Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 44/97
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Mit der Klage machen die Kläger materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen von ihnen behaupteter fehlerhafter Geburtsleitung und unzureichender postnataler Betreuung geltend.
3Die im Jahre 1945 geborene Mutter der Kläger war mit den Klägern seit Ende des Jahres 1983 schwanger. Es handelte sich dabei um ihre zweite Schwangerschaft; das erste Kind, eine Tochter, war im Jahre 1967 durch Spontangeburt gesund entbunden worden. Die Betreuung der gesetzlich krankenversicherten Mutter der Kläger während der Schwangerschaft erfolgte durch den Chefarzt der gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses, Dr. med. W., der später auch an der Geburtsleitung beteiligt war. Bei ihm hatte sich die Mutter der Kläger am 16. März 1984 in der 13. Schwangerschaftswoche erstmals vorgestellt. Als Geburtstermin wurde der 22. September 1984 errechnet. Eine bei der Erstvorstellung der Kindesmutter durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab bereits, daß es sich um eine Zwillingsschwangerschaft handelte.
4Nach bis dahin problemlosem Verlauf der Schwangerschaft wurde die Mutter der Kläger mit vorzeitigen Wehen in der 31. Schwangerschaftswoche (in den Dokumentationen der Kinderabteilung ist auch von der 29. Schwangerschaftswoche die Rede) am 22. Juli 1984 stationär in der gynäkologischen Abteilung des St. M. Hospitals aufgenommen, da die Fruchtblase geplatzt und klares Fruchtwasser abgegangen war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde festgestellt, daß sich ein Zwilling in Beckenendlage, der andere in Querlage befand. Der diensthabende Arzt ordnete strenge Bettruhe, eine wehenhemmende Spritze sowie die Gabe von Celestan an. Zeitweise wurde der Mutter der Kläger ein Wehenschreiber angelegt, der ab und an von einer Hebamme kontrolliert wurde. Weitere vaginale Untersuchungen wurden nicht mehr durchgeführt. In den Abendstunden litt die Mutter der Kläger unter Druck im Bauch und unter Durchfall. In der Nacht zum 23. Juli 1984 wachte sie gegen 2.20 Uhr mit Preßwehen auf. Die von der Stationsschwester herbeigerufene Hebamme stellte fest, daß die Füßchen eines Zwillings bereits in der Scheide tastbar waren. Die Mutter der Kläger wurde daraufhin umgehend in den Kreißsaal verlegt, wo der diensthabende Gynäkologe Dr. H. den Chefarzt Dr. W. hinzuzog. Um 2.28 Uhr wurde der erste Zwilling, A., um 2.34 Uhr der zweite, M., jeweils durch Entwicklung mittels sog. Bracht-Handgriffes, geboren, wobei bei dem Kläger zu 2) zuvor eine Wendung aus der Querlage auf den linken Fuß erfolgte.
5Der erstgeborene Kläger zu 1) wog 1.700 g, war 42 cm groß und hatte einen Kopfumfang von 28 cm. Er erhielt die Apgar-Werte 7/9. Der Kläger zu 2) wog 1.800 g, war 43 cm groß und hatte einen Kopfumfang von 43 cm. Seine Apgar-Werte wurden mit 6/5/7- und - nach 20 Minuten - 8 notiert. Der Kläger zu 2) mußte unmittelbar nach der Geburt intubiert werden. Nachdem seine Herzfrequenz anstieg und die Eigenatmung einsetzte, wurde der Kläger zu 2) noch im Kreißsaal extubiert.
6Der zwischenzeitlich - der Zeitpunkt ist in den Krankenakten nicht notiert - eingetroffene Kinderarzt des Hospitals übernahm die Kläger nunmehr in seine Verantwortung. Er legte zunächst bei beiden zur Volumensubstitution und Schockprophylaxe ein Nabelvenenkatheter an. Sodann wurden beide Kinder zunächst in die Intensivstation der Kinderklinik der Beklagten verlegt.
7Ab dem zweiten Lebenstag traten bei dem Kläger zu 1) wiederholt Cyanosen mit Apnoen auf. In dem für den Kläger zu 1) angelegten Beobachtungsbogen ist für den 24. Juli 1984 unter 10.45 Uhr eine "Cyanose mit Apnoe, erholt sich erst nach Absaugen und Bebeuteln" sowie eine Herzfrequenz von 80 Schlägen pro Minute notiert. Für 20.00 Uhr ist nach erneuter Cyanose in den Abendstunden und erfolglosem CPAP-Beatmungs-versuch eine Intubation mit anschließender Beatmung dokumentiert. Am 26. Juli 1984 wurde der Kläger zu 1) extubiert. In dem bis zum 28. Juli 1984, 7.00 Uhr fortgeführten Beobachtungsbogen finden sich danach keine weiteren Einzeleintragungen bezüglich bei dem Kläger zu 1) beobachteter einzelner Cyanose- und Apnoeanfälle. Der bis zu seiner Entlassung am 9. Oktober 1984 geführte Verlaufsbogen enthält unter der Rubrik "Diagnosen" - bis auf die Woche vom 1. bis zum 7. Oktober 1984 - Eintragungen bezüglich "rezidi-vierender Apnoeanfälle" bzw. (in dem Verlaufsbogen für die Zeit vom 8. 10. 1984 bis zur Entlassung) "Bradykardieanfälle". Ferner finden sich darin die folgenden Einzeleintragungen: Am 24. Juli 1984 "rez. Apnoeanfälle mit Cyanose", am 25. Juli 1984 "ober-flächliche Atmung", am 17. August 1984 "leichte Cyanose bei Aufregung", am 23. August 19984 "bei Belastung, u.a. Trinken, vermehrt bläulich verfärbt" und am 3. September 1984 ist eine "Cyanose bei Belastung" notiert, dazu verschiedene Eintragungen bezüglich einzelner bei Belastung, zum Beispiel beim Trinken, aufgetretener Cyanosen. Anfangs in mehrstündigen Abständen durchgeführte Blutgasanalysen, die bei dem Kläger bis zum 27. Juli 1984 vorgenommen wurden, ergaben - bis auf die erste am 23. Juli 1984 um 3.20 Uhr genommene Probe - unauffällige Werte. Wegen beidseitiger Leistenbrüche wurde der Kläger zu 1) im Verlaufe seines stationären Primäraufenthaltes zweimal operiert. Bei seiner Entlassung am 9. Oktober 1984 wog er 3.300 g.
8Bei dem Kläger zu 2) lag, als er in die Kinder-Intensivstation aufgenommen wurde, eine durch Blutgasanalyse diagnostizierte Störung des Atemzentrums vor. Er erhielt bis zum 25. Juli 1984 in der Atemluft 40- bis 60%igen Sauerstoff zugeführt, wurde jedoch nicht mehr intubiert. In seinen ersten drei Lebenstagen kam es häufiger zu Apnoen mit Cyanosen, wie sich aus dem für die Zeit vom 23. Juli 1984 bis einschließlich 25. Juli 1984 für ihn geführten Beobachtungsbogen ergibt. Der bis zur Entlassung des Klägers zu 2) am 12. Oktober 1984 geführte Verlaufsbogen enthält ab dem 27. August 1984 durchgängig in der für Diagnosen vorgesehenen Rubrik Eintragungen über "rezidivierende Apnoe- und Bradykardieanfälle". Bradykardien - zum Teil mit einer Reduzierung der Herzfrequenz auf 55 Schläge pro Minute - sind darüber hinaus in den Verlaufsbögen an den folgenden Tagen notiert: Am 3. August, 9. - 14. August 1984, 21 - 23. August und am 25. August 1984, ferner jeweils am 28., 29. und 30. August 1984. Apnoeanfälle sind unter dem 24. Juli, 29. August, 30. und 31. August 1984 dokumentiert. Eintragungen bezüglich "zyanolischer Hautverfärbungen" finden sich unter dem 21. und 22. August 1984. Für den 18. September 1984 ist in dem Verlaufsbogen für den Kläger zu 2) eine "erschwerte Atmung" und ein "blaßmamarmoriertes Aussehen" eingetragen. Wegen einer Pylorusstenose und beidseitiger Leistenbrüche mußte der Kläger zu 2) mehrmals operiert werden. Bei seiner Entlassung am 12. Oktober 1984 wurde er als Risikokind eingestuft. Er wog zu diesem Zeitpunkt 3.000 g.
9Bei beiden Klägern bestehen heute irreversible Gesundheitsschäden, welche bei dem Kläger zu 1) stärker ausgeprägt sind. Beide Kinder leiden an einer bein- und rechtsbetonten spastischen Diplegie. Beide sind geistig behindert, wobei der Kläger zu 1) kognitiv verbal stärker gestört ist als sein Bruder. Die Kläger wurden im Oktober 1991 und November 1996 durch den Chefarzt der Kinderabteilung der Krankenanstalten D. zur Feststellung ihres Entwicklungsstandes untersucht. Dabei wurde festgestellt, daß sich der Kläger zu 1) nur mit Hilfe von Krücken auf dem Boden fortbewegen kann. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen, den er allerdings wegen der spastischen Lähmung seiner Arme und Hände nicht selbst bedienen kann. Freies Laufen wird er voraussichtlich niemals erlernen können. Aus eigener Kraft kann er nur wenige Sekunden frei sitzen. Seine Sprache ist sehr langsam, aber deutlich, sein Wortschatz differenziert. Er besucht die Sonderschule für Körperbehinderte. Wegen der hochgradigen Spastik der Beine ist es bei ihm zu einer Hüftgelenksluxation gekommen, welche Anfang des Jahres 1997 eine operative Korrektur erforderte.
10Auch der Kläger zu 2) ist auf den Rollstuhl angewiesen, den er ebenfalls nicht selbst bedienen kann. Insgesamt sind seine Hände und Arme allerdings nur wenig geschädigt. Der Kläger zu 2) kann sich mit dem Rollator und bei der Stützung durch "Böckchen" mit deutlich spastischem Gangbild fortbewegen. Bei der 1991 durchgeführten Untersuchung ergab sich, daß er - anders als sein Bruder - nachts immer trocken und sauber war und alleine essen konnte. In seiner sprachlichen Entwicklung ist der Kläger zu 2) gestört, darüber hinaus besteht bei ihm eine ausgeprägte Lernbehinderung. Orthopädischerseits mußte bei ihm wegen einer Adduktorenkontraktur beidseits eine Adduktorentenotomie durchgeführt werden. Wie sein Bruder besucht der Kläger zu 2) tagsüber eine Sonderschule für Körperbehinderte. Im übrigen werden die Kläger von ihren Eltern betreut.
11Die Kläger haben behauptet, ihre irreversiblen Gesundheitsschäden seien auf eine fehlerhafte Betreuung während und nach ihrer Geburt durch die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Beklagten herbeigeführt worden. Gestützt auf Privatgutachten des H. Neuropädiaters Prof. Dr. S. aus dem Jahre 1992, haben sie dazu vorgetragen, ihr heutiges Krankheitsbild sei durch Sauerstoffunterversorgung während oder kurz nach der Geburt verursacht worden. Ihre Mutter sei nach ihrer stationären Aufnahme am 22. Juli 1984 unzureichend überwacht worden. Angesichts der bekannten Zwillingsschwangerschaft mit Lageanomalie hätten ein kontinuierliches CTG abgeleitet und weitere vaginale Untersuchungen vorgenommen werden müssen. Bei sorgfältigerer Überwachung des Geburtsvorganges hätte, so haben die Kläger behauptet, eine schonendere Geburtsart, zum Beispiel eine Sectio, gewählt werden können.
12Die Kläger haben ferner die Behandlung nach ihrer Geburt beanstandet. Diagnostische Befunde seien entgegen dem bereits im Jahre 1984 geltenden medizinischen Standard nur lückenhaft erhoben worden, was zu dem Vorwurf schwerwiegender Dokumentations- und Behandlungsfehler führe. Bezüglich des Klägers zu 1) hätten nach Auffassung der Kläger wesentlich öfter Blutgasanalysen durchgeführt werden müssen, zumal in Anbetracht der Atemstillstände und der erniedrigten Herzfrequenz. Der Kläger zu 2) sei behandlungsfehlerhaft trotz mehrfachen Atemstillstandes mit Cyanosen nicht weiter künstlich beatmet worden. Die Zuführung von Sauerstoff lediglich über die Atemluft sei unzureichend gewesen. Insgesamt haben die Kläger die Auffassung vertreten, daß wegen mangelhafter Dokumentation des Behandlungsverlaufs während und nach der Geburt eine Aufklärung der kausalen Zusammenhänge dermaßen erschwert bzw. unmöglich gemacht sei, daß dies zu einer Beweislastumkehr zu ihren Gunsten führen müsse. Die Kläger haben ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000,- DM für jeden von ihnen für angemessen gehalten. Hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens haben sie zur Schadensentwicklung vorgetragen, daß die endgültigen Auswirkungen ihrer Schädigung nicht abgeschlossen seien.
13Die Kläger haben beantragt,
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161. die Beklagte zu verurteilen,
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19an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 8. Januar 1993 zu zahlen,
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222. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen weiteren materiellen Schaden aus Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihnen aus der mangelhaften Betreuung während und nach ihrer Geburt am 23. Juli 1984 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
23Die Beklagte hat beantragt,
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26die Klage abzuweisen.
27Sie hat behauptet, die Kläger seien ebenso wie ihre Mutter während und nach der Geburt ordnungsgemäß versorgt worden. Unter Berücksichtigung des im Jahre 1984 herrschenden medizinischen Standards sei der Behandlungsverlauf ausreichend dokumentiert worden. Bei beiden Kindern seien weitere Maßnahmen als geschehen nicht indiziert gewesen. Insbesondere sei es auch sachgerecht gewesen, den Kläger zu 2) nicht erneut zu intubieren, nachdem er von dem Geburtshelfer Dr. W. extubiert gewesen sei. Der Kläger zu 1) sei zunächst in der Betreuung unkompliziert gewesen. Auch durch die am 24. Juli 1984 beginnenden Komplikationen sei er zu keinem Zeitpunkt durch eine Sauerstoffmangelsituation über längere Zeit akut gefährdet gewesen. Im übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, daß bei der Mutter der Kläger während der Schwangerschaft ein erheblicher Nikotinabusus mit bis zu 40 Zigaretten täglich vorgelegen habe. Zudem müßten bei der Ursachenerforschung die Übergewichtigkeit der Kindesmutter und ihr noch während der Schwangerschaft ausgeübter Beruf als Kellnerin berücksichtigt werden.
28Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. W. und eines schriftlichen Gutachtens des Pädiaters Prof. Dr. B..
29Mit seinem am 23. Januar 1997 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es dem Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 300.000,- DM und dem Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von 250.000,- DM zugesprochen hat. Dabei hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen den Parteien unstreitig sei, daß bei beiden Klägern ein schwerer neurologischer Gesundheitsschaden in Form einer periventrikulären Leukomalazie vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne ein ursächlicher Zusammenhang mit Behandlungsfehlern vor, während oder nach der Geburt durch das ärztliche und pflegerische Personal der Beklagten zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Jedoch sei es in der postpartalen Phase bezüglich beider Kläger zu schwerwiegenden Dokumentationsmängeln gekommen, welche eine Beweislastumkehr zugunsten der Kläger nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für grobe Behandlungsfehler und zur Verletzung von Befundsicherungspflichten entwickelten Grundsätzen zur Folge hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
30Gegen dieses ihr am 30. Januar 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Februar 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 30. April 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
31Die Beklagte beruft sich zum einen darauf, daß sich aus dem Gutachten des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. W. ergebe, daß ihrem Personal im Zuge der Geburt keine Fehler unterlaufen seien, weshalb die vom Landgericht vorgenommene Erstreckung der Beweislastumkehr auch in bezug auf den Geburtsvorgang zu beanstanden sei. Ferner wendet sich die Beklagte gegen den Vorwurf schwerwiegender Dokumentationsversäumnisse. Sie behauptet, daß die erforderlichen, dem Standard des Jahres 1984 entsprechenden Maßnahmen- entgegen der insoweit nach ihrer Auffassung nicht pflichtwidrig unvollständigen Dokumentation- durchgeführt worden seien, und bezieht sich dazu auf das Zeugnis des Kinderarztes Dr. E.. Die Beklagte bestreitet, daß bei den Klägern eine peripartale Hypoxie vorgelegen habe; dazu verweist sie auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. B., wonach die in den Krankenakten dokumentierten Beobachtungen und Laborparameter nicht von den vergleichbaren Daten neurologisch nicht geschädigter Patienten abwichen. Die neurologischen Schäden der Kläger hätten ihre Ursache in der Frühgeburtlichkeit der Kläger. Im übrigen bestreitet die Beklagte auch die Höhe des den Klägern zugesprochenen Schmerzensgeldes.
32Die Beklagte beantragt,
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35unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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38die Klagen abzuweisen.
39Die Kläger beantragen,
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42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist.
44Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
46Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt.
47Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten für die bei beiden Klägern aufgetretene frühkindliche Hirnschädigung und die daraus resultierenden Behinderungen bejaht. Die Beklagte hat den Klägern für Versäumnisse ihrer Ärzte und ihres Pflegepersonals im Zuge der Geburt und der daran anschließenden stationären Versorgung einzustehen. Die von den Klägern mit der Feststellungsklage geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche gründen sich auf sog. positive Vertragsverletzung - der mit der Mutter der Kläger geschlossene Behandlungsvertrag entfaltete Schutzwirkung auch zugunsten der Kinder - in Verbindung mit § 278 BGB sowie auf §§ 823 Abs. 1, 831 BGB in Verbindung mit §§ 31 und 89 BGB. Die Schmerzensgeldansprüche der Kläger ergeben sich aus § 847 BGB in Verbindung mit den vorgenannten Zurechnungsnormen. Der Senat hat es für angebracht gehalten, das den Klägern zugesprochene Schmerzensgeld in einen Kapitalbetrag und eine Rente aufzuteilen, was indessen an der Erfolglosigkeit der Berufung im Ergebnis nichts ändert.
48I.
49Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Klinikpersonal der Beklagten sowohl im Zuge der Geburt der Kläger als auch bei ihrer postnatalen Versorgung eine Reihe von Versäumnissen unterlaufen ist.
501) So hat der geburtshilfliche Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Dezember 1993 festgestellt, daß die Mutter der Kläger nach ihrer Aufnahme mit vorzeitigem Blasensprung nicht ausreichend überwacht wurde, was zur Folge hatte, daß das Klinikpersonal von dem Einsetzen der Preßwehen überrascht wurde und keine Entscheidung über eine abdominale Schnittentbindung mehr möglich war (Bl. 139 d.A.). Einer Schnittentbindung wäre bei einer Zwillingsschwangerschaft wie hier - Beckenendlage des ersten und Querlage des zweiten Kindes - "selbstverständlich" der Vorzug vor der vaginalen Entbindung zu geben gewesen, da das Asphyxierisiko bei dieser Situation höher angesehen werden müsse als bei Schädellage der Feten. Für diese Unterlassung liefert die von der Beklagten angeführte vermeintliche Beruhigung der Lage nach der Erstversorgung der Mutter der Kläger im Kreißsaal mit wehenhemmenden Mitteln etc. nach Auffassung des Senats keine hinreichende Begründung. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Mutter abends auf der Station Druck im Bauch verspürt hatte, was auch in Anbetracht des ebenso unstreitigen Durchfalls, der hierfür die naheliegendste Erklärung bieten mochte, ein Anzeichen dafür sein konnte, daß die vorzeitigen Geburtsbestrebungen sehr wohl anhielten. Eine bessere Überwachung des Geburtsfortschrittes wäre zudem, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. weiter verdeutlicht hat, erforderlich gewesen, um den Zustand der Feten im Geburtsverlauf selbst zu kontrollieren, der im Falle einer auftretenden asphyktischen Entwicklung unabhängig von der Lage der Kinder Anlaß zur Schnittentbindung gegeben hätte (Bl. 139).
512) Das Gutachten des neonatologischen Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 15. Januar 1996 und dessen Ergänzung durch die schriftliche Stellungnahme vom 22. Juli 1996 haben ferner eine Vielzahl von Befunderhebungs- und Dokumentationsversäumnissen in der unmittelbaren postpartalen Phase der Kläger noch im Kreißsaal wie insbesondere auch bei ihrer neonatalen Versorgung in der Kinderklinik der Beklagten ergeben:
52a) In der Krankenakte des Klägers zu 1) finden sich keinerlei Angaben zu seiner postpartalen Versorgung. Für den Zeitraum zwischen seiner Geburt und dem Eintreffen der Kinderärzte liegt nur der Verlegungsbericht aus der geburtshilflichen Abteilung mit den Angaben der Apgar-Werte nach einer und nach fünf Minuten vor. Nach den dokumentierten Angaben der Kinderärzte war der Zustand des Klägers zu 1) bei ihrem Eintreffen - für welches in der Dokumentation kein Zeitpunkt niedergelegt ist, nach der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. März 1996 jedoch zwanzig Minuten nach der Entbindung geschehen sei - unauffällig. Dies steht, wie der Sachverständige Prof. Dr. B. einleuchtend dargelegt hat, in Widerspruch zu der Tatsache, daß dem Kläger zu 1) gleichwohl ein Nabelvenenkatheter angelegt und ihm (neben den sicher indizierten Gaben einer Vitamin K- Prophylaxe und eines Antibiotikums) Humanalbumin und Kortison verabreicht wurden wie insbesondere der Dokumentation zufolge auch eine Sauerstoffgabe, welche zudem nicht näher spezifiziert ist. Eine Begründung für diese Maßnahmen findet sich nirgends.
53Auch die Dokumentation des sich anschließenden stationären Aufenthalts in der Kinderabteilung ist, wie der Sachverständige verdeutlicht hat, sehr lückenhaft, und zwar nicht nur in dem Sinne, daß lediglich ein Bericht über tatsächlich getroffene Maßnahmen fehlt. Vielmehr sind auch einwandfrei übliche und notwendige Befunderhebungen unterlassen worden, wie in der ersten Lebenswoche die selbst bei reifen und gesunden Neugeborenen üblichen täglichen Messungen des Gewichts. Angemahnt hat der Sachverständige ferner Blutdruckmessungen, welche während des gesamten Verlaufs nicht vorgenommen wurden, sowie eine kontinuierliche Überwachung der Sauerstoffversorgung mittels einer transkutanen Messung. Die im Zentrum des Krankheitsgeschehens stehende gestörte Atmung des Klägers zu 1) ist in den Beobachtungsbögen überhaupt nicht beschrieben; es finden sich lediglich spärliche Angaben über Apnoen, daraus folgende Maßnahmen und einige Informationen zur Beatmung des Klägers zu 1). Darüber hinaus ist die Dokumentation der Beobachtungen durch die Schwestern nach den Darlegungen des Sachverständigen zu spärlich, ärztliche Untersuchungen des Klägers zu 1) sind sehr selten, Begründungen für ärztliche Maßnahmen fehlen vollkommen, insbesondere enthält die Krankenakte des Klägers zu 1) keinerlei Angaben darüber, ob und in welcher Weise den im späteren Verlauf (nach Beendigung der Beatmung am 26. Juli 1984) noch beschriebenen Cyanosen diagnostisch und therapeutisch nachgegangen wurde.
54b) Hinsichtlich des Klägers zu 2) verhält es sich entsprechend: Auch bei ihm wurde die Sauerstoffzufuhr in den ersten Lebenstagen nicht durch transkutane Messungen überwacht, und es fanden keinerlei Blutdruckmessungen während des gesamten Verlaufes statt. Das Gewicht des Klägers zu 2) wurde in der ersten Lebenswoche lediglich einmal festgestellt. Die klinische Dokumentation der Atmung des Klägers zu 2) und seiner Kreislaufsituation ist unzureichend; es fehlt an einer Begründung dafür, weshalb nach Erhalt der ersten Blutgasanalyse - welche für 3.10 Uhr am 23. Juli 1984 eine gemischte Azidose aufwies und sowohl in ihrer respiratorischen als auch in ihrer metabolischen Komponente bis mindestens 8.20 Uhr anhielt, Bl. 236 d.A. - auf eine unterstützende Beatmungstherapie verzichtet wurde. Angemahnt hat Prof. Dr. B. ferner eine dauerhafte Überwachung und Dokumentation der Sauerstoffsättigung des Patienten bei Vorliegen relevanter Bradykardien und/oder Apnoen sowie schließlich auch das Fehlen einer Erläuterung für die auf dem Röntgenbild vom 29. August 1984 beobachtete Kallusbildung auf Rippe 7 rechts und links (die möglicherweise auf einen bei der Reanimation des Klägers zu 2) im Kreißsaal verursachten Rippenbruch zurückzuführen ist).
553) Gegen diese schwerwiegenden Beanstandungen hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nichts Entscheidendes einzuwenden gewußt. So hat sie zum Beispiel nicht behauptet, daß die von dem Sachverständigen vermißten Gewichtskontrollen in der ersten Lebenswoche der Kläger entgegen der hierzu schweigenden Dokumentation tatsächlich vorgenommen worden seien. Ebenso verhält es sich in bezug auf die von Prof. Dr. B. geforderten Blutdruckmessungen und die Kontrolle der Sauerstofftherapie mittels transkutaner Messungen. Der Einwand der Beklagten, es sei seinerzeit eine transkutane Meßsonde vorhanden gewesen, welche indessen bei den relativ unauffälligen Klägern nicht zur Abwendung gekommen sei, ist ebensowenig wie die Behauptung, Atmung und Kreislauf seien bei beiden Klägern nicht besonders überwachungsbedürftig gewesen (Schriftsatz vom 5. März 1996, Bl. 252, 253 und Bl. 255 d.A.), nicht geeignet, die Entbehrlichkeit dieser Befunderhebungen darzutun. Ein beatmeter Patient bzw. ein Neugeborenes, welches über die Atemluft Sauerstoff zugeführt bekommt, kann, wie Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Juli 1996 klargemacht hat, nicht als "relativ unauffällig" bezeichnet werden. Gleiches gelte für ein Neugeborenes, bei dem innerhalb von 34 Stunden acht Blutgasanalysen durchgeführt werden, wie dies bei dem Kläger zu 1) zudem der Fall war.
56Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, daß die von Prof. Dr. B. bei der Behandlung der Kläger vermißten Befunderhebungs- und Befundsicherungsmaßnahmen dem im Jahre 1984 geltenden medizinischen Standard bei der Betreuung so kleiner Frühgeborener wie der Kläger entsprachen. Dies folgt für den Senat in eindrucksvoller Weise auch daraus, daß der Neuropädiater Prof. Dr. S. in seinem für die Kläger erstatteten Privatgutachten vom 21. Januar 1992 - auf welches später noch näher einzugehen sein wird - im wesentlichen die gleichen Anforderungen wie der Sachverständige Prof. Dr. B. an die Überwachung der Kläger gestellt und insbesondere die Notwendigkeit von Blutdruckkontrollen und transkutanen Sauerstoffmessungen hervorgehoben hat. Bei Prof. Dr. S. handelt es sich um einen Sachverständigen von außerordentlich hoher fachlicher Qualifikation, die dem Senat schon oft Anlaß war, Prof. Dr. S. als Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Der Senat hat - ebenso wie das Landgericht - keine Zweifel daran, daß Prof. Dr. S. sich auch bei privaten Gutachtenaufträgen allein von seinem fachlichen Wissen bestimmen läßt. So enthalten denn auch seine von den Klägern eingereichten Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine einseitige, den vermeintlichen Erwartungen der Kläger günstige Sicht der Dinge. Immerhin hat auch die Beklagte eingeräumt, zur fraglichen Zeit wenigstens über eine Meßsonde für transkutane Sauerstoffmessungen verfügt zu haben; auch dies belegt nach Auffassung des Senats, daß Prof. Dr. B.s Aussage, seine Forderungen entsprächen dem bereits im Jahre 1984 geltenden Standard, zutrifft.
57Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung behauptet hat, die erforderlichen, dem Standard des Jahres 1984 entsprechenden Maßnahmen seien - entgegen der nicht pflichtwidrig unvollständigen Dokumentation - durchgeführt worden, hat dies den Senat nicht dazu veranlassen können, den hierzu von der Beklagten benannten Zeugen Dr. E. zu vernehmen. Das Vorbringen der Beklagten läßt in keiner Weise erkennen, was denn über die dokumentierten Maßnahmen hinaus an Untersuchungen und Behandlungen bei den Klägern vorgenommen worden sein soll. Um ihrem Vorbringen insoweit hinreichende Substanz zu geben, hätte die Beklagte im einzelnen vortragen müssen, welche Beobachtungen die behandelnden Ärzte und die Schwestern zu welchen Zeitpunkten über das Dokumentierte hinaus gemacht haben sollen. Ohne diese notwendige Substantiierung wäre die beantragte Vernehmung des Dr. E. auf eine reine Ausforschung hinausgelaufen. Daß zum Beispiel die von dem Sachverständigen vermißten transkutanen Sauerstoffmessungen tatsächlich nicht erfolgt sind, hat die Beklagte im übrigen erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 5. März 1996 (Bl. 253 d.A.) mit Geständniswirkung eingeräumt. Hieran ist sie gemäß § 290 ZPO gebunden. Aber auch hinsichtlich der von dem Sachverständigen geforderten täglichen Gewichtsmessungen war erstinstanzlich jedenfalls unstreitig, daß insoweit keine über die Dokumentation hinausgehenden Befunde erhoben worden waren; ebenso hatte die Beklagte das Unterbleiben von Blutdruckmessungen nicht bestritten. Ob sie überhaupt ihrer erstinstanzlichen Verteidigung zuwider diesbezügliche Befunderhebungen behaupten will, wird aus ihrem jetzigen Vorbringen nicht deutlich, ganz abgesehen davon, daß es - wie ausgeführt - an der notwendigen Darstellung von Einzelheiten fehlt.
58II.)
59Beide Kläger leiden an Mehrfachbehinderungen, die unstreitig ihre Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung haben. Es handelt sich dabei, wie in den von den Eltern der Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten des Neuropädiaters Prof. Dr. S. vom 20. Februar 1992 (Bl. 67 d.A.) und 2. Juni 1992 (Bl. 37/38 d.A.) überzeugend dargelegt ist, um ein sog. Restschadenssyndrom und nicht etwa um Symptome einer progredienten neurometabolischen oder neurodegenerativen Erkrankung. Aufgrund der in seiner Abteilung im April 1992 erhobenen kernspintomographischen Befunde ist nach der abschließenden Stellungnahme Prof. Dr. S.s vom 2. Juni 1992 davon auszugehen, daß bei beiden Klägern eine sog. periventrikuläre Leukomalazie, die typische Frühgeborenen-Encephalopathie, vorliegt. Dies gaben die Vorbefunde allerdings nicht eindeutig her: Während zwar in der Neugeborenenperiode angefertigte Ultraschallaufnahmen des Schädels beider Kinder Erweiterungen der Seitenventrikel, speziell im Bereich der Hinterhörner zeigten - was nach den Ausführungen Prof. Dr. S.s in seinem bereits erwähnten Gutachten vom 20. Februar 1992 (Bl. 67 d.A.) charakteristisch für das Vorliegen einer periventrikulären Leukomalazie wäre -, weisen die späteren Computertomogramme bei beiden Klägern nach der in diesem Gutachten enthaltenen Interpretation Prof. Dr. S.s nur ganz geringfügige Erweiterungen beider Hinterhörner der Ventrikel auf und verhalten sich damit als Randbefunde der Norm (Bl. 66, 73). Die im April 1992 auf Veranlassung von Prof. Dr. S. durchgeführten Kernspintomogramme ließen sich indessen mit dem bei beiden Klägern in sehr ähnlicher Form vorhandenen Erweiterung der Trigona und der Hinterhörner beidseits, den peritrigonalen Signalintensitätsstörungen, die als an das Ventrikelsystem beidseits angrenzende Glioseherde zu interpretieren sind, sowie mit den signalintensiven streifigen Zonen im parietalen Marklager und einem im gesamten Verlauf verschmälerten Corpus callosum als Befund einer periventrikulären Leukomalazie deuten (Bl. 37/38). Bestärkend kommt der klinische Befund mit der beinbetonten spastischen Diplegie hinzu, auch wenn die bei beiden Klägern vorhandene Mikrocephalie und ihre schwere mentale Retardierung nach den Erläuterungen Prof. Dr. S.s nicht zum unkomplizierten Bild der Frühgeborenen- Encephalopathie gehören, sondern auf eine allgemeine schwere Hirnschädigung hindeuten (Bl. 68 d.A.).
60III.)
611.) Diese Feststellungen reichen allerdings zum Nachweis einer peripartalen oder auch postnatalen Hypoxie als Ursache der Hirnschäden der Kläger nicht aus.
62Zwar hat Prof. Dr. S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Juni 1992 abschließend ausgeführt, daß nach seinen Erfahrungen die bei den Klägern erhobenen Befunde denen bei sehr kleinen Frühgeborenen mit perinatal- asphyktischen Ereignissen entsprächen, die in der Neugeborenen-, Säuglings- und Kleinkinderzeit unauffällige Befunde in Schädelsonographien und Computertomographien hatten (Bl. 38). In seinem Gutachten vom 20. Februar 1992 hat er jedoch bereits darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um wissenschaftlich noch nicht einwandfrei gesicherte Erkenntnisse handele (Bl. 71, 72 d.A.): Der kernspintomographische Befund von Entwicklungsstörungen der Oligodendroglia, also eine abnorme Darstellung der weißen Substanz, des morphologischen Korrelats der Leukomalazie, sei in seiner Deutung noch so unsicher, daß sich der zweifelsfreie Beweis einer hypoxisch/ischämischen Hirnschädigung daraus nicht ableiten lasse. In Einklang hiermit steht das Resümee des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B. (Bl. 240 d.A.). Danach wäre das aus den Akten ersichtliche Schädigungsmuster beider Kinder zwar nach allem bisherigen Kenntnisstand gut mit einer peripartalen Hypoxie vereinbar, der Beweis dafür sei indessen aufgrund der (sehr eingeschränkten) Dokumentation nicht erbracht. Erst recht genügen diese Feststellungen nicht, um eine kausale Verknüpfung mit einem Behandlungsfehler zu belegen bzw. auf einen Behandlungsfehler schließen zu lassen.
632.) Den Nachteil dieser Beweislosigkeit haben indessen nicht die Kläger zu tragen. Ihnen kommen Beweiserleichterungen zugute, die in Abweichung von dem Grundsatz, daß der klagende Patient die volle Beweislast für Behandlungsfehler und für den kausalen Zusammenhang mit dem eingetretenen (Primär)Schaden trägt, unter den gegebenen Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen.
64Nach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zur Verletzung von Befunderhebungs- und Befundsicherungsspflichten (grundlegend: BGH NJW 1987, 1482; vgl. die weiteren Nachweise bei Steffen, Neue Entwicklungslinien zur BGH- Rechtsprechung, 6. Aufl., S. 212/213 sowie Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Aufl. S. 148/149, jeweils mit weiteren Nachweisen; Nixdorf VersR 1996, 160f) greifen zugunsten des Patienten Beweiserleichertungen bis hin zu einer Beweislastumkehr ein, wenn durch die Nichterhebung bzw. mangelnde Sicherung medizinisch unzweifelhaft gebotener Befunde die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhanges zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet wird. Handelt es sich dabei um grundlegende diagnostische Fehler, sind diese groben Behandlungsfehlern gleichzustellen (BGH NJW 1983, 333; NJW 1991, 2350). Für solche Verstöße haftet der Arzt nach der Rechtsprechung des BGH weitergehend bereits dann, wenn der Behandlungsfehler immerhin geeignet ist, die Schädigung herbeizuführen und der Kausalzusammenhang nicht gänzlich unwahrscheinlich ist (st. Rspr. des BGH, vgl. dazu die Nachweise bei Steffen, Neue Entwicklungslinien zur BGH-Rechtsprechung, 6. Aufl., S. 198.). Dabei kommt es auf das Gesamtgeschehen an; aus diesem Grunde kann eine Summe von Einzelfehlern, die jeder für sich genommen nicht als schwer zu bewerten ist, dann, wenn sich durch sie das Spektrum der in Frage kommenden Ursachen für die Schädigung des Patienten erweitert und infolgedessen die Aufklärung des Geschehens erheblich erschwert wird, einem schweren Behandlungsfehler gleichwertig sein und damit ebenfalls eine Kausalitätsvermutung zugunsten des Patienten begründen (Steffen aaO S. 199 m.w.N.).
65Eine Betrachtung des Gesamtgeschehens muß hier nach Auffassung des Senats dazu führen, die vorliegend für alle Behandlungsabschnitte zu verzeichnenden Versäumnisse jedenfalls in ihrer Summe einem groben Behandlungsfehler mit den sich daraus ergebenden beweisrechtlichen Konsequenzen gleichzustellen. Durch die bereits mit dem Beginn der Geburt einsetzende Kette zum Teil schwerwiegender Befunderhebungsmängel ist nämlich einerseits die Bandbreite der für die Hirnschädigung der Kläger in Frage kommenden Ursachen erheblich erweitert worden; andererseits ist es den Klägern gerade wegen der umfänglichen Dokumentationslücken nicht möglich, den Nachweis für den kausalen Zusammenhang zu führen. Dies rechtfertigt es aus eben den Billigkeitsgründen, die der zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entwickelten Rechtsprechung zugrundeliegen, eine Kausalitätsvermutung dafür eingreifen zu lassen, daß die Hirnschädigungen der Kläger durch von der Beklagten zu vertretende Behandlungsfehler ihrer Ärzte verursacht wurden.
66Eine Frühgeburt in der 31. Schwangerschaftswoche, noch dazu von Zwillingen in Beckenend- und Querlage, stellt für die Kinder eine besondere, erhöhte Risikosituation dar, die eine besondere Überwachung und Versorgung sowohl unter der Geburt als auch bei der postnatalen Behandlung erfordert. Der aufgrund der Unreife der Kinder zu befürchtende Mechanismus aus respiratorischer Insuffizienz, Azidose, Kapillarschädigung im Hirnkreislauf und dadurch bedingter Störung der Homöostase der Hirndurchblutung (vgl. dazu das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 21. Januar 1992, Bl. 48 d.A.) machte vorliegend deshalb eine besonders sorgfältige Beobachtung des Geburtsfortschrittes wie auch des postnatalen Zustandes der Kinder notwendig, um ein rasches Einschreiten bei sich ankündigenden Sauerstoffmangelsituationen zu ermöglichen. Diesem Erfordernis ist indessen in vielfältiger Hinsicht in allen Behandlungsabschnitten nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
67Zweifelsfrei- dies hat das geburtshilfliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. eindeutig ergeben- wäre es zunächst erforderlich gewesen, mit Blick auf diese speziellen Risiken den Geburtsfortschritt kontinuierlicher zu überwachen, nachdem vorzeitige Wehen eingesetzt hatten und die Fruchtblase geplatzt war. Dies ist in den Abend- und Nachtstunden nicht ausreichend geschehen, so daß das Klinikpersonal von den bereits einsetzenden Preßwehen überrascht wurde. Folge davon war, daß weder der Zustand der Kläger im Verlaufe des Geburtsfortschrittes untersucht und dokumentiert werden konnte, weshalb zum Beispiel eine etwaige zwischenzeitliche Asphyxie der Kläger hätte unbemerkt bleiben können, noch eine nach Prof. Dr. W. an sich "selbstverständliche" (Bl. 139 d.A.) Entscheidung für eine Schnittentbindung getroffen werden konnte.
68Wie oben bereits aufgezeigt, setzten sich die diagnostischen Versäumnisse nach der Entbindung der Kläger fort. Hervorzuheben sind an dieser Stelle von den unterlassenen Befunderhebungen insbesondere das tägliche Wiegen der Kläger, die Blutdruckkontrolle und subkutane Messungen der Sauerstoffversorgung. Gerade diese Befunderhebungen wären mit Rücksicht auf die mit der Aufzucht der unreifen Kinder verbundenen speziellen Risiken zweifelsfrei zu verlangen gewesen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B.- der insoweit mit den von Prof. Dr. S. in seinen Privatgutachten vom 21. Januar 1992 erhobenen Forderungen weitgehend übereinstimmt- eindrucksvoll ergibt: Die tägliche Gewichtskontrolle dient zur Überwachung des Flüssigkeitshaushaltes bei Früh- und Neugeborenen, der aufgrund vielfältiger Probleme gestört sein kann und bei starker Beeinträchtigung auch zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung des Patienten führt; durch die Dokumentation der Urinausscheidungen der Kläger wurden diese notwendigen Informationen nicht ersetzt (Bl. 277). Die kontinuierliche Blutdrucküberwachung der Kläger war deshalb unerläßlich, weil eine mangelhafte Sauerstoffversorgung des Gehirns auch durch unzureichende Kreislauffunktionen entstehen kann (Bl. 279). Ferner war die Überwachung des Sauerstoffgehalts mittels transkutaner Messungen bei beiden Klägern erforderlich, um eine ausreichende Sauerstoffzufuhr sicherzustellen, und zwar bei dem Kläger zu 1) zumindest in der von dem Sachverständigen als kritisch bezeichneten Phase vor und während seiner Beatmung. Bei dem Kläger zu 2), für den noch über Wochen nach seiner Geburt Apnoen und Bradykardien dokumentiert sind, wäre bei relevanten Anfällen eine dauernde Überwachung notwendig gewesen. Die -bei dem Kläger zu 1) ohnehin nur bis zum 27. Juli 1984 durchgeführten- Blutgasanalysen konnten die geforderten subkutanen Messungen schon deshalb nicht ersetzen, weil sie keinen Aufschluß über dazwischen liegende kurzzeitige Störungen geben konnten. Schließlich reichte auch die angeordnete Beobachtung der Kläger mittels Monitors ersichtlich nicht aus, um ein sofortiges Eingreifen bei Störungen zu gewährleisten. Die wiederholt beschriebenen Cyanosen und- insbesondere bei dem Kläger zu 2)- Bradykardien stellten jeweils bereits Anzeichen für das Bestehen eines Sauerstoffmangels und somit für eine lebens- bzw. gesundheitsbedrohliche Situation dar. Wird, so hat es Prof. Dr. B. erläutert, bis auf das Absinken der Herzfrequenz in einen eindeutig pathologischen Bereich gewartet, handelt es sich dabei um die letztmögliche Alarmfunktion, die nichts darüber besagt, wie lange bereits für den Patienten ein Sauerstoffmangel bestanden hat (Bl. 278, 279).
69Die bei beiden Klägern auf diese Weise zu verzeichnenden Versäumnisse wiegen nach der übereinstimmenden Beurteilung der beiden pädiatrischen Sachverständigen schwer; Prof. Dr. S. hat in seinen Gutachten vom 21. Januar 1992 den Verzicht auf eine regelmäßige Registrierung des Zustandes der Kläger bereits wenige Tage nach der Geburt angesichts der in den "Diagnosen" der Verlaufsbogen immer wieder auftauchenden Apnoe- Bradykardie- bzw. Cyanoseanfälle als "unverständlich", "nicht erklärbar" bzw. "schwer verständlich" bezeichnet (Bl. 47, 59 d.A.). In Prof. Dr. B.s Gutachten vom 15. Januar 1996 ist die Dokumentation als "in hohem Maße mangelhaft" (Bl. 239) charakterisiert. Diese Kritik erscheint dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, haben doch - wie der Senat aus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Fällen bereits weiß- unreife Frühgeborene nur dann eine Chance zum Überleben in Gesundheit, wenn ihren besonderen Anpassungsschwierigkeiten Rechnung getragen wird. Dies setzt zuallererst eine sorgfältige Überwachung aller ihrer vitalen Parameter voraus. Nur auf diese Weise ist zu gewährleisten, daß bei jeder sich abzeichnenden Anpassungsstörung sofort die notwendigen therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden können. Diese hätten bei beiden Klägern vor allem in einer unterstützenden Beatmungstherapie bestanden, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. ergibt. Aus den vorliegenden Krankenunterlagen geht nicht einmal hervor, welche therapeutischen Überlegungen angesichts der vielfach dokumentierten Anzeichen für Mangelsituationen bei den Klägern angestellt wurden. Die Frühgeburtlichkeit der Kläger allein durfte jedenfalls nicht als ausreichende Erklärung hingenommen werden. Störungen der Atmungsregulation sind den einleuchtenden Ausführungen Prof. Dr. B.s (Bl. 279 d.A.) zufolge bei Frühgeborenen ein häufiges Ereignis; ihre mögliche Ätiologie aufgrund der Unreife des betreffenden Kindes stellt jedoch eine Ausschlußdiagnose dar, die erst gestellt werden darf, wenn anderweitige Ursachen wie cerebrale Fehlbildungen, Krampfanfälle und zum Beispiel Stoffwechselerkrankungen ausscheiden.
70Der Senat hat unter diesen Umständen keine Bedenken, die Versäumnisse der behandelnden Ärzte und des ihnen nachgeordneten Pflegepersonals in ihrer Summe als schwerwiegende diagnostische Versäumnisse einzustufen, die damit groben Behandlungsfehlern gleichkommen.
71Bei dem Kläger zu 2) erscheint es auch gut möglich, daß es bei ihm infolge der Befunderhebungsversäumnisse zu einer perinatalen bzw. postnatalen Hypoxie gekommen ist. Er wurde in einem asphyktischen Zustand geboren, die bei ihm am 23. Juli 1984 für 3.10 Uhr festgestellte gemischte Azidose hielt noch bis mindestens 8.20 Uhr an, und bei ihm zeigte sich nach der nach Auffassung beider pädiatrischer Sachverständiger vorschnellen Extubation eine respiratorische Insuffizienz, die, wie die in dem Verlaufsbogen wiederholt dokumentierten Cyanosen und Bradykardien belegen, über mehrere Wochen anhielt. Bei ihm kann es daher sehr wohl zu dem von Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 21. Januar 1992 beschriebenen Circulus vitiosus gekommen sein, der nach einer postpartalen Asphyxie über rezidivierende Apnoen und Regulationsstörungen von Atmung, Herzfrequenz und Blutdruck zu einer hypoxischen Schädigung des Gehirns führen kann (Bl. 45, 47 d.A.) Bei sorgfältigerer Beobachtung des Krankheitsgeschehens hätte eine jeweils rechtzeitig eingesetzte effiziente Beatmungstherapie die Hirnschädigung möglicherweise abwenden können.
72Bei dem Kläger zu 1) lagen insofern andere Voraussetzungen vor, als er nicht wie sein Bruder in einem asphyktischen Zustand geboren wurde. Aus der für ihn dokumentierten Krankengeschichte gehen zudem - abgesehen von der ersten, 52 Minuten nach seiner Geburt genommenen Blutgasanalyse, die für diesen Zeitpunkt eine Azidose erkennbar machte- keine Phasen schwerwiegender Azidosen, Hypoxien oder Hyperkapnien hervor, wie Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 15. Januar 1996 verdeutlicht hat. Jedoch hat Prof. Dr. B. darauf hingewiesen (Bl. 233), daß auch bei dem Kläger zu 1) eine - wenn auch schwächer als bei dem Bruder ausgeprägte- kardio- respiratorische Störung bestanden hat, wie man aus der Therapie mit Humanalbumin, zeitweiliger Sauerstoffgabe, medikamentöser Stimulation der Atmung und kontrollierter Beatmung zwischen dem 24. und 26. Juli 1984 schließen könne. Diese Störung hat sich spätestens am Morgen des 24. Juli 1984, an dem eine Cyanose mit Apnoe bei einer Bradykardie mit 80 Schlägen pro Minute dokumentiert ist, akut manifestiert und dauerte, wie die wiederholten späteren Eintragungen bezüglich verschiedener Cyanoseanfälle in dem Verlaufsbogen zeigen, auch noch über einen längeren Zeitraum an.
73Auch der Krankheitsverlauf des Klägers zu 1) läßt es deshalb immerhin möglich erscheinen, daß es postnatal zu einer - infolge der oben beschriebenen Befunderhebungsversäumnisse nicht erkannten- hypoxischen Schädigung des Gehirns gekommen ist, die bei einer rechtzeitig vorgenommenen Beatmungstherapie möglicherweise vermieden worden wäre.
74Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Den ihr nach allem obliegenden Beweis dafür, daß der frühkindliche Hirnschaden der Kläger allein auf deren Frühgeburtlichkeit beruhe, hat die Beklagte nicht erbracht und ist dazu auch - wegen der unzureichenden Dokumentation und Diagnostik bei beiden Klägern- nicht in der Lage.
75IV.)
76Sowohl der Feststellungsantrag - auch soweit er sich auf Fehler bei der Geburtsleitung bezieht- als auch die Schmerzensgeldansprüche der Kläger sind demgemäß begründet. Der Senat erachtet auch die Höhe des den Klägern jeweils zugesprochenen Schmerzensgeldes für angemessen und nimmt insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.
77Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa das in Sachen 5 U 69/95 ergangene Urteil vom 20. März 1996), in Fällen, in denen sich bei dem Geschädigten eine lebenslange Beeinträchtigung immer wieder erneuert und von ihm zeit seines Lebens stets aufs Neue schmerzlich empfunden wird, das Schmerzensgeld in der Weise aufzuteilen, daß neben einem etwa ein Drittel ausmachenden Kapitalbetrag eine Rente zuerkannt wird, welche in etwa Zweidritteln des insgesamt zugedachten Kapitals entspricht. Bezogen auf den Stichtag der letzten mündlichen Verhandlung- 16. Juni 1997- errechnet sich unter Berücksichtigung des aus der allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1970/1972 (abgedr. bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl. Anhang I) entnommenen Kapitalisierungsfaktors von 18,7486 für den Kläger zu 1) eine Rente von aufgerundet monatlich DM 889,-. Für den Kläger zu 2), dem das Landgericht mit Recht wegen seiner etwas geringer ausgeprägten Schädigung einen mit 250.000,- DM nach unten abgestufter Schmerzensgeldbetrag zugesprochen hat, beträgt die Monatsrente 711,- DM.
78Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 709 Nr. 11, 711 ZPO.
79Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 850.000,- DM
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