Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 22 W 34/97
Tenor
1
G r ü n d e
2Das - auch als sofortige - Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
3Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (s. u. a. Entscheidung vom 27.11.1992 - 22 W 37/92 in JurBüro 1993, 680 f) ist die Zulässigkeit der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch in den Fällen zu bejahen, in denen der Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wird, da § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren trifft und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a Abs. 2 ZPO die bisher zum Beweissicherungsverfahren ergangene Rechtsprechung weiterhin von Bedeutung ist. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Sie steht im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (s. hierzu die Übersicht bei Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 13 "selbständiges Beweisverfahren"; so ausdrücklich auch OLG Stuttgart, BauR 1995, 278 f; OLG Brandenburg BauR 1996, 584 f).
4Die abweichende Ansicht, der zu Folge der Gesetzgeber durch die Regelung des § 494 a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, daß abgesehen von dem in § 494 a Abs. 2 ZPO geregelten Fall im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung getroffen werden soll, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze (s. OLG Köln a.a.O. Seite 681; OLG Brandenburg a.a.O.).
5Es ist darüber hinaus auch kein pausibler Grund erkennbar, warum der Antragsgegner bei vollständiger Durchführung des Beweisverfahrens - ohne sich anschließendes Hauptsacheverfahren - in den Genuß einer Kostenentscheidung kommen soll, nicht aber im Falle der Nichtdurchführung des Beweisverfahrens, sei es wegen Antragsrücknahme, sei es, weil der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde (s. OLG Köln JurBüro 1993, 618 f.).
6Vielmehr zeigt die Regelung des § 494 a Abs. 2 ZPO, daß das Gesetz von einer vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung und von einer Kostenerstattungspflicht des Antragstellers ausgeht. Die dortige Regelung eröffnet lediglich keine Möglichkeit, die Kostenerstattungspflicht auch für die Fälle auszusprechen, in denen es bei Beteiligung eines Antragsgegners nicht zu einer Beweiserhebung kommt. Diese Regelungslücke ist - im Falle des unzulässigen Antrags - durch entsprechende Anwendung von §§ 91 ff. ZPO zu schließen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 46).
7Der Antragstellerin waren daher vorliegend analog § 91 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erster Instanz aufzuerlegen, nachdem ihr Antrag auf Durchführung des Verfahrens als unzulässig verworfen worden ist.
8Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
9Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Wert der Kosten des Beweisverfahrens erster Instanz nach einem Streitwert von 79.500,00 DM.
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