Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 46/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der am 21.02.1958 geborene Kläger erlitt am 07.01.1982 einen Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verursacht worden ist. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger begehrt Ersatz seines Verdienstausfallschadens.
3Vor dem Unfall hatte der Kläger nach Abschluß der Schulausbildung von 1973 bis 1975 eine Ausbildung zum Eisenwarenverkäufer absolviert und war in diesem Beruf zunächst bis September 1976 bei seiner Ausbildungsfirma tätig, von Oktober 1976 bis März 1977 bei der Firma H. und von April 1977 bis Mai 1978 bei der Firma W. KG, wo er zuletzt 1.507,20 DM brutto verdiente.
4Während einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit (bis Oktober 1979) erwarb der Kläger den Personenbeförderungsschein, die Erlaubnis zum Führen von Taxifahrzeugen.
5Aus seiner 1978 geschlossenen und 1979 geschiedenen Ehe stammt ein 1979 geborener Sohn.
6Vom 01.11.1979 bis zum 09.04.1980 arbeitete der Kläger als Mietwagenfahrer bei der Firma F., wo er DM 1.500,00 brutto nebst Zulagen und Trinkgeld verdiente. In der Folgezeit war er - ohne Steuerkarte - für verschiedene einer Taxi-Zentrale angeschlossene Unternehmen tätig und ab Juli 1980 bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr am 01.04.1981 arbeitete er als Fahrer bei der Firma H.. Während seiner Bundeswehrdienstzeit bis zu seiner gesundheitsbedingten vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr im Oktober 1981 arbeitete er ebenfalls aushilfsweise beim Taxiunternehmen H., für das er auch wieder ab dem 01.12.1981 als Aushilfsfahrer tätig war und auf eine Festanstellung ab dem 15.01.1982 hoffte.
7Durch den Verkehrsunfall vom 07.01.1982 wurde der Kläger schwer verletzt. Als Dauerschäden verblieben insbesondere eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit fehlender Kniescheibe sowie der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge. Unfallbedingt ist er nicht mehr berechtigt, ein Taxi zu führen.
8In den Jahren 1983 bis 1985 nahm er an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil und erwarb den Fachgehilfenbrief für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe. In den folgenden Jahren wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Vom August 1989 bis April 1990 absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der EDV-Anwendung. Seit dem 02.04.1990 ist er wieder arbeitslos.
9Aus seiner 1986 geschlossenen zweiten Ehe ging der Sohn P. hervor, der am 11.03.1992 geboren wurde. Für die Zeit vom März 1992 bis September 1993 einschließlich trat der Kläger den Erziehungsurlaub an und bezog Erziehungsgeld von monatlich 600,00 DM. Seitdem steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.
10Die Beklagte zahlte an den Kläger bis Juli 1991 eine Erwerbsschadensrente, die sie ab Januar 1991 von bis dahin monatlich DM 2.324,06 auf DM 824,06 herabsetzte, indem sie DM 1.500,00 für seine Haushaltstätigkeit anrechnete. Seit August 1991 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.
11Bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln wird auf das Urteil des Senats vom 27.01.1994, Seite 5 bis 7 (GA 383 ff) Bezug genommen.
12Gegen das am 20.01.1993 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am 19.02.1993 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 19.04.1993 am selben Tag begründet.
13Mit der Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft über erhebliche Einwendungen ihrerseits hinweggegangen, insbesondere sei nicht bewiesen, daß der Kläger ab dem 15.01.1982 als Taxifahrer bei der Firma H. fest angestellt worden wäre. Nach dem Vorleben des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer regelmäßigen Arbeit auch nur gering. Zudem hätte er bei entsprechendem Bemühen eine neue Arbeitsstelle finden können.
14Die Beklagte hat beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 05.07.1993 durch Vernehmung der beiden Zeugen H. sowie durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Arbeitsamtes Duisburg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Arbeitsamtes Duisburg (GA 314), auf den Vermerk über die ergänzende telefonische Auskunft des Arbeitsamts Duisburg (GA 342) sowie auf das Protokoll vom 16.12.1993 (GA 363-371) Bezug genommen.
19Durch Urteil vom 27.01.1994 hat der Senat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe insbesondere nicht nachzuweisen vermocht, daß er ohne das Unfallereignis eine Festanstellung als Taxifahrer erreicht und einen regelmäßigen Verdienst erzielt hätte.
20Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 17.01.1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Frage eines Erwerbsschadens auch unabhängig von der Frage einer Festanstellung bei dem Unternehmen H. zu beurteilen und insoweit eine Prognose aufgrund der beruflichen Vorgeschichte zu erstellen sei. Insoweit sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu möglichen Verdienstaussichten außerhalb des Taxiunternehmens H. vorzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug genommen.
21Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger seine Angaben zu seinem beruflichen Werdegang ergänzt, unter anderem auch um konkrete Verdienstangaben, sowie hinsichtlich seiner Bemühungen, Arbeit zu finden. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 06.04. und 23.05.1995 nebst Anlagen (GA 444 ff, 479 ff) Bezug genommen.
22Unter Berücksichtigung von tariflichen Erhöhungen errechnet der Kläger einen nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Erwerbsschaden bis einschließlich Mai 1995 in Höhe von DM 161.088,42 und hat sein Zahlungsbegehren auf diese Summe erhöht. Insoweit wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1995 (GA 500 ff) verwiesen.
23Die Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers bezüglich seines Werdegangs und seiner Verdienste mit Nichtwissen.
24Sie ist der Ansicht, daß aufgrund seines Vorlebens keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er ohne den Unfall regelmäßig gearbeitet hätte.
25Sie beantragt,
26unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten erhöhten Betrags abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
281.
29die Berufung zurückzuweisen,
302.
31unter Einbeziehung der Urteilssumme die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 161.088,42 nebst 4 % Zinsen (ausgehend von einem mittleren Verfalldatum) zu zahlen,
323.
33festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.06.1995 an ihn monatlich DM 3.059,93 zu zahlen, bis er eine zumutbare Arbeit gefunden hat.
34Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 09.11.1995 (GA 536). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 15.04.1996 (GA 565 ff) verwiesen. Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.1997 (GA 681 ff) verwiesen. Außerdem wurde der Kläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Auf die Sitzungsprotokolle vom 05.10.1995 (GA 522 ff), vom 19.08.1996 (649 ff GA) und vom 17.03.1997 (GA 681 ff) wird verwiesen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und lediglich eine Herabsetzung der vom Landgericht titulierten Erwerbsschadensrente auszusprechen ist. Dem Begehren des Klägers, das auf Zuerkennung einer höheren Rente gerichtet - und das prozessual als unselbständige Anschließung zu werten - ist, ist der Erfolg versagt.
37Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Form einer Erwerbsschadensrente gemäß § 843 Abs. 1 BGB für die Zeit von Januar 1991 bis Mai 1995 in Höhe von insgesamt DM 43.165,58, wobei die im Jahre 1991 erfolgten Zahlungen der Beklagten in Höhe von DM 5.763,42 berücksichtigt sind. Für die Folgezeit ist festzustellen, daß die Beklagte ab dem 1. Juni 1995 bis Juni 1996 einschließlich monatlich DM 1.404,00 zu zahlen hat und ab Juli 1996 monatlich DM 1.909,00, bis der Kläger eine zumutbare Arbeit gefunden hat.
381.
39Auf die Behauptung des Klägers, ihm sei infolge des Unfalls eine feste Anstellung als Taxifahrer bei der Firma H. entgangen, kann das Schadensersatzbegehren allerdings nicht mit Erfolg gestützt werden. Insoweit kann zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 27.01.1994 (UA 11-13) verwiesen werden, das insoweit durch die Revisionsentscheidung (dort UA 7-9) bestätigt worden ist. Nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH haben sich zu diesem Komplex keine neuen Erkenntnisse ergeben.
402.
41Aufgrund der beruflichen Vorgeschichte des Klägers kann indes davon ausgegangen werden, daß er, wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht durch den Unfall beeinträchtigt worden, nach Beendigung seiner Aushilfstätigkeit bei der Firma H. anderweitig eine Beschäftigung als Taxi- oder Mietwagenfahrer gefunden hätte. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der sich aus §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen. Bei der Ermittlung eines Erwerbsschadens im Rahmen dieser Vorschriften darf an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 1992, 973 und VersR 1993, 1284, 1285 m.w.N.).
42a)
43Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in seinen erlernten Beruf als Eisenwarenverkäufer hätte zurückkehren können, haben sich indes nicht ergeben, zumal derartige Verkaufsfirmen bzw. Fachabteilungen sich verringert haben und vermehrt Baumärkte, die nur mit wenig Fachpersonal arbeiten, deren Marktbereiche übernommen haben. Zudem legt das berufliche Verhalten des Klägers auch die Annahme nahe, daß er an der Ausübung seines ursprünglichen Ausbildungsberufs nicht mehr interessiert war. Hiervon ist auch deshalb auszugehen, weil der Kläger trotz Thematisierung dieses Gesichtspunkts im Revisionsurteil hierauf nicht weiter eingegangen ist.
44b)
45Indes galt sein Interesse erkennbar dem Beruf des Mietwagen- bzw. Taxifahrers, in dem er in den Jahren vor dem Unfall sowohl vor als auch nach Ableistung des Wehrdienstes tätig war. Auch während seiner Bundeswehrzeit übernahm er immer wieder Aushilfstätigkeiten als Fahrer. Die Tatsache, daß es nur zeitweise zu Festanstellungen kam, beruht zum einen auf den Besonderheiten des Gewerbes selbst und zum anderen möglicherweise auf der persönlichen Situation des Klägers, der in seinen jungen Jahren - der Unfall ereignete sich, als er 23 Jahre alt war - und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - Unterhaltspflichten nach Scheidung - eine freiere Arbeitsweise einer regelmäßigen vorzog. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, er sei grundsätzlich arbeitsunwillig oder hätte auch mit zunehmendem Alter und Übernahme weiterer sozialer Verantwortung (Gründung einer neuen Familie) nicht versucht, sein Arbeitsverhalten dem gesteigerten Bedarf an finanziellen Mitteln und sozialer Sicherheit anzupassen. Daß er bereits in dieser Richtung orientiert war, zeigt sein damals schon geäußertes Interesse an einer Festanstellung bei der Firma H.. Aus den Aussagen der Zeugen T. und W. H., F., K., Sch., B. und He. ergibt sich auch, daß es zum Unfallzeitpunkt und danach gut möglich war, Arbeitsstellen als Fahrer zu erlangen, und zwar in der Regel auch mit dem zeitlichen Zuschnitt, der gewünscht wurde. Aufgrund der Angaben des Klägers und dieser Zeugen ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, daß der Kläger regelmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen zumindest als Aushilfsfahrer Erwerbsaussichten aufgrund seines Personenbeförderungsscheins und der bereits in mehrjähriger Tätigkeit gesammelten Berufserfahrung hatte.
463.
47Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger voraussichtlich erzielten Einkommens als Taxifahrer ist das vom Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 15.04.1996 (GA 565 ff) ermittelte tarifvertragliche Bruttolohngefüge inklusive Urlaubsgeld einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zugrundezulegen. Daß in der Taxibranche die Tarifverträge de facto keine Rolle spielen, steht dem nicht entgegen. Auch wenn dort andere Lohnabreden getroffen werden, wie zum Beispiel niedriger Grundlohn zuzüglich Umsatzbeteiligung, findet der Senat für das weitergehende Begehren keine ausreichende Schätzungsgrundlage, weil es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, mit welchem Stundenaufwand welche Umsätze erzielt worden wären, und daß ein Unternehmer gerade dem Kläger die lukrativen Schichten überlassen hätte. Nach den übereinstimmenden Angaben der am 17.03.1997 vernommenen Zeugen gestaltet sich das Fahrgeschäft sehr unterschiedlich, ebenso wie die Lohnvereinbarungen in diesem Gewerbe. Daß es dem Kläger stets gelungen wäre, Lohnvereinbarungen der günstigeren Art zu treffen, kann nicht unterstellt werden.
484.
49Ausgehend von den im Gutachten angegebenen Löhnen berechnet sich der Einkommensschaden des Klägers nach folgenden Kriterien:
50- Die vom Sachverständigen angegebenen Bruttolöhne inklusive Urlaubsgeld sind zugrundezulegen.
- Weihnachtsgeld bzw. ein 13. Monatsgehalt kann zugunsten des Klägers jedoch nicht berücksichtigt werden, da dies tarifvertraglich nicht vorgesehen ist und auch nicht üblicherweise im Taxigewerbe gezahlt wird.
- Die Löhne werden reduziert um 15 % wegen des unregelmäßigen Arbeitsverhaltens des Klägers vor dem Unfall (vgl. das vorliegend ergangene Revisionsurteil sowie BGH NJW-RR 1990, 286; NJW 1995, 2227, 2228; NJW 1997, 937). Eine Reduktion in dieser Höhe erachtet der Senat jedoch nur für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes P. für gerechtfertigt. Ein solches Ereignis stabilisiert in der Regel das Arbeitsverhalten, weil danach erhöhte soziale Verantwortung besteht und diese meist auch angenommen wird. Das Verhalten des Klägers nach Geburt seines ersten Kindes spricht nicht gegen diese Annahme, da dieses Kind - anders als der Sohn P. - nicht in einer intakten Ehe geboren wurde, sondern erst nach der Scheidung der ersten Ehe des Klägers. Gleichwohl ist für den Zeitpunkt nach der Geburt noch ein Abzug von 10 % vorzunehmen, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß immer und in vollem Umfange eine Tätigkeit bzw. eine Aushilfstätigkeit in dem Gewerbe für den Kläger zur Verfügung gestanden hätte, dies auch im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung im Taxigewerbe.
- Hinzuzusetzen sind die üblicherweise gezahlten Trinkgelder, die der Senat auf ca. 10 % des Bruttolohns schätzt. Insoweit waren die Angaben der vernommenen Zeugen unterschiedlich und ließen eine dem Kläger günstigere Festlegung nicht zu. Die Trinkgeldgabe der Kunden ist von zahlreichen Imponderabilien abhängig, deren Vorhandensein nicht als sicher unterstellt werden kann (günstige Schicht, guter Einsatzort, spendable Kunden). Daher bedurfte es auch insoweit einer Schätzung, die an den Zeugenangaben und der üblichen Trinkgeldhöhe zu orientieren war.
- Für die Zeit des Erziehungsurlaubs hat der Kläger Erziehungsgeld bezogen. Auch wenn er - wie er angibt - dazu seitens des Versorgungsamtes gedrängt worden sein sollte, rechtfertigt dies nicht eine zusätzliche Berücksichtigung von Einkommen. Üblicherweise entstehen Ehegatten, die beide berufstätig sind, Einkommensnachteile, wenn ein Kind geboren wird, weil einer der Eltern aus Betreuungsgründen in der Anfangszeit Erziehungsurlaub nimmt. Hätte der Kläger dies nicht getan, wären die Einbußen beim Einkommen der Ehefrau aufgetreten. Davon, daß der Kläger und seine Frau diesen letzteren Weg gewählt hätten, kann aber nicht ausgegangen werden, da dies im Hinblick auf das regelmäßige und gesicherte Einkommen der Ehefrau wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Im Rahmen einer Schadensschätzung kann deshalb nicht festgestellt werden, daß dem Kläger während der Zeit des Erziehungsurlaubs und des Bezugs von Erziehungsgeld weiteres Arbeitseinkommen entgangen ist.
- Das Bruttoeinkommen ist zu reduzieren um die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Kläger bei zutreffender, dem Gesetz entsprechender Handhabung auch bei mehrfacher Aushilfstätigkeit, bei mehreren Arbeitgebern, zu zahlen gehabt hätte. Der Taxifahrerberuf ist ein Arbeiterberuf, so daß Versicherungspflicht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse bestanden hätte und daher die Prozentsätze dieser Krankenkasse zugrundezulegen sind.
- In Abzug zu bringen sind sodann die Lohn- und Kirchensteuer (nach seinen Angaben im Verhandlungstermin vom 19.08.1996 ist der Kläger kirchensteuerpflichtig), sowie der Solidaritätszuschlag, und zwar wegen der Heirat in 1986 und des Einkommens der Ehefrau nach Lohnsteuerklasse IV. Die Ermittlung dieser Steuern erfolgte an Hand der Monatslohnsteuertabellen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 389, 391).
- Da das so ermittelte fiktive Nettoeinkommen bei Zahlung durch die Beklagte vom Kläger versteuert werden muß (§ 24 Nr. 1a EStG), ist zum Ausgleich dieser Belastung wiederum ein Aufschlag vorzunehmen, der so zu bemessen ist, daß bei seiner Entrichtung als Steuer dem Kläger ein Betrag in Höhe des fiktiven Nettoeinkommens verbleibt (vgl. BGH a.a.O.).
- Zuletzt sind noch DM 500,00 monatlich für ersparte fiktive Kinderbetreuungskosten von März 1992 bis Juni 1996 abzusetzen, die erfahrungsgemäß im Falle der Berufstätigkeit beider Eheleute angefallen wären. Der Senat sieht einen Abzug allerdings nicht mehr als gerechtfertigt an ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sohn P. in den Kindergarten ging.
- Daneben sind nicht weitere fiktive Haushaltskosten abzusetzen, da davon ausgegangen werden kann, daß die Eheleute entsprechend den Angaben des Klägers sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch bei Berufstätigkeit beider den Haushalt gemeinsam arbeitsteilig führen.
5.
52Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt sich der geschätzte Erwerbsschaden des Klägers wie folgt:
531 9 9 1
54monatliches Bruttoeinkommen 2.075,00 DM
55abzüglich 15 % - 311,25 DM
561.763,75 DM
57zuzüglich 10 % der Zwischensumme + 176,38 DM
581.940,13 DM
59abzüglich Lohnsteuer hiervon nach Klasse IV/0 - 196,33 DM
60Kirchensteuer - 17,66 DM
611.726,14 DM
62ab Juli 1991 Solidaritätszuschlag von 7,5 % - 14,72 DM
63abzüglich Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungs-beiträgen:
64dieser betrug bis März 1991 18,45 % = 357,95 DM, danach bis Dezember 1991 19,2 % = 372,50 DM, so daß sich folgendes monatliches fiktives Nettoeinkommen ergibt
65Januar bis März 1.368,19 DM
66April bis Juni 1.353,64 DM
67Juli bis Dezember 1.338,92 DM
68Unter Berücksichtigung der vom Kläger hierauf zu entrichtenden Steuern ergeben sich Schadensersatzbeträge von 1.497 DM, 1.483 DM und 1.468 DM.
69Damit errechnet sich für 1991 ein Gesamtschaden von 4.491 DM + 4.449 DM + 8.808 DM = 17.748 DM, auf den die Beklagte 5.768,42 DM gezahlt hat, so daß noch ein Anspruch von 11.979,58 DM verbleibt.
701 9 9 2
71Tariflohn Januar u. Februar 2.275,00 DM
72abzüglich 15 % - 341,25 DM
731.933,75 DM
74zuzüglich 10 % + 193,38 DM
75brutto 2.127,13 DM
76Lohnsteuer - 236,16 DM
77Solidaritätszuschlag - 17,71 DM
78Kirchensteuer - 21,25 DM
791.852,01 DM
80Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,8 % - 421,17 DM
81fiktives Nettoeinkommen 1.430,84 DM
82Schadensersatzanspruch 1.587,00 DM
832 x 1.587 DM = 3.174 DM.
841 9 9 3
85Tariflohn September bis Dezember 2.382,50 DM
86abzüglich 10 % - 238,25 DM
872.144,25 DM
88zuzüglich 10 % Trinkgeld + 214,43 DM
89brutto 2.358,68 DM
90Lohnsteuer, jetzt nach Klasse IV/0,5 - 273,00 DM
91Kirchensteuer - 24,57 DM
92Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungen 19,8 % - 467,01 DM
93netto 1.594,01 DM
94-Ein Solidaritätszuschlag wurde während dieses
95Zeitraums nicht mehr erhoben.-
96Hieraus errechnet sich ein zu ersetzender Verdienstschaden von monatlich 1.749,50 DM, insgesamt also 6.998 DM, wovon ersparte Kinderbetreuungskosten von 4 x 500 DM = 2.000 DM abzusetzen sind, so daß ein Anspruch von 4.998 DM verbleibt.
971 9 9 4
98Tariflohn 2.510,00 DM
99abzüglich 10 % - 251,00 DM
1002.259,00 DM
101zuzüglich 10% + 225,90 DM
102brutto 2.484,90 DM
103Lohnsteuer - 304,41 DM
104Kirchensteuer - 27,40 DM
1052.153,09 DM
106Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung
107Januar bis März 20,65 % = 513,13 DM --##blob##gt; netto 1.639,79 DM
108April bis Dezember 19,75 % =
109490,77 DM --##blob##gt; netto 1.662,32 DM
110Diesem fiktiven Nettoeinkommen entspricht ein zu ersetzender Verdienstschaden von 1.809 DM bzw. 1.838 DM monatlich. Hieraus ergibt sich für das Jahr ein Anspruch in Höhe von 5.427 DM + 16.542 DM = 21.969 DM abzüglich ersparter Kinderbetreuungskosten von 12 x 500 DM = 6.000 DM, so daß noch 15.969 DM verbleiben.
1111 9 9 5
112Tariflohn 2.650,00 DM
113abzüglich 10 % - 265,00 DM
1142.385,00 DM
115zuzüglich 10% + 238,50 DM
116brutto 2.623,50 DM
117Lohnsteuer - 339,83 DM
118Solidaritätszuschlag - 25,49 DM
119Kirchensteuer - 30,58 DM
1202.227,60 DM
121Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,45 % - 510,27 DM
122netto 1.717,33 DM
123Dem entspricht ein zu ersetzender Verdienstschaden von 1.909 DM monatlich, also für die Zeit bis Mai einschließlich von 9.545 DM. Nach Abzug der ersparten Kinderbetreuungskosten von 2.500 DM verbleibt ein restlicher Anspruch von 7.045 DM.
124Dem Kläger steht somit für den Zeitraum bis Mai 1995 einschließlich folgender Zahlunganspruch zu:
125- 11.979,58 DM
- 3.174,00 DM
- 4.998,00 DM
- 15.969,00 DM
- 7.045,00 DM
43.165,58 DM
1276.
128Aus den vorstehenden Berechnungen folgt, daß der vom Kläger für die Zeit ab Juni 1995 geltend gemachte Feststellungsantrag bis Juni 1996 in Höhe von 1.409 DM begründet ist und für die Zeit danach in Höhe von 1.909 DM, da ab Aufnahme des Sohns in den Kindergarten ein durch Beschäftigung einer Hilfskraft zu deckender Betreuungsbedarf nicht mehr bestanden hätte.
129Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bestehen nicht. Daß der Kläger auch Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO hätte erheben können, steht der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen (st. Rspr.; BGH NJW 1986, 2507 m.w.N.). Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als der Aufsicht des BAV unterstehender Versicherer auch die lediglich in der Form eines Feststellungsausspruchs im Tenor zugunsten des Klägers ausgewiesenen Beträge leisten wird.
1307.
131Soweit der Kläger neben dem eigentlichen Verdienstausfall-schaden noch einen Rentenschaden mit der vorliegenden Klage verfolgt, hat sein Begehren keinen Erfolg. Zwar trifft es zu, daß dem durch einen Unfall erwerbsunfähig gewordenen Geschädigten ein Anspruch darauf zustehen kann, daß ihm vom Schädiger die Beiträge erstattet werden, die er benötigt, um durch freiwillige Weiterversicherung eine Minderung seiner Rentenansprüche zu vermindern (vgl. BGH NJW 1978, 155; 1967, 625; Fuchs NJW 1986, 2343, 2344/5). Ein derartiger Ersatzanspruch setzt jedoch voraus, daß der Geschädigte entsprechende Beträge eingezahlt hat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Eine beliebige Nachzahlung von Beiträgen für bereits verstrichene Zeiträume ist nicht möglich, § 1418 RVO. Wenn eine Nachzahlung aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, besteht zivilrechtlich kein Ersatzanspruch wegen der Beiträge (BGH NJW 1991, 1412, 1414). Der Geschädigte ist in diesen Fällen nicht schutzlos, da er bei unterbliebener Weiterversicherung (oder Versicherung mit geringeren Beiträgen) einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen der geminderten tatsächlichen Rente und der bei ungeschmälerter Weiterversicherung erzielten fiktiven höheren Rente hat. Daß die Beklagte zum Ausgleich eines derartigen Rentenschadens verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig; ein diesbezügliches Klagebegehren ist auch nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.
1328.
133Eine die Ersatzansprüche des Klägers mindernde oder gar ausschließende Feststellung dahingehend, daß der Kläger unter Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 BGB normierte Schadensminderungspflicht seine (durch den Unfall stark eingeschränkte) Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise genutzt hätte, kann nicht getroffen werden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefoch-
134tenen Urteil, Seite 11 ff (GA 188 ff), Bezug genommen werden. Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat an Fortbildungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen und sich nicht nur über das Arbeitsamt, sondern - wie von ihm belegt - auch selbst umfangreich um Arbeit bemüht. Daß es ihm gleichwohl nicht gelungen ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, indiziert im Hinblick auf die schlechte Arbeitsmarktsituation und die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfahrungsgemäß erschweren, nicht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.
1359.
136Die dem Kläger in gesetzlicher Höhe zuerkannten Zinsen aus Verzug bzw. ab Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.
13710.
138Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
139Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
140Streitwert:
141bis zum 04.10.1995 (zugleich in Änderung der Festsetzung im ersten Berufungsurteil und im Anschluß an die Festsetzung durch den BGH): 184.591,90 DM
142danach: 307.965,06 DM
143In den Gesamtstreitwerten ist der Feststellungsantrag jeweils mit 80 % des Betrags gem. § 17 II 1 GKG berücksichtigt.
144Beschwer für beide Parteien: mehr als 60.000,00 DM
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