Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 347/97
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beschuldigte wurde am 15. April 1997 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 16. Arpil 1997 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn ( 51 Gs 383/97) vom selben Tag.
4Gegenstand des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehls sind zwei Fälle des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu 1. und 2.; Beschaffung von Marihuana und Haschisch in den N.), ein Fall der Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu 3.; Verwahrung von 1 kg Amphetamin für andere) und ein Fall des Handels mit und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub (zu 4.; gemeinschaftlich begangener Überfall auf den Drogenhändler R. in M., der niedergeschlagen, gefesselt und dem 14 kg Haschisch geraubt wurden). Tatzeit war von Sommer 1996 bis zum 27. Oktober 1996.
5Durch Beschluß vom 23. April 1997 (57 HL 14/97) hat das Amtsgericht Bonn Haftfortdauer angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 1997 ist durch Beschluß der Jugendkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1997 verworfen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 10. Juni 1997.
6II.
7Die weitere Beschwerde ist gem. § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Der angefochtene Beschluß und der Haftbefehl vom 16. April 1997 sind aufzuheben (womit auch der Haftfortdauerbeschluß vom 23. April 1997 gegenstandslos geworden ist), weil Haftgründe nicht gegeben sind.
8Allerdings ist der Beschuldigte der ihm in den Haftbefehl vom 16. April 1997 zur Last gelegten Taten nicht nur aufgrund der Angaben der gesondert verfolgten Beschuldigten Shin und Halif, sondern zwischenzeitlich auch aufgrund seines eigenen umfassenden Geständnisses in seiner Einlassung aus dem Verteidigerschriftsatz vom 26. Mai 1997 dringend verdächtig.
9Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO nicht vor. Untersuchungshaft als das einschneidenste Mittel der Verfahrenssicherung darf nur angeordnet und aufrecht erhalten werden, wenn überwiegende Interesse des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 53, 152, 158; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., vor § 112 Rn. 3). Es ist daher schon nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 StPO erforderlich, daß sich das Bestehen eines Haftgrundes aufgrund "bestimmter Tatsachen" feststellen läßt. Solche sind im vorliegenden Fall nicht hinreichend ersichtlich.
10Für die Annahme des noch in dem Haftbefehl vom 16. April 1997 auch angenommenen Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO hat schon bei Erlaß des Haftbefehls kein genügender Anlaß bestanden. Selbst wenn der Beschuldigte versucht haben sollte, anläßlich seiner Festnahme Beweismittel zu "vernichten" (was sich so aber schon aus dem Durchsuchungsbericht der Kriminalpolizei vom 15. April 1997 nicht ergibt; vielmehr hat sich der Beschuldigte nach dem Inhalt dieses Durchsuchungsberichts letztlich als kooperativ erwiesen und den Beamten sogar noch ein Versteck im Heizungskeller gezeigt), ließ sich hieraus der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht ableiten; dieser setzt nämlich voraus, daß aufgrund bestimmter Tatsache mit großer Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft Verdunkelungsverhandlungen zu erwarten sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner § 112 Rn. 27 ff.). Jedenfalls aber ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr auch deswegen nicht (mehr) gegeben, weil der Beschuldigte, auch soweit es um die schwere Straftat vom 27. Oktober 1996 geht, in vollem Umfang geständig ist.
11Dem angefochtenen Beschluß kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht. Insoweit stellt der Haftbefehl vom 16. April 1997 allein auf die Straferwartung ab; auch der angefochtene Beschluß der Jugendkammer stellt die Straferwartung in den Vordergrund. Hierbei wird den persönlichen und sozialen Umständen des Beschuldigten und seinen Lebensverhältnissen nicht Rechnung getragen.
12Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller in Betracht kommende Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rn. 17; Boujong in KarlKomm StPO, 3. Aufl., § 112 Rn. 15). Von einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
13Entgegen dem Haftbefehl und dem Beschluß der Jugendkammer besteht nicht schon allein aufgrund der Straferwartung Fluchtgefahr; die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr lediglich in Verbindung mit weiteren Umständen zu berücksichtigten (Boujong in KK, § 112 Rn. 18 m.w.N.; ständige Rechtspr. auch des Senats, vgl. etwa SenE vom 10. Juni 199, 2 Ws 243/94 und SenE vom 18.Oktober 1996 2 Ws 565/96). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Tat zu 4. des Haftbefehls zwar gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, falls nicht ein minderschwerer Fall nach § 350 Abs. 2 StGB vorliegt, daß aber bei dem zur Tatzeit 18-jährigen Beschuldigten die Anwendung des Jugendstrafrechts nahelegt und jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgeschlossen erscheint, so daß für die Straferwartung auch die Grundsätze der §§ 17, 18 JGG mit zu berücksichtigen sein werden.
14Abgesehen von der Straferwartung sind Gründe, die eine Fluchtgefahr im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Flucht (und nicht nur eine jederzeit denkbaren bloßen Fluchtmöglichkeit) naheliegen könnten, nicht ersichtlich. "Bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO sind nicht hineichend erkennbar. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt seiner Festnahme Abiturient, der im Begriff war, die Abiturklausuren zu schreiben (was ihm mittlerweile auch unter Mitwirkung der Schulbehörden im Untersuchungshaftvollzug ermöglicht wurde). Er lebt im gemeinsamen Familienverbund mit seiner Mutter, die als Ärztin berufstätig ist, und mit seinem mittlerweile 16 Jahre alten Bruder in der in x. Die persönlichen und familiären Verhältnisse sind nach dem Vorbringen der Verteidiung (das auch in dem angefochtenen Beschluß nicht in Zweifel gezogen worden ist) in vollem Umfang intakt. Schon von daher ist eher davon auszugehen, daß sich der Beschuldigte, nachdem die Straftaten aus dem Jahre 1996 nun einmal aufgedeckt sind, dem Verfahren eher zur Verfügung halten wird. Daß die familiären Bindungen des Beschuldigten intakt sind, wird auch dadurch belegt, daß die Mutter des Beschuldigten nunmehr die Stellung einer Kaution in Höhe von 100.000,00 DM angeboten hat (deren Inanspruchnahme nach § 116 StPO es aber nicht bedarf, weil der Haftbefehl aus den Gründen des vorliegenden Beschlusses schon ingesamt aufzuheben ist).
15Zudem sprechen auch die sonstigen sozialen Umstände des Beschuldigten gegen eine Fluchtgefahr. Er verfügt als Schüler lediglich über ein Taschengeld, dessen Höhe mit 150,00 DM angegeben wird. Unter diesen Umständen ließe sich eine etwaige Flucht nicht finanzieren, es sei denn, der Beschuldigte wollte insgesamt im In- oder Ausland in den Untergrund abtauchen. Davon kann aber keinesfalls ausgegangen werden. Vielmehr hat der Beschuldigte den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11. Mai 1997 zum Beginn des 10-monatigen Grundwehrdienstes ab 01. Juli 1997 erhalten. Er will den Wehrdienst auch tatsächlich ableisten, während andererseits das Kreiswehrersatzamt nach Hinweis auf die bislang bestehende Untersuchungshaft eine Änderung des Einberufungstermins abgelehnt hat. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, daß der Beschuldigte - auf freien Fuß gesetzt - der Ableistung des Grundwehrdienstes nicht nachkommen wird. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, daß sich der Verurteilte dem Verfahren zur Verfügung haben wird, ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma Engels in Troisdorf. Der Beschuldigte hat selbst für den Fall, daß es wegen der bestehenden Untersuchungshaft zu einer Abänderung des Einberufungstermins gekommen wäre, beabsichtigt, ein Betriebspraktikum bei dieser Firma antreten wollen; der Betriebsinhaber Engels hat sich hierzu bereit erklärt, obwohl ihm die Untersuchungshaft und das vorliegende Verfahren bekannt war.
16Da Haftgründe nicht vorliegen, sind der angefochtene Beschluß und der Haftbefehl aufzuheben. Es muß bei dem gesetzlichen Regelfall verbleiben, daß auch ein dringend tatverdächtiger Beschuldigter (bei dem selbst nach abgelegtem Geständnis die Unschuldsvermutung Art. 6 Abs. 2 MRK besteht dem weiteren Fortgang des Verfahrens in Freiheit entgegensieht.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog).
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