Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 77/97
Tenor
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2G R Ü N D E
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4I.
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6Die zulässige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) hat keinen Erfolg.
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8Richtig ist, daß die Jugendamtsurkunden vom 10.7.1997 erst auf die Nachfrage des Senats hin errichtet worden sind. Richtig ist auch, daß wegen der kostenfreien Titulierung nach §§ 59, 60 KJHG entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trotz freiwillliger Zahlung ein Rechtsschutzinteresse für die Titulierung bestand.
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10Dennoch hat sich das Titulierungsbegehren durch die jetzt erfolgte Titulierung in der Hauptsache erledigt. Erledigt sich aber die Hauptsache im PKH-Verfahren, ist für eine PKH-Bewilligung kein Raum mehr (vgl. OLG Köln -25.Senat- JurBüro 1995, 535; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997), Rn. 304). Es ist ohne Bedeutung, worauf die Hauptsachenerledigung beruht, denn in jedem Fall besteht nunmehr keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mehr. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein ursprünglich aussichtsreiches Begehren ist nicht möglich, denn es kann keine Prozeßkostenhilfe für das PKH-Verfahren gewährt werden.
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12Diese Frage ist zu unterscheiden von der Frage, ob ansonsten für ein bereits anhängiges Klageverfahren Prozeßkostenhilfe mit Rückwirkung auf die vollständige Antragstellung bewilligt werden kann (auch dazu OLG Köln JurBüro 1995, 535 und Zöller/Philippi, 20. Aufl. (1997), § 127 Rn. 24), wenn die Bewilligung verzögert oder zu Unrecht verweigert worden ist.
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14Eine andere Frage ist, ob den Klägern, die, wie hier, vorher erfolglos unter Fristsetzung Jugendamtsurkunden angefordert haben, gegen den Verpflichteten Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Vorlage dieser Urkunden und dadurch entstandener Rechtsverfolgungskosten zustehen können. Über diese Frage kann im PKH-Verfahren nicht entschieden werden.
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16II.
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18Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Klägerin zu 3) bleibt gleichfalls erfolglos.
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20Die Klägerin zu 3) hat zwar bestritten, daß Unterhalt für ein nichteheliches Kind gezahlt wird. Dazu hat der Beklagte aber einen Zahlungsbeleg vorgelegt und es ist nicht dargetan, daß dieser unrichtig sei oder es sich nur um eine einmalige Zahlung handele.
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22Im übrigen folgt der Senat der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts für die Zeit, die noch im Streit ist.
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24Der Schreibfehler des Amtsgerichts (610,- DM statt 210,- DM bei den Zinsen) kann von amtswegen durch das Amtsgericht berichtigt werden.
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