Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 VA 4/97
Tenor
1
G r ü n d e
2Der Antragsteller berühmt sich eines Anspruchs in Höhe von 23.330,05 DM gegen eine Firma K. Vision-Werbeagentur GmbH. Der Anspruch ist nicht tituliert. Die GmbH hat am 13. März 1995 Konkursantrag gestellt, der durch - rechtskräftigen - Beschluß vom 10. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen worden ist. Sie wurde anschließend im Handelsregister gelöscht. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die betreffende Verfahrensakte, um zu prüfen, ob ihm gegen die Geschäftsführer der GmbH eine Forderung nach § 64 GmbHG i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB wegen verspäteter Konkursantragstellung zusteht. Der Antragsgegner hat die beantragte Akteneinsicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wegen dessen Begründung verwiesen wird auf die Antragsschrift vom 13. Juni 1997.
3Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig. Der angefochtene Bescheid stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar. Der Antrag ist auch form- und fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids, gestellt. Dieser ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Mai 1997 zugegangen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 16. Juni 1997, einem Montag, beim Oberlandesgericht Köln eingegangen.
4Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
5Da der Antragsteller als potentieller Gläubiger, der selbst keinen Konkursantrag gestellt hatte, im Konkurseröffnungsverfahren nicht Partei bzw. Beteiligter war (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl., § 72 Rn. 4; Haarmeyer/Seibt, Rechtspfl. 1996, 221, 223), bestimmt sich die Zulässigkeit der Akteneinsicht nach § 72 KO i. V. mit § 299 Abs. 2 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien - an der es hier fehlt - die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. An dem erforderlichen rechtlichen Interesse fehlt es hier. Dieses muß sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (KG NJW 1988, 1738, 1739; Zöller-Greger, ZPO 19. Aufl., § 299 Rn. 6; Haarmeyer/Seibt a.a.O. Seite 225).
6Der Antragsteller bezweckt mit der Akteneinsicht die Prüfung, ob die Geschäftsführer der GmbH ihrer Pflicht, nach Maßgabe des § 64 GmbHG rechtzeitig Konkursantrag zu stellen, nachgekommen sind. Es geht ihm nicht um die Feststellung etwa noch vorhandenen Vermögens der inzwischen gelöschten GmbH. Unter diesen Umständen besteht kein Bezug zum Konkurseröffnungsverfahren. Dieses dient der Feststellung, ob zur Zeit der Entscheidung über den Konkursantrag ein Konkursgrund vorliegt, falls ja, ob eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist. Ob schon früher ein Konkursgrund vorlag, ist für die Entscheidung des Konkursgerichts belanglos und kann sich allenfalls zufällig aus Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens ergeben. Ein rechtlich geschütztes Interesse, aus für ihn fremden Verfahrensakten einen neuen Schuldner - hier: Geschäftsführer der GmbH - zu ermitteln, hat der Gläubiger nicht.
7Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem, über den der Senat mit Beschluß vom 10. Februar 1988 (MDR 1988, 502) entschieden hat. Damals ging es um Akteneinsicht zwecks Prüfung, ob der Schuldner über Vermögen verfügte, in das vollstreckt werden konnte. Der Senat hat angenommen, daß auch dem Gläubiger, der keinen Titel erwirkt hat, Akteneinsicht zu gewähren ist, sofern er glaubhaft macht, daß er Konkursgläubiger gewesen wäre. Zur Begründung hat er ausgeführt, da das Konkursverfahren der wirtschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger diene, seien deren Interessen im Verfahren zu berücksichtigen. Diesen würde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn man den Gläubiger auf den Weg des § 807 ZPO (was zunächst eine Titulierung des Anspruchs voraussetzt) verweise, um die Vermögensverhältnisse des Schuldners in Erfahrung zu bringen. Für den jetzt zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus nichts, da es dem Antragsteller nicht um die Vermögensverhältnisse seiner angeblichen Schuldnerin - der GmbH - geht. Das, was der Antragsteller ermitteln will - rechtzeitige oder verspätete Konkursantragstellung durch die Geschäftsführer der GmbH -, könnte überdies auch nicht Gegenstand des Vermögensverzeichnisses nach § 807 ZPO sein. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob an der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1988 festzuhalten ist.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 und 29 Abs. 2 EGGVG i. V. mit § 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. mit § 30 der Kostenordnung.
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