Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 67/96
Tenor
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T a t b e s t a n d
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3Die ursprüngliche, während des vorliegenden Rechtsstreits am 22. 3. 1993 verstorbene Ehefrau, als deren Erbe ihr Ehemann, der Kläger, das Verfahren fortführt, hat Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wegen der Folgen einer ambulanten, in Vollnarkose durchgeführten Zahnoperation, bei der es während der Vollnarkose zu Komplikationen gekommen ist.
4Die verstorbene Ehefrau des Klägers, die zuvor längere Zeit keinen Zahnarzt aufgesucht hatte, weil sie unter extremer Angst vor Zahnbehandlungen litt, begab sich im Jahre 1991 in die Behandlung der beiden Beklagten. Akute Beschwerden lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, jedoch war in Aussicht genommen, zahnärztliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. In einem ersten Besprechungstermin vom 11. 6. 1991 füllte die Klägerin einen Patienten-Erhebungsbogen aus, in welchem sie hohen Blutdruck und Allergien angab. In diesem Termin wurden auch bereits Röntgenaufnahmen gemacht, deren Befund die Beklagten in den Behandlungsunterlagen niederlegten. Hiernach bestanden umfangreiche Schäden der Zahnsubstanz sowie auch Entzündungen. Ein zweiter Besprechungstermin fand am 10. 7. 1991 statt. Was im einzelnen in diesen beiden Terminen besprochen worden ist, ist unter den Parteien streitig. Der Streitverkündete, Schwiegersohn der ursprünglichen Klägerin und seinerseits Facharzt für Anästhesie, der bei den vorgenannten beiden Besprechungen auch zugegen war und die Vollnarkose bei der Klägerin in der Praxis der Beklagten durchführen sollte, untersuchte die Klägerin am 22. 7. 1991 und informierte sie in seiner Praxis über die vorgesehene Narkose.
5Die Parteien waren sich darüber einig, daß die gesamte operative Behandlung in einer Sitzung unter Vollnarkose durchgeführt werden sollte, weil die ursprüngliche Klägerin, wie bereits erwähnt, sehr ängstlich und schmerzempfindlich war.
6Die Operation fand am 27. 7. 1991 statt. Am Morgen dieses Tages, einem Samstag, unterzeichnete die Ehefrau des nunmehrigen Klägers auch eine Einwilligungserklärung, woraufhin der Eingriff durchgeführt wurde. Die Beklagten nahmen die zahnärztliche Behandlung vor, assistiert von zwei Helferinnen, den in erster Instanz vernommenen Zeuginnen K. und Kr.. Der Streitverkündete führte die Narkose durch mit Assistenz einer von ihm gestellten Narkoseschwester, der Zeugin S.. Der Streitverkündete stellte auch die zur Durchführung der Narkose erforderlichen Geräte. Die Operationsvorbereitungsmaßnahmen begannen um 8.OO Uhr morgens. Der Streitverkündete intubierte die Klägerin. Um 8.45 Uhr wurde die Narkose eingeleitet, um 8.57 Uhr begannen die Beklagten mit der Operation. Die operative Behandlung zog sich über ungefähr 4 Stunden hin. In ihrem Verlauf wurde insgesamt 12 Zähne extrahiert. Im Hinblick auf die hiermit verbundenen Blutungen setzten die Beklagten während der operativen Behandlung insgesamt mehrere - zwischen sieben und neun - Spritzen mit dem Lokalanästhetikum Ultracain D-S in den Mundhöhlenbereich; nach vier Stunden gegen Ende der Behandlung setzte der Beklagte zu 1) der Klägerin zwei weitere Spritzen Ultracain D-S, wobei die genaue Menge des injizierten Anästhetikum unter den Parteien streitig ist.
7Um 12.55 Uhr begann der Streitverkündete mit der Ausleitung der Narkose. Die Zufuhr von Enfluran wurde abgestellt, um 13.05 Uhr die Zufuhr von Lachgas. Ab 13.1O Uhr wurde die Patientin mit reinem Sauerstoff beatmet.
8Während dieses Zeitraums der Ausleitung der Narkose kam es um 13.15 Uhr zu einem Blutdruckabfall mit Bradycardie; die Herzfrequenz fiel von zunächst 80 über 45 auf 30 Schläge pro Minute ab. Um 13.1O Uhr bzw. um 13.18 Uhr weist das Narkoseprotokoll eine Asystolie auf. Bei Ausleitung der Narkose wurde im Rachenraum eine größere Blutansammlung festgestellt. Da diese den Tubus zu verstopfen drohte, wurde dieser abgesaugt.
9Der Streitverkündete, der auch eine Ausbildung als Notarzt hat, und die Beklagten - letztere unter Anleitung des Streitverkündeten - begannen unverzüglich mit der Reanimation. Der Streitverkündete beatmete die Klägerin mit einem manuellen Beatmungsgerät und führte zugleich eine externe Herzmassage durch. Die Beklagten zu 1) und 2) beteiligten sich an der manuellen Beatmung bzw. der Herzmassage. Diese Bemühungen führten nach 1O Minuten zum Wiedereintreten einer normalen Herztätigkeit sowie stabiler Kreislaufverhältnisse. Die Ehefrau des Klägers blieb jedoch weiterhin bewußtlos, wobei der Streitverkündete eine Übersäuerung des Blutes feststellte. Er ließ daraufhin das Mittel Bicarbonat besorgen, welches er der Klägerin fast eine Stunde nach dem Zwischenfall verabreichte. Nachdem um 15.OO Uhr die Klägerin noch immer nicht aufgewacht war, wurde der Notarzt unterrichtet. Die Klägerin wurde im intubierten Zustand in das Klinikum A. eingewiesen, wo eine hypoxische Hirnschädigung mit dem Vollbild eines apallischen Syndroms festgestellt wurde.
10Der Kläger hat behauptet, es habe bereits an einer wirksamen Einwilligung seiner Ehefrau zu der durchgeführten Operation gefehlt. Am Morgen des Operationstages sei diese nämlich nicht mehr fähig gewesen, eine wirksame Einwilligung zu erklären, zumal sie schon am Vorabend ein Beruhigungsmittel, nämlich Oaxzepam erhalten hatte. Auch bei den Vorgesprächen sei sie nicht ausreichend über die Risiken einer derart langen zahnärztlichen Operation aufgeklärt worden. Auch deren Zeitdauer sei von den Beklagten mit höchstens zwei Stunden angegeben worden. Auch über weitere Risiken sei sie nicht aufgeklärt worden wie z. B. die Notwendigkeit einer Kieferhöhlenöffnung in Verbindung mit dem diesbezüglichen Infektionsrisiko, Nachblutungen, Wundheilungsstörungen. Auch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, daß das Anästhetikum Ultracain gespritzt werden sollte.
11Auf die Möglichkeit, die Behandlung in mehreren Abschnitten durchzuführen, sei ebenfalls nicht hingewiesen worden. Wäre die Patientin über alle Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie der Operation niemals zugestimmt, da sie eine ausgesprochene ängstliche Persönlichkeit gewesen sei.
12Während der Operation hätten die Beklagten nur einmal nach ca. zweistündiger Operationsdauer den Streitverkündeten gefragt, ob alles in Ordnung sei und man mit der Operation fortfahren könne, was er, Streitverkündeter, bejaht habe, weil er davon ausgegangen sei, die weitere Operation werde nun nicht mehr lange währen.
13Nach Durchführung der zahnärztlichen Maßnahmen hätten die Beklagten überraschend zwei Ultracain-Injektionen verabreicht, was nicht mit dem Streitverkündeten abgesprochen gewesen sei; auch die vorausgehenden Injektionen von Ultracain habe er nicht bemerkt und auch nicht bemerken können. Durch dieses Mittel sei bei der ehemaligen Klägerin ein anaphylaktischer Schock ausgelöst worden, der zum Herzversagen geführt habe.
14Die Gabe von Ultracain sei auch fehlerhaft gewesen, weil die Patientin unter hohem Blutdruck und Allergien gelitten habe, was eine Verwendung von Ultracain verboten hätte.
15Außerdem seien Injektionen in entzündetes Gewebe vorgenommen worden, da der gesamte Mundbereich der Klägerin entzündet gewesen sei.
16Die Gabe von 11 Injektionen Ultracain D-S habe zudem die zulässigen toxischen Schwellenwerte bei weitem überschritten. Außerdem seien die Injektionen mit größter Wahrscheinlichkeit versehentlich intravasal gesetzt worden, was die toxische Wirkung des Mittels verstärkt habe.
17Ein längerfristiger Sauerstoffmangel komme als Schadensursache nicht in Betracht. Die Sauerstoffsättigung habe nach dem Pulsoximeter zwischen den Werten 98 und 99 gelegen, was ausreichend sei.
18Die in der Narkose-Ausleitungsphase festgestellte Nachblutung habe nicht mit der Intubation zusammengehangen, sondern von der Behandlung der Zähne 11 und 26 hergerührt.
19Die Beklagten hätten auch nicht wirksam bei den Wiederbelebungsmaßnahmen mitgewirkt.
20Zur Anspruchshöhe hat der Kläger behauptet, nach dem Unfall sei seine Ehefrau ein Vollpflegefall gewesen, weshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 175.OOO,OO DM angemessen sei. Außerdem sei der Eigenanteil hinsichtlich des Pflegedienstes, der sich auf über 7.OOO,OO DM belaufen habe, zu erstatten. Für die regelmäßige Pflege durch den Kläger, die Tochter der Patientin und den Schwiegersohn seien monatlich 1O.4OO,OO DM in Ansatz zu bringen und für Pflegemittel monatlich 291,OO DM. Außerdem sei die frühere Klägerin als Hausfrau ausgefallen, wofür ein Betrag von monatlich 1.78O,OO DM zu erstatten sei. Außerdem sei dem nunmehrigen Kläger durch den Tod zusätzlich ein Unterhaltsschaden in Höhe von 1.393,27 DM monatlich entstanden.
21Der Kläger und der Streitverkündete haben beantragt,
22die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihre Erben
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241. 239.742,52 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechts-
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26hängigkeit zu zahlen;
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282. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich
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30in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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32nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,
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34zu zahlen;
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363. einen Betrag von 34.831,75 DM nebst 4 % Zinsen
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38seit Rechtshängigkeit sowie ab dem 1.5.1995
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40eine monatliche Geldrente in Höhe von
411.393,27 DM nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit
42der jeweiligen Zahlung für die Dauer von
4320,78 Jahren zu zahlen.
44Die Beklagten haben beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie haben behauptet, die Ehefrau des Klägers sei vor dem Eingriff in den beiden Besprechungsterminen ausführlich beraten worden. Die vorgeschlagene Durchführung der Behandlung in mehreren Terminen habe sie ausdrücklich abgelehnt und einen einzigen Behandlungstermin in Vollnarkose gewünscht. Hinsichtlich dieses Wunsches habe auch der Streitverkündete keinerlei Einwendungen erhoben. Auf die zu erwartende Operationsdauer von 4 bis 5 Stunden sei hingewiesen worden, wobei diese Dauer auch angesichts des Umfangs der operativen Behandlung durchaus im Normbereich liege.
47Bei Unterzeichnung des Einverständnisses am 27. 7. 1991 sei die Klägerin voll orientiert gewesen; im übrigen sei die mündliche Einwilligung bereits in den vorgenannten beiden Vorgesprächen ausgesprochen worden. Eine präoperative Medikation sei gegenüber den Beklagten nicht erwähnt worden. Der Patientin und auch dem Streitverkündeten sei auch durchaus die konkrete Operationsdauer bewußt gewesen, was bereits der Umstand zeige, daß die ursprünglich für den- selben Tag geplante Behandlung der Ehefrau des Streitverkündeten, Tochter der ursprünglichen Klägerin, auf einen anderen Tag verlegt worden sei. Ein gesteigertes Narkoserisiko bei einer derart langen Operation hätte der Streitverkündete berücksichtigen und entsprechende Hinweise machen müssen. Tatsächlich habe dieser jedoch keine Einwände gegen die Operationsdauer erhoben. Während der Operation sei der Streitverkündete jeweils in Behandlungsabschnitten gefragt worden, ob man weitermachen könne, was er bejaht habe. Diese Fragen seien schon deshalb erfolgt, weil die Klägerin während der Operation wiederholt aus der Nase geblutet und blaue Lippen gezeigt habe.
48Auch über die vorgesehene Gabe von Ultracain sei der Streitverkündete untergerichtet gewesen und habe keine Einwände erhoben. Im übrigen habe das Lokalanästhetikum Ultracain auch nicht einen anaphylaktischen Schock ausgelöst. Die Klägerin habe während der gesamten Operation keine allergischen Reaktionen gegenüber diesem Mittel gezeigt. Außerdem fehlten insoweit auch die typischen Symptome, wie Hautauschlag, Übelkeit, Erbrechen. Die Injektionen dieses Mittels seien auch nicht etwa intravasal erfolgt, und auch die verwendete Menge sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Injektionen sei auch nicht etwa in entzündetes Gebiet erfolgt.
49Der Streitverkündete habe auch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Notarzt unterrichtet, obwohl sie ihn sofort nach der Reanimation und auch später mehrfach dringend gefragt hätten, ob nicht ein Notarzt gerufen werden solle. Nach zwei Stunden hätten sie sich dann gegen den Willen des Streitverkündeten zur Benachrichtigung des Notarztes entschlossen.
50Zur Anspruchshöhe bestreiten die Beklagten die Pflegebedürftigkeit und die Intensität der Pflege, wie der Kläger sie behauptet hat. Sie bestreiten auch die einzelnen Positionen der Schadensersatzansprüche.
51Durch Urteil vom 23. 11. 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, den Beklagten seien nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und mehrere Sachverständigengutachten) Behandlungsfehler nicht nachzuweisen. Weder sei bewiesen, daß das Lokalanästhetikum in entzündetes Gebiet gesetzt worden sei, noch auch, daß dieses Mittel überhaupt nicht hätte gespritzt werden dürfen. Zur Blutstillung sei dieses Mittel einzusetzen gewesen, und nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme müsse auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten den Streitverkündeten als Narkosearzt auf die vorgesehen Verwendung dieses Mittels hingewiesen hätten. Selbst vor dem Hintergrund eines zu hohen Blutdruckes und bei der Patientin vorhandener Allergien sei die Verwendung des Mittels Ultracain nicht zu beanstanden, wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. Bo. ergebe. Eine intravasale Injektion des Mittels sei nicht bewiesen ebensowenig wie eine Überschreitung einer zulässigen Höchstmenge.
52Außerdem seien jedenfalls die Gaben des Medikamentes Ultracain für den Herzstillstand und den hypoxischen Hirnschaden nicht ursächlich gewesen, wie sich ebenfalls aus den sachkundigen Äußerungen der vorgenannten Sachverständigen ergebe. Da bei der ehemaligen Klägerin im Zusammenhang mit dem Herzstillstand weder eine Tachykardie noch eine Urtikaria noch ein Quinke-Ödem noch ein Bronchospasmus beobachtet worden seien, könne man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß es sich bei diesem Zwischenfall nicht um eine Reaktion auf Ultracain D-S gehandelt habe, in welchem Fall die vorgenannten Symptome zu erwarten gewesen wären. Ferner habe auch die kurze Reanimationszeit von 1O Minuten gegen eine Ursächlichkeit von Ultracain für den eingetretenen Herzstillstand gesprochen; im Falle einer Intoxikation durch ein Lokalanästhetikum lasse sich nämlich das Herz sehr schwer reanimieren, weil das Lokalanästhetikum eine Blockierung der Natriumpumpen aller Zellmembranen, insbesondere der erregbaren Zellen des Reizleitungsgewebes des Herzens bewirke. Angesichts der relativ kurzen Reanimierungsphase überrasche auch die Intensität und das Ausmaß des irrevesiblen hypoxischen Hirnschadens. Die Schwere dieses Schadens lasse vermuten, daß über längere Zeit ein kritischer Sauerstoffmangel bestanden haben müsse, der nicht auf dem Lokalanästhetikum beruht haben könne.
53Den Beklagten könnten auch keine Vorwürfe im Zusammenhang mit der Reanimation der ursprünglichen Klägerin gemacht werden, die in erster Linie Aufgabe des Anästhesisten und Notfallarztes, nämlich des Streitverkündeten, gewesen sei.
54Zwar hätten die Beklagten möglicherweise den Notarzt schon früher rufen müssen, diese Unterlassung sei jedoch nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Bo. ergebe, wonach auch bei frühzeitiger Benachrichtigung des Notarztes an dem Zustand der Patientin nicht mehr zu ändern gewesen wäre.
55Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege nicht vor, weil die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden sei, wie sich u. a. aus den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeuginnen ergebe. Dies gelte sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Operationsdauer als auch der Verwendung des Lokalanästhetikums Ultracain. Im übrigen wäre eine Aufklärung über die Behandlung mit Ultratracin auch nicht erforderlich gewesen, da im Falle der Klägerin nicht mit allergischen Reaktionen auf eine Lokalanästhesie zu rechnen gewesen sei und diese auch nicht erfolgt sei.
56Gegen dieses am 29. 11. 1995 (Kläger) bzw. 5. 12. 1995 (Streitverkündeten) zugestellte Urteil haben der Kläger am 28. 12. 1995 und der Streitverkündete am 5. 1. 1996 Berufung eingelegt und diese, nach jeweils entsprechender Fristverlängerung, fristgerecht am 28. 3. 1996 begründet. Mit der Berufung verfolgen der Kläger und der Streitverkündete die ursprünglichen Klageanträge weiter.
57Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend geltend, das Landgericht sei zu wenig auf die Frage der medizinischen Indikation der operativen Behandlung eingegangen, ebensowenig auch auf die Frage der insoweit erforderlichen Aufklärung seitens der Beklagten. Der spärlichen Dokumentation der Beklagten und auch dem von diesen erstellten Heil- und Kostenplan lasse sich zum einen keine genaue Diagnose entnehmen; jedenfalls würden in dem Heil- und Kostenplan die Behandlungskosten nur mit weniger als 6OO,OO DM und die Material- und Laborkosten mit 99O,OO DM geschätzt. Hiermit könne keine Behandlung geplant gewesen sein, die länger als zwei Stunden gedauert hätte, insbesondere keine solche von vier Stunden.
58Auch den in den Krankenunterlagen niedergelegten Befunden lasse sich keine Indikation für die umfangreiche operative Behandlung entnehmen.
59Der früheren Klägerin sei auch bei den beiden Vorbesprechungen weder mitgeteilt worden, welche Diagnose gestellt werde noch auch, was zur Therapie insoweit erforderlich sei. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, daß eine ungefähr vierstündige Operation erforderlich sein werde, die eine ebensolange bzw. noch längere Vollnarkose erforderlich machen werde. Eine derart langdauernde Behandlung unter Vollnarkose sei nicht nur wegen der Narkose, sondern auch wegen der durch die Extraktion von zwölf Zähnen zugefügten Verletzungen und des Blutverlustes ein gravierender Eingriff. Ein solcher Eingriff hätte nicht ambulant in der Praxis durchgeführt werden dürfen. Tatsächlich hätten auch die Beklagten der Patientin zu dieser Behandlung geraten und sie als problem- und riskikolos hingestellt.
60Eine sachgerechte Aufklärung der früheren Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. In eine solch umfangreiche Behandlung - teilweise Öffnung von Kieferknochen pp. - hätte die ursprüngliche Klägerin nie eingewilligt, dies um so weniger, als ihr auch nicht vor Augen geführt worden sei, daß es mit der einen operativen Behandlung keineswegs getan sei, sondern sich weitere Behandlungen anschließen würden. Auch bei ausreichender Aufklärung über den Umfang und Inhalt der vorgesehenen Operation hätte die Klägerin in diese Behandlung in dieser Form nicht eingewilligt.
61Der Streithelfer macht zur Frage einer nicht ausreichenden Aufklärung gleiche Ausführungen wie der Kläger. Im übrigen vertritt er ebenso wie auch der Kläger die Ansicht, daß auch vorwerfbare Behandlungsfehler vorlägen. Ein solcher Behandlungsfehler ergebe sich insbesondere daraus, daß die Beklagten das Lokalanästhetikum Ultracain gespritzt und dabei in jedem Fall die Höchstdosis überschritten hätten.
62In formaler Hinsicht rügt der Streithelfer, daß das Landgericht den Ergänzungsbeweisbeschluß vom 5. 8. 1994 nicht vollständig ausgeführt habe. Die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. Ringelstein sei unterblieben. (Dieser Zeuge hat allerdings in erster Instanz schriftlich eine Aussage verweigert. Die Klägerin war vorher verstorben, und es lag deshalb hinsichtlich dieses Zeugen keine Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht vor).
63Der Kläger und der Streithelfer beantragen,
64unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen,
65hilfsweise ihnen nachzulassen, etwaige Zwangsvollstreckungen durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden darf.
66Die Beklagten beantragen,
67die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
68Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend geltend, der Streithelfer habe sie unter Hinweis auf seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und ambulant tätiger Anästhesist kontaktiert und ihnen erklärt, seine Schwiegermutter und auch seine Ehefrau litten hochgradig an Zahnarztphobie; für beide komme daher nur eine Zahnbehandlung in Vollnarkose in Betracht. Er selbst wolle die Narkose übernehmen. Bei der ersten persönlichen Vorstellung der Patientin hätten weder der Streithelfer selbst noch die Klägerin über eine Zahnbehandlung in Lokalanästhesie auch nur sprechen wollen. Nicht einmal den Versuch einer ambulanten Zahnsteinentfernung habe die ursprüngliche Klägerin toleriert, weshalb diese habe abgebrochen werden müssen. Sowohl am 11. 6. als auch am 1O. 7. 1991 habe jeweils eine einstündige Behandlungsvorbesprechung stattgefunden. Schon anläßlich der ersten Besprechung sei eine erste Röntgendiagnostik erfolgt, die außerordentlich gravierende Befunde ergeben habe, welche ausführlich mit der Patientin erörtert worden seien dergestalt, daß eine umfassende Zahnsanierung als erforderlich dargestellt worden sei und auch erforderlich gewesen wäre, weil der schlechte Zustand der Zähne bereits zu Entzündungen geführt habe. Die Patientin sei schon bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen worden, daß die Operation bis zu vier Stunden dauern könne und es sich um einen verhältnismäßig großen Eingriff handele. Die Alternative einer Operation in mehreren Terminen unter lokaler Betäubung sei ausdrücklich erwähnt worden, was die extrem ängstliche Patientin jedoch abgelehnt habe. Eine weitere Erörterung sei am 1O. 7. 1991 erfolgt. Hierbei sei auch die vorgesehene Zahl von 14 Extraktionen erörtert worden und erneut die zu erwartende Operationsdauer angesprochen worden. Wegen deren Länge habe man auch die ursprünglich für den gleichen Tag geplante Behandlung der Tochter der Patientin um eine Woche verschoben. Auch über die Verwendung von Ultracain sei hinreichend aufgeklärt worden. Im übrigen habe über die Verwendung dieses Mittels mangels diesbezüglicher Allergien der Patientin gar nicht aufgeklärt zu werden brauchen. Ferner sei auch der Zwischenfall nicht auf die Gabe dieses Mittels zurückzuführen, wie die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig ergeben hätten. Die Behandlung sei nach dem Zeitstatus der Klägerin dringend indiziert gewesen, was der Patientin ebenfalls klargemacht worden sei. Die Operation sei auch sachgerecht durchgeführt worden, insbesondere sei nicht etwa in entzündetes Gebiet injiziert worden und auch seien die Injektionen nicht etwa intravasal gesetzt worden. Auch sei die insoweit zulässige Höchstdosis keineswegs überschritten worden. Die Überwachung der Narkose sei ausschließlich Sache des Streitverkündeten als Anästhesisten gewesen, der jederzeit die Operation hätte abbrechen lassen können. Nur er sei auch verantwortlich für die Durchführung der Reanimation der Patientin.
69Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
70Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 9. 9. 1996. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. R. vom 17. 2. 1997 (Blatt 1206) sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung der Sachverständigen vom 14. 5. 1997 Bezug genommen.
71E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72Die Berufungen des Klägers und des Streithelfers sind zulässig; sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
73Eine Haftung der Beklagten aus der Behandlung der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers ist zu verneinen.
74Dies gilt sowohl hinsichtlich deliktischer als auch hinsichtlich vertraglicher Ansprüche.
75Nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme sind weder Behandlungsfehler noch auch Aufklärungsmängel zum Nachteil der Patientin nachzuweisen.
76Entgegen der Ansicht der Berufungsführer bestand für die größere operative Behandlung eine medizinisch-therapeutische Indikation.
77Die mit dieser Frage in zweiter Instanz befaßte Sachverständige Frau Dr. R. hat dies in anschaulicher und überzeugender Weise pausibel dargetan.
78Nach ihren Ausführungen fehlten die Zähne 14, 15, 28, 24, 25, 27, 28, 47 und 48 und waren die Zähne 11, 21, 23, 34, 35 und 45 kariös, wobei bei Zahn 45 zusätzlich eine Karies profunda diagnostiziert werden mußte. Des weiteren waren von den Zähnen 13, 16, 17, 22, 26, 36, 37, 38 und 46 nur noch Wurzelreste vorhanden und waren ferner Zahnstein und eine Mundschleimhauterkrankung festzustellen, wobei das Zahnfleisch stark geschwollen, gerötet und hochgradig entzündet war. Unter Bezugnahme auf die von ihr ausgewertete Röntgenübersichtsaufnahme hat die Sachverständige die Gebißsituation der Patientin als "desolat" bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die Kronen der Zähne 17, 18, 13, 21, 22, 26, 36, 37, 38, 45 und 47 jeweils total kariös zerstört waren, so daß überwiegend nur Wurzelreste vorhanden waren, die im apicalen Bereich Aufhellungen im Sinne einer apicalen Parodontitis aufwiesen. Ferner war geringer horizontaler Knochenabbau vorhanden, bei Zahn 11 eine ausgedehnte Karies.
79Diese desolate Gebißsituation erscheint auch ohne weiteres verständlich angesichts der - unstreitigen - Tatsache, daß die äußert ängstliche Patientin eben wegen dieser Angst vor jedem zahnmedizinischen Eingriff lange Zeit nicht beim Zahnarzt gewesen war, obwohl regelmäßige Zahnarztbesuche - u. a. auch im Hinblick auf ihr Alter, Jahrgang 1934 -, angezeigt gewesen wären.
80Vor diesem Hintergrund ist die weitere Feststellung der Sachverständigen, wonach schon nach der am 11. 6. 1991 gefertigten Röntgenübersichtsaufnahme der Umfang der Gebißschädigung bis in die Kieferbereiche klar war und schon hiernach eine Aussage über eine notwendige umfangreiche Gebißsanierung mit Extraktion von 12 Zähnen und Erhaltung der Restzähne gemacht werden konnte, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend.
81Ergänzend hat die Sachverständige hierzu ausgeführt, daß bei dem verwahrlosten Zahnstatus der Patientin, die vorgenommene Extraktionstherapie die einzige Behandlungsmöglichkeit darstellte und eine alternative konservative Behandlung nur insoweit in Frage kommen konnte, wie sie tatsächlich auch von den Beklagten vorgenommen worden ist (Erhaltung der weniger geschädigten Restzähne zunächst durch Füllungen).
82Dies ist ohne weiteres einleuchtend, dies umso mehr angesichts der Tatsache, daß ausweislich des Behandlungsbogens das Zahnfleisch stark geschwollen, gerötet und hochgradig entzündet war, was die Sachverständige als Folge einer chronischen Entzündung, hervorgerufen durch den schlechten Zustand des Gebisses, gewertet hat.
83Daß ein verwahrloster Gebißstatus mit der Folge chronischer Entzündungen eine umfassende Gebißsanierung verbunden mit zahlreichen Extraktionen indiziert, hat die Sachverständige eindeutig und überzeugend bejaht und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch eine gewisse Behandlungsdringlichkeit geboten gewesen sei, da die Wurzelreste teilweise apicale, sich im Knochen weiter ausbreitende Entzündungsherde ausgewiesen hätten und die erhaltungswürdigen Zähne hätten versorgt werden müssen, um sie in eine funktionelle prothetische Versorgung einbeziehen zu können. In diesem Zusammenhang hat sie des weiteren darauf hingewiesen, daß die Patientin durch den kariösen Verfall des Gebisses alle Stützzonen verloren hatte, was sich auf das gesamte stomatognathe System auf Dauer schädigend ausgewirkt habe. Deutlicher läßt sich die dringliche Indikation der tatsächlich durchgeführten Gebißsanierung nicht darstellen, und die Berufungsführer haben hiergegen auch keine fundierten Einwände mehr vorgebracht.
84Der Vorwurf fehlender Indikation zur durchgeführten Operation ist damit widerlegt.
85Es war auch nicht sachwidrig, diesen Eingriff mit der konkreten Dauer von nahezu 4 Stunden ambulant unter Vollnarkose durchzuführen.
86Die Sachverständige Frau Dr. R. hat verschiedene Indikationen zur Allgemeinanästhesie in der ambulanten Praxis benannt, wie z. B. umfangreiche Eingriffe, Infektionen im Operationsbereich, Lokalanästhesieversager,
87Allergie gegen Lokalanästhetica, oder mangelnde Kooperation des Patienten und vor diesem Hintergrund klarstellend darauf hingewiesen, daß auch bei der Ehefrau des Klägers eine Allgemeinanästhesie für die geplante zahnärztliche Behandlung in Frage gekommen sei, wobei die Durchführung ambulanter Allgemeinanästhesien inzwischen auch schon zur Routine geworden sei; allerdings müsse die Narkose von einem Facharzt für Anästhesie vorgenommen werden, der allein für deren sachgerechte Durchführung und Überwachung während sowie nach der Narkose verantwortlich sei.
88Da die Ehefrau des Klägers unstreitig extrem ängstlich gegenüber zahnärztlichen Behandlungen war, Behandlungen unter Lokalanästhesie schlechthin ablehnte und nicht einmal eine Zahnsteinentfernung in Lokalanästhesie zu tolerieren vermochte, verblieb für die Durchführung insbesondere der erforderlichen Zahnextraktionen nur der Weg der Vollnarkose.
89Daß diese auch angesichts der körperlichen Verfassung der Ehefrau des Klägers nicht etwa kontraindiziert war, folgt entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen daraus, daß der Streitverkündete sie in die Risikogruppe ASA II eingestuft hatte ( = Patient mit leichter Allgemeinerkrankung, die zu keiner allgemeinen Leistungseinschränkung führt), welche eine ambulante Behandlung unter Vollnarkose in der ärztlichen Praxis zuläßt.
90Die Beklagten brauchten nach dem Inhalt des Anamnesebogens auch nicht etwa davon auszugehen, daß diese Risikoeinstufung seitens des Anästhesisten unsachgemäß sein könne, denn dort hatte die Patientin keine Herzerkrankung, keine Lebererkrankung oder sonstige Erkrankungen angegeben, sondern lediglich einen zu hohen Blutdruck, der medikamentös behandelt wurde und eine Allergie (Heuschnupfen) benannt.
91Gegen die Indikationsstellung eines ambulanten operativen Eingriffes mit zahlreichen Extraktionen unter Vollnarkose sind Beanstandungen demzufolge nicht berechtigt, dies auch nicht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer des operativen Eingriffes; die Sachverständige hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Art und die Dauer der Operation die Auswahl des Anästhesieverfahrens beeinflussen und Analgesie und Kurznarkose sich ausschließlich für kurzdauernde Eingriffe eignen, wohingegen die Operationsdauer bei Anwendung der Intubationsnarkose unbegrenzt ist. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige des weiteren darauf hingewiesen, daß in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angestrebt wird, umfangreiche Zahnsanierungen möglichst in einer Sitzung durchzuführen, wobei Operationszeiten von 2-4 Stunden keine Seltenheit sind und die Narkose in einem solchen Fall in Intubationsnarkose und nach Möglichkeit nasotracheal durchgeführt werden sollte, wobei in der Regel bei diesen Eingriffen gleichzeitig ein adrenalinhaltiges Lokalanästheticum injiziert wird, wodurch eine relative Blutleere und damit ein übersichtliches OP-Feld sowie eine postoperative Analgesie erreicht werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß nach den weiteren Hinweisen der Sachverständigen Frau Dr. R. die Durchführung einer Intubationsnarkose in der zahnärztlichen Praxis eine besondere Erfahrung des Anästhesisten voraussetzt und man deshalb davon auszugehen hat, daß der Streitverkündete auch über die zuvor genannten Besonderheiten der speziellen Eingriffe der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Bescheid wissen mußte. Jedenfalls war er verpflichtet, sich zur Durchführung der Narkose anläßlich eines derartigen Eingriffes nur dann bereitzufinden, wenn er die vorgenannten Besonderheiten kannte und auch beherrschte, denn der gesamte Narkosebereich, und damit auch die Koordination der Intubationsvollnarkose in Verbindung mit der zur Blutstillung erforderlichen Lokalanästhesierung fiel in seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich. Es war demzufolge auch nicht etwa Aufgabe der Beklagten, von sich aus auf die Notwendigkeit von Ultracain-Injektionen hinzuweisen, da dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nach Maßgabe des durchzuführenden Eingriffes eine Selbstverständlichkeit war, die dem Streitverkündeten als Anästhesisten bekannt sein mußte bzw. die er gegebenenfalls durch entsprechende Nachfrage hätte abklären müssen, um die Intubationsnarkose gegebenenfalls hierauf abstimmen zu können.
92Auch Aufklärungsmängel hinsichtlich der vorgesehenen operativen Behandlung sind nicht festzustellen.
93Zwar war die Patientin über Umfang, Art sowie Risiken der vorgesehenen Behandlung aufzuklären und war ihre zu der Operation erklärte Einwilligung nur unter der Voraussetzung einer solchen Aufklärung wirksam; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den vorliegenden Unterlagen sieht der Senat aber eine ausreichende Aufklärung als erwiesen an.
94In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Aufklärung über die Vollnarkose und deren Risiken angesichts der zwischen den Beklagten und dem Streitverkündeten als Anästhesisten bestehenden sog. horizontalen Arbeitsteilung letzterem oblag und die Beklagten angesichts des von der Ehefrau des Klägers unterzeichneten Aufklärungs- und Anamnesebogens des Anästhesisten vom 22. 7. 1991 davon ausgehen konnten und mußten, daß die Patientin hinsichtlich der Narkose und der damit verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt war.
95Auch die Aufklärung der Patientin durch die Beklagten ist nicht zu beanstanden.
96Nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. war - wie bereits referiert - schon nach der Befunderhebungsskizze, den Behandlungsunterlagen der Beklagten in Verbindung mit der am 11. 6. 1991 gefertigten Röntgenübersichtsaufnahme die desolate Gebißsituation, deren umfassende Sanierungsbedürftigkeit sowie die damit verbundene Notwendigkeit, 12 - 14 Zähne zu extrahieren, offenkundig. Dies legt nahe, daß schon zu diesem Zeitpunkt die durchzuführenden Maßnahmen mit der Patientin besprochen worden sind. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, daß die Patientin bereits an diesem Tag, also am 11. 6. 1991, von den Beklagten einen Anamnesebogen erhalten hat, was für die Planung einer - größeren - Behandlungsmaßnahme spricht.
97Auch aus dem der Patientin am 26. 7. 1991 ausgehändigten Heil- und Kostenplan ergaben sich 12 Zähne als "nicht erhaltungswürdig", was ebenfalls dafür spricht, daß man der Patientin zeitlich vor der Operation den Umfang des durchzuführenden Eingriffes erläutert hat.
98Hinzu kommt, daß ausweislich der Behandlungsunterlagen - unstreitig - am 10. 7. 1991 eine "Besprechung über die vorgesehene Operation in Narkose" mit dem Streitverkündeten und der Patientin durch die Beklagten geführt worden ist.
99Zwar ist der Inhalt dieses Gespräches nicht im einzelnen dokumentiert, angesichts der vorstehend zitierten Behandlungsunterlagen, die den "verwahrlosten Gebißstatus" und die Notwendigkeit einer umfangreichen Sanierung mit zahlreichen Extraktionen (12 nicht erhaltungswürdige Zähne) auswiesen, liegt es jedoch auf der Hand, daß bei diesem Gespräch der Umfang der durchzuführenden Operationsbehandlung der Patientin dargelegt worden ist. Angesichts des Inhaltes der für sich sprechenden Behandlungsunterlagen - vorstehend zitiert - ist schlechterdings unerfindlich, was anders - wenn nicht die durchzuführende umfangreiche Behandlung - mit der Patientin anläßlich der beiden Vorbesprechungen hätte erörtert werden sollen. Die Berufungsführer haben auch in keiner Weise eine substantiierte gegenteilige Darstellung dessen gegeben, was bei diesen Vorbesprechungen mit der Patientin anderes besprochen worden sein soll. Gerade auch der Umstand, daß auch der Streitverkündete als Anästhesist an diesen Besprechungen teilnahm, spricht zur Überzeugung des Senats dafür, daß hierbei Art, Umfang und voraussichtliche Dauer des umfangreichen Eingriffes erörtert worden sind.
100Über die Risiken der Vollnarkose brauchten die Beklagten - wie dargelegt - nicht selbst aufzuklären, sondern durften sich insoweit auf die dokumentierte Aufklärung des Anästhesisten verlassen.
101Daß hierbei - mit dem Streitverkündeten - auch über die zu erwartende längere Dauer der Operation gesprochen worden sein muß, erhellt daraus, daß man eine Intubationsnarkose vorgesehen hat, die nach den bereits erwähnten Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. gerade nur bei längerer Operationsdauer angezeigt ist und eine unbegrenzte Operationsdauer erlaubt, wohingegen Analgesie und Kurznarkose nur bei kurzdauernden Eingriffen in Betracht kommen.
102Eine exakte zeitliche Festlegung der Operationsdauer auf 4 Stunden war vor diesem Hintergrund auch gegenüber der Patientin nicht geboten, im übrigen nach den Ausführungen der Sachverständigen auch nicht möglich, weil die intraoperativ entstehenden und zu beherrschenen Komplikationen einen sehr unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen und der zeitliche Aufwand u. a. von der Routine und Qualifikation des Operateurs abhängt. Die Sachverständige hat aber auch darauf hingewiesen, daß bei Zahnsanierungen Operationszeiten von 2 bis 4 Stunden möglich sind. Eine Aufklärung darüber, daß während der Operation auch Lokalanästhetica injiziert werden würden, war gegenüber der Patientin nicht erforderlich, weil ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen dies bei entsprechenden zahnärztlich operativen Eingriffen üblich und mit keinen besonderen Risiken verbunden ist, ausgenommen nur in Fällen von Allergien gegen Lokalanästhetica, die jedoch bei der Patientin nicht gegeben waren.
103Ob die Patientin über sonstige in Betracht kommenden Risiken, die in zahnärztlicher Hinsicht mit der Behandlung verbunden waren, im Vorfeld ausreichend informiert worden ist, wie z. B. über die Möglichkeit von Kieferhöhleneröffnungen mit plastischer Deckung und ähnlichem, kann im Ergebnis offen bleiben, denn jedenfalls hat die Klägerin keinen Entscheidungskonflikt im Falle umfassender Aufklärung substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Die einfache Behauptung, sie hätte sich dann dem Eingriff nicht unterzogen, reicht insoweit nicht aus. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Patientin sich zu dem umfangreichen Eingriff entschlossen hat, obwohl auch die damit verbundene mehrstündige Intubationsnarkose mit gravierenden Risiken verbunden war und die Patientin durch den Streitverkündeten als Anästhesisten hierüber bei zu unterstellender ordnungsgemäßer Aufklärung unterrichtet worden sein muß. Die mit der zahnärztlichen Behandlung verbundenen Risiken wogen jedenfalls nicht schwerer, sondern eher geringer als die mit der Vollnarkose verbundenen Risiken, und wenn die Patientin sich trotz der mit einer Vollnarkose immer verbundenen schwerwiegenden Risiken für den Gesamtorganismus hierzu bereit finden konnte, dann hätte es einer substantiierten Darlegung und Begründung dafür bedurft, weshalb sie sich bei umfassender Aufklärung über die mit der zahnärztlichen Behandlung verbundenen Risiken hierdurch in einen schwerwiegenden Entscheidungskonflikt versetzt gefühlt hätte. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. der Gebißstatus der Patientin desolat war und insbesondere im Hinblick auf die hierdurch hergerufenen chronischen Entzündungen dringend eine umfassende Sanierung nahelegte, worüber sich auch die Patientin im Klaren sein mußte und im Klaren war. Auch vor diesem Hintergrund ist schlechterdings nicht nachzuvollziehen und von den Berufungsklägern auch nicht plausibel dargetan, daß und inwiefern die Patientin sich bei umfänglicherer Information durch die Beklagten in einem Entscheidungskonflikt hinsichtlich der Durchführung des Eingriffes befunden haben sollte. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß sich im übrigen auch kein Risiko der zahnärztlichen Behandlung realisiert hat, weshalb die Sachverständige diese auch als nicht zu beanstandend bezeichnet hat.
104Die durchgeführte zahnärztliche Behandlung wies auch im übrigen keine Fehler auf. Die Behandlungszeit lag nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. noch am Rand der oberen Norm. Im übrigen hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Durchführung der Operation insgesamt lege artis erfolgt ist. Bei der Nachuntersuchung in der Abteilung für Zahn-Mund-Kieferchirurgie des Klinikums A. ist nämlich intraoral ein unauffälliger reizloser Zustand diagnostiziert worden.
105Auch im Hinblick auf die mehrfache Injektion des Lokalanästhetikums Ultracain sind den Beklagten keine Behandlungsfehler vorzuwerfen.
106Zwar ist es nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nach wie vor als nicht definitiv geklärt anzusehen, wieviele Injektionen mit jeweils welcher Füllmenge injiziert worden sind; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, denn schon die in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. Bo. sind mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß selbst bei Zugrundelegung einer denkbaren höchstmöglichen Dosierung von 25,66 ml Bestandungen nicht gerechtfertigt sind, sondern bei großen kieferchirurgischen Operationen in Intubationsnarkose sogar 40 ml eines Lokalanästheticums bedenkenlos gespritzt werden können und die von den Beklagten injizierten Menge durchaus im tolerablen Bereich gelegen hat, weshalb auch unter Berücksichtigung des gesamten Narkoseverlaufes der Zwischenfall bei Ausleitung der Narkose nicht auf die konkrete Anwendung von Ultracain zurückgeführt werden kann.
107Die Sachverständige Dr. R. hat in diesem Zusammenhang des weiteren ausdrücklich erwähnt, daß auch nach Auskunft der Herstellerfirma, der Fa. H. (Privatdozent Dr. Ra.) keine Interaktionen zwischen Ultracain und der Vollnarkose zu erwarten sind.
108Daß die Verwendung von Ultracain vorliegend auch indiziert war, hat die Sachverständige Dr. R. mit der nachvollziehbaren Begründung bestätigt, daß die Verabreichung eines Lokalanästhetikums vorliegend notwendig war, um die anläßlich der Zahnextraktionen nicht zu vermeidenden Blutungen zu beherrschen, wobei hinsichtlich der injizierten Gesamtmenge zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß diese in Einzeldosen, verteilt über einen Zeitraum von 4 Stunden verabreicht worden ist und demzufolge ein Teil der anfänglichen Injektionen bei Setzen der späteren schon wieder abgebaut war.
109Darüber hinaus hatte nach den wiederholten Hinweisen der Beklagten der Streitverkündete als Anästhesist, was die Sachverständige bestätigt hat, auch während des Narkoseverlaufes jederzeit die Möglichkeit, die Narkose abzubrechen, wenn sich eine Gefahr für die Vitalfunktionen der Patientin ergeben hätte. Unstreitig haben die Beklagten den Streitverkündeten auch während der operativen Behandlungen nach ca. zweistündiger Dauer jedenfalls gefragt, ob eine Weiterführung der Operation möglich sei, was dieser bejaht hat.
110Fehler sind auch hinsichtlich der Durchführung der Injektion des Lokalanästhetikums nicht festzustellen, insbesondere ist nicht bewiesen, daß die Injektionen in entzündetes Gebiet gesetzt worden sind. Die Sachverständige Dr. R. hat hierzu nämlich dargelegt, daß die Ehefrau des Klägers nicht etwa an einer Paradontitis profunda gelitten hat, sondern an einer chronischen Entzündung, die durch den schlechten Zustand des Gebisses hervorgerufen worden war, wobei eine chronische Entzündung keine akute Entzündung sei, auf die sich die Empfehlung beziehe, daß nicht in entzündetes Gebiet zu injizieren sei. Eine akute Entzündung etwa im Sinne eines Abszesses habe bei der Patientin nicht vorgelegen, ebensowenig wie eine akute Taschenentzündung an einem einzelnen Zahn, in welchem letzteren Falle die Patientin auch Schmerzen gehabt hätte, was vorliegend bei der Ehefrau des Klägers nach dessen eigener Bekundung nicht der Fall gewesen ist. Zusätzlich hat die Sachverständige, was das Setzen der Injektionen anbetrifft, darauf hingewiesen, daß die Leitungsanästhesien im Unterkiefer eine Injektion in entzündetes Gebiet schon deshalb ausschlössen, weil dort fernab von dem Behandlungsort in der Nähe des Nerven injiziert werde. Die Beklagten hätten auch im übrigen die Injektionstechnik richtig ausgeführt. Eine intravasale Injektierung sei ebenfalls nicht nachweisbar.
111Auch der Umstand, daß insgesamt 8 Osteotomien ausgeführt worden sind, erweist keine Behandlungsfehler zu Lasten der Beklagten. Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß sich die diesbezügliche Notwendigkeit erst am Operationstisch selbst beurteilen läßt und ein geübterer Zahnarzt unter Umständen weniger Osteotomien benötigt als ein ungeübter, vorliegend jedoch nicht festzustellen sei, daß die Zahl der Osteotomien ungebührlich und sachwidrig zu hoch gewesen sei.
112Daß die Beklagten unter Umständen noch keine nennenwerte Erfahrung im Bereich der Kieferchirurgie hatten, stand einer Durchführung des konkreten Eingriffes nicht entgegen, denn nach den Ausführungen von Frau Dr. R. hat jeder Zahnarzt, der niedergelassen ist, die Möglichkeit, derartige Operationen vorzunehmen. Die Operationsdauer lasse keine Rückschlüsse auf fehlende Erfahrung oder Kenntnisse der Beklagten zu. Nach dem Röntgenbild seien bei den meisten Zähnen der Patientin nur noch die Wurzeln vorgehanden gewesen, wobei derartige Wurzelreste nicht immer leicht zu entfernen seien; außerdem seien die Verhältnisse bei einer Vollnarkose schwieriger.
113Im übrigen erweist auch die von der Sachverständigen geschilderte lege artis erfolgte Durchführung der Operation (wie bereits erwähnt, wurde bei der Nachuntersuchung im Klinikum A. ein unauffälliger reizloser Zustand des Gebisses diagnostiziert), daß die Beklagte ersichtlich zur Durchführung dieser Operation die ausreichende Qualifikation besaßen.
114Behandlungsfehler der Beklagten sind auch für den Zeitraum nach dem Zwischenfall nicht festzustellen.
115Die Sachverständige Dr. R. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Zwischenfall nicht um eine operativ bedingte Komplikation, sondern um einen Anäthesiezwischenfall handelte, die Bewältigung der Notfallsituation zunächst in die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Anästhesisten gefallen sei, was im übrigen auch nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, da - nur - der Anästhesist als Facharzt Narkosezwischenfälle zu beherrschen vermag, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Anästhesist in erster Linie gehalten ist, sich notärztlicher Hilfe zu bedienen und die diesbezüglichen Maßnahmen zu veranlassen. Zutreffend weist die Sachverständige Dr. R. in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß die Beklagten als Zahnärzte auf die Fähigkeiten des Anästhesisten und Notfallarztes, also des Streithelfers, vertrauen konnten und deshalb nicht die Verpflichtung hatten, sofort einen Notarzt herbeizurufen. Auch die Durchführung der Reanimation fiel ausschließlich in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Anästhesisten. In diesem Zusammenhang ist auch erneut auf die vom Senat bereits im Beweisbeschluß vom 9. 9. 1996 erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH VersR 1991/694) hinzuweisen, wonach nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung der Anästhesist während und unmittelbar nach der Operation für die Überwachung der Narkose und die Aufrechterhaltung und Sicherung der vitalen Funktionen verantwortlich ist und auch eine längere Dauer des Eingriffs und ein höherer Blutverlust als der Operation anhaftende Umstände vom Anästhesisten wahrzunehmen und im Rahmen seiner Aufgaben zu berücksichtigen sind.
116Auch die Sicherung der vitalen Funktionen nach einem Narkosezwischenfall obliegt deshalb vorrangig dem Anästhesisten, und die behandelnden Zahnärzte dürfen, solange sie nicht konkrete Veranlassung hatten, an dessen Fähigkeiten zu zweifeln, darauf vertrauen, daß er in der Lage sei, einem derartigen Zwischenfall in der medizinisch gebotenen Weise zu begegnen. Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als der Streitverkündete als Schwiegersohn der Patientin - dies auch aus der Sicht der Beklagten - ein gesteigertes - auch persönliches - Interesse an einer sachgerechten Behandlung der Patientin nach dem Zwischenfall haben mußte und deshalb zu erwarten stand, daß er alles daran setzen werde, die vitalen Parameter wieder zu normalisieren, in welcher Annahme die Beklagten sich auch deshalb bestärkt sehen konnten, weil es dem Streitverkündeten immerhin schon nach 10 Minuten gelungen war, stabile Kreislaufverhältnisse wiederherzustellen. Selbst wenn die Patientin auch nach erfolgreicher Reanimation noch nicht wieder erwachte, so ist den Beklagten gleichwohl kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie nachfolgend nicht entgegen dem Willen des Streitverkündeten als Anästhesisten unverzüglich den Notarzt herbeigerufen haben. Auch insoweit gilt, daß sie aus ihrer Sicht zum einen darauf vertrauen konnten, daß die Hinzuziehung eines Notarztes schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Streitverkündete selbst eine Notfallausbildung hatte und im übrigen als Anästhesist und somit für Durchführung und Folgen der Narkose auch bei Zwischenfällen Verantwortlicher in der Lage war, zu beurteilen, ob er die Notfallsituation zu beherrschen vermochte oder aber sich fremder Hilfe bedienen mußte. Auch der Umstand, daß der Streitverkündete als Schwiegersohn der Patientin ein gesteigertes Interesse an der Bewältigung des Narkosezwischenfalles haben mußte, durfte die Beklagte in der Annahme bestärken, daß ein Notarzt erst nach entsprechendem Hinweis seitens des Streitverkündeten hinzuzurufen sei.
117Im übrigen wäre ein als pflichtwidrig zu wertendes, verspätetes Hinzuziehen des Notarztes nach den Ausführungen insbesondere der erstinstanzlichen Sachverständigen auch nicht kausal für die bei der Patientin aufgetretenen Schäden, denn nach den Ausführungen der Sachverständigen erscheint es fraglich, ob ein sofort hinzugerufener Notarzt den Schaden hätte vermindern können, dies angesichts der Tatsache, daß bei der Patientin aller Wahrscheinlichkeit nach während der Narkose ein längerdauernder unerkannter kritischer Sauerstoffmangel bestanden hat und dieser die Ursache für den sodann aufgetreten Zwischenfall darstellt. Diese Schlußfolgerung ist ohne weiteres nachvollziehbar auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. dazu, worauf der Narkosezwischenfall aller Wahrscheinlichkeit nach beruht hat. Hierzu hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, schon die 10-minütige Reanimationsphase mit unproblematischer Wiederherstellung eines stablien Kreislaufes lasse darauf schließen, daß über längere Zeit ein kritischer Sauerstoffmangel zuvor bestanden haben müsse, der dazu geführt habe, daß es dann im weiteren Verlauf zu einem Herzstillstand gekommen sei, wobei angesichts des längerfristigen Sauerstoffmangels zum letztgenannten Zeitpunkt des Herzstillstandes bzw. auch nach der 10-minütigen Reanimationsphase schon ein irreversibler Sauerstoffmangel im Gehirn eingetreten sei, an welchem dann auch ein sofort nach dem Zwischenfall herbeigerufener Notarzt nichts mehr hätte ändern können. Daß im Falle einer Lokalanästheticaintoxikation nicht in der kurzen Zeit von 1O Minuten eine Reanimation hätte erfolgen können, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, daß sich dann das Herz nur sehr schwer hätte reanimieren lassen, weil das Lokalanästhetikum eine Blockierung der Natriumpumpen aller Zellmembranen, insbesondere der erregbaren Zellen des Reizleitungsgewebes des Herzens zur Folge habe; eine kurze Reanimationsphase schließe auch aus, daß in diesem kurzen Zeitraum ein derart schwerer und letztlich unumkehrbarer hypoxischer Hirnschaden hätte eintreten können, was wiederum dafür spreche, daß dieser Hirnschaden Folge eines längerfristigen Sauerstoffmangels unter der Narkose gewesen sein müsse.
118Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint die Schlußfolgerung des Sachverständigen ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend, wonach die Ultracingaben nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden bei der Patientin waren. Dies hat der Sachverständige darüber hinaus mit dem Fehlen jeglicher Symptomatik begründet, wie sie im Falle einer Intoxikation oder allergischen Reaktion auf das Lokalanästhetikum zu fordern gewesen wären, nämlich Quaddelbildung am ganzen Körper verbunden mit diffuser Schwellung des Gesichts (Quincke-Ödem) Hypotonie, Bronchospasmus und Schocksituation, wobei diese Symptomatik innerhalb weniger Minuten nach dem erstmaligen Kontakt mit dem Antigen, also dem Lokalanästhetikum, aufzutreten pflegt. Tachykardie, Tachyarrhythmie und Blutdruckabfall seien immer Zeichen einer massiven Histamin-Ausschüttung, die jede schwere allergische Reaktion begleite, wobei diese Symptome innerhalb von zwei bis fünfzehn Minuten nach dem Kontakt mit dem Antigen aufträten, während es nur in ganz seltenen Fällen bis zu 2 1/2 Stunden nach der Anitgenzufuhr dauern könne, bis sich die Rekation voll entwickele.
119Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß, da bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zwischenfall weder eine Tachykardie, noch eine Urticaria, noch ein Quincke-Ödem, noch ein Bronchospasmus beobachtet worden seien, man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, daß es sich bei diesem Zwischenfall nicht um eine anaphylaktische oder anphylaktoide Reaktion auf Ultracain DS gehandelt haben könne. Ebensowenig könne es sich um eine kardiovaskuläre Reaktion durch Überdosierung des Mittels Ultracain DS handeln. Zum einen handele es sich bei diesem Lokalanästhetikum um ein solches mit relativ geringer kardiovaskulärer Toxizität, welches darüber hinaus sehr rasch aus dem Körper eliminiert werde. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, daß - auch bei mehrfacher Anwendung von Ultracain DS - sich binnen weniger Stunden toxische Blutspiegel aufbauen könnten, die dann zu einer lebensbedrohlichen kardiovaskulären Reaktion führen könnten. Die Maximaldosierung betrage 5OO mg bzw. 7 mg Ultracain pro Kilogramm Körpergewicht, wobei diese toxischen Schwellenwerte nur für die erstmalige Injektion gälten. Bei der Ehefrau des Klägers seien aber maximal 56O mg Ultracain, verteilt über ca. 4 Stunden gegeben worden, wobei die Überschreitung der Höchstdosis um 6O mg belanglos sei, weil diese Menge nicht in einer Injektion, sondern auf mehrere Injektionen verteilt innerhalb von 4 Stunden gegeben worden seien. In der Literatur werde über problemlose Anwendung von Ultracain in deutlichen höheren Dosierungen berichtet, wobei selbst bei Patienten mit schweren kardiovaskulären Erkrankungen die Anwendung der Höchstdosierung keine Schäden verursacht habe. Selbst bei kardial vorgeschädigten Patienten könne die empfohlene Maximaldosierung auch bei einmaliger Anwendung erheblich überschritten werden, ohne daß dadurch schwerwiegende Komplikationen aufgetreten wären.
120Der in erster Instanz ebenfalls beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Bo. ist seinem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn im Verlauf einer Allgemeinnarkose eine zahnärztliche Lokalanästhesie vorgenommen wird, um die Blutungsneigung herabzusetzen um postoperativen Schmerzen vorzubeugen. Er hat des weiteren ausdrüklich darauf hingewiesen, daß ein anaphylaktischer Schock oder anaphylaktoide Raktionen sich auf die kardiovaskulären und pulmonalen Funktionsparameter ausgewirkt hätten, wohingegen im Narkoseprotokoll bis zum Ende der Narkose stabile Herztöne/Kreislaufverhältnisse aufgezeigt würden und dem Zwischenfall (Asystolie) eine zunehmende Bradykardie vorausgegangen sei, wohingegen bei allergischen Reaktionen Tachykardie und Tachyarrhytmie zu erwarten gewesen wären. Ferner hat er sich dem Sachverständigen Prof. Dr. Sch. dahingehend angeschlossen, daß im Falle einer allergischen Reaktion auf Ultracain weitere Symptome wie Urticaria, Bronchospasmus usw. zu erwarten gewesen wären. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Sch. hat er darauf hingewiesen, daß bei Ultracain von einer raschen Articain - Elimination, also Abbau, auszugehen sei und im Falle der Ehefrau des Klägers die applizierte Menge von Ultracain als unbedenklich angesehen werden müsse, weshalb sich auch im Narkoseprotokoll keine Auffälligkeiten in Bezug auf die kardiovaskulären Parameter fänden. Auch eine Gesamtmenge von 17,2 ml = 688 mg über vier Stunden sei angesichts der raschen Elimination von Articain und der hohen Plasma-Eiweißbindung der Substanz unproblematisch. Selbst eine versehentlich intravasal erfolgte letzte Applikation von Ultracain vor Eintreten der Asystolie sei hierfür nicht ursächlich. Auch eine Einnahme von Solatex durch die Patientin sei nicht geeignet gewesen, die systemische Toxizität von Ultracain DS zu erhöhen. Wiederum in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Sch. hat Dr. Bo. darauf hingewiesen, die 10-minütige Reanimation spreche für, daß die Verabreichung von Ultracain nicht für die Asystolie verantwortlich zu machen sei, weil Lokalanästhetika nur langsam aus dem Gewebe ausgewaschen würde und eine schwere kardiale Intoxikation mit Articain, die zu einer Asystolie führt, nicht innerhalb von zehn Minuten reversibel gewesen wäre. Einhellig haben somit beide Sachverständigen bestätigt, daß es höchst unwahrscheinlich ist, daß die Ultracaingaben ursächlich oder auch nur mitursächlich für die eingetretenen Schäden der Patientin waren. Selbst bei kardialer Vorschädigung konnten Dosierungen von Ultracain DS oberhalb von 5OO mg keine schwerwiegenden Komplikationen auslösen.
121Zusätzlich hat der Sachverstänige Prof. Dr. Bo. darauf hingewiesen, daß die EKG-Aufzeichnungen während der kritischen Phase vor Eintreten der Asystolie Veränderungen in Form von extremer Bradykardie, VA-Block 1. bis 3. Grades und spitze hohe T-Wellen als Indiz für hohes extrazelluläres Kalium bzw. eine azidotische Stoffelwechsellage durch Hypoxämie auswiesen und insbesondere die letztgenannten Veränderungen als Folge einer Lokalanästhetikagabe nicht bekannt seien, hingegen als deutliches Zeichen einer Hypoxämie bzw. azidotischen Stoffwechsellage zu werten seien. Auch dieser Sachverständige hat sich im übrigen dem Sachverständigen Prof. Dr. Sch. dahingehend angeschlossen, daß auch ein früher herbeigerufener Notarzt die Schädigung weder hätte vermeiden noch vermindern können, weil die pathophysiologischen Prozesse, die zum zerebralen Hypoxieschaden geführt hätten, zum Zeitpunkt der erfolgreichen Reanimation bereits abgelaufen seien. Der Asystolie müsse vielmehr eine Hypoxie vorausgegangen sein, die die Erklärung für den zerebralen Hypoxieschaden darstelle. Dafür, daß sich eine derartige Hypoxie in der letzten Phase der Intubationsnarkose aufgebaut hat, und vom Streitverkündeten unbemerkt geblieben ist, spricht auch, daß, obwohl ein Kapnometer und Pulsoximeter dem Streitverkündeten als Anästhesisten zur Verfügung standen, sich gleichwohl im Narkoseprotokoll keinerlei Eintragungen über die mit diesen Apparaturen gemessenen Konzentrationen in der Ausatmungsluft von Kohlendioxzyd, Lachgas, Sauerstoff und Nifloran finden, ebensowenig wie die mit dem Pulsoximeter gemessene Sauerstoffstättigung des Blutes. Hieraus erhellt, daß der Streitverkündete ersichtlich die entsprechenden Meßwerte, die auf eine sich anbahnende Mypoxie hindeuten konnten, entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber diese überhaupt nicht gemessen hat und demzufolge über einen längeren Zeitraum hinweg eine Sauerstoffmangelversorgung nicht berücksichtigt hat, welche die beiden vorbenannten Sachverständigen, bestätigt durch die Sachverständige Dr. R., als höchstwahrscheinliche Ursache der Asystolie und der hierdurch ausgelösten irreversiblen Hirnschäden der Patientin erachtet haben.
122Im Ergebnis bleibt festzustellen, daß nach den übereinstimmenden Ausführungen sämtlicher Sachverständiger die irreversiblen zerebralen Hirnschäden der Ehefrau des Klägers auf einer längerfristigen Sauerstoffmangelversorgung unter der Intubationsnarkose beruhen, was ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Streitverkündeten als des zuständigen Anästhesisten fällt und nicht den Beklagten angelastet werden kann.
123Eine Haftung der Beklagten kommt nach allem nicht in Betracht, so daß die Berufung des Klägers und des Streithelfers mit der Kostenfolge der §§ 97, 100, I ZPO zurückzuweisen war.
124Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 1O, 711 ZPO.
125Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Berufungsführer: 533.170,47 DM.
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