S.", der S.-P. "L... A. H.", der SS-Panzerdivision "T..", der S.-Division "R. S." und der S.-P.-G.-D. "H. W." in einem Netz arbeitsteilig zusammenarbeite und als aktiver Rechtsextremist auf die gezielte Umgehung der Verbote hinarbeite. Hierbei werde er als Sympathisant derer dargestellt, die ihn verfolgt und seine Familie umgebracht haben. Diese schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit könne nur durch eine hohe Geldentschädigung ausgeglichen werden.
31Das Feststellungsbegehren sei begründet, da nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten habe.
32Der Kläger hat beantragt,
33- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang (Auflage) sie Handlungen, wie sie mit dem Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 493/94, untersagt wurden, bisher begangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift der Erklärungsempfänger;
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- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 493/94, untersagte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1 noch zu beziffernden Betrag zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens DM 10.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
41Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Schaubild um eine Meinungsäußerung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Die Begriffe "N..." und "R....." seien dem Beweise nicht zugänglich. Die Meinungsäußerung, daß der Kläger ins rechtsextreme Umfeld gehöre, habe einen sachlichen Bezug. Insoweit hat sich die Beklagte auf zahlreiche Veröffentlichungen von und über die "K. A." berufen (Bl. 28-33 d.GA.; Bl. 209, 213 f., 226-231, 240-244 des Anlagenbandes).
42Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.05.1996 (Bl. 79 ff. d.GA.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das streitgegenständliche Schaubild greife nicht rechtswidrig und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Bei dem Schaubild handele es sich bei einer Gesamtbetrachtung um eine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils mit Tatsachenkern, die vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfaßt werde. Die Zuordnung des Klägers zu der "K. A." sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Soweit in dem Schaubild der Kläger repräsentativ für die "D.K." stehe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Hieraus könne der Kläger jedoch weder einen Auskunfts- noch einen Schadensersatzanspruch herleiten. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese möglicherweise mißverständliche Darstellung von der Beklagten schuldhaft verursacht worden sei und damit von ihr zu vertreten wäre. Auch sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Schaden ihm durch die hergestellte Beziehung zu den "D. K." entstanden sei oder zukünftig noch entstehen könne.
43Ein Anspruch auf Zubilligung von "Schmerzensgeld" sei nicht begründet. Weder liege die hierfür erforderliche schwere Persönlichkeitsverletzung vor, noch sei ein schweres Verschulden seitens der Beklagten gegeben. Der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, warum ihm die namentliche Nennung in dem Schaubild einen schwerwiegenden immateriellen Schaden zugefügt habe, der nicht auf anderweitige Weise beseitigt werden könne. Auch liege in dem Teil des Schaubildes, der eine Meinungsäußerung beinhalte, keine unzulässige Schmähkritik im Sinne eines grob herabsetzenden Werturteils oder eines bloßen Verächtlichmachens ohne sachlichen Bezug vor.
44Gegen das ihm am 21.06.1996 (Bl. 101 d.GA.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.07.1996 (Bl. 103 d.GA.) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.1996 (Bl. 130 d.GA.) mit einem am 06.12.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 131 ff. d.GA.) begründet hat.
45Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 132 ff. 203 ff. d.GA.). Er führt aus, nicht nur durch dieses Verfahren, sondern bereits durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Schaubildes mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gewerkschaften und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands müsse er noch einmal die Schrecken seiner Verfolgung und die Ermordung seiner Familie durch die deutschen Nazis durchleben (Bl. 133 d.GA.). Die gesamte schreckliche Vergangenheit werde dadurch aufgewühlt. Er leide seit dem ablehnenden Urteil des Landgerichts unter gesundheitlichen Schäden, insbesondere unter Schlaflosigkeit (Bl. 133 d.GA.).
46Das Landgericht gehe in seinem Urteil von unzutreffenden Tatsachen aus. Er habe sich - entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil - Ende 1984/Anfang 1985 wegen gravierender inhaltlicher Differenzen mit L. P. und dem Geschäftsführer Siegerist von der "K. A." zurückgezogen (Bl. 135, 146 f. d. GA.). Ende 1986 habe er die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden zum Zwecke der Auflösung der "K. A." übernommen. Eine weitere Tätigkeit für den Verein oder im Namen des Vereins habe es nicht gegeben (Bl. 135 f., 139 f., 146 f, 208).
47Bei dem Begriff "d. r. N. i. D." handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob jemand von der Ungleichheit von Menschen spreche oder Gewalt akzeptiere oder nicht, sei zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich (Bl. 136 d.GA.). Insoweit habe das Gericht § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) (Text Bl. 151 d.GA.) außer acht gelassen. In dieser Vorschrift werde der Begriff des "Links- und Rechtsextremismus" durch einzelne, dem Beweis zugängliche Voraussetzungen, die zur Bezeichnung als "rechts- oder linksextremistisch" vorliegen müssen, definiert (Bl. 137 d.GA.).
48Bei einer genaueren Betrachtung des Schaubildes ergebe sich, daß er nicht an irgendeiner Stelle im rechtsextremistischen Netz aufgeführt sei. Die "K. A." werde räumlich und bildlich unmittelbar im Zusammenhang mit der "Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit Bundesverband der Soldaten der ehemaligen Waffen SS, Traditionsgemeinschaften der SS HIAG": S. P. "L. A. H.", S. P. "T.", S. P. "H.-J.", S. D, "R. S.", S. P.-G.-D. "H. W." genannt. Bereits die graphische Nähe zu diesen Organisationen stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, die ihn in seiner Persönlichkeit schwer beeinträchtige (Bl. 137 f. 148, 207 d.GA.).
49Die Nennung seines Namens diene ausschließlich der Polemik und der politischen Diffamierung eines in der heutigen politischen Landschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht links stehenden Juden (Bl. 138 d.A.). Dies sei angesichts seiner schrecklichen Vergangenheit nicht durch Art. 5 GG gedeckt (Bl. 138 d.A.).
50Der durchschnittliche Leser entnehme dem Schaubild die unzutreffende Tatsachenbehauptung, er arbeite mit rechtsextremistischen Gruppen in einem Netz arbeitsteilig zusammen (Bl. 138 d.GA.). Zudem sei er als einzige Person in dem Schaubild namentlich erwähnt worden, ohne Vorsitzender der genannten Vereinigung gewesen zu sein (Bl. 140 d.GA.)
51Die Nennung seines Namens mit den "D. K." stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar, durch die er schwer getroffen werde, da diese Vereinigung von seinem schärfsten Gegner - Siegerist - als Reaktion auf dessen Rauswurf aus der "K. A." gegründet worden sei (Bl. 140 d.GA.). Insoweit werde er mit einer Vereinigung in Verbindung gebracht, deren Vorsitzender wegen Verbreitens rechtsextremistischer Publikationen verurteilt worden ist (Bl. 142 d.GA.).
52Er habe durch die Erstveröffentlichung einen Schaden erlitten. Es sei davon auszugehen, daß die Auflage in allen gesellschaftlich relevanten Institutionen verbreitet worden sei (Bl. 142 f. d.GA.) und daß zahlreiche Institute, Schulen und Betriebe diese bei der Jugendarbeit einsetzen würden, so daß er weiterhin ständig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde.
53Dem Leser sei nicht mitgeteilt worden, daß es sich bei ihm um einen von den Nazis verfolgten Juden handele. Vielmehr gehe der Durchschnittsleser aufgrund des Schaubildes davon aus, daß er einer der rechtsextremistischen Exponenten in der heutigen BRD sei (Bl. 144 f. d.GA.).
54Durch die Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitschrift "C." und "J. F." sei kein sachlicher Bezug zur Nennung seiner Person in dem Schaubild gegeben. Er habe sich in diesen Artikeln niemals in rechtsextremistischer, rechtsradikaler oder anderweitig fremdenfeindlicher Art und Weise geäußert (Bl. 147 f. d.GA.).
55Der Kläger beantragt,
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das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 553/95) vom 22.05.1996 abzuändern und
5859
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang (Auflage) sie Handlungen, wie sie mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 483/94 untersagt wurden, bisher begangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschriften der Erklärungsempfänger;
6061
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 493/94, untersagte Handlung entstanden ist oder noch entstehen wird;
6263
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1 noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
64Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat, zu Ziffer 3) den Antrag zu stellen,
6566
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens DM 10.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
67beantragt er - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - nunmehr,
6869
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens DM 65.000,00 nebst 4 % seit Klageerhebung zu zahlen;
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zusätzlich bittet er um Vollstreckungsschutz.
72Die Beklagte beantragt,
7374
die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
7576
hilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzuwenden.
77Die Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages (Bl. 183 ff. d.GA.).
78Sie ist der Auffassung, die Wiedergabe des Namens des Klägers auf Seite 66 und auf einem Beiblatt im Anhang des bereits 1993 von ihr verlegten Buches stelle keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern insgesamt eine Meinungsäußerung dar, die von dem Grundrecht auf Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschützt sei (Bl. 185 f. d.GA.).
79Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus der von ihr unterzeichneten Abschlußerklärung vom 07.02.1995 und den Unterlassungserklärungen der Autoren vom 04.12.1995 herleiten. Diese seien nur abgegeben worden, um einen Prozeß zu vermeiden, nicht um einen Anspruch materiell-rechtlich anzuerkennen (Bl. 186 f. d.GA.).
80Der Umstand, daß der Kläger Jude sei und von den Nationalsozialisten im Dritten Reich verfolgt wurde, werde in dem streitgegenständlichen Projektbuch nicht im Zusammenhang mit dem Namen des Klägers behandelt (Bl. 187 d.GA.).
81Eine Persönlichkeitsverletzung könne auch nicht darin gesehen werden, daß in dem Buch nicht mitgeteilt werde, daß es sich bei dem Kläger um einen von den Nazis verfolgten Juden handele. Der Kläger habe sich nicht als verfolgter Jude zu politischen Frage geäußert und sei auch nicht als prominenter, verfolgter Jude im Kuratorium und Vorstand der "K.A." gewesen (Bl. 187 d.GA.).
82Durch die wiederholte Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitschrift "C." bzw. in der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Zeitschrift "J. F." habe sich der Kläger aus der Sicht der Leser bewußt in einen Zusammenhang mit rechtsextremen Autoren und verfassungsfeindlichem Gedankengut gebracht (Bl. 190, 194 d.GA.).
83In dem Schaubild werde an keiner Stelle behauptet, der Kläger arbeite mit Mördern zusammen (Bl. 190 d.GA.). Für die Veröffentlichung des Schaubildes durch die "IG C. P. K." sei sie nicht verantwortlich (Bl. 192 d.GA.).
84Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und die beigezogene Akte 28 O 493/94 - Landgericht Köln - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
85E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
86Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
87Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung des Schaubildes in der beanstandeten Form in dem Buch "Projekthandbuch: G. und R." nicht zu.
88I.
89Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 65.000,00 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Klageerhebung.
901.
91Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten läßt sich nicht aus der von ihr unterzeichneten Abschlußerklärung vom 07.02.1995 (Bl. 3 des Anlagenbandes) und aus der von den Autoren R.-E. P. und K. Sch. des Projektbuches am 04.12.1995 abgegebenen Unterlassungsverpflichtung (Bl. 15 f. des Anlagenbandes) herleiten. Hierdurch wird von den jeweiligen Unterzeichnern ausschließlich der durch den Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994 titulierte Unterlassungsanspruch des Klägers - 28 O 493/94 - (weitere Verbreitung des Schaubildes in der von dem Kläger gerügten Form) anerkannt. Ein materiellrechtliches Anerkenntnis möglicher weiterer Ansprüche - insbesondere eines Zahlungsanspruchs - kann hieraus nicht entnommen werden, zumal die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsanspruch sowie die Autoren des Buches, R.-E. P. und K. Sch., die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben haben.
922.
93Ebenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu, §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
94Die namentliche Erwähnung in einem auf Seite 66 und auf einem Beiblatt im Anhang abgedruckten Schaubild des 1993 von der Beklagten verlegten Buches "Projekthandbuch: G. und R." mit dem Titel "D. r. N. i. D. bzw. "D. r. N." mag zwar geeignet sein, die Persönlichkeit und den Charakter des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und somit zu verletzen.
95Insoweit darf vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß aufgrund des Zweckes und des Inhaltes des von der Beklagten verlegten Buches davon auszugehen ist, daß es im Rahmen der Jugendarbeit bei Institutionen und Projekten, insbesondere bei den Einrichtungen, die bei der Herausgabe des Buches mitgearbeitet haben, eingesetzt wird. Hierdurch können zahlreiche Personen von der Darstellung Kenntnis erlangen.
96Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen ausnahmsweise eine Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuspricht, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
97a)
98Nach der gefestigten, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung der Zivilgerichte (z.B. BVerfG, NJW 1973, 1221 ff. (1224); BGH NJW 1985, 2644 ff. (2646); NJW 1995, 861 ff. (864 f. ); Löffler-Steffen, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG, Rdnr. 334 ff. m.w.N. aus der Rspr.) kann derjenige, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordert. Nur bei ernsten und nachhaltigen Persönlichkeitsverletzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich durch Zahlung einer Geldentschädigung zu gewähren.
99Weiterhin ist erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Gewährung des Anspruches auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Verletzte anderenfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (vgl. z.B. BGH, NJW 1985, 1617 ff. (1619); NJW 1985, 2644 ff. (2646); NJW 1995, 861 ff. (864 f.); NJW 1996, 1131 ff. (1134); Löffler-Steffen, a.a.O., Rdnr. 333, 338 m.w.N. aus der Rspr.).
100Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (st. Rspr.: z.B. BGH, NJW 1985, 2644 ff. (2646)); Löffler-Steffen, a.a.O. Rdnr. 336; Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rdnr. 32.20 jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
101b)
102Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände stellt sich die Wiedergabe des Namens des Klägers in dem streitgegenständlichen Schaubild nicht als ein so schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, daß das unabweisliche Bedürfnis bestünde, ihm wenigstens einen gewissen finanziellen Ausgleich für die erlittene ideelle Beeinträchtigung zu gewähren.
103aa)
104Die Berufung des Klägers geht zunächst davon aus, daß bereits deshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege, weil das Schaubild eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstelle, die ihn schwer beeinträchtige. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
105Bei dem inkriminierten Schaubild handelt es sich von seinem Gesamtaussagegehalt her um eine durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsäußerung der Beklagten, die die von der Rechtsprechung gezogene enge Grenze der Unzulässigkeit nicht überschreitet.
106Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des individuell angesprochenen Durchschnittslesers sowie des Kontextes und des Sinnzusammenhangs festzustellen. Eine Äußerung ist demnach eine "Tatsachenbehauptung", wenn sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers bei verständiger Würdigung als dem Beweis zugänglich angesehen wird. Eine "Meinung" liegt demgegenüber vor, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und sie demgemäß aus der Sicht des angesprochenen Personenkreises nicht nachweislich oder abwegig sein kann (st. Rspr.: z.B. BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415 f.); NJW 1992, 1439 ff. (1440)).
107Bei der in dem Schaubild vorgenommenen Zuordnung des Klägers zu der "K. A." handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese Äußerung ist eines Beweises zugänglich. Ob es sich bei dem unter dem Namen des Klägers aufgeführten Begriff "D. K." um die Tatsachenbehauptung handelt, der Kläger gehöre zu den "D. K." oder nur um einen Hinweis auf eine Folgeorganisation der "K. A." kann dahingestellt bleiben.
108Vorliegend darf, um der Gefahr der Verengung des Freiheitsraumes für den Betroffenen einerseits und für den seine Meinung Äußernden andererseits zu begegnen, nicht lediglich die beanstandete Äußerung aus dem Zusammenhang herausgegriffen und nach Form und Inhalt beurteilt werden. Vielmehr ist bei der Würdigung das Gesamtvorbringen mit einzubeziehen (z.B. OLG München, NJW 1992, 1323 ff. (1325)).
109Der durchschnittliche Leser, auf dessen Verständnis allein abzustellen ist (vgl. Löffler-Steffen, a.a.O., § 6 LPG, Rdnr. 85 m.w.N.), versteht das Schaubild und die damit zum Ausdruck kommende Äußerung als einheitliche Erklärung der Beklagten, in der diese das - ihrer Meinung nach - in Deutschland bestehende rechtsextremistische Netz skizziert. Insoweit überlagert die im Schaubild zum Ausdruck kommende Gesamterklärung die ebenfalls enthaltenen einzelnen Tatsachenbehauptungen.
110Der Gesamtgehalt des Schaubildes stellt sich als eine Meinungsäußerung dar. So sind die in dem Schaubild bzw. in der am linken Bildrand beigefügten Anmerkung benutzten Begriffe "D. r. N." bzw. "D. r. N.", "Rechtsextremisten" und "r.S." mit einer Beweisaufnahme nicht klärbar. Diese werden in dem Schaubild nicht weiter erläutert und sind eine Frage des Meinens und Dafürhaltens und damit keine Tatsachenbehauptung.
111Bereits bei den Begriffen "Netz" bzw. "Netzwerk" handelt es sich um eine Meinungsäußerung. So wird ein "Netzwerk" im Brockhaus wie folgt beschrieben (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1991, Band 15, S. 457):
112"3. Soziologie: Begriff zur Erklärung zwischenmenschl. Beziehungen in einem gesellschaftl. System. Graphisch dargestellt, bezeichnen Punkte bestimmte Personen, Linien ihre gegenseitigen Beziehungen. Die Gesamtgesellschaft eines definierten Raumes kann in soziale Netze gegliedert und in ihrem Rahmen insgesamt betrachtet werden. In Gestalt von N. können z.B. Nachbarschaftsbeziehungen, Statushierarchien, örtl. Macht- oder Einflußverhältnisse, Geschlechtsrollenunterschiede bei Ehepaaren oder Möglichkeiten von Strategien zur Verbreitung von Produkten dargestellt werden. - Auch die experimentelle Sozialpsychologie untersucht in Gestalt von Kommunikations-N. die Einwirkung von Verhaltensweisen und Persönlichkeitsstrukturen auf soziale Beziehungen".
113Bei Anlegung dieser Definition besagt das Schaubild nichts anderes, als daß die dort aufgeführten Gruppen, Vereinigungen, Zeitschriften und Personen und somit auch die "K. A." und der Kläger in einen bestimmten sozialen und politischen Raum gehören und zu den anderen Organisationen dieses Raums direkte oder indirekte Beziehungen bestehen. Diese Einschätzung ist mit den Mitteln der Beweisaufnahme nicht nachprüfbar, vielmehr ist es eine Frage der subjektiven (politischen) Beurteilung.
114Auch die Begriffe "Rechtsextremismus" und "rechtsextremistisch" sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Sie beschreiben keine Tatsachenbehauptung, sondern geben eine bewertende Meinungsäußerung wieder, die - je nach politischem Standort des Betrachters - unterschiedlich ausfallen kann.
115Entgegen der Ansicht des Klägers wird auch in § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) der Begriff "Rechtsextremismus" nicht eindeutig durch einzelne, dem Beweis zugängliche Voraussetzungen, die zur Bezeichnung als "rechtsextremistisch" vorliegen müssen, definiert. Diese Vorschrift beschreibt nur, wann Bestrebungen gegen den Bestand, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die "Freiheitlich Demokratische Grundordnung" i.S.d. Gesetzes vorliegen, ohne den Begriff "Rechtsextremismus" mit den Mitteln der Beweisaufnahme bestimmbar zu machen.
116Schließlich macht die am linken Bildrand beigefügte Erläuterung das Schaubild in seiner Gesamtheit nicht zu einer Tatsachenbehauptung. Auch insoweit erfolgt eine Aussage der Beklagten, die letztlich einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist. Sie ist letztlich substanzarm, ohne konkret greifbare Tatsachen. So werden die Verflechtungen am Beispiel der ausdrücklich erwähnten "GdNF" nicht weiter konkretisiert. Es fehlen Angaben dazu, bei welchen Organisationen die "G..." "im Hintergrund die Fäden zieht". Auch wird nicht weiter beschrieben, welche Rechtsextremisten zu den "verschiedenen Organisationen" gehören. Insoweit lassen die Ausführungen einen beweiszugänglichen Tatsachenkern vermissen.
117bb)
118Die in dem Schaubild enthaltene Meinungsäußerung beeinträchtigt den Kläger nicht schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht.
119So läßt sich ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht damit begründen, daß dem Leser in der 1. Auflage des von dem Beklagten herausgegebenen Projektbuches nicht mitgeteilt wird, daß es sich bei dem Kläger um einen "von den Nazis verfolgten Juden handelt" (Bl. 144 d.GA.), der selbst in Gestapo-Haft und im Konzentrationslager gesessen hat, und dessen Familienangehörige im Dritten Reich verfolgt und in Konzentrationslagern umgekommen sind (Bl. 132 d.GA.). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in das Buch bzw. in das auf Seite 66 abgedruckte Schaubild besteht nicht.
120Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er etwa als namhafter Jude am öffentlichen Leben teilgenommen hat. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich in dieser Funktion zu politischen Fragen äußerte und in dieser Eigenschaft im Kuratorium bzw. - für kurze Zeit - im Vorstand der "K. A." mitarbeitete. Das streitgegenständliche Schaubild im Projekthandbuch behandelt zudem weder die Verfolgung und Vernichtung der europäischen Juden im Dritten Reich noch den (historischen) Nationalsozialismus vor 1945. Schließlich nimmt es nicht Stellung zu der Person eines "nicht links stehenden Juden" (Bl. 138 d.GA.) in der heutigen Bundesrepublik Deutschland.
121Der Kläger kann einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht auch nicht daraus herleiten, daß er durch das Schaubild in seiner graphischen Gestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen in einen unmittelbaren Zusammenhang mit nationalsozialistischen Organisationen gestellt werde.
122Das inkriminierte Schaubild stellt den Kläger in einem Kasten in den Zusammenhang mit der "K. A." und den "D. K.". Dabei wird dieses Schaubild unter den Titel "Das rechtsextremistische Netz in Deutschland" gestellt und auf der linken Seite erläutert. An keiner Stelle enthält das Schaubild ein Urteil der Beklagten über die Zusammenarbeit des Klägers mit anderen in dem Schaubild aufgeführten Organisationen.
123Dies ergibt sich weder aus der Überschrift des Schaubildes "Das rechtsextremistische Netz in Deutschland" (so Seite 66 des Projekthandbuches) bzw. "das rechtsextremistische Netzwerk (so Bleiblatt im Anhang), noch aus dessen Inhalt und dem am linken Rand Seite 66 des Projekthandbuchs abgedruckten Begleittext.
124Ebensowenig wird eine Verflechtung der "K. A." bzw. des Klägers mit den anderen dort dargestellten Vereinigungen näher ausgeführt. So enthält das Schaubild auch kein Pfeildiagramm, wodurch eine Zusammengehörigkeit oder Zusammenarbeit der einzelnen aufgeführten Vereinigungen, Gruppen, Parteien etc. graphisch unterstrichen würde. Vielmehr ist die "Konservative Aktion" ohne eine unmittelbare optische Verbindung zu anderen Vereinigungen im linken unteren Bereich in Nähe der Vereinigung "Die ..." aufgeführt.
125Daß die Beklagte bei der Anordnung der einzelnen Gruppierungen ein bestimmtes System eingehalten hat und sich hieraus für den Betrachter Verflechtungen ergeben, ist für einen unbefangenen Durchschnittsleser, auf den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzustellen ist (z.B. BGH, NJW 1985, 2644 ff. (2646); NJW 1987, 1398 f. (1399) m.w.N.), nicht erkennbar. Durch die graphische Gestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen wird eine bestimmte - nach außen erkennbare - Struktur des "rechtsextremistischen Netzes bzw. Netzwerkes" nicht ersichtlich.
126Die in dem Schaubild vorgenommene Einstufung der "K. A." und somit auch der Person des Klägers in das "rechtsextremistische Netz in Deutschland" rückt ihn noch nicht in unmittelbare Nähe zu den Nationalsozialisten und der von ihnen begangenen Verbrechen. So wird der unbefangene Durchschnittsleser bei Betrachtung des Schaubildes nicht davon ausgehen, der Kläger arbeite mit sämtlichen dort aufgeführten Vereinigungen, Gruppierungen, Parteien etc. arbeitsteilig zusammen.
127Ein entsprechender Aussagegehalt kann dem Schaubild nicht entnommen werden. Im Gegenteil wird gerade die "Zersplitterung" der sogenannten rechten Szene aufgezeigt. So werden so unterschiedliche Gruppierungen wie verbotene Organisationen z.B. "D... - ....", "D. K.", N.. - ..." und auch nicht verbotene Parteien wie z.B. "...", "...", "... - ..." und "..." aufgeführt, die verschiedentlich an Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen teilgenommen haben bzw. noch teilnehmen. Daneben sind auch "Teile der Vertriebenenverbände", "Burschenschaften", Gruppen aus der Musikszene wie "... ...", "..." aus Großbritannien und Zeitschriften wie "C." und "J. F." namentlich genannt.
128Hieraus wird auch für den nur oberflächlich informierten und interessierten Durchschnittsleser deutlich, daß die aufgeführten Gruppen nicht alle gleichzusetzen sind, das Schaubild vielmehr das breite Spektrum der rechte Szene darstellt. Erst recht kann dem Schaubild nicht die Wertung entnommen werden, der Kläger arbeite persönlich arbeitsteilig mit nachweislich rechtsextremistischen und nationalistischen Organisationen zusammen.
129Dieser Eindruck wird auch nicht durch das hierfür von dem Kläger herangezogene Zitat aus dem am linken Rand des Schaubildes befindlichen Begleittext
130"nur vordergründig wirkt die rechtsextremistische Szene zersplittert. Im Alltag sind diese Organisationen und Strömungen miteinander verflochten"
131hervorgerufen. Diese nur auf dem Schaubild auf Seite 66 des Projekthandbuches abgedruckte Anmerkung weist allgemein auf eine Verflechtung der verschiedenen Organisationen und Strömungen der rechten Szene hin, ohne namentlich den Kläger als Teil dieser Struktur anzuführen.
132Als Beispiel hierfür wird die "G.." genannt, wobei an keiner Stelle in dem Schaubild oder der Anmerkung erwähnt wird, daß der Kläger Mitglied dieser Gruppierung ist bzw. im Hintergrund "die Fäden zieht", verschiedenen Organisationen angehört und für den Fall von Verbotsandrohung den Wechsel in eine andere Organisation vorbereite.
133Auch die graphische Anordnung der Kästen stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Person des Klägers und rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Organisationen her. Eine solche Anprangerung des Klägers folgt nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbetrachter nicht aus der Gestaltung des Schaubildes. Insbesondere ergibt sich eine Zusammenarbeit des Klägers mit diesen Organisationen nicht aus der räumlichen Anordnung des Kastens "K. A." zu dem der "Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit B. d. S. der ehemaligen W. S., ....": SS Panzerdivision "L. A. H"; S. P. "T.", S. P. "H...", S. D. "R. S.", S. P. D. "H. W.".
134Zwischen beiden Kästen befindet sich ein breiterer Zwischenraum, der eine deutliche Trennung markiert. Zudem liegt eine Zuordnung der "K. A." eher zu dem Kasten "D. P." nahe, da insoweit der Zwischenraum schmaler ist. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß die Kästen "Konservative Aktion", "D. P.", "D...", "A../I.../Schutzbund für Leben und Umwelt/A../E. R.", "R..." eine verbindende Hintergrundfarbe haben, die diese Kästen deutlich von dem Kasten "H..." trennt (Bl. 4 des Anlagenbandes des Verfahrens 28 O 493/94 - Landgericht Köln - ).
135Eine schwerwiegende Diffamierung des Klägers läßt sich auch nicht aus einer Gesamtschau des Schaubildes auf Seite 66 mit der Beschreibung des Begriffes "Rechtsextremismus" auf Seite 106 f. des Projekthandbuches herleiten.
136Insoweit ist dem Kläger nicht darin beizutreten, daß der unbedarfte Durchschnittsleser davon ausgehe, daß der "Kläger als Journalist und Jude selbst für die Ungleichheit der Menschen eingetreten ist und eintritt, eine völkische Selbstübersteigerung vertritt, rassische Ansichten hat und fremdenfeindlich ist, zwischen lebenswertem und unwertem Leben unterscheide, von dem Vorhandensein natürlicher Hierarchien und dem Recht des Stärkeren ausgehe, Menschen, die anders sind, ausgrenzt, demokratische Regelungsformen von sozialen und politischen Konflikten ablehne und statt dessen autoritäre und militärische Umgangsformen und Stile befürworte" (so der Kläger Bl. 10 d.GA.).
137Auf Seite 106 f. des Projektbuches wird weder ein direkter Bezug zum dem auf Seite 66 abgedruckten Schaubild noch zu der Person des Klägers hergestellt. Ebensowenig ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 106 f. des Buches, daß sämtliche in dem Schaubild aufgeführten Gruppen entsprechende Ideen vertreten. So heißt es wörtlich auf Seite 106 des Projekthandbuches: "Der Ungleichwertigkeit von Menschen als zentralem, integrierenden Kernstück rechtsextremistischer Ideologien entsprechen etwa folgende Facetten". Bei welcher Gruppe welche Facette im einzelnen vorliegt, wird weder auf Seite 106 f. des Projekthandbuches noch innerhalb des streitgegenständlichen Schaubildes auf Seite 66 konkretisiert.
138Soweit der Kläger als einziges Mitglied der "K. A." in dem Schaubild erwähnt wird, liegt hierin kein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Nennung des Namens des Klägers dazu diente, ihn herabzusetzen bzw. zu diffamieren. Die Aussage der Beklagten bezieht sich auf das Wirken des Klägers in dieser Vereinigung.
139Soweit das Schaubild einen Zusammenhang zwischen der Person des Klägers und der "K. A." herstellt, liegt eine zutreffende Tatsachenbehauptung vor.
140Der Kläger war der "K. A." zuzuordnen. Dabei ist es bedeutungslos, ob und wie lange der Kläger Mitglied des Vereins war. Auf jeden Fall bekleidete er in der Gruppierung als langjähriger Vorsitzender des Kuratoriums und im Herbst 1986 - vor ihrer Auflösung - als stellvertretender Vereinsvorsitzender wichtige Funktionen. In diesem Punkt ist, wie das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausführt (§ 543 ZPO), das Schaubild nicht falsch, wenn es den Kläger bei der "K. A." namentlich anführt.
141Der Kläger muß sich als Person des öffentlichen Lebens, der insoweit zumindest das Erscheinungsbild der "K. A." nach außen mitbestimmt hat, die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der "K. A." gefallen lassen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Schreiben der "K. A." (z.B. Schreiben vom 23.01.1985, Bl. 209 des Anlagenbandes; Schreiben vom 10.09.1985, Bl. 240 f. des Anlagenbandes) wurde der Kläger jeweils in der Fußnote der Schreiben bei den Mitgliedern des Kuratoriums an erster Stelle namentlich unter der Bezeichnung "G. L., Fernseh-Journalist (Vorsitzender)" aufgeführt. Entsprechende Schreiben sind - so Schreiben vom 10.09.1985 (Bl. 240 f. des Anlagenbandes), Schreiben vom 21.10.1985 (Bl. 242 des Anlagenbandes) - mit Spendenaufrufen versandt worden.
142Soweit der Kläger in dem Kasten auch noch mit den "D. K." in Verbindung gebracht wird, führt dies nicht zu einer Bejahung eines schweren Eingriffs in die Persönlichkeit. Zwar gehörte der Kläger - unstreitig - nicht zu den "D. K.". Selbst wenn man insoweit von einer unwahren Tatsachenbehauptung - und nicht von einer bloßen Mitteilung der Folgeorganisation - ausgeht, ist bei der gebotenen Gesamtschau jedoch kein finanzieller Ausgleich für einen immateriellen Schaden geboten. Weitere Angaben, die den Eindruck einer unmittelbaren Beziehung des Klägers zu den "D. K." erwecken, sind dem Schaubild nicht zu entnehmen. Die Auswirkungen des unzulässigen Teils sind daher vergleichsweise gering, selbst wenn man berücksichtigt, daß diese Vereinigung - so der Kläger - von "seinem schärfsten Gegner" in der "K. A." gegründet worden ist, der zudem wegen rechtsextremistischer Publikationen rechtskräftig verurteilt wurde.
143Zudem tritt diese Angabe hinter den übrigen Äußerungen im Schaubild zurück. Ihr wird auch keine weitere, besondere Bedeutung bei der Darstellung des "rechtsextremistischen Netzes in Deutschland" bzw. den nach dem Erläuterungstext vorhandenen Verflechtungen zugemessen.
144Auch wenn für den Kläger durch die namentliche Erwähnung möglicherweise die Gefahr besteht, zu Unrecht in eine politische Ecke gestellt zu werden, mit der der überwiegende Teil der Bevölkerung nichts zu tun haben will, liegt insoweit kein erheblicher Eingriff in die Individualsphäre des Klägers vor.
145Zwar gehört es zum Wesen des Persönlichkeitsrechts, daß es auch Schutz dagegen bietet, zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht zu werden. Jedoch besteht der Grundsatz nicht ausnahmslos.
146Insoweit kommt es auch maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von der Äußerung Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat.
147Gerade im Bereich des politischen Meinungskampfes spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines persönlichen Auftretens und seines Kampfstiles die Kritik selbst herausgefordert hat und damit auch Veranlassung gab, sich mit seiner Person zu befassen (z.B. BVerfG, NJW 1980, 2069 f. (2069) m.w.N.; BGH, NJW 1964, 1471 f. (1472); NJW 1965, 1476 f. (1477); OLG Stuttgart, NJW 1981, 2817 f. (2817)).
148Vorliegend muß sich der Kläger zurechnen lassen, daß er wichtige Funktionen in der "K. A." bekleidete und unstreitig in dieser Vereinigung Mitglieder vorhanden waren, die - wie z.B. der frühere stellvertretende Vorsitzende Siegerist - nach dem eigenen Vorbringen des Klägers rechtsextremistisches Gedankengut vertreten. Eine ausdrückliche, nach außen sichtbare Distanzierung von dieser Vereinigung zeigt auch der Kläger nicht auf. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Artikeln durch den Kläger in der Zeitschrift "J. F.". Zu dieser Zeitschrift heißt es u.a. in dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1994, Seite 140:
149"Zu den Autoren der JF zählen sowohl ausgewiesene Rechtsextremisten als auch vereinzelt Mitglieder demokratischer, etablierter Parteien........
150......
151Die durch den Verfassungsschutz NRW vorgenommene Auswertung der bisher erschienenen Ausgaben der JF, insbesondere des Jahres 1994, hat zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen ergeben. Konstant und auffällig ist die JF von Beiträgen durchsetzt, in denen die Verfasser für politische Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und Grundsatz der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung, nicht in Einklang stehen."
152cc)
153Eine zusammenfassende Abwägung und Würdigung aller denkbarer Beeinträchtigungen mit den für die Zubilligung einer Geldentschädigung wesentlichen Gesichtspunkten führt zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen einer möglichen Rechtsverletzung unter der Schwelle bleiben, die für die Zubilligung einer Geldentschädigung als einer ausnahmsweise zuzusprechenden, besonderen Genugtuung gesetzt ist. So waren auch nicht die Auflagensteigerung und die Gewinnerzielungsabsicht maßgeblicher Anlaß und Beweggrund für die Aufstellung und Verbreitung der beanstandeten Äußerung (vgl. allgemein: BGH, NJW 1995, 861 ff. (865)). Unwiderlegt ging es der Beklagten bei der Veröffentlichung des Projekthandbuches darum, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine "sachorientierte, aufklärende und humanitär engagierte Schrift" zu befriedigen.
154c)
155Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung vorliegen, insbesondere ob der Beklagten hinsichtlich des Abdrucks des Schaubildes wegen dessen bereits im Jahre 1987 im "J." erfolgten Veröffentlichung überhaupt ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist. Ebenfalls bedarf es keiner Erörterung, inwieweit die Beklagte für den im Jahre 1995 erfolgten Abdruck des inkriminierten Schaubildes durch die "IG C. P. K." verantwortlich ist und ob die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
156II.
157Die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung kann der Kläger nicht verlangen. Ein entsprechender Anspruch steht einem Betroffenen nur zu, wenn er die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Folge der angegriffenen Veröffentlichung vorträgt und sie im Bestreitensfall unter Beweis stellt.
158Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Daß bereits aufgrund der im Jahre 1993 erfolgten Veröffentlichung des Schaubildes ein materieller Schaden entstandenen ist, zeigt der Kläger nicht auf. Auch wird die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts nicht dargetan. Soweit Zukunftsschäden des Klägers in Frage stehen, dürfen zwar nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, um dem Betroffenen nicht vorschnell die Möglichkeit zum Ersatz eines später wirklich entstehenden materiellen Schadens abzuschneiden (BGH NJW 1980, 2807 ff. (2809)). Insbesondere kann die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf Erfahrungssätze gestützt werden, wenn solche bestehen. Eine allgemein gehaltene Erklärung, es bestehe nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er einen Schaden infolge der Veröffentlichung erlitten habe, reicht aber zur Begründung des Schadensfeststellungsantrages nicht aus (vgl. allgemein: Soehring, NJW 1997, 360 ff. (372) unter Bezugnahme auf BGH NJW 1994, 2614 ff. (2616 f.)).
159Erfahrungssätze, die im Streitfall für eine ausreichende Schadenswahrscheinlichkeit sprechen könnten, werden weder von dem Kläger aufgezeigt, noch sind sie sonst ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die namentliche Erwähnung des Klägers in dem Schaubild sein Ansehen belastet, so sind jedoch keine Erkenntnisse darüber ausreichend gesichert, daß dieser Umstand sich für den Kläger zwangsläufig materiell nachteilig auswirkt. Hat sich nahezu 4 Jahre nach der Veröffentlichung bei dem Kläger noch kein konkreter Ansatz für einen materiellen Schaden gezeigt, dann dürfte für die Zukunft die Möglichkeit eines Schadenseintritts nur noch theoretischer Natur sein, zumal die Beklagte in der Folgeauflage des Projekthandbuches das streitgegenständliche Schaubild in der beanstandeten Form nicht mehr abgedruckt hat.
160Die Feststellung einer Ersatzpflicht eines künftigen immateriellen Schadens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger - wie dargelegt - kein Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile zuzubilligen ist.
161III.
162Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ebenfalls kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser dient zudem nicht dazu, dem Geschädigten etwa die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen abzunehmen.
163IV.
164Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
165Streitwert für das Berufungsverfahren:
166bis zum 14.04.1997: 20.000,00 DM
167(Beschluß des Senates vom 12.12.1996 (Bl. 170 d.GA.)
168ab dem 15.04.1997: 75.000,00 DM
169(5.000,00 DM + 5.000,00 DM + 65.000,00 DM)
170Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM
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